Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 30.01.2003, Az.: 71 II 351/01

Honoraranspruch des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Konsequenz der Erledigung für eine vormals zulässige und begründete Klage

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
30.01.2003
Aktenzeichen
71 II 351/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2003:0130.71II351.01.0A

Fundstelle

  • ZMR 2003, 611-612 (Volltext mit red. LS)

Das Amtsgericht Hannover - Abt für WEG-Sachen -
hat im schriftlichen Verfahren am 30.01.2003
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 16.681,60 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist ehemaliger Verwalter der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft und begehrt restliches Verwalterhonorar für die Jahre 1991 und 1995 in Höhe von insgesamt 16.681,60 DM. Insoweit hatte er gegen die Antragsgegner sowie gegen die weiteren damaligen Miteigentümer xxx Mahnbescheide beantragt, wobei das Verfahren gegen letzteren anhängig war in dem Verfahren (Amtsgericht Hannover 71 II 125/99) In diesem Verfahren begehrte der Miteigentümer Herkenroth erfolglos Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid vom 10.03.1999. Mittlerweile hat xxx die Hauptforderung beglichen (Bl. 22 d.A.).

2

Der Antragsteller meint, auf Grund dessen sei es zu einer Erledigung des Verfahrens auch gegen die hiesigen Antragsgegner und beantragt deshalb, wie erkannt.

3

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

4

Die Antragsgegner meinen, es sei keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten, weil die Zahlung lediglich der Abwendung der Zwangsvollstreckung gedient habe.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt sowie das Verhandlungsprotokoll vom 18.06.2002 (Bl. 110 d.A.) verwiesen.

6

Die Akte Amtsgericht Hannover 71 II 195/99 hat vorgelegen.

7

II.

Der gem. § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG zulässige Antrag ist begründet.

8

1.

Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig, da eine wirksame Klageänderung von dem ursprünglichen Zahlungsbegehren auf das nunmehrige Begehren vorliegt, festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

9

2.

Der Antrag auf Feststellung ist begründet, da das ursprüngliche Klagebegehen zulässig und begründet war und durch den Eintritt eines (erledigenden) Ereignisses später unzulässig und unbegründet geworden ist, mithin eine Erledigung im Rechtssinne vorliegt.

10

Gegen die ursprüngliche Begründetheit des Anspruchs bestehen keine Bedenken. Auf die Honorarforderung des Antragstellers hat der Miteigentümer xxx vollständig gezahlt, worin jedenfalls ein Schuldangerkenntnis gem. § 781 BGB zu sehen ist, das gemäß § 421 BGB für alle Miteigentümer gilt, weil diese gesamtschuldnerisch für die Verwaltervergütung haften (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 26 Rand Nr. 107).

11

Das Erledigungsereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht (Zöller, ZPO, § 91 a Rand Nr. 3). Beispiel für eine Erledigung sind Erfüllungshandlungen jeder Art, dagegen sind keine Erledigungshandlungen solche, die (allein) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen sind (a.a.O. Rand Nr. 4 und 5; BGHZ 94, Seite 274). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist demnach erforderlich, dass ersichtlich wird, dass zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurde. Dies ist hier - im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht der Fall.

12

Unstreitig hat der Miteigentümer xxx gezahlt, ohne in irgendeiner Art ausdrücklich oder durch besondere Umstände zu erkennen gegeben zu haben, dass er allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte und nicht auch zur Erfüllung der Forderung gem. § 362 Abs. 1 BGB. Deshalb ist vom materiell-rechtlichen Verständnis her ein Erlöschen der Forderung anzunehmen, (auch) wenn die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (Palandt, BGB, 62. Auflage, § 362 Rand Nr. 12>. Insoweit ist auf den Rechtsgedanken des § 815 Abs. 3 ZPO abzustellen, nach dessen ausdrücklicher gesetzlicher Fiktion im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gilt.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt gem. § 47 WEG. Danach haben gem. der Billigkeit die unterlegenen Antragsgegner gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

14

4.

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 16.681,60 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Geschäftswerts folgt gem. § 48 Abs. 3 in Höhe des ursprünglichen Zahlungsantrages.

Dr. Löffler