Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.2018, Az.: 3 Sa 788/16 B

Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.01.2018
Aktenzeichen
3 Sa 788/16 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 61069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 19.02.2019 - AZ: 3 AZR 215/18

Amtlicher Leitsatz

Eine Spätehenklausel, die eine Altersgrenze enthält, kann nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sein.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2016 (Az.: 8 Ca 403/15 B) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die am 27.03.1957 geborene Klägerin ist die Witwe des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, Herrn A.. Er wurde am 07.08.1940 geboren und verstarb am 10.02.2008. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin am 30.12.2005 hatte er somit das 62. Lebensjahr vollendet. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand vom 01.07.1964 bis zum 31.08.2003. Seit diesem Zeitpunkt bezog er von der Beklagten eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in Höhe von zunächst 2.967,03 € brutto und ab dem ersten (durch die Beklagte gebündelten) Anpassungsstichtag, dem 01.01.2007, in Höhe von 3.081,56 € brutto. Wie im Berufungsverfahren unstreitig wurde, erhöhte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung ihrer Betriebsrentner zu den weiteren Anpassungsstichtagen am 01.01.2010 und am 01.01.2013 allgemein um 5,32 % bzw. 7,61 %.

Für die betriebliche Altersversorgung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist die Betriebsvereinbarung Nr. 2/92 vom 11.12.1992 mit der Bezeichnung Versorgungsordnung I (nachfolgend VO 1992) unstreitig anzuwenden. Auszugsweise enthält sie folgende Regelungen:

§ 3

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

(1) Allgemeine Leistungsvoraussetzungen für eine Versorgungsleistung sind:

- die Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die VW-Mitarbeiterin oder der VW-Mitarbeiter mindestens fünf Jahre ununterbrochen oder unter tarif- oder einzelvertraglicher oder betrieblich geregelter Anrechnung eines früheren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit der C. in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat.

Zeiten der Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen oder des Wehrdienstes werden nach Maßgabe der §§ 25 und 26 angerechnet.

Angefangene Kalendermonate am Beginn und/oder am Ende des Arbeitsverhältnisses einschließlich der anzurechnenden Zeiten zählen als volle Monate.

- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. bei oder nach Erfüllung der besonderen Leistungsvoraussetzungen.

(2) Ist der Versorgungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder des Todes die Folge eines im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C. eingetretenen anerkannten Arbeitsunfalles, gilt die Wartezeit als erfüllt. Ein Wegeunfall und eine Berufskrankheit stehen dem Arbeitsunfall gleich.

§ 4

Feste Altersgrenze

(1) Die feste Altersgrenze ist für VW-Mitarbeiterinnen und VW-Mitarbeiter mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monate, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Wird vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige VW-Rente wegen Alters begehrt, weil aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente in voller Höhe in Anspruch genommen wird, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht herabgesetzt.

(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis mit der Volkswagen AG fortgesetzt, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht heraufgesetzt.

§ 5

VW-Rente wegen Alters und

vorzeitige VW-Rente wegen Alters

(1) Besondere Leistungsvoraussetzung für die VW-Rente wegen Alters ist die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Besondere Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige VW-Rente wegen Alters ist die Inanspruchnahme einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) VW-Mitarbeiterinnen und VW-Mitarbeiter, die von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorzeitige VW-Rente wegen Alters beanspruchen.

(4) Fällt die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder weg oder wird sie auf eine Teilrente herabgesetzt, wird auch die vorzeitige VW-Rente wegen Alters für die Dauer des Wegfalls bzw. der Herabsetzung eingestellt, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 6

VW-Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1)

(7) VW-Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird in VW-Rente wegen Alters umgewandelt, wenn die vorzeitige Altersgrenze nach § 5 Abs. 2 erreicht ist.

§ 7

VW-Rente wegen Todes

(1) VW-Rente wegen Todes wird geleistet als:

- VW-Witwenrente

- VW-Witwerrente

- VW-Waisenrente

(2) Besondere Leistungsvoraussetzungen sind:

- der Tod einer VW-Mitarbeiterin oder eines VW-Mitarbeiters während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und

- die Rentenberechtigung einer/eines Hinterbliebenen

(3) Rentenberechtigte Hinterbliebene sind

- die Witwe oder der Witwer und/oder

- Waisen, die zu der oder dem Verstorbenen in einem von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Kindschaftsverhältnis stehen.

