Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2018, Az.: 3 Sa 1292/16 B
Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.05.2018
- Aktenzeichen
- 3 Sa 1292/16 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 57608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 18.11.2016 - AZ: 6 Ca 35/15 B
Rechtsgrundlagen
- § 2 BetrAVG
- § 241 BGB
- § 242 BGB
- § 280 BGB
- § 613a Abs. 1 S. 1-3 BGB
- § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- § 75 Abs. 1 BetrVG
- § 324 UmwG
- § 256 Abs. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine nach dem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung, Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang.
Redaktioneller Leitsatz
1. Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für die Arbeitnehmerin ungünstiger ist.
2. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist jedoch nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt.
3. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dient dem Zweck, kollektivrechtlichen Verpflichtungen den Vorrang vor einer Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einzuräumen und dadurch die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei der Betriebserwerberin zu erleichtern.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.11.2016 (Az.: 6 Ca 35/15 B) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der der klagenden Partei geschuldeten betrieblichen Altersversorgung.
Die am 00.00.1949 geborene und geschiedene klagende Partei stand vom 18.02.1974 bis zum 31.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern. Vom 18.02.1974 bis zum 17.08.1998 bestand ihr Arbeitsverhältnis zur Überlandwerk N.-H. AG (nachfolgend: ÜNH), einem regionalen Energieversorger. Für Ruhegeldzahlungen und die Hinterbliebenenversorgung war bestimmt, dass diese nach der jeweilig geltenden Betriebsvereinbarung erfolgen sollte.
Die für die Altersversorgung der klagenden Partei zunächst maßgebliche Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer der ÜNH vom 01.01.1962 in der Fassung vom 11.03.1983 (ÜNH-BV Ruhegeld 1983) bestimmt u. a.:
§ 3
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird das letzte Monatsbruttoeinkommen ohne Haushalts- und Kinderzulage, Weihnachtsgratifikation und Überstundenvergütung zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird dem pensionsfähigen Diensteinkommen 1/12 eines in Satz 1 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.
Das Ruhegeld beträgt vorbehaltlich der Anrechnung von Renten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen aus der Sozialversicherung gemäß § 17 nach 10jähriger Dienstzeit 30 % und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um 2 % und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um 1 % des pensionsfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von 75 %. (...)
(...)
§ 17
I. Das Ruhegeld und das Witwen- und Waisengeld werden, wenn der Versorgungsberechtigte Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung erhält, soweit gekürzt, daß
1. das Ruhegeld zuzüglich der Bezüge aus der Sozialversicherung 75 % des pensionsfähigen Diensteinkommens,
(...)
des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. (...)
Diese Betriebsvereinbarung wurde zum 01.01.1991 für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.1990 in die Dienste der ÜNH eingetreten waren, abgelöst durch die Betriebsvereinbarung Ruhegeldvereinbarung vom 04.06.1991 (nachfolgend: ÜNH-RV). Die ÜNH-RV enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 6 Bemessungsgrundlagen der Versorgung
(...)
3. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der ÜNH als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. Dauerzulagen sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen 1/12 des in Satz 1 und 2 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.
(...)
6. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990 Ziffer 3 mit Ausnahme des Satzes 3.
Die Ziffern 4. und 5. gelten entsprechend.
§ 7 Höhe der Versorgungsleistungen
1. Ruhegeld
1.1. Das Ruhegeld beträgt unter Anrechnung der in § 8 aufgeführten Leistungen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983
nach 10-jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit
30 %
und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um
2 %
und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um
1 %
des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von
75 %,
für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990 nach 10-jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit
30 %
und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um
2 %
und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um
1 %
des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von
67,5 %,
(...)
1.5 Das Ruhegeld darf zusammen mit den gemäß § 8 anrechenbaren Leistungen die vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen; das Ruhegeld wird um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag gekürzt. Diese Höchstgrenze beträgt bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983
75 %
und bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990
67,5 %
des der Ruhegeldberechnung zu Grunde liegenden monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (...)
§ 8 Im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbare Leistungen
1. Zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen gehören
das Altersruhegeld,
das vorgezogene Altersruhegeld und die
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(...)
7. Vermindert sich infolge von Änderungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auf Grund des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes (RRG'92), das Leistungsniveau der vorher bezeichneten Ruhegelder bzw. Renten gegenüber derjenigen gesetzlichen Rentenleistung, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1990 ergeben hätte, um mehr als 7,5 v.H., dann wird für die Berechnung des Ruhegeldes, des Witwen- bzw. Witwergeldes und des Waisengeldes die lediglich um 7,5 v.H. ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
Durch Vertrag vom 20.07.1998 und entsprechender Eintragung im Handelsregister wurde die ÜNH rückwirkend zum 01.01.1998 mit der Beklagten nach dem Umwandlungsgesetz verschmolzen. Zum 31.12.1997 war die ÜNH trotz ihrer neben der Hauptverwaltung in B. bestehenden diversen Kundencenter, Umspannwerke und Vertriebsabteilungen ein einheitlicher Betrieb; es bestand folglich auch nur ein Betriebsrat. Die E.AG hatte dagegen zum Zeitpunkt der Verschmelzung mehrere Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, nämlich eine Hauptverwaltung sowie weitere Betriebsabteilungen in der Region Weser-Ems. Da in diesen Betrieben Personalentscheidungen getroffen wurden und insbesondere Einstellungen und Entlassungen selbstständig vorgenommen wurden, waren in der Hauptverwaltung sowie den Betriebsabteilungen jeweils Betriebsräte gewählt worden. Es bestand auch ein Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitnehmer der ÜNH wurden zum 01.01.1998 auf mehrere Betriebe (neue Betriebsabteilungen B., C., S. und D.) mit jeweils eigener Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten aufgeteilt oder der Hauptverwaltung der E.AG zugewiesen. Letzteres traf auf die klagende Partei zu.
Der Verschmelzungsvertrag vom 20.07.1998 (Anlage BB 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2017) enthält zu den Folgen der Verschmelzung auszugsweise folgende Angaben:
§ 5
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
1. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der übertragenden Gesellschaft bestehen, gemäß § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 324 UmwG).
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. Die bei beiden Unternehmen bestehenden Betriebsräte bleiben unverändert im Amt. Der bei der übernehmenden Gesellschaft Besitz stehende Gesamtbetriebsrat ist durch 2 Mitglieder des Betriebsrates der übertragenden Gesellschaft zu erweitern.
Anlässlich der Verschmelzung schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 16.10.1998 einen Interessenausgleich und Sozialplan, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
§ 8
Altersteilzeit
1. Arbeitnehmer der Jahrgänge 1940 und 1941 können bereits ab dem 1. Januar 1999 in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis eintreten.
2. Die Arbeitnehmer der Jahrgänge 1942 und 1943 können unter der Voraussetzung, dass betriebliche Belange - insbesondere Nachfolgeregelungen - nicht entgegenstehen und individuell zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer Einvernehmen über den Zeitpunkt des Erscheinens erzielt wird, in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis eintreten.
