Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.2018, Az.: 7 Sa 19/18

Abgrenzung der Vergütungssysteme für "Arbeiter" und "Angestellte"; Eingruppierung eines in einem Trainingszentrum eines Automobilherstellers eingesetzten Industriemeisters

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
29.11.2018
Aktenzeichen
7 Sa 19/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 65133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 16.11.2017 - AZ: 7 Ca 272/17

Redaktioneller Leitsatz

Ein Industriemeister, der in einem Trainingszentrum eines Automobilherstellers eingesetzt wird, ist in Entgeltstufe 13 des Rahmentarifvertrages i.V. mit der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/EN und Schulungssachbearbeiter/EN" zutreffend eingruppiert.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. November 2017 - 7 Ca 272/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,50 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 517,50 € brutto seit 1. Juli 2017

auf 517,50 € brutto seit 1. August 2017

auf 527,50 € brutto seit 1. September 2017

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenzlohnansprüche für die Monate Juni bis August 2017. Gegenstand des Streits ist insbesondere, ob der Kläger nach einem für "Arbeiter" geltenden Arbeitssystem oder nach einer für "Angestellte" geltenden Tätigkeitsbeschreibung zu vergüten ist.

Der Kläger ist seit April 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis finden Haustarifverträge Anwendung, die zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geschlossen wurden.

Grundlage der Eingruppierung ist der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung vom 30. Mai 2016 (RTVE). Dieser bestimmt in seiner Präambel:

"Im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind zwei Gruppen von Beschäftigten zu unterscheiden. Zum einen Beschäftigte, die einem Arbeitssystem zugeordnet sind. Dies sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet worden wären, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung noch bestehen würde. Zum anderen Beschäftigte, die einem Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sind. Dies sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet worden wären, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung noch bestehen würde.

Streitigkeiten über die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der oben genannten Gruppen werden zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt."

Der Kläger war zunächst als Produktionswerker tätig und erhielt eine Vergütung nach Entgeltstufe 08.

In den Jahren 2006 und 2007 bildete sich der Kläger zum Industriemeister Metall fort und legte im Jahr 2008 die IHK-Prüfung ab. Bereits zuvor, am 27. Februar 2016, bestand der Kläger die Ausbilderprüfung.

Ende 2008 beschloss die Beklagte ein "V Trainingszentrum" am Standort B-Stadt als befristetes Projekt einzurichten. Zielsetzung des Projekts war "Das Lernen von Training und Schulung von Mitarbeitern in Grundfertigkeiten und neuen Arbeitsabläufen zur Verbesserung der Qualität und Produktivität in allen Fertigungsprozessen". Inhalte des Projekts waren: "Qualifizieren in arbeitsbereichsübergreifenden Fertigkeiten, Weiterentwicklung des Qualifikationsstandardes der Mitarbeiter, Vermittlung der Grundlagen des Produktionssystems, Trainieren von grundsätzlichen Bewegungsabläufen (beidhändiges arbeiten), Durchführen von Weiterbildungsinhalten für unterschiedliche Zielgruppen, Vermitteln von Produktänderungen (Bl. 35 dA., Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017).

Mit Schreiben vom 31. März 2009 (Bl. 36 dA., Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017) teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit:

"im Rahmen einer qualifizierten Personalplanung und -entwicklung möchten wir MitarbeiterInnen aus dem Lohnbereich die Chance zur persönlichen Weiterentwicklung bieten.

Hierzu haben wir mit dem Betriebsrat vereinbart, ausgewählte MitarbeiterInnen im Rahmen eines Projektes für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren, mit Angestelltentätigkeiten zu beauftragen.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ausgewählt worden sind das Projekt

Trainer im Trainingszentrum (TZ)

in der Montage T zu bearbeiten. Die Projektdauer ist für die Zeit vom 12.01.2009 bis 31.12.2009 vorgesehen. ...

Für die Zeit des Projektes bleiben Sie im Lohn beschäftigt, werden aber als technische Hilfskraft umgemeldet.

Für die Ausführung der höherwertigen bzw. Angestelltentätigkeit erhalten Sie während der Projektdauer analog des Rahmentarif zur Eingruppierung § 8 neben Ihrem jetzigen Lohn eine tägliche Pauschale von z. Zt. € 12,11. Ihr Einsatz erfolgt in Absprache mit dem Bereich in Wechsel- oder Normalschicht Gleitzeit.

Nach Beendigung des Projektes erfolgt Ihre Rückführung in Ihre alte Kostenstelle im Lohn und das ursprüngliche Arbeitssystem. Eine Übernahme ins Angestelltenverhältnis ist nicht vorgesehen."

Der Kläger erklärte auf demselben Schreiben unter dem 2. April 2009 sein Einverständnis mit Vorgenanntem.

Als technische Hilfskraft war der Kläger dem Arbeitssystem LP9YY906 zugeordnet.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 wurde der Einsatz des Klägers im Rahmen des Projekts "Trainer im Trainingszentrum (TZ)" im Bereich der Montage bis zum 30. Juni 2010 verlängert und dem Kläger mitgeteilt, dass die Vereinbarung vom 31. März 2009 weiterhin Gültigkeit habe (Bl. 37 dA., Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017).

Die Beklagte entschied, das Projekt "Trainingszentrum" als dauerhafte Einrichtung fortzuführen. Hauptaufgabe des Trainingszentrums war und ist, Mitarbeiter der Produktion auf ihren Einsatz in der Produktion vorzubereiten bzw. in den für die tägliche Arbeit notwendigen Prozessschritten zu schulen.

Am 18. Mai 2010 beschloss die Entgeltkommission für die Tätigkeit im "Trainingszentrum" drei neue Arbeitssysteme, die zur Eingruppierung in die Entgeltstufen 10, 11 und 12 führen. Das zur Entgeltstufe 11 führende Arbeitssystem LP5SQ 080 hat dabei folgende Merkmale:

"Mitarbeiter/in im Trainingscenter

Mitarbeiter für die Fertigung im Trainingscenter.

Fertigungsoptimierung an Montageplätzen ausführen, einschließlich Vorbereitung, Vormontage und Funktionskontrollen.

Qualifizierung von Mitarbeitern in der Fertigung auf Veränderungen im Prozess und bei Neuanläufen, Qualifizierungsprogramme im Trainingscenter bzw. vor Ort durchführen.

Unterstützung der QRE´s (Qualitäts-Regel-Einheiten) bei Qualifizierungsmaßnahmen zur Erfüllung der Qualifizierungsmatrix.

Durchführen von Qualifizierungstätigkeiten on the Job in der Fertigung."

Für die Eingruppierungsmerkmale der Arbeitssysteme LP5SQ 070 und LP5SQ 090 wird auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017 (Bl. 67 dA.) Bezug genommen.

Die Beklagte übernahm den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats einvernehmlich ab dem 1. Juli 2010 in die neue Abteilung. Sie vergütet den Kläger ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Arbeitssystems LP5SQ 080 mit Entgeltstufe 11.