Nicht rentenberechtigt sind frühere Ehegatten einer VW-Mitarbeiterin oder eines VW-Mitarbeiters.

(4) Die Witwe oder der Witwer sind jedoch nur dann rentenberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die oder der Verstorbene das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Ehe muss mindestens drei Monate bestanden haben; dies gilt nicht, wenn der Tod die Folge eines nach der Eheschließung eingetretenen Unfalles war.

(5) Waisen sind nur rentenberechtigt, wenn sie im Todeszeitpunkt der VW-Mitarbeiterin oder des VW-Mitarbeiters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ist die Waise wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist sie längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres rentenberechtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend beim Tod einer VW-Rentenbezieherin oder eines VW-Rentenbeziehers.

§ 9

Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen

(1) Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer Versorgungsleistung sind

- die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit und

- das versorgungsfähige Einkommen

(2) Die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der C., spätestens bis zum Ende des Monats, in dem die feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht wird.

§ 12

Höhe der vorzeitigen VW-Rente wegen Alters

(1) Die Höhe der Versorgungsleistung wird nach den Grundsätzen des § 10 ermittelt.

(2) Wird ab 01.01.2006 die vorzeitige VW-Rente wegen Alters in Anspruch genommen, vermindert sich die VW-Rente um 0,3 % für jeden Rentenbezugsmonat zwischen dem vollendeten 63. und 62. Lebensjahr.

§ 14

Höhe der VW-Rente wegen Todes

(...)

(5) Beim Tod einer ehemaligen VW-Mitarbeiterin oder eines VW-Mitarbeiters, die bzw. der eine VW-Rente bezogen hat, beträgt die VW-Witwenrente bzw. die VW-Witwerrente 60 % der zuletzt gezahlten Versorgungsleistung.

(...)

(10) Die VW-Witwenrente bzw. VW-Witwerrente ermäßigt sich um 3 % für jedes über fünfzehn Jahre hinausgehende volle Jahr des Altersunterschiedes zwischen der Witwe bzw. dem Witwer und dem verstorbenen Ehegatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 31 ff. dA) verwiesen.

Seit dem 01.06.2008 bezieht die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte große Witwenrente. Erstmalig mit Schreiben vom 17.04.2008 und sodann erneut mit Schreiben vom 03.12.2015 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verlangt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine betriebliche Witwenrente gegen die Beklagte zu. Die Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992 sei altersdiskriminierend und damit unwirksam. Der Höhe nach schulde die Beklagte 60 % der Betriebsrente ihres verstorbenen Mannes, wobei von Erhöhungen in Höhe von jeweils 6 % zu den Anpassungsstichtagen 2006, 2009 und 2012 auszugehen sei. Danach hat die Klägerin für das Jahr 2012 einen monatlichen Anspruch in Höhe von 1.962,10 € errechnet.

Mit ihrer Klage vom 18.12.2015, die der Beklagten am 23.12.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige VW-Hinterbliebenenrente für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 23.545,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 1.962,10 EUR seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 01. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992 sei rechtmäßig. Eine etwaige Altersdiskriminierung sei gerechtfertigt. Mit dem 62. Lebensjahr knüpfe die VO 1992 an die Möglichkeit an, vorzeitige Altersrente zu beziehen. Außerdem stelle dieser Zeitpunkt bei der Beklagten eine dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Beschäftigten selbst vergleichbare Zäsur dar. Hierzu hat die Beklagte behauptet, das Durchschnittsalter ihrer Beschäftigten bei Rentenbeginn wegen Alters liege mindestens seit Beginn der neunziger Jahre zwischen 62 und 63 Jahren, einen Rentenbeginn nach der Vollendung des 63. Lebensjahres hätten weniger als 10 % der Beschäftigten. Die Beklagte hat dabei auf die Anlage B 2a und 2b Bezug genommen (Bl. 43 f.), in denen die Zugänge der Altersrentner bei der Beklagten bezüglich des Rentnerbestands 2015 in den Jahren 1987 bis 2015 nach dem jeweiligen Lebensalter in Anzahl und unter Mitteilung des Durchschnittsalters aufgeführt sind.