3. Das Unternehmen ist berechtigt, in Einzelfällen Arbeitnehmern der Jahrgänge 1944-1949 ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis auf freiwilliger Basis anzubieten. Ein Anspruch für andere Arbeitnehmer kann daraus nicht abgeleitet werden.
Grundlage dafür bilden die geltenden Altersteilzeit-Tarifverträge einschl. ergänzender betrieblicher Regelungen.
Kürzungen der Sozialversicherungsrente durch die vorzeitige Inanspruchnahme werden im Rahmen der Gesamtversorgungszusage vom Unternehmen ausgeglichen.
§ 9
Abfindungsregelungen
1. Arbeitnehmer ab vollendetem 55. Lebensjahr können in Einzelfällen erstmals ab dem 1. Mai 1999 auf der Basis individueller Vereinbarungen einen Aufhebungsvertrag schließen.
In diesem Falle erhält der Mitarbeiter eine Abfindungssumme, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitslosengeldes und unter Beachtung der derzeit geltenden Steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen 85 % seiner bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Nettovergütung (Monatsvergütung einschließlich Dauerzulagen sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld) sicherstellt.
Kürzungen der Sozialversicherungsrente durch die vorzeitige Inanspruchnahme werden im Rahmen der Gesamtversorgungszusage von Unternehmen zur Hälfte ausgeglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sozialplans wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2015 Bezug genommen.
Zum Fusionsstichtag bestanden bei der Beklagten drei verschiedene Ruhegeldvereinbarungen, deren Anwendbarkeit vom Eintritt des Arbeitnehmers in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten abhing. Die Betriebsvereinbarung Ruhegeldordnung I vom 09.12.1980 (nachfolgend: RGO I) gilt nach deren § 17 für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor dem 01.01.1981 begründet wurde. Am gleichen Tag schlossen die Betriebsparteien auch die Ruhegeldordnung II (RGO II) für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach dem 31.12.1980 und vor dem 01.01.1990 begründet wurde. Die Betriebsvereinbarung Versorgungsordnung vom 11.11.1991 (BV Versorgungsordnung) gilt nach deren § 15 für diejenigen Betriebsangehörigen der Beklagten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1989 begonnen haben. Die RGO I und RGO II versprechen eine bestimmte Gesamtversorgung unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente. Dagegen wird nach der BV Versorgungsordnung lediglich ein Ruhegeldbetrag zugesagt, der sich durch Multiplikation eines bestimmten Prozentsatzes des ruhegeldfähigen Diensteinkommens mit den ruhegeldfähigen Dienstjahren, gedeckelt durch einen Höchstbetrag, errechnet.
Die RGO I enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 6
Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 30 % und steigt in jedem weiteren angefangenen Dienstjahr um 1 ½ % bis zum Höchstbetrage von 71 % des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (...)
§ 7
Das ruhegeldfähige Diensteinkommen berechnet sich aus der monatlichen Grundvergütung (Tarifbereich: 13/12 der Tabellenvergütung, Ausgleichs-, Funktions-, Leistungs-, Insel- und übertariflichen Zulage; AT/ÜT-Bereich: 13/12 des vertraglich vereinbarten Gehaltes bis zum Betrag der höchsten Tabellenvergütung) bei Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Entschädigung für Dienstbereitschaft gemäß Ziffer 2.
Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ist stets eine Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen. (...)
§ 8
1. a) Die Versorgungsleistung, die einem Ruhegeldempfänger auf Grund seiner Tätigkeit bei der E. und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der Sozialversicherungsrenten, die er auf Grund einer Pflichtversicherung erhält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten Diensteinkommens nicht übersteigen:
50 % bei mehr als 9 Dienstjahren
(...)
71 % bei mehr als 25 Dienstjahren
b) Bei übersteigenden Beträgen wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt. (...)
2. Die Gesamtsumme aller Versorgungsbezüge - eingeschlossen die Leistungen anderer Unternehmen aus früheren Arbeitsverhältnissen und die der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung) - sind nach oben auf 71 % des ruhegeldfähigen Einkommens beschränkt. Übersteigen die Gesamtbezüge diese Grenze, so vermindern sich die Versorgungsleistungen der E. um den Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 1.
(...)
4. Die Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 wird in zweifacher Weise durchgeführt:
Bei der Erstrechnung wird die Sozialversicherungsrente nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebenden Rechtsstatus, bei der Zweitrechnung diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus bis zum 31.12.1991 (ohne RRG 92) ergeben hätte. Das Ergebnis der Erstrechnung wird mit dem Anteil gewichtet, welcher dem Verhältnis der bis zum 31.12.1991 zurückgelegten zu der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten Dienstzeit entspricht; das Ergebnis der Zweitrechnung wird mit dem hierzu komplementären Anteil gewichtet. Das betriebliche Ruhegeld bestimmt sich schließlich aus der Summation der so errechneten Teilbeträge.
Die Sozialversicherungsrente, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1991 ergeben hätte, errechnet sich nach dem für die Berechnung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 - IV B 1 - S 2176 - 41/85.
Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2015 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die RGO II hat fast identische Regelungen wie die RGO I mit der Abweichung, dass der Höchstbetrag der Gesamtversorgung nicht 71 %, sondern lediglich 65 % des festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens beträgt, der nach 19 Dienstjahren erworben werden kann. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die zuvor genannte Anlage B4 der Beklagten Bezug genommen. Wegen der genauen Einzelheiten der nicht mehr als Gesamtversorgung ausgestalteten Regelungen der BV Versorgungsordnung wird auf die Anlage BB2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2017 (Bl. 437 ff. d. A.) Bezug genommen.
Anlässlich der Verschmelzung schlossen die Beklagte und die ÜNH, vertreten durch die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. auf der einen Seite und die Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits am 20.04.1998 einen Überleitungstarifvertrag, der auch durch den Gesamtbetriebsrat der Beklagten und den Betriebsrat der ÜNH gezeichnet wurde. Dieser Überleitungstarifvertrag hat u. a. folgende Regelungen:
§ 2
Fortgeltung der bisherigen (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen
1. Abweichend von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gelten diejenigen Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur ÜNH stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
2. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur E. stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, gelten in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt sich der Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur ÜNH stehen.
Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Gesamtbetriebsvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen abzuschließen; für neue Gesamtbetriebsvereinbarungen ist Satz 2 dieser Nr. 2 zu beachten.
§ 3
Befristung der Fortgeltung
1. Die in § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 geregelte Fortgeltung der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen der ÜNH ist befristet auf den 31.12.2000. Eine Nachwirkung über den 31.12.2000 ist ausgeschlossen.
2. Die Tarifvertragsparteien und Betriebspartner der E. und ÜNH werden unverzüglich nach dem Stichtag in Verhandlungen eintreten, um unternehmenseinheitlich geltende Tarifverträge und (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auszuhandeln. Dabei wird es im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Gesamtbelegschaft hinsichtlich der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen verursachten Kosten je Arbeitnehmer kommen.
