Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.2018, Az.: 4 Sa 1315/16 B

Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.02.2018
Aktenzeichen
4 Sa 1315/16 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 61074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 01.12.2016 - AZ: 6 Ca 472/14 B

Amtlicher Leitsatz

Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine nach einem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung, Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang.

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren. Das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.

2. Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.

3. Bestand für einen übernommenen Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, muss auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2016 - 6 Ca 472/14 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 0.0.1949 geborene Kläger war seit dem 10. Februar 1971 bei der Überlandwerk N.-H. AG (im Folgenden: Ü..) beschäftigt. Die Ü.. versorgte von ihrem Stammsitz in B. verschiedene niedersächsische Gemeinden mit Strom. Bei ihr bestand ein Betriebsrat.

Zum 01. Januar 1991 trat bei der Ü.. die "Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990 (ÜNH-RV) in Kraft, welche die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung vom 01. Oktober 1962 nebst Zusatzvereinbarungen vom 03. November 1969, 15. Dezember 1972 und Ergänzung vom 11. März 1983 ablöste. Die ÜN-RV enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 6 Bemessungsgrundlagen der Versorgung

3. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der Ü.. als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. Dauerzulagen sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen 1/12 des in Satz 1 und 2 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.

§ 7 Höhe der Versorgungsleistungen

1. Ruhegeld

1.1. Das Ruhegeld beträgt unter Anrechnung der in § 8 aufgeführten Leistungen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983

nach 10jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit

30 %

und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um

2 %

und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um

1 %

des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von

75 %,

für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990

nach 10jähriger Dienstzeit

30 %

und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um

2 %

und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um

1 %

des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von

67,5 %.

§ 8 Im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbare Leistungen

1. Zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen gehören

das Altersruhegeld,

das vorgezogene Altersruhegeld und die

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

7. Vermindert sich infolge von Änderungen der Sozialversicherungsrechts, insbesondere aufgrund des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes das Leistungsniveau der vorher bezeichneten Ruhegelder bzw. Renten gegenüber derjenigen gesetzlichen Rentenleistung, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1990 ergeben hätte, um mehr als 7,5 v.H., dann wird für die Berechnung des Ruhegeldes, des Witwen- bzw. Witwergeldes und des Waisengeldes die lediglich um 7,5 v.H. ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

Am 20. April 1998 schlossen die E.. AG und die Ü.. mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG zur Absicherung und Regelung der Arbeitsbedingungen der von der beabsichtigten Verschmelzung betroffenen Arbeitnehmer einen - auch vom Gesamtbetriebsrat der E.. AG und dem Betriebsrat der Ü.. unterzeichneten - Überleitungstarifvertrag, in dem es heißt:

§ 2

Fortgeltung der bisherigen (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen

1. Abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gelten diejenigen Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü.. stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

2. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur E... stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, gelten in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt sich der Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü.. stehen.

Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Gesamtbetriebsvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen abzuschließen; für neue Gesamtbetriebsvereinbarungen ist Satz 2 dieser Nr. 2 zu beachten.

§ 3

Befristung der Fortgeltung

1. Die in § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 geregelte Fortgeltung der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen der Ü.. ist befristet auf den 31.12.2000. Eine Nachwirkung über den 31.12.2000 ist ausgeschlossen.

2. Die Tarifvertragsparteien und Betriebspartner der E.. und Ü.. werden unverzüglich nach dem Stichtag in Verhandlungen eintreten, um unternehmenseinheitlich geltende Tarifverträge und (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auszuhandeln. Dabei wird es im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Gesamtbelegschaft hinsichtlich der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen verursachten Kosten je Arbeitnehmer kommen.

3. Sollten die Verhandlungen nach Nr. 2 bis zum 31.12.2000 zu keinem bzw. nur zu einem Teilergebnis führen, tritt insoweit die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit Wirkung ab 01.01.2001 ein. Insoweit erstrecken sich mit Wirkung ab 01.01.2001 die Tarifverträge und die Gesamtbetriebsvereinbarungen auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zu Ü.. stehen.

Im Wege einer aufnehmenden Verschmelzung ging der Betrieb der Ü.. zum 17. August 1998 auf die E.. AG über, einem Versorgungsunternehmen im Bereich Strom, Erdgas, Telekommunikation, Informationstechnologie und Umwelt mit der Hauptverwaltung am Standort A-Stadt. Die Kundencenter der Ü.. im Weser-Elbe-Raum wurden mit Wirkung zum 01. April 1999 umstrukturiert und auf mehrere Betriebe (Betriebsabteilungen Bremervörde, Cuxhaven, Seevetal und Delmenhorst) mit jeweils eigener Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten aufgeteilt. Der Kläger wurde der bei der E.. AG bereits bestehenden eigenständigen Hauptverwaltung in A-Stadt, und zwar der neuen organisatorischen Einheit "CO Strom" zugeordnet.

Der Verschmelzungsvertrag vom 20. Juli 1998 enthält zu den Folgen der Verschmelzung folgende Angaben:

§ 5

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

1. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der übertragenden Gesellschaft bestehen, gem. § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 324 UmwG). ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. Die Tarifvertragsparteien der beteiligten Rechtsträger haben einen Überleitungstarifvertrag geschlossen, der regelt, daß die bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung jeweils geltenden unterschiedlichen Tarifverträge für die jeweiligen Arbeitnehmer und Auszubildenden der jeweiligen Unternehmen bis zum 31.12.2000 weiter gelten. Gleiches gilt für die jeweiligen (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen.

