Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.08.2018, Az.: 4 Sa 982/17 B

Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.08.2018
Aktenzeichen
4 Sa 982/17 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 65132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 03.06.2020 - AZ: 3 AZR 480/18

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zur Berechnung des erdienten Teilbetrags in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

2. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG über die ratierliche Berechnung einer Anwartschaft benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen seines Alters.

In dem Rechtsstreit

- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter:

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn Wilkening und den ehrenamtlichen Richter Herrn Holm als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe und Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf eine Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2014 in verschiedenen Positionen beschäftigt. Sie arbeitete sowohl in Vollzeit als auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit den nachfolgenden Teilzeitgraden:

1. Januar 1990 bis 26. Mai 1996: Vollzeit

27. Mai 1996 bis 30. März 1999: Elternzeit

31. März 1999: Vollzeit

1. April 1999 bis 31. Januar 2006: Abrufarbeitsverhältnis 50 %

1. Februar 2006 bis 21. März 2011: Teilzeit 62,50 %

1. April 2011 bis 30. April 2014: Teilzeit 75

Mai 2014: Teilzeit 50 %.

Im Betrieb der Beklagten in Verden besteht seit dem 1. Januar 1989 eine Versorgungsordnung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, die die Betriebsparteien als Pensionsplan bezeichnen. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 begann, gilt der Pensionsplan heute in der Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. November 2008. Darin heißt es auszugsweise:

2. Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch

2.2 Ein "vorgezogener Eintritt" eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand liegt dann vor, wenn er in den Ruhestand tritt, bevor er das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 5 vollen Jahren erreicht hat.

3. Grundlage für das Ruhegeld

3.4. Das "Einkommen eines Pensionsberechtigten ist die gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er der Gesellschaft leistet. War ein Pensionsberechtigter während seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, wo wird das "Einkommen" nach Satz 1 auf der Basis der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit ermittelt. Diese "Einkommen" wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zu der nach dem Mars-Handbuch gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %.

3.5. Das "ruhegeldfähige Arbeitseinkommen" eines Pensionsberechtigten ist der höchste Durchschnittsbetrag des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat.

4. Höhe des Ruhegeldes

4.1. Unter Berücksichtigung der Bedingungen und Begrenzungen nach diesem Pensionsplan erhält der Pensionsberechtigter bei seinem "normalen Eintritt" oder seinem "hinausgeschobenen Eintritt" in den Ruhestand für jedes volle Jahr seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit ein jährliches Ruhegeld von

A) 0,6 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das unter dem Durchschnittsbetrag der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Kalenderjahre liegt, auf denen die Berechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens beruht,

B) zuzüglich 2,0 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das über diesem Durchschnittsbetrag liegt.

Gemäß Abs. 3.2., Unterabs. 3.2 B) anzurechnende volle Monate werden anteilig berücksichtigt. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist jedoch auf insgesamt 35 volle Jahre begrenzt.

4.2. Bei "vorgezogenem Eintritt" eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand wird sein jährliches Ruhegeld gemäß Abs. 4.1. mit der Maßgabe berechnet, daß die anrechnungsfähige Dienstzeit mit dem "vorgezogenem Eintritt" in den Ruhestand endet und auch für das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen nur das bis dahin erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird. Sollte der "vorgezogene Eintritt" vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen, wird das so berechnete Ruhegeld um 0,25 % für jeden vollen Monat gekürzt, der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlt.

Zu 1. Januar 2005 wechselte die Klägerin auf eine niedriger eingestufte Position. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien auf der Grundlage einer zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat erzielten Regelungsabsprache (Pensionsberechnungen nach Gehaltsreduktionen) unter dem 26. Oktober 2004, dass das Einkommen des Jahres 2003 als "pensionsfähiges Einkommen vor der Gehaltsreduktion" zur Pensionsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn das aktuelle durchschnittliche pensionsfähige Einkommen niedriger ist als vor der Gehaltsreduktion und die Gehaltsreduktion maximal 10 Jahre zurück liegt. Weiter heißt es in Ziff. 6 der Vereinbarung:

Als "pensionsfähiges Einkommen vor der Gehaltsreduktion" wird das Einkommen des Jahres 2003 festgelegt. Das pensionsfähige Einkommen für das Jahr 2003 beläuft sich auf 59.584,00 €. Basis dieses Einkommens ist eine 50%-ige Teilzeittätigkeit.