Der Kläger ist als Trainer im Trainingszentrum der Beklagten tätig. Er hat einen PC-Arbeitsplatz im Büro und führt u. a. Schulungen und Trainings für anzulernende bzw. zu qualifizierende gewerblichen Arbeitnehmer durch. Jedenfalls bei Bedarf führt der Kläger im Frühjahr und Herbst das Grundfertigkeitentraining für ca. 60 Auszubildende durch. Dem Trainingszentrum stehen Schulungsräume und Trainingsflächen zur Verfügung. In der Produktion an den Montagebändern finden keine Schulungen oder Trainings statt. Bei einer Schulung vermittelt der Kläger bestimmte theoretische Kenntnisse mithilfe von Schulungsunterlagen und Powerpoint-Präsentationen. Exponate oder Bauteile werden den Teilnehmern nur gezeigt. Für ein Training werden ebenfalls Schulungsunterlagen und Powerpoint-Präsentationen erstellt. Ein Training unterscheidet sich von einer Schulung dadurch, dass der Kläger mit den Teilnehmern bestimmte Arbeitsabläufe übt, beispielsweise die Reihenfolge der Arbeitsabläufe, den Werkzeug- und Maschineneinsatz sowie ergonomische Aspekte. Es gibt zwei Arten von Trainings, das Grundfertigkeitentraining (bei Neueinstellungen) und das Profi-Raum-Training (Weiterqualifizierung von Stammpersonal).

Schulungen und Trainings entstehen beispielsweise dadurch, dass sich eine Abteilung der Beklagten mit einer Anfrage an das Trainingszentrum wendet, z. B. mit dem Thema Nacharbeiten von Gewinden oder richtiger Verschraubung von Bremsdruckleitungen. Der Kläger macht in Absprache mit seinem Vorgesetzten und der jeweiligen Abteilung Vorschläge zur Bearbeitung. Wenn die jeweilige Abteilung eine Schulung oder ein Training in Auftrag gibt, erstellt der Kläger Schulungsunterlagen oder ein Trainingskonzept. Diese werden mit der jeweiligen Abteilung abgestimmt. Nach einer positiven Rückmeldung aus der Abteilung organisiert der Kläger die Schulung bzw. das Training (z. B. Reservieren der Räume, Absprache der Termine mit den Abteilungen, Koordination der Teilnehmerlisten, Eingabe der Teilnehmer und Teilnahme in SAP, vgl. Beispiel-Emails vom 6. September 2017, Bl. 143 dA., Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017).

So erstellte der Kläger am 2. Juni 2017 die Präsentation für die Schulung zum Thema "Richtiges Nacharbeiten am beschädigten Gewinde" für die Abteilung Amarok (Bl. 70 bis Bl. 114 dA, Anlagenkonvolut K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017). Am 9. Juni 2017 erstellte der Kläger die Präsentation für die Schulung zum Thema "Richtiges Verschrauben von Bremsdruckleitungen" für die Abteilung Amarok (Vorgaben zur Erstellung des Schulungsbausteins, Bl. 115 dA., dazugehörige Präsentation Bl. 116 bis 136 dA., Anlagenkonvolut K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017).

Nicht nur anhand der von ihm selbst erstellten Präsentationen, sondern auch anhand der von seinen Kollegen erstellten Konzepte führt der Kläger Schulungen und Trainings durch.

Wegen der vom Kläger durchgeführten Schulungen und Trainings in den Jahren 2017 und 2018, insbesondere in dem Monaten Juni und August 2017, wird auf die Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Juli 2018 sowie auf das Anlagenkonvolut K 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017 Bezug genommen (Bl. 395 bis 396 dA.; Bl. 137 bis 142 dA.).

Zu den Aufgaben des Klägers gehört es auch, im Werksmanagement oder bei einem Standortsymposion diese Qualifizierungsmaßnahmen vorzustellen und interessierte - auch anderssprachige - Besuchergruppen zu betreuen.

Weitere Details der Aufgaben des Klägers sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hatte bei der Entgeltkommission mit Schreiben vom 25. August 2015 die Überprüfung seiner Eingruppierung nach § 10.1.2 RTVE beantragt. Mit Schreiben vom 13. September 2016 hatte die Entgeltkommission dem Kläger mitgeteilt, dass die Zuordnung zum Arbeitssystem LP5SQ 080 zutreffend sei und eine Änderung der Eingruppierung nicht erfolgen werde. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben (Anlage K 18 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017, Bl. 147 dA.):

"Bei der Einordnung von Tätigkeiten in ein Arbeitssystem wird die Gesamtheit der auszuführenden Tätigkeiten zugrunde zugelegt.

Die in Ihrem Antrag auf Überprüfung im Schreiben vom 25.08.2015 aufgeführten Punkte haben Sie uns bei der Arbeitsplatzbesichtigung am 01.03.2016 ausführlich dargestellt. Die Tätigkeiten entsprechen in ihrer Gesamtheit überwiegend dem prägenden Charakter, der bei der Beschlussfassung zum Arbeitssystem LP5S Q0 80 zu Grunde gelegt wurde."

Andere Trainer des Trainingszentrums wurden im Verlauf der Jahre aus dem Arbeitssystem LP5SQ 080 herausgenommen und über die Tätigkeitsbeschreibung TB 920 in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Sie arbeiten im Trainingszentrum und werden mindestens nach Entgeltstufe 13 vergütet. Diese Mitarbeiter verrichten andere Tätigkeiten als der Kläger.

Wiederum andere Trainer des Trainingszentrums sind wie der Kläger auf Grundlage eines Arbeitssystems eingruppiert.

Mit seiner der Beklagten am 13. Juli 2017 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst den Antrag angekündigt, festzustellen, dass er bei der Beklagten im Arbeitssystem "Angestellter" beschäftigt wird. Mit seiner der Beklagten am 25. September 2017 zugestellten Klageänderung hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag zurückgenommen und die Zahlung von Differenzvergütungsansprüchen für den Zeitraum von Juni bis August 2017 iHv. insgesamt 3.219,00 € brutto (vom Kläger errechnete Differenz zur Entgeltstufe 15 nach Anlage 1 des Entgelttarifvertrags vom 30. Mai 2016), hilfsweise insgesamt 1.562,50 € brutto (vom Kläger errechnete Differenz zur Entgeltstufe13 nach Anlage 1 des Entgelttarifvertrags vom 30. Mai 2016) geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er als Angestellter tätig sei und nach den Tätigkeitsbeschreibungen TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" oder TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen" in Entgeltstufe 15, hilfsweise Entgeltstufe 13 eingruppiert sei. Er sei im indirekten und nicht im direkten Bereich am Produkt tätig. Die seit 1974 existierende Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" sei auf die Tätigkeit des Klägers anzuwenden. Mit den drei neu geschaffenen Arbeitssystemen würden die tariflichen Bestimmungen zur Eingruppierung im Interesse der Senkung der Personalkosten umgangen. Die Einordnung als Arbeiter und damit einhergehende Zuordnung zu einem Arbeitssystem iSd. RTVE führe für ihn in eine Sackgasse. Denn für Arbeiter sei eine Eingruppierung bis maximal E 12 vorgesehen, während für Angestellte Eingruppierungen in höhere Entgeltstufen möglich seien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Er hat behauptet, dass an anderen Standorten der Beklagten Trainer als Angestellte geführt und vergütet würden. Er hat gemeint, ein Verstoß folge zum einen daraus, dass von ursprünglich drei Trainern im Jahr 2009 nur noch der Kläger als Leistungslöhner tätig sei, während die zwei anderen Personen in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden seien. Zum anderen folge der Verstoß daraus, dass auch andere Kollegen, die noch im Jahr 2014 identische oder weniger qualifizierte Tätigkeiten als der Kläger ausgeführt hätten zwischenzeitlich über die Tätigkeitsbeschreibung TB 920 in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden seien. Im Zeitpunkt der Übernahme in das Angestelltenverhältnis hätten die Kollegen die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.219,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf € 1.066,00 seit dem 01.07.2017