6. Die bei beiden Unternehmen bestehenden Betriebsräte bleiben unverändert im Amt. Der bei der übernehmenden Gesellschaft bestehende Gesamtbetriebsrat ist durch zwei Mitglieder der übertragenden Gesellschaft zu erweitern.

Bei der E.. AG bestanden zum Zeitpunkt der Verschmelzung die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen "Ruhegeldordnung I" für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der E.. vor dem 01. Januar 1981 begründet wurde sowie die "Ruhegeldordnung II" für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 01. Januar 1990 begründet wurde. Die RG I enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 6

Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 30% und steigt in jedem weiteren angefangenen Dienstjahr um 1 ½ % bis zum Höchstbetrage von 71 % des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens.

§ 7

1. Das ruhegeldfähige Diensteinkommen berechnet sich aus der monatlichen Grundvergütung (Tarifbereich: 13/12 der Tabellenvergütung, Ausgleichs-, Funktions-, Leistungs-, Insel- und übertariflichen Zulage; AT-/ÜT-Bereich: 13/12 des vertraglich vereinbarten Gehaltes bis zum Betrag der höchsten Tabellenvergütung) bei Einritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Entschädigung für Dienstbereitschaft gemäß Ziffer 2.

§ 8

1. a) Die Versorgungsleistung, die einem Ruhegeldempfänger aufgrund seiner Tätigkeit bei der E.. und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der Sozialversicherungsrenten, die er aufgrund einer Pflichtversicherung erhält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten Diensteinkommens nicht übersteigen:

50 % bei mehr als 9 Dienstjahren

...

71 % bei mehr als 25 Dienstjahren

Am 13. Juni 2000 schlossen die E.. AG und deren Gesamtbetriebsrat im Hinblick auf die betrieblichen Versorgungsrechte ehemaliger Mitarbeiter der Überlandwerk N.-H Aktiengesellschaft die "Betriebsvereinbarung Altersversorgung - Überleitung" (im Folgenden: BV Überleitung, Anlage B 2, Bl. 168 f. dA), in der es auszugsweise heißt:

2. Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei ÜNH vor dem 1.1.1981

2.1 Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1981 ein Arbeitsverhältnis zur Ü.. begründet haben, gelten im Zeitraum ab dem Überleitungsstichtag die Bestimmungen der Ruhegeldordnung I (RGO I) der E. (E.-Versorgungsrecht) nach Maßgabe der Absätze 2.2. bis 2.5.

2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher vor und ab dem Überleitungsstichtag zusammenhängend verbrachten ruhegeldfähigen Dienstzeiten die Versorgungsleistungen jeweils auf Grundlage des Ü.-Versorgungsrechts und des E.-Versorgungsrechts ermittelt.

2.3.1. Im Rahmen der RGO I wird bei der Leistungsermittlung diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1991 ergeben hätte. Diese bestimmt sich durch Multiplikation

- des nach dem jeweils vorgelegten Rentenbescheid maßgeblichen Zahlbetrages

mit dem nach Satz 3 maßgeblichen Verhältniswert.

Der Verhältniswert wird ermittelt, indem

- der auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die Berechnung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 (IV B 1 - S 2176-41/85) nach dem Stand 31.12.1991 bestimmte Betrag der Sozialversicherungsrente durch

- den auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens nach dem Stand bei Eintritt des Versorgungsfalles bestimmten Betrag der Sozialversicherungsrente

geteilt wird.

2.4.1. Im Rahmen der Bestimmungen der Ruhegeldvereinbarung (RV I) der Ü... (Ü...-Versorgungsrecht) wird bei der Leistungsermittlung als Anrechnungsbetrag diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1990 ergeben hätte.

Absatz 2.3.1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

2.4.2 Sofern der maßgebliche Verhältniswert größer ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus Absatz 2.4.1 ergebende und anschließend mit 92,5 % multiplizierte Rentenzahlbetrag maßgeblich.

2.4.3 Sofern der maßgebliche Verhältniswert kleiner ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus dem vorgelegten Rentenbescheid ergebende Rentenzahlbetrag maßgeblich.

2.5 Die Höhe der zu gewährenden Versorgungsleistung setzt sich zeitanteilig aus Leistungen des Ü...- und des E...-Versorgungsrechts zusammen.

Dabei errechnet sich der

- Anteil der Leistung nach Ü...-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der vor dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit,

- Anteil der Leistung nach E...-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der ab dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit.

In einer unter dem 1. März 2000 von der E... AG, der ÖTV und der DAG unterzeichneten "Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 3 Nr. 2 Überleitungstarifvertrag (ÜTV) vom 20. April 1998" erklärte der Vorstand der E... AG, dass die geschlossenen Ruhegeldordnungen der E... AG einmalig geöffnet werden, um die Arbeitnehmer der früheren Ü... entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. Damit werde sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der E... AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden.

Im Zuge der zum 01. Juli 2010 erfolgten Ausgliederung des Ressorts "Energie" wurden die Pensionsverpflichtungen der E... AG gegenüber dem Kläger auf die E... Energie AG übertragen. Infolge einer weiteren Umstrukturierung wurde die E... Energie AG formwechselnd in die C., die Beklagte umgewandelt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 30. August 2012.