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ermittelte die Beklagte die unverfallbare Anwartschaft der Klägerin bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze von 55 Jahren unter dem 26. Mai 2014 wie folgt:

Geburtsdatum:

00.00.1965

Eintrittsdatum:

01.01.1990

Austrittsdatum:

31.05.2014

Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze von 55 Jahren

03.04.2020

I. Rentenfähiger Jahresverdienst:

Durchschnitt:

119.168,00 €

Beitragsbemessungsgrenze:

67.600,00 €

Teilzeitgrad: 71,50 % von 119.169,00 =

85.205,12 €

II. Theoretische vorgezogene Altersrente:

je Dienstjahr 0,6 % von 67.600,00 €

405,60 €

je Dienstjahr 2,0 % von 17.605,12 €

352,10 €

Summe p.a.

757,70 €

je Dienstjahr mtl. 1/12

63,14 €

Dauer der theoretisch möglichen Betriebs-Zugehörigkeit bis zur Altersgrenze

484

Dauer der theoretisch möglichen Betriebszugehörigkeit bis Alter 55

vom 01.01.1990 bis zum 30. 04.2020 =

364

davon anrechenbar

364

364/12 x 63,14 =

1.915,30 €

Abzug für Rentenbeginn vor 60. Lebensjahr

Versicherungsmathematischer Abschlag

59 x 0,25 = 14,75

281,51 €

Vorgezogene Altersrente

1.632,79 €

Zeitratierliche Kürzung

293 : 484 = 60,54 %

60,54 % von 1.632,79 =

988,44 €

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 1.340,00 € monatlich zu. Die von der Beklagten gemäß den Bestimmungen des Pensionsplans vorgenommene Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente benachteilige sie als Teilzeitbeschäftigte - und damit auch wegen ihres Geschlechts - in ungerechtfertigter Weise gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Für Teilzeitbeschäftigte sei zunächst das fiktive Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten zu errechnen und darauf die gespaltene Rentenformel anzuwenden. Erst im Anschluss hieran sei eine Reduzierung auf der Basis des Teilzeitbeschäftigungsgrades vorzunehmen. Ihre Betriebsrente berechne sich daher wie folgt:

Rentenfähiger Jahresverdienst:

Durchschnitt:

119.168,00 €

Beitragsbemessungsgrenze:

67.600,00 €

I. Theoretische vorgezogene Altersrente:

je Dienstjahr 0,6 % von 67.600,00 €

405,60 €

je Dienstjahr 2,0 % von 51.568,00 €

1.031,36 €

Summe p.a.

1.436,96 €

je Dienstjahr mtl. 1/12

119,75 €

Dauer der theoretisch möglichen Betriebs-Zugehörigkeit bis zur Altersgrenze

484

Dauer der theoretisch möglichen Betriebs-Zugehörigkeit bis Alter 55

vom 01.01.1990 bis zum 30.04.2020 =

364

davon anrechenbar

364

364/12 x 119,75 =

3.632,02 €

Abzug für Rentenbeginn vor 60. Lebensjahr

Versicherungsmathematischer Abschlag

59 x 0,25 = 14,75 %

535,72 €

Vorgezogene Altersrente

3.096,30 €

Zeitratierliche Kürzung

293 : 484 = 60,54 %

60,54 % von 3.096,30

1.874,50 €

Teilzeitgrad 71,5 %

1.340,26 €

Hilfsweise berechne sie ihren Betriebsrentenanspruch entsprechend der nachfolgenden Darstellung:

Durchschnittliches Teilzeitgehalt - Gehalt oberhalb der BBG

59.935,38 €

Vollzeitgehalt x Anteil oberhalb der durchschnittlichen BBG

25.269,74 €

Durchschnittliches Teilzeitgehalt - Gehalt oberhalb der BBG x 0,6 %

359,61 €

Vollzeitgehalt x Anteil oberhalb der durchschnittlichen BBG x 2,0 %

505,39 €

865,01 €

geteilt durch 12 Monate

72,08 €

420 geteilt durch 12 x 72,08 €

2.522,94 €

364 geteilt durch 12 x 72,08 €

2.186,55 €

minus 14,75 %

1.864,03 €

60,54 %

1.128,48 €

Die Klägerin hat gemeint, das in § 2 BetrAVG niedergelegte und von der Beklagten angewendete Prinzip der zeitratierlichen Berechnung in Verbindung mit der Festlegung im Pensionsplan, dass Versorgungsanwartschaften nur bis zu einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit - im vorliegenden Fall 35 Jahre - erworben werden können, diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die Berechnungsweise der Beklagten führe dazu, dass sie im Vergleich zu lebensälteren Arbeitnehmern trotz gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit eine niedrigere Betriebsrente erhalte.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen,

1. dass der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Anwartschaft auf Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand in Höhe von 1.340,00 €, statt 988,44 € monatlich zusteht.

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin der Gestalt zu berechnen, dass erst das Ergebnis der Ruhegeldberechnung gemäß Ziffer 4 des Pensionsplanes der Beklagten mit dem Teilzeitfaktor gemäß Ziffer 3.4. des Pensionsplanes der Beklagten quotiert wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der unterschiedliche Versorgungsbedarf rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und hindere die Annahme einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Bei Pensionsplänen mit gespaltener Rentenformel verstoße die von der Klägerin begehrte Pro-rata-temporis-Berechnung bei Teilzeittätigkeit grob gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem beruhe die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nicht auf ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern auf der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Oktober 2004.

Nach dem Pensionsplan komme es nicht darauf an, ob die Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober- oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe, in welchem Umfang darauf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und in welchem Umfang daraus Anwartschaften erworben wurden. Vielmehr richte sich die Versorgung nach dem Einkommen am Ende des Arbeitsverhältnisses, im konkreten Fall nach dem Durchschnitt der drei höchsten Einkommen während der letzten fünf vollen Kalenderjahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Der Pensionsplan behandele Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Pensionsplan der Beklagten eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage beinhalte. Die von der Klägerin angezogene Entscheidung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (3 AZR 588/10) beziehe sich hingegen nicht auf eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung. Der von ihr - der Beklagten - für die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin ermittelte einheitliche Beschäftigungsgrad bilde dementsprechend den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin ab, nicht jedoch die unterschiedlichen Einkommen während dieser Zeit. Es komme nach dem Pensionsplan der Beklagten nicht darauf an, ob die Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober- oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe, sodass eine einkommensbezogene Pro-rata-temporis- Berechnung verfehlt sei.

Es sei zudem kein Alleinstellungsmerkmal von Teilzeitbeschäftigten, dass das Arbeitseinkommen zeitweise unter und zweitweise über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Auch bei Vollzeitbeschäftigten könne das Einkommen in einigen Jahren über und in anderen Jahren unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof der europäischen Union (EUGH) mit Beschluss vom 20. Juni 2016 (1 Ca 32/15 B) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung sowie Art. 4 der Richtlinie 2006/54 i. V. m. Richtlinie 2000/78 verlangen, dass 1.a) bei Teilzeitbeschäftigten die Reduzierung auf den Teilzeitanteil erst nach der Anwendung der gespaltenen Rentenformel erfolgen darf und, 1b) falls dies zu verneinen ist, ob statt der Berechnung eines einheitlichen Beschäftigungsgrades für die gesamte Beschäftigungsdauer eine nach Zeitabschnitten unterteilte Betrachtungsweise vorzunehmen ist. Weiterhin hat das Arbeitsgericht dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Artikel 1,2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine betriebliche Altersversorgung in der Höhe vorsieht, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornimmt.