3. Sollten die Verhandlungen nach Nr. 2 bis zum 31.12.2000 zu keinem bzw. nur zu einem Teilergebnis führen, tritt insoweit die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit Wirkung ab 01.01.2001 ein. Insoweit erstrecken sich mit Wirkung ab 01.01.2001 die Tarifverträge und die Gesamtbetriebsvereinbarungen der E. auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur ÜNH stehen. Die Betriebsvereinbarung "Variable Arbeitszeit" der ÜNH gilt - unabhängig von der Dauer der tariflichen Arbeitszeit - im Falle der Sätze 1 und 2 auch über den 31.12.2000 hinaus weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2017 verwiesen.
Am 01.03.2000 erklärten die Parteien des Überleitungstarifvertrages, dass es auch im Rahmen der bis zum 31.12.2000 zur Verfügung stehenden Zeit nicht gelungen sei, die Vereinheitlichung nach § 3 Nr. 2 des Überleitungstarifvertrages vorzunehmen. In Ziffer 2 dieser Erklärung teilt der Vorstand der Beklagten mit,
dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung die geschlossenen Ruhegeldordnungen der E.AG einmalig geöffnet werden, um die Arbeitnehmer der früheren ÜNH entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der E.AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden.
Nähere Einzelheiten dazu sollen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden.
Vom 13.06.2000 datiert sodann die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung-Überleitung (GBV Überleitung), die allein für ehemalige Mitarbeiter der ÜNH je nach Eintrittsdatum, Lebensalter (rentennahe Jahrgänge), Eintritt des Versorgungsfalles oder Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenzierte Regelungen traf. Für Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der ÜNH vor dem 01.01.1981, die nach dem 01.01.2001 das 55. Lebensjahr vollendeten, zum Überleitungsstichtag noch nicht ausgeschieden waren und deren Versorgungsfall nach dem 01.01.2005 eintritt, enthielt die GBV Überleitung in Ziffer 2 folgende Regelung:
2. Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei ÜNH vor dem 1.1.1981
2.1. Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1981 ein Arbeitsverhältnis zur ÜNH begründet haben, gelten im Zeitraum ab dem Überleitungsstichtag die Bestimmungen der Ruhegeldordnung I (RGO I) der E. (E.-Versorgungsrecht) nach Maßgabe der Absätze 2.2. bis 2.5.
2.2. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher vor und ab dem Überleitungsstichtag zusammenhängend verbrachten ruhegeldfähigen Dienstzeiten die Versorgungsleistungen jeweils auf Grundlage des ÜNH-Versorgungsrechts und des E.-Versorgungsrechts ermittelt.
2.3.1. Im Rahmen der RGO I wird bei der Leistungsermittlung diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1991 ergeben hätte. Diese bestimmt sich durch Multiplikation
- des nach dem jeweils vorgelegten Rentenbescheid maßgeblichen Zahlbetrages mit dem nach Satz 3 maßgeblichen Verhältniswert.
Der Verhältniswert wird ermittelt, indem
- der auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die Berechnung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 (IV B 1 - S 2176-41/85) nach dem Stand 31.12.1991 bestimmte Betrag der Sozialversicherungsrente durch
- den auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens nach dem Stand bei Eintritt des Versorgungsfalles bestimmten Betrag der Sozialversicherungsrente
geteilt wird.
2.3.2. Für ehemalige AT-Mitarbeiter der ÜNH bemisst sich im Rahmen der RGO I das ruhegeldfähige Diensteinkommen nach den jeweils einzelvertraglich getroffenen Regelungen.
2.4.1. Im Rahmen der Bestimmungen der Ruhegeldvereinbarung I (RV I) der ÜNH (ÜNH-Versorgungsrecht) wird bei der Leistungsermittlung als Anrechnungsbetrag diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1990 ergeben hätte.
Absatz 2.3.1. Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
2.4.2. Sofern der maßgebliche Verhältniswert größer ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus Absatz 2.4.1. ergebende und anschließend mit 92,5 % multiplizierte Rentenzahlbetrag maßgeblich.
2.4.3 Sofern der maßgebliche Verhältniswert kleiner ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus dem vorgelegten Rentenbescheid ergebende Rentenzahlbetrag maßgeblich.
2.5. Die Höhe der zu gewährenden Versorgungsleistung setzt sich zeitanteilig aus Leistungen des ÜNH- und des E.-Versorgungsrechts zusammen.
Dabei errechnet sich der
- Anteil der Leistung nach ÜNH-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der vor dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit,
- Anteil der Leistung nach E.-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der ab dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit.
In Ziffer 1 ist dabei als Überleitungsstichtag der 01.01.2001 benannt. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 38 ff.) Bezug genommen.
Aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 27.12.2005 leistete die klagende Partei in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 Altersteilzeit im Blockmodell. Seit dem 01.01.2010 bezieht die klagende Partei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 991,67 € sowie ein betriebliches Ruhegeld von der Beklagten. Die Beklagte errechnete ein Ruhegeld i. H. v. 1636,00 € brutto und nahm entsprechende Zahlungen an die klagende Partei vor. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnung der Beklagten vom 28.01.2010 (Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2015, Bl. 239 ff. d. A.) Bezug genommen. Aufgrund von Rentenanpassungen hatte sich die Betriebsrente im Juni 2014 auf 1753,00 € monatlich erhöht.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, dass bei der Berechnung der Betriebsrente ein Fehler unterlaufen sei. Nach der richtigen Berechnung habe ihr zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls lediglich 1393,00 € brutto monatlich zugestanden, inzwischen betrage ihre Betriebsrente 1492,00 € brutto monatlich. Ab dem 01.07.2014 zahlte die Beklagte an die klagende Partei daraufhin monatlich lediglich diesen Betrag.
Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Partei die monatlichen Differenzbeträge von 261,00 € brutto zu dem ursprünglich gezahlten Betrag für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 geltend gemacht und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.01.2015 eine Betriebsrente i. H. v.1753,00 € brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Berechnungen dazu vorgelegt, dass durch die Abänderungen der Versorgungsregelungen zum einen durch die ÜNH-RV und zum anderen durch die GBV Überleitung weder in den erdienten Teilbetrag nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zum jeweiligen Ablösestichtag noch in die sogenannte erdiente Dynamik im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung von Versorgungsordnungen (BAG) eingegriffen worden sei. Für die Berechnungen in Bezug auf die Ablösung der ÜNH-BV Ruhegeld 1983 durch die ÜNH-RV 1991 wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2015 unter B. II. (S. 25 ff., Bl. 295 ff. d. A.). Für die Ablösung durch die GBV Überleitung wird auf denselben Schriftsatz der Beklagten zu B. I. 2. (S. 12 ff., Bl. 282 ff. d. A.) verwiesen. Nach diesen konkret für die klagende Partei dargestellten Berechnungen fand durch die beiden Ablösungen weder ein Eingriff auf der ersten (erdienter Besitzstand) noch auf der zweiten Stufe statt. Hintergrund der Ablösung 1991 war unstreitig das Inkrafttreten des RRG 1992.
Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Höhe des Ruhegeldes bei Eintritt des Versorgungsfalles zutreffend berechnet. Außerdem stelle die Ruhegeldberechnung der Beklagten aus Anlass des Versorgungsfalles eine verbindliche Zusage dar, so dass sie einen Anspruch auf Fortzahlung der dort festgestellten Betriebsrente nebst entsprechenden Anpassungen habe. Im Übrigen folge ein solcher Anspruch daraus, dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand auf Fortzahlung der Betriebsrente in ursprünglicher Höhe gesetzt habe. Im überwiegenden Interesse der Beklagten habe sie den Altersteilzeitvertrag geschlossen und darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Zusage, die Nachteile aus der dadurch entstehenden Kürzung der gesetzlichen Altersrente kompensieren werde. Des Weiteren habe die Beklagte eine betriebliche Übung geschaffen, die sie nicht habe ändern können. Auch könne sie sich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr auf die Kürzung berufen. Letztlich sei der Eingriff in die Betriebsrente der klagenden Partei nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht verhältnismäßig.
Die klagende Partei hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 ein weiteres E.-Ruhegeld in Höhe von 1566,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar auf 261,00 € brutto seit dem 01.08.2014, auf 522,00 € brutto seit dem 01.09.2014, auf 783,00 Euro brutto seit dem 01.10.2014, auf 1044,00 € brutto seit dem 01.11.2014, auf 1305,00 € brutto seit dem 01.12.2014 und auf 1566,00 € brutto seit dem 01.01.2015;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die klagende Partei über den 31.12.2014 hinaus ein monatliches E.-Ruhegeld in Höhe von 1753,00 € brutto abzüglich gezahlter 1492,00 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit des Differenzbetrages ab dem 01.02.2015 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Ruhegeldberechnung zu Beginn des Versorgungsfalles stelle eine rein deklaratorische Mitteilung über die Rentenhöhe dar und enthalte keine Zusage. Die Berechnungsfehler ständen in keinem Zusammenhang mit dem Altersteilzeitvertrag.
Die Verschlechterungen der Betriebsrente der klagenden Partei durch die Ablösung der Ruhegeldvereinbarungen 1991 und 2000 seien jeweils verhältnismäßig. Ihrer Ansicht nach liege bei der Ablösung 1991 auch kein Eingriff auf der dritten Stufe vor. Im Übrigen bestünde ein ausreichend sachlich-proportionaler Grund. Dieser liege in den Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1992. Die Änderungen in § 8 Ziff. 7 der ÜNH-RV stelle einen angemessenen Ausgleich der Interessen dar.
Bei der Abänderung der ÜNH-RV durch die GBV Überleitung sei nicht die Drei-Stufen-Theorie heranzuziehen. Einziger Maßstab sei § 613a Abs. 1 S. 3 BGB i. V. mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des BAG. Allerdings sei die Ablösung auch nach der Drei-Stufen-Theorie verhältnismäßig. Auch hier lägen sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Stufe vor. Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung sei eine Vereinheitlichung und insbesondere eine Gleichstellung ab dem Jahr 2001 aller Beschäftigten der Beklagten gewesen. Die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats stelle ein ausreichendes Indiz für die Billigkeit der Regelung dar.
Die ursprüngliche Berechnung der Höhe der Betriebsrente der klagenden Partei bei Eintritt des Versorgungsfalles sei fehlerhaft gewesen. Die GBV Überleitung sei bei der Berechnung der fiktiv anzurechnenden Sozialversicherungsrente fehlerhaft umgesetzt worden. Zur individuellen Berechnung der Betriebsrenten ehemaliger ÜNH Mitarbeiter sei ein Rentenrechner auf DOS-Basis programmiert und eingesetzt worden. Durch stichprobenartige Überprüfungen sei im Jahr 2013 die fehlerhafte Berechnung aufgefallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.11.2016 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch der klagenden Partei sei die GBV Überleitung i. V. mit der ÜNH-RV und der RGO I. Gegen die Überleitung der Ruhegeldbetriebsvereinbarung von 1962 letztlich in die GBV Überleitung bestünden keine Bedenken. Da ein Eingriff weder auf der ersten, noch auf der zweiten Stufe vorliege sei es unerheblich, ob § 613a BGB vorliegend für die Ablösung 1991 geringere Anforderungen aufstelle. Für die Eingriffe auf der dritten Stufe bestünden ausreichende sachlich-proportionale Gründe. Für die Neuregelung nach der Verschmelzung sei auch der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen. Die nunmehr durch die Beklagte vorgenommene Berechnung der Betriebsrente sei zutreffend. Die (neue) Berechnung sei nachvollziehbar. Die klagende Partei habe gegen diese ausführliche Berechnung auch keine Einwände erhoben. Weder bestehe ein Anspruch der klagenden Partei aufgrund eines Schuldanerkenntnisses, aus betrieblicher Übung oder aus Schadensersatzgesichtspunkten. Insoweit fehle es an einem konkreten Schaden sowie an dem Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einem Schaden der klagenden Partei. Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben resultiere kein Anspruch der klagenden Partei.
Gegen das ihr am 30.11.2016 zugestellte Urteil hat die klagende Partei am 22.12.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2017 am 27.02.2017 begründet.
Die klagende Partei hat im Berufungsverfahren eingeräumt, dass die ursprüngliche Berechnung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Sie vertritt die Auffassung, für den Abschluss der GBV Überleitung sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen, sondern vielmehr der nach dem Überleitungstarifvertrag weiterhin für die Arbeitnehmer der ÜNH zuständige fortbestehende Betriebsrat der ÜNH. Außerdem sei die GBV Überleitung auch deswegen unwirksam, weil sie gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Beschäftigten Arbeitnehmer verstoße. Entgegen den Vorschriften im Überleitungsvertrag würden allein die ehemaligen ÜNH Mitarbeiter gegenüber den E. Arbeitnehmern schlechter gestellt.
Die klagende Partei beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 gestellten Anträgen 1. und 2. zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, bei der von der klagenden Partei geltend gemachten Unwirksamkeit der GBV Überleitung stünde der klagenden Partei keine Anspruchsgrundlage mehr auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge zu. Im Übrigen sei die GBV wirksam. Wegen der angestrebten betriebsübergreifenden einheitlichen Regelung sei der Gesamtbetriebsrat originär zuständig gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zum einen fehle es an einer Vergleichbarkeit, da die Mitarbeiter der ÜNH, die anlässlich eines Betriebsübergangs zur E. wechselten, nicht mit den langjährigen E. Arbeitnehmern vergleichbar seien. Zum anderen gebe es eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung aufgrund des Harmonisierungsbedarfs. Letztlich würden die ehemaligen ÜNH Arbeitnehmer durch die GBV Überleitung auch bessergestellt als ohne diese Gesamtbetriebsvereinbarung, denn anderenfalls hätte lediglich die BV Versorgungsordnung von 1991 nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB auf diese Mitarbeiter Anwendung gefunden. Unter Geltung dieser Betriebsvereinbarung wären die Ansprüche der ehemaligen ÜNH Arbeitnehmer unstreitig geringer ausgefallen. Entsprechende Berechnungen hat die Beklagte auch für die klagende Partei in der Berufungserwiderung vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der klagenden Partei ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2). Er weist insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dem steht nicht entgegen, dass die klagende Partei auf zukünftige Leistungen gem. § 258 ZPO klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 12.08.2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 15). So liegt der Fall hier. Denn der Streit der Parteien über die Höhe der Betriebsrente der klagenden Partei kann mit dem Feststellungsantrag endgültig geklärt werden.