auf € 1.066,00 seit dem 01.08.2017

auf € 1.087,00 seit dem 01.09.2017

sowie eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen,

h i l f s w e i s e

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.562,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf € 517,50 seit dem 01.07.2017

auf € 517,50 seit dem 01.08.2017

auf € 527,50 seit dem 01.09.2017

sowie eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger zutreffend nach dem Arbeitssystem LP5SQ 080 vergütet werde. Da die zuständige Entgeltkommission die Eingruppierung des Klägers überprüft und für zutreffend befunden habe, sei die Eingruppierung des Klägers vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht ausreichend zu dem Vorliegen der Voraussetzungen der Tätigkeitsbeschreibungen TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" und TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen" vorgetragen. Kennzeichen der Tätigkeit als Mitarbeiter im Trainingscenter nach Entgeltstufe 11 sei, dass den Produktionsmitarbeitern einfache Fertigkeiten standardisiert vermittelt würden. Umfangreiches konzeptionelles Arbeiten werde von den Mitarbeitern im Trainingszentrum grundsätzlich nicht verlangt. Vielmehr hätten sie in der Ausführung und Umsetzung der Konzepte eine unterstützende, d. h. eine in erster Linie vermittelnde Funktion, z. B. Vermittlung wie ein Produktionsmitarbeiter mit welchem Hilfsgerät eine bestimmte Schraube am Fahrzeug anbringen solle. Hauptaufgabe des Klägers sei es, Mitarbeiter in der Produktion auf neue Produkte oder Prozesse vorzubereiten. Hierfür vermittle er standardisiert einfachste Fähigkeiten. Überwiegend sei der Kläger mit der Vermittlung von einfachen Inhalten in Schulungen/Trainings betraut, die von anderen Kollegen erarbeitet worden seien. Im Gegensatz dazu handele es sich bei den Tätigkeiten nach der TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" um eigenständiges, konzeptionelles Erstellen von Schulungsprogrammen und Schulungsunterlagen bzw. um die Vermittlung von komplexen Sachverhalten/Themen, die teilweise vertiefte bzw. besondere Kenntnisse erforderten. Das Konzipieren einer Lösung binnen zwei bis drei Tagen durch den Kläger sei kein konzeptionelles Arbeiten iSd. TB 920. Die zu erstellenden Unterlagen seien einfach und keineswegs umfangreich. Sie beträfen auch nicht mehrere Fachgebiete, sondern einen kleinen Ausschnitt im Bereich der Produktion. Das Reservieren von Räumen und die Absprache von Terminen sei kein Planen, Organisieren und Koordinieren von Lehrgängen, Seminaren und Konferenzen iSd. TB 920. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen". Diese Tätigkeitsbeschreibung sei auf Tätigkeiten in der sog. Group Academy zugeschnitten, die ein umfangreiches Fortbildungsprogramm (Lehrgänge mit einer Dauer von teilweise mehreren Monaten oder Jahren) anbiete und dafür besonders ausgebildetes Fachpersonal beschäftige.

Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, aus dem Schreiben vom 31. März 2009 könne nicht hergeleitet werden, dass der Kläger als Angestellter tätig (geworden) sei. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sei nicht absehbar gewesen, welche Tätigkeiten in der ggf. zu gründenden neuen Abteilung in Zukunft ausgeübt würden. Insofern habe die Vereinbarung auch lediglich von einer höherwertigen Tätigkeit in einem Arbeitssystem bzw. einer Angestelltentätigkeit gesprochen, und es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger für die Zeit des Projekts im Lohn (d. h. im Arbeitssystem) technische Hilfskraft beschäftigt werde.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Umgruppierung von Kollegen des Klägers sei irrelevant, da alle im Vergleich zum Kläger andere Tätigkeiten ausübten. Schließlich liege es völlig neben der Sache, wenn der Kläger ausführe, dass sich Mitarbeiter in Arbeitssystem (ob Zeitlohn oder Leistungslohn) nicht entwickeln könnten. Denn der Kläger könne sich auf freie Stellen, die einer Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet seien, bewerben. Im Bewerbungsverfahren werde dann ermittelt, welcher Mitarbeiter fachlich und persönlich am besten geeignet sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zutreffend in das Arbeitssystem LP5SQ 080 und damit in Entgeltstufe 11 eingruppiert. Das Arbeitssystem sei wirksam gebildet. Die Arbeitssysteme LP5SQ 070 bis 090 bezögen sich speziell auf die Tätigkeiten der Trainer im Trainingszentrum. Sie verdrängten daher als Spezialvorschriften die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften für Trainer in anderen Betriebsbereichen. Schon aus diesem Grund sei die Tätigkeitsbeschreibung TB 920 für den Kläger nicht einschlägig. Die Tätigkeit des Klägers verwirkliche die Eingruppierungsmerkmale des Arbeitssystems LP5SQ 080. Da die Qualifizierung im Trainingscenter in LP5SQ 080 genannt sei, komme es auf die vom Kläger herangezogene Differenzierung in "direkten" und "indirekten" Bereich nicht an. Ein Anspruch des Klägers bestehe auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die höhere Eingruppierung vormals gleichgeordneter Kollegen sei darauf zurückzuführen, dass diese auch eine andere höherwertige Tätigkeit verrichteten. Auch der Kläger habe vorgetragen, dass diese Kollegen jedenfalls jetzt eine andere Tätigkeit verrichteten als er. Ob ihnen diese Tätigkeiten nur deshalb übertragen worden seien, weil sie zuvor - ggf. falsch - eingruppiert worden seien, sei unerheblich. Die Eingruppierung diene nicht dazu, die Übertragung anderer Tätigkeiten zu ermöglichen, sondern dazu, die gegenwärtig vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit in einem Entgeltgruppensystem zutreffend abzubilden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 8. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2018 am 20. März 2018 begründet. In der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Kläger die Anträge auf Zahlung einer Verzugspauschale iHv. jeweils 40,00 € zurückgenommen, womit die Beklagte ihr Einverständnis erklärt hat.

Der Kläger ist der Auffassung, er führe seit Beginn der Tätigkeit im Trainingszentrum Angestelltentätigkeiten im indirekten Bereich aus. Er werde jedoch wie ein Leistungslöhner - wie im direkten Bereich am Fahrzeug arbeitend - bewertet. Das Schreiben vom 31. März 2009 beinhalte ausdrücklich, dass es sich bei den Tätigkeiten im Trainingszentrum um Angestelltentätigkeiten gehandelt habe. Diese Angestelltentätigkeit sei nicht durch Schaffung eines Arbeitssystems der Entgeltkommission in Fortfall geraten.

