Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 08.08.2003, Az.: 71 II 198/03

Befugnisse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
08.08.2003
Aktenzeichen
71 II 198/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2003:0808.71II198.03.0A

Fundstelle

  • ZMR 2004, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wohnungseigentümergemeinschaft
Hausgeldforderung

Das Amtsgericht Hannover - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - hat
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
im schriftlichen Verfahren
am 8. August 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin 548,28 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 05.04.2003 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 548,28 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin ist Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin der Wohnung Nr. 37 ATP. Die Verwalterin ist berechtigt, im eigenen Namen gegenüber Eigentümern auch gerichtlich ausstehende Beträge geltend zu machen. Bei Eintragstellung war noch die Fa. Bartsch + Becker Verwaltungsgesellschaft mbH in Hannover Verwalterin. Seit dem 1. Juli 2003 wird die Verwaltung durch die Antragstellerin durchgeführt.

2

In der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 2003 wurde zu TOP 2 die Gesamtabrechnung 2001 genehmigt und die Verwalterin ermächtigt, auf deren Grundlage die entsprechenden Einzelabrechnungen zu erstellen (Bl. 45 Rückseite d.A.). Die Abrechnung für die Antragsgegnerin für 2001 schließt mit einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.148,28EUR ab (Bl. 49 d.A.). Hierauf hat die Antragsgegnerin bislang 600,00 EUR gezahlt.

3

Gem. § 11 III 2. Absatz der Teilungserklärung (Bl. 34 d.A.) sind ausstehende Zahlungen ab Verzug mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

4

Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Sie wendet sich sowohl gegen die Verfahrensführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Antragstellerin. Sie verweist darauf, dass in der Versammlung vom 25.07.2002 lediglich die Gesamtabrechnung und nicht die Einzelabrechnung beschlossen wurde. Sie beanstandet die Abrechnung im Einzelnen; wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 26.06.2003 (BI..62 ff. d.A.) verwiesen.

7

Der gem. § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG zulässige Antrag ist begründet.

8

1.

Gegen die Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin bestehen keine Bedenken, da unstreitig diese nunmehr Verwalterin ist. Bei einem Verwalterwechsel während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens ist der neue Verwalter sowohl befugt, das Verfahren weiterzuführen, als auch Zahlung an sich selbst zu verlangen. Denn der Eintritt des neuen Verwalters in das Verfahren ist wohl im ersten, wie auch im zweiten Rechtszug zulässig, wenn das Gericht ihn als sachdienlich erachtet entsprechend § 263 ZPO (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 27 Rn.-Nr. 173 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Sachdienlichkeit ist hier gegeben - ohne dass es der Einwilligung der Antragsgegnerin zum Parteiwechsel bedurfte -, weil durch die Klageänderung die hier bestehenden Streitpunkte erledigt werden können und dadurch ein neues Verfahren vermieden wird.

9

Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer wirksamen Verfahrensstandschaft der Verfahrensstandschaft da auch berechtigt ist, Zahlungen an sich selbst zu verlangen.

10

2.

Die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Abrechnung 2001 (Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung) können keinen Erfolg haben. Denn gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG erwachsen Beschlüsse, die nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung angefochten worden sind in Bestandskraft. Unstreitig wurde der Genehmigungsbeschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25.07.2003 nicht angefochten. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass mit diesem Beschluss zunächst nur die Gesamtabrechnung 2001 genehmigt wurde, jedoch macht der Beschluss deutlich, dass auf dieser Grundlage die Einzelabrechnungen zu erstellen sind. Deshalb war es hier ausreichend, dass zunächst nur die Gesamtabrechnung genehmigt wurde. Denn hierzu wird die vertretbare Auffassung vertreten, die vom Erfordernis eines Beschlusses über die Einzelabrechnung ganz absehen will und die Feststellung der Gesamtrechnung als ausreichend ansieht (Beschluss des Kammergerichts in: WuM 1990, S. 123 ff.d.A.).

11

3.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Verzug der Antragsgegnerin gem. § 11 III 2. Abs. der Teilungserklärung.

12

4.

Die Kostenentscheidung folgt gem. § 47 WEG. Danach hat die unterlegene Antragsgegnerin gemäß der Billigkeit sowohl die Gerichtskosten, als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen, da sie allein durch ihr verzugsbegründendes Verhalten Anlass zu diesem Verfahren gegeben hat.

13

5.

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 548,28 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt gem. § 48 Abs. 3 WEG in Höhe des Zahlungsantrages (Bl. 2 d.A.).

Dr. Löffler, Richter am Amtsgericht