Seit dem 01. August 2011 bezieht der Kläger eine Altersrente nach Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte die E... AG dem Kläger mit, dass er beginnend mit dem 01. August 2011 ein Ruhegeld in Höhe von 2.243,00 € brutto erhalte. Wegen der Berechnung der betrieblichen Versorgungsbezüge wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 39 dA) verwiesen. Seit Juli 2014 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.320,00 €.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ihr bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ein Fehler unterlaufen sei. Richtigerweise habe bei Rentenbeginn ein Anspruch in Höhe von 1.979,00 € bestanden. Auf Grundlage der seit Rentenbeginn zu berücksichtigenden Rentenanpassungen in Höhe von insgesamt 3,43% erhalte er ab dem 01. Juli 2014 ein Ruhegeld in Höhe von monatlich 2.047,00 €.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. Oktober 2014 in Höhe von 3.039,57 € sowie beginnend ab November 2017 auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente in Höhe von 324,18 € (2.047,00 € + 324,18 € = 2.374,18 €) in Anspruch. Wegen der Berechnung der Forderungen wird auf die Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. 3.039,57 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu zahlen;

2. ab November 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.374,18 EUR brutto zu zahlen;

hilfsweise,

3. 1.092,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf einen Betrag in Höhe von 273,00 EUR seit dem 01. August 2014, 01. September 2014, 01. Oktober 2014 und 01. November 2014 zu zahlen;

4. ab November 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.320,00 EUR zu zahlen;

hilfsweise festzustellen,

5. dass dem Kläger gegen die Beklagte ab dem Eintritt des Versorgungsfalls am 01. August 2011 ein Anspruch auf Ruhegeld für die Zeit vom 10. Februar 1971 bis 31. Dezember 2000 aus der Ü...-Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 sowie hierüber hinausgehend eine betriebliche Altersversorgung in Höhe des unverfallbaren Anspruchs für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Juli 2011 gemäß der E...-Ruhegeldordnung der Beklagten zusteht;

6. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der Überland-werk N.-H. AG, B., unter Bezugnahme auf die Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 zu bezahlen;

wiederum hilfsweise festzustellen,

7. dass sein Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der Überlandwerk N.-H. AG, B., gemäß der Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 entsprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde einschließlich der dort getroffenen Feststellungen zur gegenzurechnenden gesetzlichen Rente;

8. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung zu bezahlen, die denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der Überlandwerk N.-H. AG, B., gemäß der Ruhegeldvereinbarung vom 01. Oktober 1962 nebst Zusatzvereinbarung vom 03. November 1969 und 15. Dezember 1972 und die Ergänzung vom 11. März 1983 entsprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer erdient wurde einschließlich der dort getroffenen Feststellungen zur gegenzurechnenden gesetzlichen Rente.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 01. Dezember 2016 abgewiesen. Gegen das ihm am 08. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Dezember 2016 Berufung eingelegt und sie am 02. Februar 2017 begründet.

Der Kläger macht geltend, die BV-Überleitung habe die zu seinen Gunsten geltenden Regelungen nicht verändern können, weil der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gewesen sei. Die Annahme des Gerichts, der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe sich zur Anwendung der 3-Stufen-Theorie noch nicht erklärt, wenn eine Neuregelung der Betriebsrente nach einem Betriebsübergang erfolge, könne er nicht teilen. In der angezogenen Entscheidung vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) habe der 3. Senat eine klare Positionierung vorgenommen. Das Arbeitsgericht habe daher die Frage nicht offenlassen dürfen.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, unabhängig von der Anwendung der 3-Stufen-Theorie sei der unstreitige Eingriff auf der 3. Stufe durch die vorgenommene Veränderung wegen des Vereinheitlichungs- und Harmonisierungsinteresses der Beklagten aus Anlass des Betriebsübergangs gerechtfertigt, sei nicht geeignet, eine solche Rechtfertigung des Eingriffs zu begründen. Dies gelte schon deshalb, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Betriebsübergang/der Verschmelzung und der Regelung der BV-Überleitung fehle.

Er halte daran fest, dass Eingriffe auf der ersten, mindestens aber auf der zweiten Besitzstandsstufe erfolgt seien. Er habe ausführlich und konkret und eben nicht unsubstantiiert und pauschal das Zahlenwerk der Beklagten bestritten. Die Zurückweisung des Gerichts wegen fehlender Substantiierung sei deshalb falsch, weil der 3. Senat in der angezogenen Entscheidung vom 10. März 2015 klargestellt habe, dass zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittener Vortrag unter Bezugnahme auf ein Zahlenwerk nicht ohne weiteres als unstreitig behandelt werden dürfe. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25. Februar 2014 (6 Sa 1431/13) sei zumindest der hilfsweise gestellte Antrag positiv zu bescheiden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des ArbG Oldenburg vom 01. Dezember 2016 - 6 Ca 472/14 B - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. 3.039,57 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu zahlen;

2. ab November 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.374,18 EUR brutto zu zahlen;

hilfsweise,

3. 1.092,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf ein Betrag in Höhe von 273,00 EUR seit dem 01. August 2014, 01. September 2014, 01. Oktober 2014 und 01. November 2014 zu zahlen;

4. ab November 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.320,00 EUR zu zahlen;

hilfsweise festzustellen,

5. dass dem Kläger gegen die Beklagte ab dem Eintritt des Versorgungsfalls am 01. August 2011 ein Anspruch auf Ruhegeld für die Zeit vom 10. Februar 1971 bis 31. Dezember 2000 aus der Ü...-Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 sowie hierüber hinausgehend eine betriebliche Altersversorgung in Höhe des unverfallbaren Anspruchs für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Juli 2011 gemäß der E...-Ruhegeldordnung der Beklagten zusteht;

6. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der Überlandwerk N.-H. AG, B., unter Bezugnahme auf die Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 zu bezahlen;

wiederum hilfsweise festzustellen,

7. dass ein Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der Überlandwerk N.-H. AG, B., gemäß der Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 entsprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde einschließlich der dort getroffenen Feststellungen zur gegenzurechnenden gesetzlichen Rente;

8. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung zu bezahlen, die denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der Überlandwerk N.-H. AG, B., gemäß der Ruhegeldvereinbarung vom 01. Oktober 1962 nebst Zusatzvereinbarung vom 03. November 1969 und 15. Dezember 1972 und die Ergänzung vom 11. März 1983 entsprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer erdient wurde einschließlich der dort getroffenen Feststellungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 11. Mai 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I. Die Zahlungsanträge sind zulässig. Das gilt auch für die Klaganträge zu 2) und 4). Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2) in der gebotenen Auslegung die Verurteilung der Beklagten, ihm ab November 2014 über die gezahlte Betriebsrente von 2.047,00 € brutto hinaus eine weitere Betriebsrente in Höhe von 327,18 € brutto (2.374,18 - 2.047,00) zu zahlen. Mit dem Hilfsantrag zu 4) begehrt der Kläger Zahlung einer weiteren Betriebsrente in Höhe von 273,00 € brutto (2.320,00 - 2.047,00).

Die Klaganträge zu 2) und 4) sind auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12).

II. Die Zahlungsanträge sind unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger über die seit dem 1. August 2011 gezahlte Betriebsrente in Höhe von 2.243,00 €, im Monat Juni 2014 gezahlte Betriebsrente in Höhe von 2.320,00 € und seit Juli 2014 gezahlte Betriebsrente in Höhe von 2.047,00 € brutto hinaus eine weitere Betriebsrente zu zahlen. Die Berechnung der Altersrente des Klägers richtet sich nach den Regelungen der BV-Altersversorgung - Überleitung vom 13. Juni 2000. Danach stand dem Kläger zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles ein Anspruch auf ein Ruhegeld in Höhe von 1.979,00 € brutto und beginnend mit dem 1. Juli 2014 ein Ruhegeld in Höhe von 2.047,00 € brutto zu.

1. Die ÜNH-RV wurde wirksam von der Betriebsvereinbarung Altersversorgung - Überleitung vom 13. Juni 2000 abgelöst.

a) Die BV-Überleitung ist wirksam zustande gekommen.

aa) Auf Grund der Kompetenzverteilung in § 50 Abs. 1 BetrVG war der Gesamtbetriebsrat für die Neuregelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der ÜNH gesetzlich zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG 18. Juli 2017 - 1 ABR 59/15; 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08; 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98). In Fragen der betrieblichen Altersversorgung ist eine einheitliche Regelung schon deshalb notwendig, weil die finanziellen und steuerrechtlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen als Ganzes betreffen (BAG 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80; 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh § 1 Rn. 437).

Die BV - Überleitung diente der Regelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der Ü..., deren Arbeitsverhältnisse gem. § 324 UmwG i.V.m § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die E... AG übergegangen waren. Dieser Regelungsgegenstand fiel nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats der Ü..., sondern in die Zuständigkeit des Betriebsverfassungsorgans des aufnehmenden Unternehmens, der E... AG.

Zur Recht hat die E... AG weder die in ihren Betriebsabteilungen gebildeten Betriebsräte noch den Betriebsrat Weser-Elbe, sondern ihren Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Betriebsvereinbarung "Altersversorgung Überleitung" für zuständig erachtet. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats folgt zum einen aus der Entscheidung der E... AG, eine betriebsübergreifende, unternehmensweit geltende Regelung für die eingegliederten Mitarbeiter der Ü... einzuführen und zum anderen aus den unternehmensübergreifenden finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der zu vereinbarenden Versorgungszusage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die E... AG die Ruhegeldordnungen I und II jeweils mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart hat. Die für die übernommenen Mitarbeiter der Ü... zu schaffende Regelung hatte sich in diesen unternehmenseinheitlichen Regelungszusammenhang einzufügen. Der Vorstand der E... AG hatte unter Ziff. 2 der Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 3 Nr. 2 Überleitungstarifvertrag zugesichert, die geschlossenen Ruhegeldordnungen der E... AG einmalig zu öffnen, um die Arbeitnehmer der früheren Ü... entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. Damit sollte sichergestellt werden, dass für alle Arbeitnehmer der E... AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden. Dieses Ziel konnte nur mit dem Gesamtbetriebsrat erreicht werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Ü... in die bereits bestehenden Betriebsabteilungen der E... AG oder in neu geschaffene Betriebsabteilungen eingegliedert worden sind. Diesen Betriebsabteilungen war jeweils ein eigenständiger Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten zugeordnet. Auch dies belegt die sachliche Notwendigkeit für eine unternehmenseinheitliche Regelung. Bei einer Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte der jeweils aufnehmenden Betriebe wäre eine sachwidrige Ungleichbehandlung der übernommenen Mitarbeiter der Ü... nicht auszuschließen gewesen.

b) Die Betriebsvereinbarung "Altersversorgung-Überleitung" (BV-Überleitung) vom 13. Juni 2000 hat die Ruhegeldvereinbarung der Überlandwerk N. - H. AG "für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990" (ÜNH-RV) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 materiell wirksam abgelöst.