Unstreitig ist insoweit, dass die vorangehenden Versorgungsordnungen, die vor dem Rentenreformgesetz 1992 in Kraft traten, die Spätehenklausel für beschäftigte Frauen auf die Vollendung des 60. und für beschäftigte Männer des 63. Lebensjahres festgelegt hatten, entsprechend der damaligen Möglichkeit, die gesetzliche Rentenversicherung (vorzeitig) nach Geschlecht unterschiedlich in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte hat sich außerdem hilfsweise auf eine erforderliche ergänzende Vertragsauslegung berufen und die Auffassung vertreten, die Spätehenklausel sei zumindest bis zum Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 wirksam gewesen. Hätten die Betriebsparteien von der Unwirksamkeit der Klausel Kenntnis gehabt, hätten sie vor dem Hintergrund der zusätzlichen Kosten von mindestens 4 Mio. € die Klausel wie folgt vereinbart:

"VW-Hinterbliebenenrente an eine Witwe oder einen Witwer bzw. an eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner setzt voraus, dass die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls Alter (Austritt mit Altersrente) geschlossen wurde."

Letztlich müsse der Beklagten Vertrauensschutz gegen eine unechte Rückwirkung eingeräumt werden. Es habe nämlich keine Möglichkeit gegeben, die VO 1992 zu Lasten des Ehemanns der Klägerin abzuändern.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 14.06.2016 stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Spätehenklausel sei altersdiskriminierend und damit unwirksam. Die Spätehenklausel sei insbesondere nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche Regelungslücke liege nicht vor. Auch eine Anpassung wegen Störung der Vertragsgrundlage sei nicht möglich. Das Arbeitsgericht hat zunächst seine Begründung auf die Spätehenklausel in der Versorgungsordnung Nr. 6/76 vom 01.12.1976 bezogen, nach der die Hinterbliebenenrente voraussetzte, dass bei der Eheschließung der verstorbene Ehemann noch nicht 63 Jahre alt gewesen sei. Durch Urteilsberichtigung hat es sodann im Tatbestand die VO 1992 in Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie auf den Berichtigungsbeschluss vom 29.07.2016 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 29.06.2016 zugestellt worden ist, hat sie am 14.07.2016 Berufung eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis zum 29.09.2016, am 28.09.2016 begründet.

Der Klägerin wurde sodann die Frist zur Beantwortung der Berufungsbegründung verlängert bis zum 07.12.2016. Am 06.12.2016 ist beim Landesarbeitsgericht die Berufungserwiderung eingegangen verbunden mit einem Zahlungsantrag für das Jahr 2013 über monatlich 1.962,10 € brutto.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Spätehenklausel der VO 1992 sei wirksam. Insbesondere sei sie nach § 10 AGG unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt. Legitimes Ziel von Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung sei es, die Funktionsfähigkeit betrieblicher Sozialsysteme zu gewährleisten. Sowohl die Spätehenklausel als auch die Altersabstandsklausel in § 14 Abs. 10 VO 1992 dienten dem Ziel, das Kalkulationsrisiko zu mindern. Auf die Vollendung des 62. Lebensjahres sei abgestellt worden, weil die Beklagte im Jahr 1992 davon habe ausgehen können, dass der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse weiterhin im Zeitpunkt bzw. in zeitlicher Nähe zum frühestmöglichen Bezug von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein Ende finden würde. Sie behauptet, das Durchschnittsalter der Versorgungsberechtigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe bereits im Jahr 1992 bei 62,87 Jahren gelegen. Im Jahr 2002 sei erstmalig das durchschnittliche Austrittsalter von 62 Jahren unterschritten worden (mit exakt 61,85 Jahren). In den Jahren 2009/2010 habe das durchschnittliche Alter der ausscheidenden Versorgungsberechtigten gar bei 60,44 Jahren gelegen. Nach einer Tabelle, die die Beklagte auf S. 18 ihres Schriftsatzes vom 24.02.2017 aufgeführt hat, sind - nach ihrer Behauptung - nur in den Jahren 2005 bis 2012 mehr als 50 % der Arbeitnehmer vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgeschieden. Die Beklagte behauptet weiter, eine versicherungsmathematische Versorgungslastanalyse vom 26.03.1992 zur Auswirkung des Rentenreformgesetzes 1992 auf die betriebliche Altersversorgung gehe auch davon aus, dass die VW-Rente - von Ausnahmen abgesehen - gleichzeitig mit der gesetzlichen Altersversorgung ab Alter 62 in Anspruch genommen werde. Bei Unwirksamkeit der Spätehenklausel ergäben sich Mehrkosten von mindestens 6,2 Mio. €.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2016, Aktenzeichen 8 Ca 403/15 B abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2016 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige VW-Rente wegen Todes für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 23.545,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 1.962,10 EUR seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 01. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält an der Unwirksamkeit der Spätehenklausel fest. Sie meint, die Interessen der versorgungspflichtigen Arbeitnehmer würden durch die Altersgrenze nicht angemessen berücksichtigt. Sie halte an der Anpassung der Witwenrente um 6 % auch im ersten Anpassungszeitraum fest, weil der Vortrag der Beklagten zu der 6 % unterschreitenden Anpassung verspätet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet, wohingegen die zulässige Anschlussberufung zurückzuweisen war, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu.