II.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Der klagenden Partei steht über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1492,00 € brutto zum Stichtag Juli 2014 kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente zu.
1.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch der klagenden Partei auf Betriebsrente ist die GBV Überleitung vom 13.06.2000 i. V. mit der ÜNH-RV sowie der RGO I. Die GBV Überleitung findet für die klagende Partei Anwendung, ist wirksam und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und den durch § 613a Abs. 1 BGB vorgesehenen Schutzstandard. Die von der Beklagten nach dieser GBV Überleitung vorgenommene Berechnung ist zutreffend.
a)
Die GBV Überleitung findet auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Denn wenn - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAG 13.10.2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20).
Zunächst galt für die klagende Partei die ÜNH BV Ruhegeld 1983. Diese wurde abgelöst durch die ÜNH-RV. Ob durch den Überleitungstarifvertrag die befristete Weitergeltung der ÜNH-RV wirksam vereinbart werden konnte, kann vorliegend offenbleiben. Denn in jedem Fall hat die GBV Überleitung alle zeitlich vorangehenden Betriebsvereinbarungen abgelöst, da die klagende Partei unter den Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung fällt.
b)
Die GBV Überleitung entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, dabei wahrt sie auch den zugunsten der klagenden Partei geltenden Schutzstandard des § 613a BGB.
aa) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung von Versorgungsordnungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich wichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüber zu stellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1aF, § 2a Abs. 1nF BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmenfällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus (1. Stufe). Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik) können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (2. Stufe). Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (3. Stufe) (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 11.07.2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48). Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand dieses dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden (vgl. BAG 15.01.2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 20).
Die klagende Partei stützt ihren Anspruch nicht auf die zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses geltende ÜNH BV Ruhegeld 1983. Deren Ablösung 1991 durch die ÜNH-RV steht damit nicht in Streit. Die klagende Partei hat auch keine Einwände gegen die durch die Beklagte vorgenommene ausführliche Berechnung der Eingriffsintensität bzw. deren Rechtfertigung durch das Inkrafttreten der ÜNH-RV erhoben. Solche Einwände sind auch nicht ersichtlich.
Die Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung durch die GBV Überleitung ab dem 01.01.2001 ist wirksam. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung lässt den unter der Geltung der ÜNH-RV im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 aF BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft der klagenden Partei zum Ablösungsstichtag unberührt. Die Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft der klagenden Partei.
(1) Bis zum 31.12.2000 hatte die klagende Partei - ausgehend von den von ihr nicht in Zweifel gezogenen Daten aus der Rentenberechnung der Beklagten (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2015, Bl. 318f) - nach der ÜNH-RV einen erreichbaren Ruhegeldanspruch in Höhe von 185,99 € erworben. Nach der zeitratierlichen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ergibt sich daraus eine zum 31.12.2000 erdiente Anwartschaft i. H. v. 122,34 €. In diesen erdienten Teilbetrag greift die ÜNH Überleitung schon deshalb nicht ein, weil der (von der Beklagten errechnete) Betriebsrentenanspruch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles 1393,00 € betrug und damit den erdienten Teilbetrag übersteigt.
(2) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik (2. Stufe) sind die Steigerungen der Anwartschaft zum Ablösungsstichtag zu berücksichtigen, die sich durch die Erhöhung des ruhegeldfähigen Einkommens zwischen dem 31.12.2000 und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Die nachvollziehbare Berechnung der Beklagten, die auch von der klagenden Partei nicht angegriffen wird, ergibt insoweit einen Betrag von 195,28 €, in den somit ebenso wenig eingegriffen wurde.
(3) Auf der dritten Stufe liegt allerdings unstreitig eine Verschlechterung der Betriebsrentenansprüche der klagenden Partei vor. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
Die Verschlechterung ergibt sich zum einen daraus, dass die Gesamtversorgungsobergrenze ab dem Überleitungsstichtag auf 71 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens begrenzt wird. Dies folgt aus Ziff. 2.1 und 2.5 der GBV Überleitung. Nach 2.5 errechnet sich der Betriebsrentenanspruch aus einer Addition von zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ergibt sich aus der ÜNH-RV mit Modifikationen nach 2.4.1 bis 2.4.3 der GBV. Der zweite Teil, zeitlich auf den Zeitraum nach dem Überleitungsstichtag bezogen, errechnet sich aus dem zeitanteiligen Anspruch nach der RGO I mit den Modifikationen nach 2.3.1 und 2.3.2. Da in der RGO I die Gesamtversorgungsobergrenze mit 71 % festgelegt ist, ergibt sich diese Grenze nunmehr für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 auch für die ehemaligen ÜNH Arbeitnehmer. Zum anderen resultiert die Verschlechterung aus den neugefassten Anrechnungsvorschriften für die gesetzliche Rente in den Ziff. 2.3.1 bis 2.4.3.
Diese Verschlechterungen sind jedoch gerechtfertigt. Es liegen sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Stufe vor. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 25). Auch wenn weder wirtschaftliche Gründe noch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, müssen die Betriebsparteien bei langfristig wirkenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung einen Gestaltungsspielraum haben, wenn die bestehende Regelung späteren Gegebenheiten und veränderten Wertvorstellungen nicht mehr entspricht. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist (BAG 13.10.2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52). Auch bei den anderen Eingriffsmöglichkeiten müssen die zur Rechtfertigung vorgetragenen Gründe gerade den vorgenommenen Eingriff tragen. Es muss deshalb ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den Gründen für diese bestehen (BAG v. 11.07.2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 51).
Als sachlich begründet kann ein Eingriff auch gelten, wenn als Änderungsziel eine Harmonisierung der Altersversorgung für ein Unternehmen angestrebt wird (BAG 29.07.2003 - 3 AZR 630/02 - Rn 74). Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist.
Das Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72; 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 70). Das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertigt allerdings nicht jede Veränderung. Vielmehr ist es nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt.
Die GBV Überleitung dient der Vereinheitlichung. Zum einen werden für den Ruhegeldanteil ab der Überleitung die Prozentsätze für die Gesamtversorgungsobergrenze verringert (Höchstsatz 71 %). Zum anderen wird der Rechenweg zur Anrechnung der (fiktiven) gesetzlichen Rente für die vormaligen Arbeitnehmer der ÜNH vereinheitlicht. Denn für beide Versorgungsstämme nach Ziffer 2.5. der GBV Überleitung errechnet sich die anzurechnende Sozialversicherungsrente nunmehr prinzipiell nach dem gleichen Rechenweg.