aa) Die ÜNH-RV wirkte jedenfalls bis zu der Verschmelzung der Ü... mit der E... AG am 17. August 1998 normativ für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Ob sie anlässlich des Betriebsübergangs infolge einer Wahrung der Betriebsidentität ihre normative Wirkung behielt, durch den Überleitungstarifvertrag vom 20. April 1998 (vgl. zur Wirksamkeit: BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07) ein neuer - bis zum 31. Dezember 2000 befristeter - Geltungsgrund für die ÜNH-RV geschaffen wurde oder mit der Verschmelzung mangels Betriebsidentität gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 324 UmwG eine Transformation der kollektiven Ansprüche in das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Beibehaltung des kollektivrechtlichen Charakters stattfand, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im Streitfall nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das Ablösungsprinzip zur Anwendung.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts löst eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren (29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01). Falls anlässlich der Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der ÜNH-RV in das Individualarbeitsverhältnis des Klägers stattgefunden hat, ergibt sich nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 535/94; 14. August 2001 - 1 AZR 619/99; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02).

cc) Die ÜNH-RV war nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB einer Änderung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zugänglich. Die Neuregelung musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht beim Betriebsübergang bereits vorhanden sein. Aufgrund des Wortlautes ist zwar nicht völlig eindeutig, ob die ablösende Betriebsvereinbarung (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits Geltung beanspruchen oder wenigstens in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang abgeschlossen werden muss, oder ob jede - auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene - Betriebsvereinbarung mit gleichem Regelungsgegenstand die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Rechtsfolge ausschließen kann. Bedenkt man die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung, nämlich die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zu erleichtern, wird erkennbar, dass auch zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen verdrängende Wirkung zukommen kann (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00; ErfK/Preis, 18. Aufl., § 613a BGB Rn. 125).

(1) Kommt es bei einer Kollisionslage zu einer Ablösung, so würde die unbesehene Anwendung der Ablösungsgrundsätze dazu führen, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer nur nach der Erwerberregelung richten. Die schematische Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auf Altersversorgungsregelungen, die kollektivrechtlich begründet sind, würde damit zur Herabsetzung der Versorgungsverpflichtungen führen, wenn der Erwerber seinen Arbeitnehmern auf derselben kollektivrechtlichen Ebene eine schlechtere Altersversorgung zugesagt hat als der Veräußerer.

Bei unverändertem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte der ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame ablösende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00).

(2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322). Der Besitzstand ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Die weitere Lohn- bzw. Gehaltsentwicklung bleibt - insbesondere bei Gesamtversorgungszusagen- außer Betracht (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04).

(a) Dieser nach § 2 BetrAVG erdiente Besitzstand ist durch die Neuregelung der BV Überleitung gewahrt. Die Beklagte hat ihrer Berechnung zutreffend das ruhegeldfähige Diensteinkommen zum Überleitungsstichtag in Höhe von 4.481,60 € (Berechnung der Besitzstandsstufen zum Überleitungsstichtag, Bl. 309 d.A) und nicht das ruhegeldfähige Diensteinkommen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde gelegt. Der sich als fiktive Ruhegeldleistung nach der ÜNH-Ruhegeldvereinbarung bei Erreichen der Altersgrenze ergebende Betrag in Höhe von 1.220,77 € ist nach den Vorgaben des § 2 BetrAVG (Unverfallbarkeitsquotient m/n: 71,3 %) zeitratierlich zu kürzen. Der Kläger hat mithin zum Überleitungsstichtag (1. Januar 2001) einen Besitzstand (1. Stufe) in Höhe von 870,41 € erworben.

Die vom Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 erhobenen Einwendungen gegen die Berechnung greifen nicht durch. Der Kläger rügt, dass die Beklagte zu Unrecht die fiktive Sozialversicherungsrente in Höhe von 2.313,98 € zur Grundlage der Verminderung um 7,5 % gemacht habe. § 8 Ziff. 7 ÜNH-Ruhegeldvereinbarung bestimmt, dass im Falle der Verminderung des Leistungsniveaus von mehr als 7,5 % für die Berechnung des Ruhegeldes "die lediglich um 7,5 % ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen" wird. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die tatsächlich gewährte Rente gemeint ist. Da der Rechtsstatus zum 31. 12. 1990 zugrunde zu legen ist, wird die Rente lt. Rentenbescheid modifiziert, d.h. auf den Rechtsstatus 31.12. 1990 überführt. Hierfür wird zunächst auf Grundlage des Rentenbescheids und der bis zum Überleitungsstichtag erreichten Entgeltpunkte eine fiktive Sozialversicherungsrente ermittelt. Diese beläuft sich bei dem Kläger auf 1.937,49 €.

(b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13). Der Arbeitnehmer könne nur verlangen, dass die im Versorgungsfall zu erbringende Leistung aus der Betriebsvereinbarung nicht niedriger ausfalle als der aus der Betriebsvereinbarung des Veräußerers bis zum Betriebsübergang bereits erdiente Besitzstand. Diese Anwartschaft stelle die Mindestleistung dar, die der Arbeitnehmer beim Eintritt des Versorgungsfalles fordern könnte. Erreicht die beim Erwerber erdiente Altersversorgung beim Eintritt des Versorgungsfalles nicht die Mindestleistung, bleibt es bei der Mindestleistung. Erreicht oder übersteigt die beim Erwerber erdiente Versorgungsleistung die Mindestleistung, so muss der Erwerber die bei ihm ab Betriebsübergang erdiente Versorgung gewähren. Ein Anspruch auf eine anteilige Versorgung aus der Betriebsvereinbarung des Veräußerers besteht dann nicht, ebenso wenig werden die beim Erwerber erdiente Versorgungsleistung und die Mindestleistung kumulativ gewährt.

