Amtsgericht Hannover
Urt. v. 19.05.2003, Az.: 542 C 19110/02

Ersatz der Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
19.05.2003
Aktenzeichen
542 C 19110/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 32136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2003:0519.542C19110.02.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2003, 655 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

Das Amtsgericht Hannover - Abt. 542 - hat
im Wege schriftlichen Verfahrens
nach § 495 a ZPO
durch
die Richterin am Amtsgericht Merckens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3)

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen -

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten nach § 14 Abs. 3 ARB nicht zu.

4

Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, da die Arbeitgeberin der Klägerin einen Rechtsverstoß zum Zeitpunkt der Einschaltung der Anwälte seitens der Klägerin nicht begangen hat. Unstreitig hatte die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt den Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht gekündigt. Sie hatte der Klägerin einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, in dem es in der Vorbemerkung heißt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen zur Stellenoptimierung gezwungen sei. Hiervon sei auch die bisherige Abteilung, in der die Klägerin arbeite, betroffen und ihr Arbeitsplatz fiele ersatzlos weg, ein anderweitiger, freier und zumutbarer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung und werde in absehbarer Zeit auch nicht zur Verfügung stehen. Hieraus konnte die Klägerin schließen, dass für den Fall der Nichtannahme des Aufhebungsvertrages ihre Kündigung beabsichtigt war. Ist schon fraglich, ob diese Kündigung, wenn sie erfolgt wäre, einen Rechtsverstoß darstellen würde, so stellt wenigstens die Vorlage eines Aufhebungsvertrages keinen Rechtsverstoß dar. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei Annahme des Aufhebungsvertrages der Vertrag noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geendet haben würde, da die Klägerin nicht gezwungen war, diesen Aufhebungsvertrag anzunehmen.

5

Der Aufhebungsvertrag suggeriert auch nicht ohne weiteres, dass bei der vorgesehenen Vertragsbeendigung zum 31.12.2002 die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

6

Dass die Rechtsprechung einen Rechtsverstoß dann als gegeben ansieht, wenn die Kündigung auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, hängt damit zusammen, dass bereits in der Behauptung eines Fehlverhaltens ein Rechtsverstoß gesehen wird. Dies gilt selbstverständlich nicht für den Fall der betriebsbedingten Kündigung.

7

Unter diesen Umständen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Merckens, Richterin am Amtsgericht