Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.06.2003, Az.: 614 F 2024/01 UE
Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs; Berechnung des monatlichen Ehegattenunterhalts
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 26.06.2003
- Aktenzeichen
- 614 F 2024/01 UE
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 35470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2003:0626.614F2024.01UE.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Böblingen - 11.11.1998 - AZ: 14 F 614/97
Rechtsgrundlage
- § 1579 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2004, 1495 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterhalt
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2003
durch
den ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die am 11. November 1998 vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen zum Aktenzeichen: 14 F 614/97 geschlossene Unterhaltsvereinbarung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte
a) vom 01.04. bis 31.12.2001 monatlich 1.009,62 ?, b) vom 01.01. bis 31.12.2002 monatlich 1.267,65 ?, c) ab 01.01.01.2003 monatlich 464,30 ? zu zahlen hat.
- 2.
Die Beklagte muss der Auszahlung von Beträgen zustimmen, die der Kläger auf das Anwaltssonderkonto der Rechtsanwälte ..., bei der ... Bank ..., Kto.-Nr. ..., eingezahlt hat, soweit die Beträge zu 1) überstiegen sind.
- 3.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des laufenden Unterhalts durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des fälligen Unterhalts und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.000,- ? abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.000,- ? abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.300,- DM × 12 = 27.600,- DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs, durch den der Ehegattenunterhalt geregelt wurde.
Die Parteien waren Ehegatten. Sie hatte am 02.12.1965 geheiratet. Am 11.04.1966 wurde der Sohn ... geboren. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 23.03.1993 (14 F 856/91) geschieden. In diesem Verfahren verpflichtete sich der Kläger durch gerichtlichen Vergleich vom 23.03.1993, für die Zeit bis zum 31.12.1993 monatlich 1.400,- DM Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Die Beklagte wollte ab 01.01.1994 wieder berufstätig sein und eigenes Einkommen erzielen, was, ihr aber nicht gelang, weil sie in der Folgezeit häufiger krank war. Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurde von der BfA zurückgewiesen.
Beide Parteien erhielten aus dem Verkauf des ehelichen Hauses 130.000,- DM. Der Kläger kaufte davon eine Eigentumswohnung, die Beklagte legte das Geld an.
Der Kläger verpflichtete sich durch notarielle Urkunde vom 05.05.1997, monatlich 1.700,- DM Ehegattenunterhalt zu zahlen.
In dem Verfahren 14 F 614/97 begehrte die Beklagte für die Zeit ab 01.06.1997 Zahlung weiterer 1.047,- DM als monatlichen Ehegattenunterhalt. Der Sachverständige Dr. ... vom Gesundheitsamt der Stadt Hannover erstattete in diesem Verfahren unter dem 24.07.1998 ein schriftliches Sachverständigengutachten. Er hielt die Beklagte aufgrund psychischer Erkrankung für arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar. Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Vergleich vom 11.11.1998 (Bl. 6-8 d.A.) u.a. dahingehend, dass der Kläger für die Zeit ab 01.11.1998 monatlich 2.300,- DM (= 1.175,97 ?) nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlt. Die Parteien gingen in dem Vergleich von einem Bruttojahreseinkommen des Klägers in Höhe von 135.000,- DM aus.
Der am ... geborene, als 61 Jahre alte Kläger, befand sich aufgrund eines Vertrages vom 27.04.2000 mit der Firma ... (Bl. 9-13, 238-242 d.A.) in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2002 in Altersteilzeit und hatte deswegen in dieser Zeit ein geringeres Einkommen als in der Zeit vor Beginn der Altersteilzeit. Vom 01.11.2002 bis 31.10.2002 war der Kläger von der Arbeitspflicht befreit. Seit dem 01.11.2002 ist der Kläger Rentner.
Die am ... geborene, also ebenfalls 61 Jahre alte Beklagte, hat am 19.06.2002 eine vorgezogene Altersrente beantragt (Bl. 216-217 d.A.). Sie erhält daher ab 01.06.2002 eine monatliche Rente von 888,56 ? (Bl. 228 d.A.). Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente waren seit dem 01.11.2001 erfüllt (Bl. 228 R. d.A.).