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Dies gilt auch für die Anschlussberufung, da die Klägerin sowohl die Form als auch die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingehalten hat.

II.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Sie erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992, da ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr schon vollendet hatte. Die sogenannte Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992 ist auch wirksam.

1.

§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO 1992 enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

Nach § 7 Abs.1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a. wegen des Alters, benachteiligt werden.

a)

Das AGG findet auf das vorliegende Rechtsverhältnis Anwendung. Das AGG trat zwar erst am 18.08.2006 in Kraft. Allerdings setzt seine Anwendung lediglich voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand. Ausreichend ist hierfür, wenn der Arbeitnehmer ein Betriebsrentner ist und das damit begründete Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand (BAG 17.04.2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 25; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 39).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der verstorbene Ehemann der Klägerin noch nach dem 18.08.2006 Betriebsrente von der Beklagten bezog.

b)

Es besteht zwar eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nach § 3 Abs. 1 AGG. Diese ist jedoch gem. § 10 AGG gerechtfertigt.

aa)

Nach Auffassung der erkennenden Kammer liegt eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin vor. Die Benachteiligung wirkt sich nicht lediglich beim Hinterbliebenen aus. Denn bei einer Hinterbliebenenversorgung, als Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. §§ 328 Abs. 1 BGB. Dieser Vertrag gewährt dem betroffenen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil. Eine betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält. Arbeitnehmer, denen keine Hinterbliebenenvorsorge zugesagt wird, sind gehalten durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung zu tragen. Sie selbst werden daher durch eine Spätehenklausel bei der Hinterbliebenenversorgung benachteiligt (vgl. BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 13 f.; Schlewing/Henssler/Schip/Schnitker/Ahrendt, Lieferung 26.01.2017, Teil 7 D Rn. 98). Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).

bb)

Die Diskriminierung durch die Spätehenklausel ist vorliegend jedoch gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Abs. 1 S. 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Abs. 1 S. 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente.

Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Abs. 1 S. 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Abs. 1 S. 2 AGG angemessen sein (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26; 10.12.2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 26; 18.03.2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24).

Die erkennende Kammer schließt sich diesen Anforderungen des BAG an die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Diese Auslegung entspricht der Gesetzesbegründung. Danach beschränkt sich § 10 AGG auf die Umsetzung der in den EU-Richtlinien (insbesondere RL 2000/78/EG) vorgegebenen allgemeinen Grundsätze (BT-Drs. 16/1780 S. 36). Der Gesetzgeber hat daher mit der in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AGG getroffenen Regelung von der Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78/EG Gebrauch und sich damit zugleich den Regelungswillen des Richtliniengebers zu eigen gemacht. Zu § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG führt die Gesetzesbegründung an, dass die Festsetzung von Altersgrenzen unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters darstelle (BT-Drs. 16/1780 S. 36). Mit dieser Vorschrift sollen Hemmnisse, die einer Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt und betriebliche Altersversorgung somit gefördert werden. Diesem Ziel dient die Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 AGG (vgl Schlewing, NZA-Beilage 2015, 59, 62f). Einer gesonderten Überprüfung des Ziels einer Altersgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG bedarf es somit nicht.