(c) Diese Rechtsfolgen treten jedoch nur ein, wenn sich aus der Betriebsvereinbarung des Erwerbers ergibt, dass die früheren Beschäftigungszeiten vor Betriebsübergang nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden oder aber keine weiteren Leistungssteigerungen beim Erwerber nach Betriebsübergang mehr erdient werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Betriebsvereinbarung Altersversorgung - Überleitung berücksichtigt für den Kläger sowohl den zeitratierlich erdienten Teil nach der ÜNH-Ruhegeldvereinbarung bis zum Überleitungsstichtag (einschließlich der Gehaltsdynamik nach dem Übergang bis zum Eintritt des Versorgungsfalls) und zudem für die Zeiten nach dem Überleitungsstichtag zeitratierlich die Versorgungsleistungen nach der entsprechenden E...-Ruhegeldordnung.

(d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist zudem nach der Rechtsprechung des 3. Senats (24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00) nicht zwingend. Sie führt entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Langohr-Plato, JurisPR - ArbR 26/2014) auch nicht zu einem Gleichbehandlungsproblem.

Arbeitnehmer, die im Wege des Betriebsübergangs übernommen werden, würden - so die Kritik - schlechter gestellt als solche, die vom Betriebserwerber neu eingestellt werden. Diese könnten nämlich ihre beim Altarbeitgeber erworbenen Ansprüche in vollem Umfang behalten. Die vom 3. Senat des BAG gebilligte Beschränkung auf die Mindestleistung aus dem beim Betriebsübergang erworbenen Besitzstand mag auf den ersten Blick zu dem vom Kläger dargestellten Wertungswiderspruch führen. Der Gesetzgeber hat in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB für den Fall des Betriebsübergangs bewusst eine Spezialnorm geschaffen, die dem Ordnungsprinzip nicht nur Vorrang vor dem Vertrauensschutz und dem Günstigkeitsprinzip einräumt, sondern auch Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, mit dem man die Gleichbehandlung jener Arbeitnehmergruppen begründen könnte. Die Möglichkeit der Vereinheitlichung auf die beim Erwerber erdiente Versorgung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang haben. Diesem Postulat wird gedient, wenn jene Versorgung für alle Arbeitnehmer gleichermaßen angewandt wird und die bis zum Betriebsübergang erdienten Leistungen nur noch im Rahmen einer Mindestleistungsprüfung zu beachten sind (Höfer, Betriebsrentenrecht, Kap. 9, Rn. 115.5).

(3) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass im Rahmen der Ablösung nach § 613a BGB die Grundsätze der Besitzstandswahrung nach Maßgabe der Drei-Stufen-Theorie zu prüfen sind, die der 3. Senat des BAG für ablösende Betriebsvereinbarungen aufgestellt hat (vgl. zum Meinungsstand: Willemsen/Hohenstatt/Schweiber/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 5. Aufl., J 475). Entgegen der Ausführungen des Klägers hat des 3. Senat des BAG in der angezogenen Entscheidung vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) keine "klare Positionierung" vorgenommen. Das BAG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln werde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Habe der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zugesagt, so gehörten dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen. Zu den Besonderheiten der Ablösung nach § 613a BGB hat der 3. Senat sich nicht geäußert.

Bedeutung hat die Frage der Ablösung für die Wahrung der Besitzstände auf der zweiten Stufe. Der nach § 2 BetrAVG geschützte Besitzstand ist im Rahmen der automatischen Ablösung in den Fällen des § 613a BGB eingriffsfest. Von dem nach § 2 BetrAVG geschützten Besitzstand ist die sich nach dem Stichtag fortentwickelnde Dynamik der variablen Faktoren aber gerade nicht umfasst. Ebenfalls kann es als gesichert angesehen werden, dass die Voraussetzungen auf der Ebene der 3. Stufe (Beschränkung oder Ausschluss zukünftiger rein dienstzeitabhängiger Steigerungen) in den Fällen des § 613a BGB vorliegen, da das Harmonisierungsinteresse des Erwerbers als sachlicher Grund anerkannt ist (BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02). Der Gesetzgeber hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist. Der Vereinheitlichungszweck wird in der Erklärung des Vorstands der EWE AG vom 1. März 2000 sogar ausdrücklich genannt. Darin heißt es, mit der Öffnung der geschlossenen Ruhegeldordnungen der E... AG werde sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der E... AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden.

(a) Vorliegend scheidet ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG aF zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG aF nicht eingreift (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12).

(b) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01). Zum Zeitpunkt der verschlechternden Neuregelung eines endgehaltsbezogenen Versorgungswerks steht regelmäßig noch nicht sicher fest, ob hierdurch überhaupt in die erdiente Dynamik aller oder der meisten Begünstigten eingegriffen worden ist. Selbst wenn sich einige Berechnungsfaktoren zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtern, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Besitzstand bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuregelung schützenswertes Vertrauen nicht.

(c) Für die Ermittlung des Besitzstandes der zweiten Stufe wird ein sog. Versorgungsprozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Diensteinkommen berechnet. Hierzu wird der Besitzstand der ersten Stufe zum gesamten monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommen zum Überleitungsstichtag (1. Januar 2001) ins Verhältnis gesetzt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein Versorgungsprozentsatz von 19,42 % (870,41 : 4.481,60). Dieser Prozentsatz ist mit dem monatlichen ruhegelfähigen Diensteinkommen beim tatsächlichen Rentenbeginn zu multiplizieren. In der zweiten Stufe ergibt sich ein Besitzstand von 1.105,77 € (5.694,00 x 19,42 %). Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (1. November 2008) stand dem Kläger unstreitig ein Anspruch in Höhe von mindestens 1.979,00 € zu. Dieser Betrag übersteigt den Betrag der erdienten Dynamik und damit auch den erdienten Teilbetrag.