Er meint, die Entgeltkommission habe ermessensfehlerhaft die neuen Arbeitssysteme LP5SQ 070 bis 090 geschaffen. Denn die bereits zuvor existierende TB 920 umfasse und beschreibe die Tätigkeiten des Klägers. Einer Entgeltkommission sei es verwehrt, durch die Schaffung neuer Arbeitssysteme bereits vorhandene Tätigkeitsbeschreibungen auszuhebeln.

Zudem hätten auch die Voraussetzungen zur Übertragung einer Angestelltentätigkeit nach § 8.3 RTVE bei Beginn der Tätigkeit des Klägers im Trainingszentrum nicht vorgelegen. Denn dem Kläger sei die Tätigkeit nicht vorübergehend, sondern auf Dauer übertragen worden. Deshalb sei für die Eingruppierung des Klägers von Anfang die TB 920 einschlägig gewesen.

Die Voraussetzungen der Eingruppierung nach TB 920 seien gegeben. Für eine Vergütung nach E 13 seien keine komplexen Sachverhalte und besondere Kenntnisse Voraussetzung. Die Voraussetzungen von E 13 Buchst. b) und Buchst. c) der TB 920 seien durch die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten erfüllt. Auch die Entgeltstufe E 15 komme zur Anwendung, denn der Kläger plane, organisiere und koordiniere seine Schulungen selbst. Dass diese Schulungen statistisch ausgewertet würden, sei selbstverständlich. Hilfsweise folge die Eingruppierung aus der TB 614, da der Kläger eine bestandene Ausbildereignungsprüfung habe und auch Tätigkeiten in der Berufsausbildung ausübe.

Die Eingruppierung des Klägers sei vom Gericht voll überprüfbar. Denn die Entgeltkommission habe ihre Entscheidung zur Überprüfung der Eingruppierung nicht ordnungsgemäß begründet.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege vor. Die Tatsache, dass vier nach dem Kläger eingestellte Trainer bei gleicher Qualifikation und dem Ausüben gleichwertiger Tätigkeit am Kläger vorbei in die Angestelltengruppe übernommen worden seien, spreche für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. November 2017, Az.: 7 Ca 272/17, abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.219,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf € 1.066,00 seit dem 01.07.2017

auf € 1.066,00 seit dem 01.08.2017

auf € 1.087,00 seit dem 01.09.2017

zu zahlen,

h i l f s w e i s e

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.562,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf € 517,50 seit dem 01.07.2017

auf € 517,50 seit dem 01.08.2017

auf € 527,50 seit dem 01.09.2017

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagte meint, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Präambel des RTVE greife ein. Streitigkeiten über die Zuordnung einer Tätigkeit zum ersten oder zweiten Abschnitt des RTVE seinen zwischen den Tarifvertragsparteien zu regeln.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Kläger sei durchgängig als Leistungslöhner tätig gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt dem Angestelltenbereich zugeordnet worden. Er sei auch nicht mit einer Angestelltentätigkeit betraut worden. Vielmehr sei er durchgängig einem Arbeitssystem zugeordnet gewesen, nach dem er auch bezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: Mit Beginn der Tätigkeit im Trainingszentrum und unter Berücksichtigung des Schreibens vom 31. März 2009 sei der Kläger einem Arbeitssystem zugeordnet geblieben. Eine Angestelltentätigkeit sei weder vereinbart noch ausgeübt worden. Es nicht absehbar gewesen, welche Tätigkeiten in der ggf. zu gründenden Abteilung ausgeübt werden würden. Das Schreiben vom 31. März 2009 spreche lediglich von der höherwertigen Tätigkeit in einem Arbeitssystem bzw. von einer Angestelltentätigkeit. Ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Kläger weiterhin im Lohn, d. h. in einem Arbeitssystem (technische Hilfskraft, LP9YY906) beschäftigt werde. Dieser Einsatz sei bis zum 30. Juni 2010 verlängert worden. Ab dem 1. Juli 2010 - nach Festlegung des Arbeitssystems LP5SQ 080 - sei der Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats einvernehmlich in die neue Abteilung übernommen worden und weiterhin nach einem Arbeitssystem vergütet worden.

Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers nach TB 920 oder TB 614 lägen nicht vor. Der Kläger übe die in TB 920 und TB 614 genannten Tätigkeiten nicht überwiegend und damit nicht zu mehr als 50% aus. Dies habe der Kläger auch nicht dargelegt. Einzelfalltätigkeiten bzw. Tätigkeiten bei Bedarf genügten nicht. Frühere Tätigkeiten könnten für die eingeklagten Vergütungsdifferenzen bestimmter Kalendermonate nicht erheblich sein.

Sie vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Tätigkeit nach TB 920 um ein eigenständiges, konzeptionelles Erstellen von Schulungsprogrammen und -unterlagen handele. Es gehe um die Vermittlung von komplexen Sachverhalten/Themen, die teilweise eine vertiefte besondere Kenntnis voraussetzten. Kennzeichen der Tätigkeit des Klägers sei jedoch, dass den Produktionsmitarbeitern einfache Fertigkeiten standardisiert vermittelt würden. Insbesondere plane und setze der Kläger eigenständig und eigenverantwortlich keine Trainingskonzepte und Schulungen um. Die TB 920 finde grundsätzlich in den Geschäftsbereichen "Vertrieb und After Sales" Anwendung.

Sie ist der Ansicht, auch die TB 614 sei nicht einschlägig. Die TB 614 sei insbesondere auf Tätigkeiten der Group Academy zugeschnitten, die besonders ausgebildetes Fachpersonal beschäftige. Sie sei vorwiegend im Kontext der beruflichen Ausbildung zu verstehen. Die Berufsausbildungsmaßnahmen würden über längere Zeiträume zum Erwerb einer gewerblich-technischen oder kaufmännischen Ausbildung mit IHK-Abschluss durchgeführt und beinhalteten eine kontinuierliche Betreuung der Auszubildenden. Darüber hinaus komme die TB 614 bei Beschäftigten zur Anwendung, die bei Programmen der "Auto-Uni" Seminare, z. B. zum Projektmanagement oder zu bestimmten Studienmodulen durchführten. Der Kläger übernehme verstetigt keine Berufsausbildungsmaßnahmen. Der Kläger erhalte vielmehr Aufträge zur nachhaltigen Verbesserung der Fertigungsprozesse und Optimierung eines Arbeitsgangs aus der Montage. Die Informationen und Lösungen für ein identifiziertes Problem würden vom Kläger lediglich zusammengetragen, in SBS erfasst und dann an andere Teams und Teamsprecher der Montage weiterverteilt. Der Kläger konzipiere nichts Neues, sondern er trainiere Mitarbeiter/innen bei der Optimierung der Prozessschritte in der Fertigung. Der Kläger sei Mitarbeiter für die Fertigung im Trainingscenter. Mit der Fertigung seien die Trainingsflächen gemeint. Da der Kläger Mitarbeiter bei der Optimierung der Prozessschritte in der Fertigung trainiere, wirke er auf das Produkt in der Fertigung ein.

