Amtsgericht Hannover
Urt. v. 08.01.2004, Az.: 504 C 11550/03
Fehlerhaftigkeit einer Reise; Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 08.01.2004
- Aktenzeichen
- 504 C 11550/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 33433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2004:0108.504C11550.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651c Abs. 1 BGB
- § 651f Abs. 1 BGB
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 307 BGB
Fundstelle
- RRa 2004, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
Das Amtsgericht Hannover - Abt. 504 - hat
im schriftlichen Verfahren
durch
den Richter am Amtsgericht Hippe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 363,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 363,- Euro aus § 651 f Abs. 1 BGB erlangen.
Nach dieser Vorschrift steht dem Reisenden bei Mängeln der Reiseleistung auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Die von der Beklagten angebotene Reise war im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB fehlerhaft. Ein Fehler ist danach gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt haben, und wenn dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die Voraussetzungen für einen Reisemangel sind hier gegeben. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Flugpauschalreise für die Zeit vom 13.04. bis zum 27.04.2003 gebucht. Dabei ist die Erklärung der Beklagten, "Rückflug: 27.04.03 Antalya-Hannover", gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Abzustellen ist mithin auf das Verständnis eines Reisenden, der gelegentlich eine Flugpauschalreise bucht; nicht berücksichtigt werden kann das Spezialwissen, das die Beklagte als Reiseveranstalter hat. Mit dem Kläger ist das Gericht der Auffassung, dass er in diesem Fall davon ausgehen durfte, dass der Rückflug noch am 27.04.2003 durchgeführt wird. Von dieser vereinbarten Beschaffenheit wollte die Beklagte abweichen. Tatsächlich sollte das Flugzeug nämlich erst am 28.04.2003 um 02.10 Uhr in Antalya starten und planmäßig um 04.40 Uhr Hannover erreichen. Der Start am 28.04.2003 war mithin nicht Vertragsgerecht. Er war dem Kläger auch nicht zumutbar, weil er bereits am 28.04.2003 morgens wieder arbeiten musste. Die Verlegung der Flugzeit auf den 28.04.2003 ist daher Mangel.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf Ziffer 5.1 ihrer Reisebedingungen berufen. Darin ist geregelt, dass Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, nur gestattet sind, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass Änderungen von Flugzeiten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden können. Ziffer 5.1 der Reisebedingungen der Beklagten betrifft den vorliegenden Fall jedoch nicht. Selbst wenn (diese Klausel wirksam wäre, könnte sie allenfalls eine Verschiebung der Beförderungszeit n dem dafür vorgesehenen Reisetag rechtfertigen, weil sonst der Gesamtzuschnitt der Reise geändert werden würde. Wollte die Beklagte ihren Reisebedingungen die Bedeutung beimessen, dass sich auch der Hin- oder Rückreisetag verschieben könnte, dann wäre eine solche Klausel für den Reisenden überraschend (§ 305 c BGB) und stellte eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) dar. Denn der Reisende muss sich schon bei der Absprache des Urlaubs darauf einstellen können, dass die vom Reiseveranstalter zugesagte Reisezeit eingehalten wird.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger eine Flugverzögerung hätte hinnehmen müssen. Denn hier lag keine Verspätung des Rückfluges vor, sondern die Beklagte wollte planmäßig den Rückflug erst am 28.04.2003 stattfinden lassen.
Die Beklagte hat den Reisemangel auch zu vertreten. Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Umstände, die die Beklagte entlasten können, sind nicht vorgetragen worden.
Dem Kläger ist durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe von 363,-- Euro entstanden. Denn er musste bei der Beklagten einen Rückflug am 27.04.2003 nach Köln buchen, für den die Beklagte einen Aufschlag in Höhe von 363,-Euro berechnet hat.
Weitere Ansprüche des Klägers bestehen dagegen nicht. Bei der Zwischenlandung in 1 Hamburg handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine schlichte | Unannehmlichkeit, die der Kläger entschädigungslos hinzunehmen hat.
Auf den Betrag von 363,- Euro stehen dem Kläger die geltend gemachten Verzugszinsen 1 gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713 ZPO.
Richter am Amtsgericht