(4) Ein weitergehendes Verschlechterungsverbot kann auch der "Scattolon-Entscheidung" nicht entnommen werden (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76). Der EuGH hat solche Kollektivvereinbarungen in Frage gestellt, "die zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen" als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Er hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Bezogen auf die Vergütung hat der EuGH entschieden, dass es dem Richtlinienziel zuwiderliefe, wenn Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssten, weil ihr Dienstalter nicht in dem Maße berücksichtigt werde, wie es erforderlich sei, um die Höhe des Arbeitsentgelts in etwa beizubehalten (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Tenor Nr. 2 und Rn. 81, mit Verweis auf EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

Die Entscheidung in der Sache "Scattolon" hat in der Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, ob der EuGH damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot ("insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen") oder nur die Unvereinbarkeit einer erheblichen Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Nichtberücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters festgestellt hat (gegen die Feststellung eines allgemeinen Verschlechterungsverbots: Winter RdA 2013, 36, 38; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652, 654 f.; Willemsen RdA 2012, 291, 302; aA Sagan EuZA 2012, 247, 252; Steffan NZA 2012, 473, 475; zweifelnd Leder/Rodenbusch EWiR 2011, 737; von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2012, 434, 435).

Die Ausführungen des EuGH sind lediglich fallspezifisch zu verstehen und beschreiben nur ein Gebot der Gleichbehandlung bei der Anwendung der ablösenden neuen Norm. In dem der Entscheidung vom 6. September 2011 zugrundeliegenden Fall hatte die Übergangsregelung beim Erwerber das "mitgebrachte" Dienstalter der übernommenen klagenden Arbeitnehmerin nur teilweise berücksichtigt. Die durch Kollektivvertrag bestehende Entgeltordnung beim Erwerber stellte jedoch auf Dienstjahre ab. Zur Aufrechterhaltung der praktischen Wirksamkeit der RL 2001/23/EG war es deshalb geboten, dass die beim Veräußerer erbrachten Dienstzeiten gleichermaßen und vollständig in die ablösende neue Regelung einzufließen hatten. Im Übrigen, somit außerhalb der Fälle der Anwendungsgleichbehandlung, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz RL 2001/23/EG jedoch, dass ein neuer Kollektivvertrag auch unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Arbeitsbedingungen zu ändern vermag (LAG Baden-Württemberg 8. Februar 2017 - 4 Sa 34/16; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652; Winter RdA 2013, 36; Willemsen RdA 2012, 291; offen lassend: ErfK/Preis 18. Aufl. § 613a Rn.125; Sagan EuZA 2012, 247).

(c) Die BV-Überleitung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

(1) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die BV-Überleitung an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 19. Januar 2010 - 3 ABR 19/08).

(2) Danach ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Betriebsparteien haben "im Hinblick auf die betrieblichen Versorgungsrechte ehemaliger Mitarbeiter der Überlandwerk Nord- Hannover Aktiengesellschaft" durch die BV Altersversorgung - Überleitung Regelungen getroffen, die sich inhaltlich sowohl von den E...-Ruhegeldordnungen I und II als auch von der Ü...- RV unterscheiden. Bei einer derartigen, verschiedene Situationen berücksichtigenden Regelung liegt gleichzeitig eine verteilende Entscheidung vor. Für die Gruppenbildung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist entscheidend, dass den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur Entgeltcharakter zukommt, sondern mit ihnen in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrachte als auch künftige Betriebszugehörigkeit entlohnt werden soll (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14).

Es ist den Betriebsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Höhe der Altersversorgung den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können.

(3) Auch die in Ziff. 1 BV Altersversorgung Überleitung enthaltene Privilegierung der rentennahen Jahrgänge ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Festlegung des "rentennahen Jahrgangs" auf die Vollendung des 55. Lebensjahres zum Überleitungsstichtag haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt. Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.

2. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers aus Ziff. 2 der BV-Überleitung erfüllt, § 362 BGB. Die Beklagte hat die gegenzurechnende Sozialversicherungsrente in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 richtig berechnet.

Nach der BV-Überleitung ist im Hinblick auf die jeweils anzurechnende gesetzliche Rente zunächst ein Verhältniswert zu ermitteln, der die Entwicklung der gesetzlichen Rente ab dem 1. Januar 1992 nachbildet. Mit diesem Verhältniswert wird die bei Renteneintritt tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente multipliziert. Der Verhältniswert wird als Quotient aus der Rente nach dem Näherungsverfahren (NVF) gemäß dem BMF- Schreiben vom 23. April 1985 (IV B 1 - S 2176-41/85) und der Rente nach dem NVF nach dem Stand bei Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt. Für den Kläger ergibt sich folgender Verhältniswert:

Rente nach NVF 1985 / Rente nach aktuellem NVF

1.975,05 / 1.545,94 = 1.277572

Da sich das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 1. Januar 1992 bis zum Renteneintritt deutlich nach unten entwickelt hat, ist dieser Quotient deutlich größer als 1. Dies bedeutet, dass eine höhere gesetzliche Rente als die tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente 1.432,15 anzusetzen ist. Die bei der Ermittlung der E... -Rente anzurechnende Sozialversicherungsrente ergibt sich aus der Multiplikation des Verhältniswertes mit der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente. Für den Kläger ergibt sich somit eine gegenzurechnende Sozialversicherungsrente in Höhe von