Diese Vereinheitlichung ist auch nachvollziehbar, anerkennenswert und damit willkürfrei.
Die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze auf 71 % ab dem 01.01.2001 entspricht dem für die langjährig beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten entsprechenden Versorgungsprozentsatz. Es liegt damit zwar eine Absenkung des Versorgungsniveaus vor. Diese erfolgt jedoch auf dem für Altarbeitnehmer der Beklagten geltenden Niveau. Da die Absenkung auch lediglich für die Betriebszugehörigkeit ab dem Überleitungsstichtag greift, erfolgt sie nicht auf das geringste Niveau. Diese Vereinheitlichung ist nachvollziehbar, anerkennenswert und damit willkürfrei.
Auch die Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente wird für beide Rentenstämme vereinheitlicht. Denn der Verhältniswert nach Ziffern 2.3.1. und 2.4.1. GBV Überleitung wird nunmehr identisch berechnet. Es bestanden in den beiden anzuwendenden Versorgungsordnungen, ÜNH-RV und RGO I, vor dem Hintergrund der Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus während des Arbeitsverhältnisses, Regelungen zur Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente. So war nach § 8 Ziffer 7 ÜNH-RV zu berechnen, inwieweit sich das Leistungsniveau der gesetzlichen Rente des Betriebsrentners infolge des RRG 1992 vermindert hatte. Allerdings war in dieser Ruhegeldordnung die genaue Art und Weise der Berechnung dieser Verminderung nicht festgelegt worden. In der RGO I war dagegen in § 8 Ziffer 4 für den Rentenanteil, der ab dem 1. Januar 1992 zu gewähren war, die - höhere - Sozialversicherungsrente anzurechnen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1991 ergeben hätte. Für die Berechnung dieser fiktiven Rente verwies diese Betriebsvereinbarung auf das Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 (Az. IV B 1 - S 2176 - 41/85). Zur Vereinheitlichung wurde nunmehr für beide Rentenstämme die tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um das Verhältnis erhöht, um das sich für den jeweiligen Betriebsrentner sein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des 31.12.1990/1991 und zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls - beide nach dem gesetzlichen Näherungsverfahren bestimmt - vermindert hatte.
Auch diese Vereinheitlichung ist willkürfrei. Für den Rentenanteil aus der ÜNH-RV erfolgt eine notwendige Konkretisierung der Berechnungsweise. Für den Rentenanteil aus der RGO I verbleibt es bei der Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 23.04.1985 (Az. IV B 1 - S 2176 - 41/85). Die Berechnung des Verhältniswerts auch für die gesetzliche Rente zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach dem Näherungsverfahren ist nachvollziehbar. Durch dieses Verfahren wird lediglich zur Berechnung des Verhältniswerts ein individuell unterschiedlicher Aufbau der gesetzlichen Rente außer acht gelassen. Auch dies dient somit einer nachvollziehbaren Vereinheitlichung. Dabei erfolgt keine Vereinheitlichung auf dem geringsten Niveau. Denn für den Rentenanteil, der sich nach der ÜNH-RV berechnet, wird weiterhin ein Beitrag der Beklagten von bis zu 7,5 % nach § 8 Ziffer 7 ÜNH-RV berücksichtigt, indem sich nach Ziffer 2.4.2. der GBV Überleitung der Verhältniswert - je nach Ermäßigung - um 7,5 % verringert. Hierdurch ermäßigt sich die anzurechnende Sozialversicherungsrente, was zu einem höheren Anspruch des Betriebsrentners führt.
bb) Der in § 613a Abs. 1 BGB vorgesehene Schutzstandard steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vorliegend greift § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ein. Danach wird eine Betriebsvereinbarung des Altarbeitgebers durch eine Betriebsvereinbarung des Übernehmers abgelöst, wenn letztere kollektivrechtlich auf das übergegangene Arbeitsverhältnis einwirkt. Diese Regelung dient - wie schon angeführt - dem Zweck, kollektivrechtlichen Verpflichtungen den Vorrang vor einer Transformation nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB einzuräumen und dadurch die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen beim Betriebserwerber zu erleichtern.
(1) § 613a BGB findet vorliegend gem. § 324 UmwG auf den hier vorliegenden Fall einer Verschmelzung Anwendung.
(2) Es liegt auch ein Fall des § 613a Abs. 1 S. 3 BGB vor. Die betriebliche Identität der ÜNH blieb durch die Verschmelzung nicht erhalten. Einige Arbeitnehmer der ÜNH wurden in die Hauptverwaltung der Beklagten in O. eingegliedert. Die übrigen Arbeitnehmer wurden in neue betriebliche Strukturen überführt, nämlich in die neuen Betriebsabteilungen B., C., S. und D. statt der bisherigen Organisation in einem Betrieb.
(3) Nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB gelten bei Aufgabe der Betriebsidentität die beim Übernehmer geltenden (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auch für die übernommenen Arbeitnehmer, wenn der Regelungsgegenstand gleich ist. Das ist hier für die Betriebsvereinbarungen bzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung offensichtlich.
Danach wäre ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung, also dem 01.01.1998, rechtstechnisch die BV Versorgungsordnung auf die Arbeitsverhältnisse der übernommenen ÜNH Arbeitnehmer anwendbar, da sie ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1989 bei der Beklagten aufgenommen haben. Ob bzw. mit welchem gesicherten Besitzstand im Einzelnen die Geltung einer normativ wirkenden verschlechternden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB Wirkung entfalten kann, ist dabei in den Einzelheiten streitig (zum Meinungsstand vgl Schnittker/Grau NZA-Beilage 2010, 68, 73ff, Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker - Schittker/Sittard Teil 17 A Rn. 490 ff).
Das BAG hat mit Urteil vom 24.07.2001 (3 AZR 660/00) entschieden, dass der nach § 2 BetrAVG erdiente Besitzstand auch vom Betriebsübernehmer aufrecht erhalten bleiben muss. Dies bedeute allerdings nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Besitzstand vom Betriebsübernehmer stets zusätzlich zu der bei ihm erdienten Altersversorgung geschuldet wäre. Nach der Auffassung des LAG Düsseldorf (Urteil v. 25.02.2014 - 6 Sa 1431/13) setze die gebotene Besitzstandswahrung voraus, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Besitzstand zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet werde.