Die Beklagte meint, die Eingruppierung des Klägers sei nur eingeschränkt auf grobe Unrichtigkeit gerichtlich überprüfbar. Eine solche sei hier nicht zu erkennen. Die Entgeltkommission sei zuständig. Denn wenn es sich bei dem Arbeitsplatz des Klägers nicht um einen "Lohn-Arbeitsplatz" handeln würde, so habe die Entgeltkommission dies am besten feststellen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2018 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und deshalb zulässige Berufung (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 13 aus §§ 11, 12.1 RTVE iVm. der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in". Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 15 aus §§ 11, 12.1 RTVE iVm. der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" oder der TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen" besteht nicht.

II.

Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende "Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung" vom 30. Mai 2016 (RTVE) lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind zwei Gruppen von Beschäftigten zu unterscheiden. Zum einen Beschäftigte, die einem Arbeitssystem zugeordnet sind. Dies sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet worden wären, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung noch bestehen würde. Zum anderen Beschäftigte, die einem Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sind. Dies sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet worden wären, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung noch bestehen würde.

Streitigkeiten über die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der oben genannten Gruppen werden zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt.

(...)

1. Abschnitt

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Beschäftigten, die einem Arbeitssystem zugeordnet und die Mitglied der IG Metall sind.

(...)

§ 3 Eingruppierung

3.1.1 Das Monatsentgelt der Beschäftigten richtet sich nach der Entgeltstufe des Arbeitssystems, in dem sie beschäftigt sind, soweit sich aus weiteren tariflichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(...)

§ 4 Arbeitssysteme

4.1 Grundlagen für die Bildung von Arbeitssystemen sowie deren Einordnung in Entgeltstufen sind die Funktionslisten (Anlage 4).

4.2 Bei der Einordnung eines Arbeitssystems in eine Entgeltstufe wird die Gesamtheit der auszuführenden Arbeiten zugrunde gelegt. Die Einordnung erfolgt in den Entgeltstufen 1, 3, 5 bis 12.

4.3 Wesentliche Veränderungen im Arbeitssystem erfordern die Bildung eines neuen Arbeitssystems.

(...)

§ 5 Entgeltkommission

5.1 Für die Bestimmung der Arbeitssysteme und deren Einordnung in eine Entgeltstufe ist für jedes Werk eine Entgeltkommission zuständig.

Sie setzt sich aus je 3 fachkundigen, von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beschäftigten zusammen. (...)

Beschlüsse kommen zustande, wenn alle Kommissionsmitglieder gleicher Auffassung sind.

(...)

§ 6 Verfahren

6.1 Die Bestimmung, Abgrenzung und Einordnung von Arbeitssystemen wird durch die Entgeltkommission vorgenommen.

(...)

§ 10 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

10.1.1 Ist der/die Beschäftigte mit der Eingruppierung in eine Entgeltstufe nicht einverstanden, kann er/sie sich zunächst an seinen/ihren betrieblichen Vorgesetzten oder an den Betriebsrat wenden.

10.1.2 Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann der/die Beschäftigte schriftlich unter Angabe von Gründen die Entgeltkommission anrufen. Die Entgeltkommission hat den Einspruch zu prüfen und das Ergebnis dem/der Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.

10.1.3 Ist der/die Beschäftigte mit dem Überprüfungsergebnis nicht einverstanden, so steht der Rechtsweg offen.

10.1.4 Dieses Verfahren ersetzt das Verfahren nach § 30.1.1 Manteltarifvertrag.

(...)

2. Abschnitt

§ 11 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Beschäftigten, die einer Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet und die Mitglied der IG Metall sind, mit Ausnahme von (...).

§ 12 Entgeltregelung

12.1 Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit in die in diesem Vertrag aufgeführten ungeraden Entgeltstufen (Grundentgelt) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eingestuft.

(...)

§ 15 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

Zur Erledigung laufend anfallender Bewertungs- und Einstufungsfragen ist eine betriebliche Gehaltskommission zuständig. Sie setzt sich aus 3 vom Betriebsrat zu benennenden fachkundigen Betriebsratsmitgliedern und 3 Vertretern der Personalleitung zusammen. Die Gehaltskommission wird auf Antrag des/der Beschäftigten, Vorgesetzten oder Betriebsrates tätig. Sie hat dem/der Beschäftigten innerhalb eines Monats schriftlich einen Bescheid zu erteilen.

Die Beschlüsse der Gehaltskommission kommen zustande, wenn mindestens je 2 Vertreter der Personalleitung und des Betriebsrates zugegen und gleicher Auffassung sind. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 6 Wochen zustanden, sollen die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat beigelegt werden. Ist dies nicht möglich, so soll gemäß § 30.1.1 Manteltarifvertrag verfahren werden."

Das zur Entgeltstufe 11 führende Arbeitssystem LP5SQ 080 hat folgende Merkmale:

"Mitarbeiter/in im Trainingscenter

Mitarbeiter für die Fertigung im Trainingscenter.

Fertigungsoptimierung an Montageplätzen ausführen, einschließlich Vorbereitung, Vormontage und Funktionskontrollen.

Qualifizierung von Mitarbeitern in der Fertigung auf Veränderungen im Prozess und bei Neuanläufen, Qualifizierungsprogramme im Trainingscenter bzw. vor Ort durchführen.

Unterstützung der QRE´s (Qualitäts-Regel-Einheiten) bei Qualifizierungsmaßnahmen zur Erfüllung der Qualifizierungsmatrix.

Durchführen von Qualifizierungstätigkeiten on the Job in der Fertigung."

Die Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" bestimmt u. a.:

"Entgelt-stufe

Tätigkeit

11

a) Organisatorisches bzw. fachliches Vorbereiten und Betreuen von einzelnen Lehrgängen, Seminaren und Konferenzen während der Einarbeitungszeit, die in der Regel ein Jahr beträgt

oder

b) Durchführen von Schulungen für eine Zielgruppe (z. B. Kfz-Mechaniker oder Lagerpersonal), wobei Kenntnisse eines Fachteilgebietes (z. B. des Neuwagenverkaufs oder der Aggregate-Instandsetzung oder des Teile- und Zubehörverkaufs) vermittelt werden während der Einarbeitungszeit, die in der Regel ein Jahr beträgt

13

a) Organisatorisches bzw. fachliches Vorbereiten und Betreuen von einzelnen Lehrgängen, Seminaren und Konferenzen

oder

b) Durchführen von Schulungen für eine Zielgruppe (z. B. Kfz-Mechaniker oder Lagerpersonal), wobei Kenntnisse eines Fachteilgebietes (z. B. des Neuwagenverkaufs oder der Aggregate-Instandsetzung oder des Teile- und Zubehörverkaufs) vermittelt werden

oder

c) Mitarbeiten beim Entwickeln von Schulungs- bzw. Personalförderungs-Material

15

a) Planen, Organisieren und Koordinieren von Lehrgängen, Seminaren und Konferenzen sowie Erstellen und Auswerten von Schulungsstatistiken

oder

b) Durchführen von Schulungen für mehrere Zielgruppen (z. B. Kfz-Mechaniker und Meister oder Teileverkäufer und Lagerpersonal), wobei Kenntnisse mehrerer Fachteilgebiete vermittelt werden

oder

c) Entwickeln von Schulungs- bzw. Personalförderungs-Material für mehrere Fachteilgebiete"

In der Tätigkeitsbeschreibung TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen" heißt es u. a.:

"Vorbemerkungen:

Voraussetzungen für die Ausübung von Tätigkeiten in der Berufsausbildung gemäß dieser Tätigkeitsbeschreibung sind:

- eine mehrjährige Berufserfahrung;

- die bestandene Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung;

- grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Meister- oder Technikerprüfung bzw. der erfolgreiche Abschluß einer vergleichbaren kaufmännischen Weiterbildungsmaßnahme.