1,277572 * 1.545,94 = 1.975,05

Bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente als Anrechnungsbetrag auf die Ü... - Rente ist diejenige Sozialversicherungsrente heranzuziehen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1990 ergeben hätte, Ziff. 2.4.1 BV Altersversorgung - Überleitung. Hierfür ist der Verhältniswert mit der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente zu multiplizieren. Sofern der Verhältniswert grösser als 108,1 % ist, ist die so ermittelte gesetzliche Rente zusätzlich mit 92,5 % zu multiplizieren, Ziff. 2.4.2 BV Altersversorgung - Überleitung.

a) Der Kläger trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen seines Betriebsrentenanspruchs. Sein Vortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die sein Klagebegehren rechtfertigen. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der §§ 241, 242 BGB kann der Versorgungsempfänger von seinem Arbeitgeber eine nachprüfbare Rentenberechnung verlangen (BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05). Eine detaillierte Berechnung hat die Beklagte vorprozessual als Anlage zu ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 und erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 mit eingehender Begründung vorgelegt. Damit verbleibt es bei der dem Kläger obliegenden Darlegungslast. Einwände gegen die von der Beklagten im Einzelnen erläuterte Berechnung hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben und insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Beklagte die BV -Überleitung nicht richtig angewandt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der von ihm angezogenen Entscheidung des 3. Senats des BAG vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) keine anderweitige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs. Der 3. Senat hat ausgeführt, dass es sich bei der von einer Partei eingereichten gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen um ein Privatgutachten handele, das als Parteivortrag zu werten sei und dem in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar die Wirkung eines Beweismittels i.S.d. §§ 355 ff. BGB zukomme. Handele es sich bei dem in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltenen Zahlenmaterial um Tatsachen, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der klagenden Partei seien, sei ein Bestreiten nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Die Anlagen zu dem Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2014 enthalten kein Zahlenmaterial, das nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers ist.

d) Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, dem Beweisantritt des Klägers nachzukommen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger möchte sich durch das Gutachten erst die Kenntnis darüber verschaffen, ob die Berechnung der Beklagten zutreffend ist. Der Beweisantritt ist als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich.

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis stützen kann.

Mit dem Schreiben vom 28. Juli 2011 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG erfüllt. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 669/09). Die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02). Entsprechend ihrem Zweck muss die Auskunft so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Bemessungsgrundlagen und der Rechenweg sind so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96). Die Auskunft dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie soll lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen.

4. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann.

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die klagende Partei als Anspruchstellerin (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12).

b) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahin entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und der BV - Überleitung vorzunehmen. Vielmehr zeigt der übersandte Berechnungsbogen, dass die Beklagte eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV Überleitung gewähren und keine überobligatorischen Leistungen erbringen wollte.

4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch ferner nicht aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen.

5. Steht dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente nach der Ü...-RV schon dem Grunde nach nicht zu, ist der geltend gemachte Anspruch darüber hinaus auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Der Kläger unterstellt, dass er bei alleiniger Anwendung der Ü...-Ruhegeldvereinbarung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. August 2011 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.295,45 € brutto (4.270,50 € Ruhegehalt abzüglich einer Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren in Höhe von 1.975,05 €) hätte. Zwar legt der Kläger zutreffend eine fiktive Ruhegeldleistung in Höhe von 4.270,50 € (ruhegeldfähiges Diensteinkommen: 5.694,00 x 75 %) zugrunde. Der Betrag in Höhe von 1.975,05 € stellt die Höhe der Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren gem. BMF-Schreiben vom 23. April 1985 dar und ist nur ein Rechenschritt im Rahmen der Ermittlung der gegenzurechnenden Sozialversicherungsrente. Die nach § 8 Ziff. 7 ÜNH-Ruhegeldvereinbarung gegenzurechnende Sozialversicherungsrente beläuft sich auf 2.186,24 € [(100 % - 7,5 %) x 2.363,50].

III. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind ebenfalls unbegründet.

1. Der Hilfsantrag zu 6) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10).

Es handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist.

b) Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist - wie dargelegt - nicht verpflichtet, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der Ü... für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31. Dezember 1990 zu zahlen.

2. Der Hilfsantrag zu 5) ist ebenfalls zulässig.

a) Der Antrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (1. August 2011) ein Anspruch auf Ruhegeld aus der Ü... -Ruhegeldverordnung (für die Zeit vom 10. Februar 1971 bis zum 31. Dezember 2000) und darüber hinausgehend ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gem. der E... - Ruhegeldverordnung (für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2011) zusteht.

Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich die Rechtsgrundlage, die Berechnung und den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

b) Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Er zielt auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Anwartschaftszeitraum nach der sog. 2-Stämme-Lösung in die Zeit vor und nach dem Betriebsübergang aufzuteilen. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten besteht nicht, wie bereits aufgezeigt wurde.

3. Die Hilfsanträge zu 7) und 8) sind unzulässig.

Die Feststellungsanträge sind nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10; 21. September 2011 - 5 AZR 520/10; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10).

Dem Antrag des Klägers ist die Bedeutung des Zusatzes "einschließlich der getroffenen Feststellungen zur gegenzurechnenden gesetzlichen Rente" nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen.

IV. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.