Der EuGH hat die Frage 1. a. mit Urteil vom 13. Juli 2017 (C 354/16) verneint. Auf die Frage 1. b. hat er geantwortet, dass § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung und Artikel 4 der Richtlinie 2006/54 dahingehend auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermittelt, sofern diese Methode der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen den pro-rata-temporis-Grundsatz verstößt. Dies zu prüfen, sei Sache des vorlegenden Gerichts.

Auf die zweite Vorlagefrage hat der EuGH geantwortet, dass die Artikel 1, 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78 dahingehend auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine betriebliche Altersrente in der Höhe vorsieht, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornimmt. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das aufgeworfene Problem nicht hypothetisch sei, sondern sich auf einen Sachverhalt beziehe, der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24. August 2017 unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der Klägerin mit Vollendung des 55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand eine Anwartschaft auf Betriebsrente in Höhe von 1.033,24 € statt 988,44 € monatlich zusteht.

Gegen das ihr am 7. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Oktober 2017 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 7. Dezember 2017 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. September 2017 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2017 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 11. Dezember 2017 begründet.

Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält an ihrer Meinung fest, das Berechnungsmodell der Beklagten könne keinen Bestand haben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 B - teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten eine weitere Anwartschaft auf Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand in Höhe von 1.340,00 € statt 1.033,44 € monatlich zusteht.

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 B - teilweise abzuändern und

1. die Klage abzuweisen

2. die Berufung der Klägerin zurückweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung ergäbe sich allein aus den unterschiedlichen Berechnungsfaktoren für Einkommensbestandteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze. Diese unterschiedlichen Berechnungsfaktoren beträfen Teilzeitbeschäftigte nicht anders als Vollzeitbeschäftigte. Sie knüpften an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf an. Einkommensbestandteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze unterlägen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und begründeten dort entsprechende Rentenanwartschaften, Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht. Der von der Klägerin beanstandete "Auffüll- bzw. Nivellierungseffekt" beruhe auf einer Betrachtung der in den einzelnen Jahren der anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielten Einkommen und dem Maße, in dem diese jeweils unter- bzw. oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage sei eine solche Betrachtungsweise jedoch verfehlt. Auf diese Einkommen und das Maß der Unter- bzw. Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze komme es weder bei Vollzeit- noch bei Teilzeitbeschäftigten an. Zudem würden vergleichbare Effekte entgegen der Behauptung der Klägerin auch bei Vollzeitbeschäftigten auftreten, so etwa bei Mitarbeitern, die erst gegen Mitte oder Ende ihrer Dienstzeit in eine Position aufsteigen, die mit einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen verbunden sei. Auch bei diesen Mitarbeitern würde, folge man dem Gedankengang der Klägerin, unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen durch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommensbestandteile aufgefüllt, was eine entsprechende Nivellierung zur Folge habe.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr mit dem (vorgezogenen) Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von 1.340,00 Euro statt der vom Arbeitsgericht angenommenen Anwartschaft in Höhe von 1.033,24 Euro zusteht.

2. An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage für das Altersruhegeld bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11).

II. Der mit der Berufung verfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihr bei Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegeld von mehr als 1.033,24 Euro gewährt.

1. Die Klägerin kann nicht die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.340,00 Euro verlangen. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zutreffend zunächst den Teilzeitgrad (71,50 %) ermittelt und in einem zweiten Schritt gem. Ziff. 4.1. des Pensionsplans das ruhegehaltsfähige Arbeitseinkommen, das unter dem Durchschnittsbetrag der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung in den Kalenderjahren 2011-2013 (67.600,00 Euro) liegt, mit 0,6 % (= 405,60 Euro) und das ruhegehaltsfähige Einkommen, das über dem Durchschnittsbetrag liegt, mit 2 % multipliziert (352,10 Euro).

a. Ziffer 4.1. des Pensionsplans bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

aa) Die Klägerin führt für ihre alternative Berechnung an, dass sich Teilzeitarbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht jedoch in qualitativer Hinsicht unterscheide; dies müsse eine proportionale Berücksichtigung von Teilzeitarbeit auch oberhalb der Bemessungsgrenze berücksichtigen.