(2) Die vorliegende Spätehenklausel fällt unter den speziellen Rechtfertigungstatbestand des § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG.

Auch wenn die Ziff. 4 von § 10 Abs. 1 S. 3 AGG lediglich die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für (...) den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität regelt und Leistungen für einen Hinterbliebenen wegen Todes nicht ausdrücklich aufführt, fällt die Hinterbliebenenversorgung dennoch unter diese Ziffer. Denn die Hinterbliebenenversorgung ist lediglich "Annex" der Betriebsrente wegen Alters des verstorbenen Ehegatten und ist deshalb von dem Begriff der Altersrente mit umfasst.

Die erkennende Kammer nimmt die Auslegung daher abweichend von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 (Az. 3 AZR 137/13 -Rn. 47ff) vor. Das Bundesarbeitsgericht sah sich in dieser Entscheidung aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung gehindert, die Witwen- und Witwerrente als von dem Begriff der Altersrente im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG mit umfasst anzusehen (aaO. Rn. 48 ff).

Allerdings hat nachfolgend der EuGH in der Rechtssache Parris am 24.11.2016 (C-443/15) entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zwar ausdrücklich nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelte, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken. Dennoch falle eine Hinterbliebenenversorgung unter den Begriff der Altersrente, denn sie entspringe der Versorgung des verstorbenen Ehegatten. Dies gelte auch unter Anwendung der erforderlichen engen unionsrechtskonformen Auslegung (C-443/15 Rn. 72ff).

Weil § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG lediglich den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie übernimmt, steht die Vorgabe der unionsrechtskonformen Auslegung der Rechtfertigung einer Altersgrenze für eine Hinterbliebenenversorgung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG nicht mehr im Wege.

Da die Hinterbliebenenversorgung vorliegend nur versprochen wurde, weil auch eine Altersrente zugesagt wurde und weil sich die Höhe der Witwen- und Witwerversorgung gemäß § 14 Abs. 5 VO 1992 an der Höhe der betrieblichen Altersrente orientiert, gibt es eine unmittelbare Abhängigkeit der Rente wegen Todes für die Klägerin von der Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemanns. Die erkennende Kammer sieht die Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1992 somit als Altersrente im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG an.

(3) Die in der VO 1992 geregelte Altersgrenze ist auch iSv. § 10 Abs. 1 S. 2 AGG angemessen.

Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine Abwägung der gegenläufigen Interessen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber aufgrund der Freiwilligkeit der von ihm gewährten und von ihm finanzierten Altersversorgung bei der Ausgestaltung der Versorgungszusage ein gewisser Spielraum zukommt. Auf der anderen Seite darf die Regelung die berechtigten Belange des betroffenen Arbeitnehmers nicht außer Acht lassen, denn betriebliche Altersversorgung hat nicht nur Vorsorge- sondern auch Entgeltcharakter (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 1000/11 - Rn. 32).

Durch die Regelung der hier vereinbarten Spätehenklausel wollte die Beklagte - für die Klägerin bzw. ihren Ehemann erkennbar - das von der Beklagten zu tragende Risiko der Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Dieser Zweck ergibt sich zwanglos aus der Regelung. Sie führt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung. Dass ab einem bestimmten Lebensalter neu geschlossene Ehen nicht mehr zu einer Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden nichtbeschäftigten Arbeitnehmer führen, dient damit unmittelbar der Verringerung des Risikos für die Beklagte, für solche Ehen Hinterbliebenenversorgung zu schulden.