Dieser Meinungsstreit kann vorliegend offenbleiben, da die von der Beklagten gewährten Leistungen über den erdienten Besitzstand nach § 2 BetrAVG addiert um etwaige Ansprüche aus der BV Neuordnung hinausgehen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und von der Beklagten auch in der Berufungserwiderung für die klagende Partei im Einzelnen errechnet worden. Die Betriebsrente in Höhe von 1393,00 € brutto zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls wahrt sogar die erdiente Dynamik nach der ÜNH-RV, also die zweite Stufe des Besitzstands, addiert um den fiktiven Anspruch nach der BV Versorgungsordnung ab dem 01.01.2001. Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten liegt dieser nämlich bei 295,34 € (195,28 € erdiente Dynamik bis zum 31.12.00 zzgl. 100,16 € nach der BV Versorgungsordnung, vgl Bl. 283f, 474).
Auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben ist die GBV Überleitung wirksam. Insbesondere der "Scattolon-Entscheidung" vom 06.09.2011 (C-108/10) kann eine Unwirksamkeit der GBV Überleitung nicht entnommen werden. Der EUGH hat in dieser Entscheidung solche Kollektivvereinbarungen in Frage gestellt, "die zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen" als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Er hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch diejeingen zu ersetzen, die im beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Die Ausführungen des EUGH sind jedoch lediglich fallspezifisch zu verstehen (Winter, RdA 2013, 36, 37) und bezogen sich auf einen Fall, bei dem ein Kollektivvertrag beim Übernehmer zum Zeitpunkt des Übergangs den besseren Kollektivvertrag des Betriebsveräußerers ablösen sollte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr geht es um eine verschlechternde Ablösung erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Überleitung. Außerdem gilt der hier einschlägige Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) nach Abs. 4a dieser Vorschrift - sofern die Mitgliedsstaaten nichts anderes vorsehen - nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung. Die nach Art. 3 Abs. 4b der Betriebsübergangsrichtlinie "notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer" sieht die Berufungskammer vorliegend durch die Einhaltung der 3-Stufen-Theorie bei der verschlechternden Ablösung von Regelungen zu betrieblichen Altersversorgung als erfüllt an.
c)
Die GBV Überleitung widerspricht auch nicht den Vorgaben des Überleitungstarifvertrags. Nach dessen § 3 Ziff. 2 werden die Betriebspartner der E. und der ÜNH unverzüglich nach der Wirksamkeit der Verschmelzung in Verhandlungen eintreten, um unternehmenseinheitlich geltende (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auszuhandeln. Dabei soll es im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Gesamtbelegschaft hinsichtlich der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen verursachten Kosten je Arbeitnehmer kommen. Diese Vorschrift ist schon von ihrem Anwendungsbereich her nicht eröffnet. Sie setzt nämlich voraus, dass alle unterschiedlichen Kollektivregelungen, seien es Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen, unternehmenseinheitlich neu gestaltet werden. Zu einem solchen Verhandlungsergebnis ist es nicht gekommen, was die Tarifvertragsparteien ausdrücklich am 01.03.2000 bestätigten. Schon das "wirtschaftliche Gesamtergebnis" der Verhandlungen lässt sich deswegen nicht bestimmen.
d)
Die GBV Überleitung genügt auch den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Bestimmungen der GBV Überleitung sind wirksam, auch wenn die E.-Altarbeitnehmer mit der gleichen Betriebszugehörigkeit anders als die übernommenen ÜNH-Mitarbeiter behandelt werden.
Die Betriebsparteien sind nach § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Sie haben den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, dem der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen und vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 19.01.2010 - 3 ABR 19/08 - Rn. 31).
Danach ist die GBV Überleitung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Betriebsparteien haben mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung unterschiedliche Gruppen gebildet, denn sie haben die Gesamtbetriebsvereinbarungen ausschließlich für den Kreis der ehemaligen ÜNH Arbeitnehmer abgeschlossen und die Gesamtbetriebsvereinbarungen für die Altarbeitnehmer der Beklagten nicht geändert. Die Regelungen in der GBV Überleitung weichen dabei von den bestehenden Regelungen nach den E. Ruhegeldordnungen I und II und von der ÜNH-RV ab. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, was einen Verstoß gegen § 75 BetrVG ausschließt.
Insbesondere hinsichtlich der Regelungen für die betriebliche Altersversorgung ist bei einem Betriebsübergang nicht von vornherein absehbar, welche Versorgungsbedingungen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen (BAG 19.01.2010 - 3 ABR 19/08 - Rn. 34). Wie schon zu b) aufgezeigt, ist die Bestimmung der wirksamen Regelungen für die betriebliche Altersversorgung bei einem Betriebsübergang komplex. Dies rechtfertigt eine gesonderte Regelung für die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer.
Wie den Tarifvertragsparteien ist es auch den Betriebsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Höhe der Altersversorgung den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist (vgl. BAG 12.09.2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 42 für die Regelung von Vergütungsbestandteilen durch Tarifvertrag). Denn § 613a BGB gewährt schon den Bestandschutz. Diese Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können (BAG a.a.O.).
Da vorliegend - wie gezeigt - die Besitzstände der klagenden Partei, soweit sie sich auf die Betriebszugehörigkeit bei der ÜNH beziehen (erdienter Besitzstand und erdiente Dynamik) gewahrt werden, betrifft die verteilende Entscheidung durch die GBV Überleitung lediglich die neu bei der Beklagten erworbenen Ansprüche (dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten). Vor diesem Hintergrund ist die verteilende Entscheidung der Betriebsparteien gerechtfertigt. Es gibt insoweit einen Entscheidungsspielraum der Betriebsparteien. Hinsichtlich der Dotierung der betrieblichen Altersversorgung, also hinsichtlich der Höhe der Leistungen insgesamt, besteht dabei kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn diese Entscheidung obliegt allein dem Arbeitgeber.
Letztlich hat die klagende Partei auch eine Schlechterstellung der ÜNH Arbeitnehmer durch die Anwendung der GBV Überleitung verglichen mit E.-Altarbeitnehmern mit gleicher Betriebszugehörigkeit zwar pauschal behauptet, jedoch nicht ausreichend dargelegt, obwohl ihr als Anspruchstellerin die entsprechende Darlegungslast obliegt. In diesen Vergleich wären die Betriebsrentenansprüche aller ÜNH-Arbeitnehmer, die von der Beklagten übernommen wurden, einzubeziehen. Dass die pauschale Behauptung der klagenden Partei insoweit alle unterschiedlichen Fallgruppen mit in Betracht zieht, ist nicht ersichtlich.
e)
Die GBV Überleitung ist auch durch das zuständige Vertretungsgremium auf Seiten der Arbeitnehmer abgeschlossen worden. Der Gesamtbetriebsrat war für die Neuregelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der ÜNH zuständig.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG 18.07.2017 - 1 ABR 59/17 - Rn. 19). In Fragen der betrieblichen Altersversorgung ist eine einheitliche Regelung in der Regel schon deshalb notwendig, weil die finanziellen und steuerrechtlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen als Ganzes treffen (BAG 21.01.2003 - 3 ABR 26/02 - Rn. 34ff; 08.12.1983 - 3 ABR 53/80 - Rn. 20).