Entgelt-stufe

Tätigkeit

11

Durchführen der praktischen und theoretischen Berufsausbildungsmaßnahmen zur fachlichen und überfachlichen Qualifizierung von Auszubildenden sowie Erstellen von Lehr- und/oder Lernmitteln

Die Einstufung in diese Entgeltstufe erfolgt für die Dauer der Einarbeitungszeit, die in der Regel 6 Monate beträgt

13

Durchführen der praktischen und theoretischen Berufsausbildungsmaßnahmen zur fachlichen und überfachlichen Qualifizierung von Auszubildenden sowie Erstellen von Lehr- und/oder Lernmitteln

Die Einstufung in dieses Tätigkeitsbeispiel dieser Entgeltstufe beträgt in der Regel 3 Jahre

oder

Mitwirken beim Durchführen von gleichartigen Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen nach vorgegebenen Konzepten sowie Erstellen von Lehr- und/oder Lernmitteln

15

Durchführen der praktischen und theoretischen Berufsausbildungsmaßnahmen zur fachlichen und überfachlichen Qualifizierung von Auszubildenden sowie Erstellen von Lehr- und/oder Lernmitteln

und/oder

Durchführen von gleichartigen Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen nach vorgegebenen Konzepten sowie Erstellen von Lehr- und/oder Lernmitteln

und/oder

Mitwirken beim Betreuen und Moderieren von Workshops und Veranstaltungen mit fachlichen oder überfachlichen Inhalten"

III.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger musste nicht zunächst die Tarifvertragsparteien anrufen, damit diese seine Tätigkeit der Gruppe der Angestellten oder Arbeiter zuordnen. Absatz 2 der Präambel des RTVE fordert keine solche Anrufung, sondern bestimmt allein, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Streitigkeit regeln. Ebenso wenig ergibt sich ein Klageausschluss aus § 10.1.3 RTVE oder § 15 RTVE iVm. § 30.1.1 des Manteltarifvertrages (MTV). Ein Klageausschluss wäre nach §§ 2 und 4 ArbGG unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers ist als bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis den Arbeitsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Personal der Beklagten im Allgemeinen und der Kläger als Mitarbeiter im Trainingszentrum im Besonderen gehören nicht zu dem in § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Personenkreis mit der Folge, dass die Tarifvertragsparteien den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten nicht wirksam ausschließen können (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 4 AZR 581/02 - Rn. 54, BAGE 109, 153-166).

2.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 13 aus §§ 11, 12.1 RTVE iVm. der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in".

a)

Der Entscheidungsbefugnis des Gerichts stehen auch materiell-rechtlich keine tarifvertraglichen Regelungen entgegen, die eine vorherige Anrufung der Entgelt- oder Gehaltskommission verlangen (vgl. [Verneinung einer gerichtlichen Entscheidungsbefugnis vor Anrufung einer paritätisch besetzten Kommission bzgl. der Prämie für einen Verbesserungsvorschlag] Hessisches Landesarbeitsgericht 24. August 2010 - 12 Sa 940/09 -).

aa)

Die Entscheidungen der Entgelt- und der Gehaltskommission nach §§ 10, 15 RTVE treffen diese als sog. Regelungsausschüsse. Ein Schiedsgutachtervertrag liegt insoweit nicht vor. Die Kommissionen nehmen nach §§ 10, 15 RTVE auf Grundlage der erstellten Arbeitssysteme und Tätigkeitsbeschreibungen und der Vorgaben des RTVE eine Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vor. Die ihnen nach §§ 10, 15 RTVE übertragene Tätigkeit ist rein subsumierender Art. Die Aufgabe der Entgeltkommission nach § 5 RTVE ist der Aufgabe nach § 10 RTVE vorgeschaltet. Auf § 5 RTVE und dessen Bedeutung kommt es an dieser Stelle nicht an. Die von den paritätischen Kommissionen vorgenommenen Eingruppierungen sind gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BAG 6. Februar 1980 - 4 AZR 127/78 - Rn. 15). Da den Entscheidungen der Entgeltkommission und der Gehaltskommission nach §§ 10, 15 RTVE keine bindende Wirkung nach §§ 317ff. BGB zukommt, müssen die Kommissionen auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht vor Klageerhebung angerufen werden.

bb)

Nimmt man entgegen diesen Ausführungen grundsätzlich eine materiell-rechtliche Pflicht zur Anrufung der Kommissionen an, bestünde eine solche Pflicht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Denn hier ist streitig, ob der Kläger dem ersten oder zweiten Abschnitt des RTVE zuzuordnen ist. §§ 1 ff. RTVE regeln nicht, ob eine der Kommissionen und wenn ja, welche für den Fall zuständig ist, dass zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten Streit darüber besteht, ob der erste oder zweite Abschnitt des RTVE anzuwenden ist. Absatz 2 der Präambel des RTVE überträgt eine Entscheidung bei solchen Streitigkeiten den Tarifvertragsparteien. Da in Absatz 2 der Präambel des RTVE keine weitergehenden Vorgaben zur Entscheidung der Tarifvertragsparteien gemacht sind, kann sich hieraus materiell-rechtlich keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Einschaltung der Tarifvertragsparteien ergeben.

b)

Die Entscheidung der Entgeltkommission zur Eingruppierung des Klägers ist gerichtlich voll überprüfbar. Dies folgt bereits aus den obigen Ausführungen (III. 2. Buchst. a) der Entscheidungsgründe). Die Entscheidung der Entgeltkommission ist aber auch bei entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. BGB voll überprüfbar. Denn jedenfalls ist die Entscheidung der Entgeltkommission wegen eines groben Verfahrensverstoßes unverbindlich. Sie ist nicht ausreichend begründet.

aa)

Die gerichtliche Kontrolle von Schiedsgutachten bezieht sich auf Entscheidungsvorgang und Entscheidungsbegründung. Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann. Auch im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Diese haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in den Entscheidungsprozess Personen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtlichen Entscheidung nahekommt, würde das Verfahren zu umständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen. Unverzichtbar ist jedoch eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die getroffene Entscheidung beruht. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 38, BAGE 155, 109-124 mwN).

bb)

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung der Entgeltkommission nicht. Die Kommission hat nicht dargestellt, auf welche konkreten Tatsachen sie ihre Überprüfungsentscheidung gestützt hat. In der Begründung ist nicht aufgeführt, welche Tätigkeiten des Klägers die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Kommission bezieht sich auf die Schreiben vom 25. August 2015 aufgeführte Punkte, die nicht genannt sind. Das Schreiben liegt dem Gericht auch nicht vor. Das Gericht hatte den Kläger zur Vorlage einer Kopie aufgefordert. Dieser konnte eine Kopie des Schreibens nicht vorlegen, da die Kommission ihm die Herausgabe verweigerte. Außerdem nimmt die Begründung auf eine Arbeitsplatzbesichtigung am 1. März 2016 Bezug, ohne dass sich aus dem Schreiben ergibt, welche Tätigkeiten die Kommission festgestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung ist damit jedenfalls wegen fehlender Begründung unverbindlich.