§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG eröffnet dem Arbeitgeber - wie gezeigt - grundsätzlich die Möglichkeit, eine Altersgrenze für das Datum der Heirat der hinterbliebenen Person mit dem Beschäftigten festzusetzen. Die Beklagte hat vorliegend ihren Ermessensspielraum, um die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, in zulässiger Weise ausgeübt. Denn die Interessen der Arbeitnehmer werden durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze von 62 Jahren bei der Heirat vorliegend nicht unangemessen beeinträchtigt.

Die Höchstaltersgrenze von 62 Jahren ist nicht willkürlich gewählt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Grenze um diejenige, zu der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 1992 die Arbeitnehmer regelmäßig eine vorzeitige Rente (Altersrente mit Abschlägen) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen konnten. Denn nach dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989, dass zum 01.01.1992 in Kraft getreten ist, wurde zwar die Regelaltersrente für Männer und Frauen gleichlaufend auf das 65. Lebensjahr angehoben. Allerdings wurde eine Flexibilisierung insoweit eingeführt, als die Versicherten vor dem angehobenen Lebensalter ab dem 62. Lebensjahr die Altersrente (mit Abschlägen) vorzeitig in Anspruch nehmen konnten.

Die Möglichkeit, die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, steht auch mit der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten nach der VO 1992 in Zusammenhang. Denn nach § 5 Abs. 2 VO 1992 ist eine vorzeitige VW-Rente wegen Alters zu gewähren, sobald eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird. Hieran wird der Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 65. Lebensjahr zu beziehen und eine Betriebsrente wegen Alters beanspruchen zu können, deutlich.

Für das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ist es unerheblich, ob tatsächlich die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer der Beklagten mit Vollendung des 62. Lebensjahres mit Bezug von Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Denn die berechtigten Belange des betroffenen Arbeitnehmers werden nicht außer Acht gelassen, selbst vor dem Hintergrund, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Vorsorge- sondern auch Entgeltcharakter hat.

Das Leistungsversprechen einer Hinterbliebenenversorgung birgt für den Arbeitgeber zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken. Durch die vorliegende Spätehenklausel hat die Beklagte die zusätzlichen Risiken auf Ehen begrenzt, die in jedem Fall vor Eintritt in die Altersrente geschlossen werden. Bei nicht vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern findet daher die Erhöhung des Risikos noch während des Arbeitsverhältnisses statt und ist damit für die Arbeitgeberin planbar. Die auf mit Altersrente ausscheidende Arbeitnehmer abstellende Typisierung ist damit zulässig und angemessen.

Auch die Interessen der Arbeitnehmer finden ausreichende Berücksichtigung, weil bei einer Heirat nach dem 62. Lebensjahr ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Risiken für die Arbeitgeberin durch die Hinterbliebenenversorgung in der Regel nicht mehr durch eine Arbeitsleistung nach dem 62. Lebensjahr abgedeckt werden können. Denn nach Schätzungen verschiedener Pensionsgutachter verursacht eine zusätzlich zur Altersversorgung zugesagte 60%ige Hinterbliebenenversorgung Mehrkosten von ca. 5-7 %. Bei einer rein männlichen Belegschaft werden die Mehrkosten sogar auf 10-15 % geschätzt (vgl Diller, betriebliche Altersversorgung 6/2016 S. 469). Dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung wird vor diesem Hintergrund dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sich die betriebliche Altersversorgung nach § 10 Abs. 1 VO 1992 für jedes Jahr der Beschäftigungszugehörigkeit um zumindest 0,4 % erhöht; soweit nicht wegen der Begrenzung auf den Höchstsatz von 22,4 % eine versorgungsfähige Betriebszugehörigkeit von über 50 Jahren erreicht wird. Da eine versorgungsfähige Betriebszugehörigkeit von über 50 Jahren für Arbeitnehmer, die der VO 1992 unterliegen, nur in den seltensten Fällen vorkommen wird, ist diese Ausnahme von dem zulässigen Interesse des Arbeitgebers zu pauschalieren umfasst.

Die Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992 ist somit nicht wegen Altersdiskriminierung unwirksam.

2.

Andere Unwirksamkeitsgründe für die Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1 VO 1992 sind weder ersichtlich, noch vorgetragen worden.

Die Berufung war daher begründet, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

III.

Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision war gem. §§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da die erkennende Kammer von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13) abweicht.