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 07.05.2001 in diesem Verfahren Klage auf Abänderung der Vereinbarung vom 11.11.1998 dahingehend, dass er ab April 2001 keinerlei Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihren Ehegattenunterhaltsanspruch verwirkt, weil sie sich jahrelang nicht um Arbeit bemüht habe.
Der Kläger ist hilfsweise der Ansicht, es gebe bei der Berechnung der beiderseitigen Einkommen keine nennenswerte Differenz.
Er selbst sei zur Altersteilzeit berechtigt, die Beklagte zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente verpflichtet.
Der Kläger setzt sein Einkommen ab 2001 in Relation zu dem dem Vergleich zu Grunde gelegten Einkommen und rechnet diesem Einkommen Kapitaleinkünfte der Beklagten in Höhe von unstreitig monatlich 512,79 DM = 262,19 ? sowie fiktive Einkünfte der Beklagten entgegen, mit dem Ergebnis, dass der Beklagten kein Ehegattenunterhalt mehr zustehen würde.
Der Kläger beantragt,
für Recht zu erkennen:
- 1.
Die am 11.11.1998 vor dem Amtsgericht, Familiengericht, Böblingen, zu Aktenzeichen: 14 F 614/97, geschlossene Unterhaltsvereinbarung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem Monat April 2001 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, die aufgrund der in der vorgenannten Ziffer 1) genannten Unterhaltsvereinbarung gegen den Kläger ab April 2001 vollstreckten Unterhaltsbeträge in Höhe von 4.347,80 ? zurückzubezahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechthängigkeit.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des auf Anwaltssonderkonto der Rechtsanwälte ..., bei der ... Bank ... Konto-Nr. ..., durch den Kläger einbezahlten Beträge in Höhe von 3.284,52 ? mit Saldo 05.11.2002 an den Kläger zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung
und im Wege der Widerklage
- 1.
an die Beklagte für den Zeitraum Februar 2001 bis Oktober 2001 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbetrag in Höhe von 1.175,90 ? zzgl. 143,16 ? Krankenvorsorgeunterhalt, mithin 1.319,06 ? abzgl. gezahlter Beträge sowie
- 2.
für den Zeitraum November 2001 bis Oktober 2002 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbetrag in Höhe von 1.454,12 ? abzgl. gezahlter Beträge zu zahlen,
- 3.
ab November 2002 monatlich 464,30 ? abzgl. gezahlter Beträge zu zahlen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht zur Altersteilzeit berechtigt, sie sei nicht zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente verpflichtet.
Die Beklagte behauptet, sie sei seit Jahren arbeitsunfähig gewesen und sei auch noch heute arbeitsunfähig. Ihre Zinseinkünfte seien nicht anrechnungsfähig.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervortrags wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 07.05.2001 (Bl. 1-5 d.A.), 28.11.2002 (Bl. 232-237 d.A.) und 04.01.2003 (Bl. 299-300 d.A.) und hinsichtlich des Beklagtenvortrags auf die Schriftsätze vom 03.07.2001 (Bl. 24-26 d.A.), 18.07.2001 (Bl. 63-69 d.A.) und 07.02.2003 (Bl. 258-264 d.A.) verwiesen.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2001 (Bl. 109-110 d.A.) und des Beweisbeschlusses vom 23.07.2001 (Bl. 111-112 d.A.) wurde ein Sachverständigengutachten des Dr. ... eingeholt, das dieser unter dem 11.06.2002 (Bl. 191-195 d.A.) schriftlich erstattete und das im Ergebnis lautete:
"Es liegt bei dem Störungsbild der Probandin eine unabweisbare Chronifizierungstendenz vor, sodass mit einer geregelten Berufstätigkeit auch nur in einem sehr geringen Umfang nicht mehr ausgegangen werden kann."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2002 (Bl. 198-199 d.A.) und 05.06.2003 (Bl. 304-305 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gem. §323 ZPO zulässig, weil sich seit dem Vergleichsabschluss am 11.11.1998 bei beiden Parteien wesentliche Tatsachen geändert haben. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 23.07.2001 (Bl. 116 d.A.).