c)

Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich nach dem zweiten Abschnitt des RTVE. Denn der Kläger ist als Angestellter tätig.

aa)

Die Frage, ob der Kläger Angestellter oder Arbeiter ist, muss nach Absatz 1 der Präambel des RTVE nach den früheren allgemeinen Regeln der sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiten und nicht durch die Darlegung der Eingruppierungsmerkmale beantwortet werden.

bb)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter mangels einer umfassenden gesetzlichen Definition entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen. Auch zur Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft kann mangels anderer Anhaltspunkte auf diese Vorgehensweise zurückgegriffen werden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsstufen nacheinander abzuarbeiten: auf die jeweils folgende ist erst überzugehen, wenn unter Zugrundelegung der vorangegangenen keine Entscheidung möglich ist. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, künftig: a. F.) genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. In der vierten Prüfungsstufe hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist. Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen (vgl. BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 61).

cc)

Der Kläger gehört zu keiner der in § 133 Abs. 2 SGB VI a. F. genannten Gruppen. Insbesondere unterfällt der Kläger nicht der in § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a. F. genannten Gruppe. Denn es fehlt an einer gehobenen oder höheren Stellung des Klägers (vgl. [zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a. F.] BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 62).

dd)

Die Aufgaben des Klägers entsprechen auch keiner der im sogenannten Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführten Tätigkeiten. Insbesondere unterfallen die Tätigkeiten des Klägers nicht den unter Ziffer IV. 3 in dem Berufsgruppenkatalog vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 275) aufgeführten Berufsgruppen, die auch verschiedene Meister nennen. Denn zusätzlich verlangt die Bestimmung eine herausgehobene Stellung, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer IV. 3 Buchst. a) und Buchst. b) (RGBl. I S. 275f.) ergibt, die beim Kläger nicht vorliegt.

ee)

Eine allgemeine Verkehrsanschauung oder eine allgemeine Auffassung der beteiligten Berufskreise, wonach Mitarbeiter in Trainingszentren mit Tätigkeiten, wie der Kläger sie ausübt, als Arbeiter oder Angestellte anzusehen sind, ist nicht festzustellen.

(1)

Wie die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31. März 2009 deutlich machte, zog sie jedenfalls in Betracht, dass es sich bei den vom Kläger auszuübenden Aufgaben im Trainingszentrum um Aufgaben eines Angestellten handelte. So heißt es in dem Schreiben ausdrücklich "Ausführung der höherwertigen bzw. Angestelltentätigkeit".

(2)

Auch aus den tariflichen Bestimmungen, den Arbeitssystemen und Tätigkeitsbeschreibungen lässt sich keine eindeutige Zuordnung iS einer Verkehrsanschauung entnehmen.

Denn die Eingruppierung von Mitarbeiter im Trainingszentrum kann sich sowohl nach dem Arbeitssystem "Mitarbeiter im Trainingszentrum" (nach Verständnis der Entgeltkommission: Arbeiter) als auch nach der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" (nach Verständnis der Tarifvertragsparteien: Angestellte) bestimmen. Bereits nach den Überschriften des Arbeitssystems wie der Tätigkeitsbeschreibung kommen beide als Grundlage für eine Eingruppierung von Trainern in Betracht. Auch die Beklagte hält die TB 920 grundsätzlich für Mitarbeiter im Trainingszentrum für einschlägig; wobei die Mitarbeiter im Trainingszentrum mit einer Eingruppierung in TB 920 unstreitig mit anderen Tätigkeiten als der Kläger betraut sind.

Ginge man davon aus, dass die von den Tarifvertragsparteien und der Entgeltkommission geschaffenen Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitssysteme insoweit als Verkehrsanschauung zu berücksichtigen sind, dass Mitarbeiter, die eindeutig einem Arbeitssystem zuzuordnen sind, Arbeiter sind und Mitarbeiter, die eindeutig einer Tätigkeitsbeschreibung zuzuordnen sind, Angestellte sind, so scheidet eine solche Zuordnung im vorliegenden Fall aus. Denn der Kläger nimmt die eher "arbeiter"-typischen Aufgaben des Arbeitssystems LP5SQ 080, die unmittelbar im Produktionsprozess stattfinden würden, nicht wahr, während er über die im Arbeitssystem LP5SQ 080 genannten Aufgaben hinaus Tätigkeiten ausübt, die von den Tarifvertragsparteien in der für Angestellte geltenden TB 920 genannt wurden.

Die in dem Arbeitssystem LP5SQ 080 beschriebenen Tätigkeiten, die der Kläger nach Verständnis des Gerichts am Band in der Produktion ausüben müsste, nimmt der Kläger nicht wahr. Die genannten Tätigkeiten: "Fertigungsoptimierung an Montageplätzen ausführen, einschließlich Vorbereitung, Vormontage und Funktionskontrollen" sowie "Durchführen von Qualifizierungstätigkeiten on the Job in der Fertigung" sind unmittelbar in der Montage/Fertigung - am Band - durchzuführen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut "Fertigungsoptimierung an Montageplätzen" sowie Qualifizierung "on the Job in der Fertigung". Es folgt auch systematisch aus der Abgrenzung zu den beiden anderen genannten Tätigkeitsfeldern. Denn die "Qualifizierung von Mitarbeitern in der Fertigung auf Veränderungen im Prozess und bei Neuanläufen. Qualifizierungsprogramme im Trainingscenter bzw. vor Ort durchführen." sowie "Unterstützung der QRE`s..." müssen nach ihrem Wortlaut nicht in der Fertigung/Montage ausgeführt werden. Wenn mit der "Fertigungsoptimierung an Montageplätzen..." sowie der Qualifizierung "on the Job in der Fertigung" Qualifizierungsprogramme im Trainingscenter gemeint wären, müssten sie nicht gesondert aufgeführt werden. Da der Kläger nicht unmittelbar im Produktionsprozess tätig ist und auch die Tätigkeitsmerkmale des Arbeitssystems LP5SQ 080 nicht erfüllt, die unmittelbar in der Produktion stattfinden würden, lässt sich eine Einordnung nach der Verkehrsanschauung - auch unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungen und des von der Entgeltkommission geschaffenen Arbeitssystems - als Arbeiter nicht vornehmen. Vielmehr nimmt der Kläger die explizit in der TB 920 genannten Tätigkeiten gemäß E 13 Buchst. b) und c) (siehe unter III. 2. Buchst. d) der Entscheidungsgründe) wahr, wobei das Mitarbeiten bei der Erstellung von Schulungsmaterial in dem Arbeitssystem LP5SQ 080 nicht genannt ist. Damit nimmt der Kläger Aufgaben wahr, die über die in dem Arbeitssystem LP5SQ 080 genannten Aufgaben hinausgehen und von den Tarifvertragsparteien einer Angestelltentätigkeit zugeordnet wurden.

ff)