Die GBV Überleitung diente der Regelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der ÜNH, die aufgrund der Verschmelzung in unterschiedliche Betriebe der Beklagten übernommen wurden. Dies lässt allein eine betriebsübergreifende Regelung als sinnvoll und vernünftig erscheinen.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Betriebsrat ÜNH zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV Überleitung überhaupt noch wirksam im Amt war. Die organisatorischen Bestimmungen des BetrVG sind grundsätzlich zwingend. Abweichungen sind nur im gesetzlichen Umfang nach § 3 BetrVG möglich. Diese Vorschrift ließ in der bis zum 27.07.2001 gültigen Fassung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen durch Tarifvertrag vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine der in § 3 Abs. 1 Ziffern 1-3 BetrVGaF genannten Voraussetzungen vorliegen.
Auch ein Fall des Restmandats nach dem heutigen § 21b BetrVG ist nicht gegeben. Durch das Restmandat kann der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergegangenen Betriebes so lange im Amt bleiben, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses Restmandat ist jedoch kein Vollmandat. Es ist vielmehr bezogen auf die Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Zusammenlegung, durch die der Betrieb, für den der Betriebsrat gebildet wurde, untergeht. Damit dürfte eine Zuständigkeit für eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die von der Vorgängerregelung abweicht, 3 Jahre nach der Verschmelzung nicht gegeben sein.
f)
Aus der wirksamen GBV Überleitung ergibt sich der Höhe nach ein Anspruch der klagenden Partei auf Ruhegeld wie von der Beklagten im Juni 2014 berechnet. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu zu eigen und stellt diese fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch die klagende Partei hat die Richtigkeit der Berechnung im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.
Die klagende Partei kann ihren Anspruch weder auf ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis der Beklagten stützen, noch auf die Grundsätze der betrieblichen Übung. Das Berufungsgericht macht sich auch hier die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt diese fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch die klagende Partei hat sich im Berufungsverfahren auf diese Anspruchsgrundlagen zu Recht nicht mehr gestützt.
3.
Auch ein Anspruch aus § 242 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, ab Feststellung des Berechnungsfehlers den Betriebsrentenanspruch der klagenden Partei für die Zukunft zutreffend zu berechnen und dementsprechend zu zahlen.
Es kann im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Vertragspartner seine Haltung, auf die sich der andere längere Zeit hindurch eingerichtet hat, nachträglich ändert (vgl BGH 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 - Rn. 31 zur Abänderbarkeit früherer Bewilligung von Leistungen bei der Zusatzversorgung; BAG 13.12.2017 - 4 AZR 576/16 Rn. 21 zur korrigierenden Rückgruppierung). Ein solches Verhalten kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Allein das Aufgeben einer Rechtsauffassung genügt regelmäßig nicht, um ein widersprüchliches Verhalten zu begründen (vgl BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04 - Rn. 19). Ein Anspruch aus § 242 BGB kann dagegen dann entstehen, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der erstmaligen Berechnung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 13.12.2017 - 4 AZR 576/16 Rn. 21).
Allein durch die Zahlung einer höheren Betriebsrente, als tatsächlich geschuldet, entstand vorliegend jedoch kein schützenswertes Vertrauen. Denn der Berechnung lag eine fehlerhafte Anwendung der betrieblichen Regelungen zu Grunde. Dies war auch für die klagende Partei deutlich, denn zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles hatte die Beklagte dem Schreiben über die Höhe des Ruhegeldes eine Berechnung beigefügt, die die fehlerhaften Rechtsgrundlagen auswies. Allein die erstmalige fehlerhafte Berechnung hat hier daher kein schützenswertes Vertrauen erweckt. Hätte die Beklagte eine erneute Prüfung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen und der klagenden Partei dies mitgeteilt, hätte dies ein Umstand sein können, der zu einem schützenswerten Vertrauen führen kann (BAG 13.12.2017 - 4 AZR 576/16 Rn. 22ff).
Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des Ruhegeldes führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte ist nämlich gemäß § 16 BetrAVG von Rechts wegen verpflichtet, alle 3 Jahre eine solche Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine ausdrückliche Bestätigung der ursprünglichen Berechnung der Höhe des Anspruchs zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles liegt darin nicht. Insbesondere ergibt sich allein aus der Anpassungsprüfung nicht, dass die Beklagte auch den Rechenweg für den erstmaligen Ruhegeldanspruch überprüft hat.
Die Dauer der Zahlung auf falscher Grundlage führt nicht zur Treuwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Anders als bei der Verwirkung kommt es bei der Treuwidrigkeit in der Erscheinungsform des "venire contra factum proprium" in erster Linie auf das bisherige - aktive - Verhalten des Arbeitgebers an. Das Zeitmoment kann allenfalls einen zusätzlichen, das Vertrauen verstärkenden, Gesichtspunkt darstellen (BAG 13.12.2017 - 4 AZR 576/16 Rn. 34).
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt daher ein Anspruch der klagenden Partei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht in Betracht.
4.
Wie vom Arbeitsgericht zutreffend dargelegt, ergibt sich der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280, 241 BGB.
Es kann offen bleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Es ist zwar zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die klagende Partei anlässlich der Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Höhe der zu erwartenden betrieblichen Altersversorgung falsch unterrichtete. Bei der Berechnung des möglichen Ruhegeldes unterlief der Beklagten nämlich der gleiche Fehler wie bei Eintritt des Versorgungsfalles. Allerdings hatte die Beklagte ihre Auskünfte regelmäßig als "unverbindlich" gekennzeichnet.
Die Schadensersatzforderung der klagenden Partei ist jedoch unschlüssig. Sie hat nämlich nicht dargelegt, dass ihr durch die falsche Auskunft ein Schaden in der mit dem Antrag begehrten Höhe entstanden ist.
Denn die klagende Partei verlangt ein Ruhegeld in der Höhe, wie es von der Beklagten fehlerhaft berechnet wurde. Der mögliche Schaden durch die falsche Auskunft liegt jedoch allenfalls darin, dass die klagende Partei das Arbeitsverhältnis möglicherweise nicht vorzeitig beendet hätte. Auch in diesem Fall hätte das Ruhegeld jedoch nach der GBV Überleitung berechnet werden müssen. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht im Zusammenhang mit dem Berechnungsfehler der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, wird Bezug genommen.
5.
Ein Anspruch der klagenden Partei folgt ebensowenig aus § 8 Abs. 5 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 20.07.1998.
Nach dieser Vorschrift hat sich die Beklagte verpflichtet, bei Altersteilzeitverträgen Kürzungen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente durch vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage auszugleichen. Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch erfüllt. Basis der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist nämlich die tatsächlich der klagenden Partei gewährte - gekürzte - gesetzliche Rente laut Rentenbescheid und nicht die ungekürzte Sozialversicherungsrente. Dieser tatsächliche Rentenbetrag ist sodann Ausgangspunkt für die weitere Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente geworden, die - wie gezeigt - wirksam und zutreffend ist.
6.
Auch das weitere Vorbringen der klagenden Partei, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
III.
Die klagende Partei hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.