Klage und Widerklage sind teilweise begründet.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist nicht verwirkt. Sie war und ist nach den beiden Gutachten des Sachverständigen Dr. ... nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen des §1579 BGB liegen unzweifelhaft nicht vor.
Unterhaltsanspruch 01.04. bis 31.12.2001:
Das Gericht legt die Einkommensverhältnisse der Parteien aus dem Jahre 2001 zu Grunde.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beklagte berechtigt war, in Altersteilzeit zu gehen. Er durfte dies aus persönlichen Gründen tun, weil er der älteste Arbeitnehmer in seiner Abteilung war, und weil er einen anstrengenden Arbeitsplatz in einem stressigen Wirtschaftszweig, der Automobilindustrie, hatte. Unmaßgeblich ist die gesellschaftspolitische Dimension, dass eine Altersteilzeit wie die bei ... weitgehend auf Kosten der Allgemeinheit und der übrigen Arbeitnehmer finanziert wird, und dass diese Finanzierung einer vorzeitigen Altersteilzeit die allgemeine Wirtschaftssituation der Bundesrepublik Deutschland erheblich belastet und nach Ansicht vieler Politiker und Wirtschaftsexperten abgeschafft oder zumindest eingeschränkt werden soll. Der Kläger braucht sich derartige Argumente im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens nicht entgegenhalten zu lassen, weil er berechtigt sein muss, die für ihn persönlich sinnvollsten Maßnahmen zu treffen, wenn diese nicht unzulässigerweise die Interessen der Beklagten verletzen. Nach Ansicht des Gerichts muss eine unterhaltsberechtigte Frau den Einkommensverlust hinnehmen, wenn ein 58-jähriger unterhaltsverpflichteter Ehemann vorzeitig in den Ruhestand gehen will.
Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte aus Krankheitsgründen - dem Gutachten Dr. ... entsprechend - nicht verpflichtet war, mit 58 Jahren zu arbeiten.
Sie war aber andererseits verpflichtet, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Sie erhält in diesem Fall zwar eine geringere Rente als bei einer normalen Altersrente mit 62 Jahren. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interesse muss aber ein unterhaltsverpflichteter Ehemann von seiner nicht arbeitenden Ehefrau verlangen können, dass sie so früh wie möglich einen Rentenantrag stellt, um seine Unterhaltslast zu mindern.
Der Kläger hat unstreitig (Bl. 234, 296 d.A.) nach vorherigem Abzug von 15 % (berufsbedingten Aufwendungen und Erwerbsanreiz) im Monatsdurchschnitt 2.167,32 ? Arbeitseinkommen erzielt.
Durch Einkommenssteuerbescheid vom 09.03.2001 für das Jahr 2000 wurden ihm 33.177,55 DM Steuern erstattet (SH VB), weil ihm ein Verlust aus dem Erwerb und der Vermietung einer Eigentumswohnung in einer Gesamthöhe von 34.720,- DM und das Realsplitting anerkannt worden waren. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieser Einkommensvorteil - genauso wie das entsprechende Einkommen der Beklagten aus Kapital aufgrund der Anlage ihrer 130.000,- DM - unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte braucht sich für die Zeit bis 31.10.2001 keine fiktiven Einnahmen entgegenhalten zu lassen. Sie war nicht arbeitsfähig und konnte bis zu diesem Zeitpunkt auch keine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie brauchte nach Ansicht des Gerichts auch nicht einen erneuten Erwerbsunfähigkeitsantrag zu stellen. Da die Beklagte allerdings ab 01.11.2001 eine vorgezogene Altersrente beantragen konnte, ist für 2001 nach den obigen Ausführungen ein fiktives Einkommen von monatlich 148,09 ? (= 888,56 ? × 2 : 12) anzurechnen.