In der vierten Prüfungsstufe hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Klägers vorwiegend geistig geprägt und damit als Angestelltentätigkeit einzuordnen. Der Kläger arbeitet an einem Büroarbeitsplatz mit PC, erstellt Schulungs- und Trainingsunterlagen und führt Schulungen und Trainings durch. Seine Tätigkeit in den Schulungen ist auf die Vermittlung theoretischen Wissens gerichtet. Trainings bestehen aus einem theoretischen Teil und der Vermittlung praktischer Abläufe. Der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit liegt auch bei der Vermittlung praktischer Abläufe nicht auf einer körperlichen Tätigkeit des Klägers, sondern auf der Vermittlung bestimmter Arbeitsschritte und der Kontrolle, ob die Teilnehmer der Trainings diese umsetzen und einem evtl. Nachsteuern des Klägers bei der Wissensvermittlung.

d)

Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 13, §§ 11, 12.1 RTVE iVm. der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in". Bereits die zwischen den Parteien unstreitigen Aufgaben des Klägers erfüllen die Voraussetzungen von E 13 Buchst. b) und c) der Tätigkeitsbeschreibung TB 920.

aa)

Der Kläger führt Schulungen für mindestens eine Zielgruppe - die Mitarbeiter in der Produktion der Beklagten - durch. Außerdem schult er jedenfalls bei Bedarf Auszubildende.

Der Kläger ist als Trainer im Trainingszentrum der Beklagten tätig. Hauptaufgabe des Trainingszentrums war und ist, Mitarbeiter der Produktion auf ihren Einsatz in der Produktion vorzubereiten bzw. in den für die tägliche Arbeit notwendigen Prozessschritten zu schulen. Der Kläger führt u. a. Schulungen und Trainings durch. Für Schulungen und Trainings verwendet der Kläger selbst erstellte Präsentationen oder Konzepte seiner Kollegen. Im Zeitraum von Juni bis August 2017 führte der Kläger ausweislich der Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Juli 2018 sowie des Anlagenkonvoluts K 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2017 (Bl. 395 bis 396 dA.; Bl. 137 bis 142 dA.) über 30 Schulungen und Trainings durch.

Hierbei vermittelt der Kläger jedenfalls Kenntnisse eines Fachteilgebietes, da er zu verschiedenen Fragestellungen in der Montage Trainings und Schulungen durchführt, z. B. zum Verschrauben von Bremsdruckleitungen.

Soweit die Beklagte eine bestimmte Komplexität oder eine besondere Eigenständigkeit der Aufgabenerfüllung fordert, findet sich diese in den Eingruppierungsvorschriften nicht wieder.

bb)

Der Kläger arbeitet beim Entwickeln von Schulungs- bzw. Personalförderungs-Material mit. Denn er erstellt Schulungsunterlagen. Das erstellte Material dient der Entwicklung der Mitarbeiter. Es soll die Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben (besser) qualifizieren. Bei der Erstellung der Schulungen und Trainings arbeitet der Kläger mit seinem Vorgesetzten und den jeweiligen Abteilungen in der Produktion zusammen. Beispielsweise erstellte der Kläger am 2. Juni 2017 die Präsentation für die Schulung zum Thema "Richtiges Nacharbeiten am beschädigten Gewinde" und am 9. Juni 2017 die Präsentation für die Schulung zum Thema "Richtiges Verschrauben von Bremsdruckleitungen", jeweils für die Abteilung Amarok.

Auch an dieser Stelle fordern die Eingruppierungsvorgaben entgegen dem Vortrag der Beklagten keine besondere Komplexität. Das Maß der geforderten Eigenständigkeit ist dadurch begrenzt, dass lediglich die Mitarbeit beim Entwickeln der Materialien gefordert wird.

cc)

Bei den dargestellten und insoweit unstreitigen Tätigkeiten handelt sich um die vom Kläger überwiegend ausgeführten Aufgaben. Dass der Kläger andere wesentliche Aufgaben ausführt, ist nicht ersichtlich und von keiner der Parteien vorgetragen. Zu den Aufgaben des Klägers gehört es zwar auch, die Qualifizierungsmaßnahmen vorzustellen und interessierte - auch anderssprachige - Besuchergruppen zu betreuen. Dies ist aber nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien eine zusätzliche Tätigkeit, die aus der Haupttätigkeit folgt, aber nicht den Schwerpunkt der klägerischen Arbeit bildet.

3.

Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 15 aus §§ 11, 12.1 RTVE iVm. der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" oder TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen" besteht nicht.

a)

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die Voraussetzungen der Entgeltstufe 15 der TB 920 "Trainer/in und Schulungssachbearbeiter/in" erfüllt. Voraussetzung von E 15 Buchst. a) der TB 920 ist auch die Auswertung von Schulungsstatistiken. Dies ist keine Aufgabe des Klägers. Hinsichtlich E 15 Buchst. b) und c) der TB 920 hat der Kläger nicht dargelegt, dass er Kenntnisse mehrerer Fachteilgebiete vermittelt.

b)

Die Aufgaben des Klägers unterfallen auch nicht der Entgeltstufe 15 der TB 614 "Fachkraft im Bildungswesen". Der Kläger arbeitet nicht überwiegend in der Berufsausbildung. Er führt allenfalls im Frühjahr und Herbst die Grundfertigkeitentrainings mit ca. 60 Auszubildenden durch. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass es sich bei den von ihm durchgeführten Schulungen und Trainings um gleichartige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen iSd. E 15 Abs. 2 der TB 614 handelt. Ein Vortrag zur Gleichartigkeit und ein wertender Vergleich sind nicht erfolgt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während des hier streitgegenständlichen Anspruchszeitraums beim Betreuen und Moderieren von Workshops und Veranstaltungen mit fachlichen oder überfachlichen Inhalten mitgewirkt hätte.

c)

Der Kläger kann die begehrte Vergütung nach E 15 auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 21. September 2011 - 4 AZR 802/09 - Rn. 26).

bb)

Nach diesen Grundsätzen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass Mitarbeiter, die dieselben Tätigkeiten wie er ausführen, nach Entgeltstufe E 15 vergütet werden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch des Klägers auf Beförderung oder auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

4.

Da der Kläger aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 13 hat und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 Tätigkeiten der Entgeltstufe 15 ausgeübt hat, kommt es auf etwaige Verstöße gegen § 8.3 RTVE bei Abschluss der Vereinbarung vom 31. März 2009 nicht an.

5.

Die Vergütungsdifferenzansprüche ergeben sich bei einem Vergleich des Entgelts des Klägers mit dem Entgelt nach Entgeltstufe 13 der Monatsentgelttabelle, Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag iVm. § 2.1. des Entgelttarifvertrags vom 30. Mai 2016.

6.

Durch die Zustellung der Zahlungsanträge an die Beklagte am 25. September 2017 wahrte der Kläger die Ausschlussfrist nach § 23 MTV.

7.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 22.1, 22.2 MTV iVm. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung für die Kosten erster Instanz folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner Klagerücknahme des Feststellungsantrags zu tragen. Dieser wurde mit drei Monatsgehältern zu je 3.966,50 Euro brutto bewertet. Die Kosten hinsichtlich der Zahlungsanträge waren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu teilen.

Die Kostenentscheidung für die Kosten zweiter Instanz folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.