Die Einkommensdifferenz der Einkommen beider Eheleute beträgt im Jahre 2001 also monatlich 2.019,23 ? (= 2.167,32 ?./. 148,09 ?). Der Kläger muss daher für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2001 die Hälfte von 2.019,23 ?, also 1.009,62 ? monatlichen Ehegattenunterhalt zahlen. In Höhe von monatlich 166,35 ? (= 1.175,97 ?./. 1.009,62 ?) hat die Klage Erfolg.
Unterhaltsanspruch 01.01. bis 31.12.2002:
Der Kläger erzielte im Jahre 2002 folgendes Nettoeinkommen:
a) | 36.841,86 | ? | als Altersteilzeit bis 31.10.2002 | ||
---|---|---|---|---|---|
b) | 2.517,44 | ? | BfA-Rente (= 1.258,72 ?× 12) ab 1.11.2002 | ||
c) | 1.116,86 | ? | aus Betriebsrente | ab 1.11.2002 | |
(= mtl. 609,- ?./. 50,55 ? Krankenversicherung = 558,45 ? × 2), | |||||
d) | 610.14 | ? | Anteil Überbrückungsgeld (= 305,07 ? × 2) | ||
41.086,30 | ? | : 12 | = monatlich 3.423,86 ?. |
Werbungskosten für das Einkommen aus Altersteilzeit und Überbrückungsgeld können nicht abgezogen werden, da der Kläger von der Arbeitspflicht befreit war.
Der Kläger erhielt (Bl. 240 d.A.) mit der ersten Auszahlung der Betriebsrente am 01.11.2002
einmalig ein Überbrückungsgeld in Höhe von | 17.326,53 ? |
---|---|
zzgl. Weihnachtsgeld in Höhe von | 647,35 ? |
abzgl. Lohnsteuer in Höhe von | 6.626,- ? |
abzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von | 364,43 ? |
abzgl. Sterbegeld in Höhe von | 1,02 ? |
insgesamt: | 10.982,43 ? |
ausgezahlt.
Das Gericht verteilt diesen Betrag auf die Dauer von 3 Jahren, was pro Monat 305,07 ? ergibt.
Die durch Einkommenssteuerbescheid vom 15.04.2002 für 2001 zurückgezahlten 12.434,03 DM basieren wie im Vorjahr auf Verlusten aus Vermietung bzw. Geltendmachung des Realsplittings und sind aus denselben Gründen wie im Vorjahr unterhaltsrechtlich irrelevant. Dasselbe gilt für die Zinseinnahmen der Beklagten in Höhe von monatlich 262,19 ?.
Da die Beklagte ein monatliches anrechenbares Nettoeinkommen von 888,56 ? (BfA-Rente) hatte, die Einkommensdifferenz also 2.535,30 ? (= 3.423,86 ?./. 888,56 ?) betrug, ergibt sich für 2002 ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Beklagten von 1.267,65 ?.
Die Klage hatte für 2002 keinen Erfolg, die Widerklage in Höhe von monatlich 91,68 ?.
Unterhaltsanspruch ab 01.01.2003:
In dieser Zeit ist dem Kläger ein monatliches anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.258,72 ? (BfA-Rente) + 558,42 ? (Betriebsrente) + 305,07 ? (Anteil Überbrückungsgeld) = 2.122,21 ? zuzurechnen und der Beklagten in Höhe von 888,56 ? (BfA-Rente).
Da die Einkommensdifferenz demnach 1.233,65 ? beträgt, ergäbe sich ein monatlicher Ehegattenunterhaltsanspruch von 616,83 ?. Die Beklagte verlangt aber nur monatlich 464,30 ?. In diesem Umfang waren der Klage und der Widerklage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Berücksichtigt man den gesamten ausgeurteilten Zeitraum, so waren beide Parteien in etwa gleich erfolgreich.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§704 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht aus §17 Abs. 1, 4 GKG.