bb) Einer solchen Argumentation ist der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (3 AZR 588/19) entgegengetreten. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei schon nicht gegeben. Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte würden insoweit gleichbehandelt, als dass das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze mit dem entsprechenden höheren Prozentsatz bewertet werde. Selbst wenn man eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten annehmen wollte, so stelle jedenfalls der im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehende erhöhte Versorgungsbedarf, der nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt sei, einen sachlichen Grund und damit eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung dar. Demgegenüber bestehe für Arbeitnehmer, deren Vergütung aufgrund von Teilzeitarbeit unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ein derartiger erhöhter Versorgungsbedarf gerade nicht; ihr Einkommen sei durch die gesetzliche Rentenversicherung bereits abgedeckt.

Der EuGH ist in dem Vorabentscheidungsersuchen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Die gespaltene Rentenformel sowie die praktizierte Berechnungsweise führten nicht zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Die Berücksichtigung der von einem Arbeitnehmer während seiner Laufbahn tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit stelle ein objektives Kriterium ohne Bezug zu einer Diskriminierung dar, das eine proportionale Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche zulasse (EuGH 23. Oktober 2003 - C-4/02 - und - C-5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 67, Slg. 2003, I-12575). Zwar entsprächen die Betriebsrentenansprüche der Klägerin nicht dem Pro-rata-temporis-Anteil einer höher vergüteten Vollzeittätigkeit. Dies sei nicht Folge der Teilzeitbeschäftigung, sondern folge aus dem Zusammenspiel des Pro-rata-temporis-Grundsatzes und der Anwendung der gespaltenen Rentenformel. Sinn und Zweck der gespaltenen Formel sei es, den Lebensstandard des einzelnen Arbeitnehmers auch mit Renteneintritt proportional abzubilden und zu erhalten. Teilzeitbeschäftigte erzielten dabei typischerweise ein Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze; Versorgungslücken entstünden nicht, da das gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersversorgung abgesichert sei. Anders sei dies bei Arbeitnehmern, deren Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der während der Erwerbstätigkeit erreichte Lebensstandard solle auch mit Renteneintritt aufrechterhalten werden, sodass insoweit die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht ausreiche. Eine Berechnungsmethode, bei der eine Reduzierung nach dem Teilzeitbeschäftigungsgrad erst nach Aufspaltung des rentenfähigen Jahresverdiensts - ermittelt auf Basis einer Vollzeittätigkeit - entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze erfolge, führe dazu, dass "Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze künstlich erhöht würden." Diese Berechnungsmethode könne dazu führen, dass auf Teile einer unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegenden Vergütung der höhere Prozentsatz angewendet werden muss. Im Falle eines Verdienstes unterhalb dieser Grenze bestehe jedoch kein Bedarf für eine zusätzliche Versorgung. Eine unterschiedliche Behandlung sei jedenfalls gerechtfertigt: Das mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Ziel, den unterschiedlichen Versorgungsbedarf zu berücksichtigen, stelle einen sachlichen Grund i.S.v. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dar. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung stelle keine Diskriminierung aufgrund der Beschäftigungsart im Sinne der Rahmenvereinbarung dar, so dass auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliege.

cc) Die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2017 enthaltene Antwort ist für alle mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte bindend (EUGH 5. April 2016 - C - 689/13; BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85; BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93; ErfK/Wißmann, 18. Auflage, Art. AEUV 267, Rn. 42-45).

b. Die Beklagte hat die Betriebsrente der Klägerin unter Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zutreffend ermittelt.

Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin ist die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses (1. Januar 1990) bis zu dessen Ende (31. Mai 2014). Dies sind 24 Jahre und 5 Monate, d.h. 293 Monate. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (03.04.2030) hätte die Klägerin eine Dienstzeit von 484 Monaten erreichen können. Die ratierliche Kürzung (60,54 %) ergibt das im Berechnungsbogen der Beklagten vom 26. Mai 2014 ausgewiesene Ruhegeld in Höhe von 988,44 € (1.632,79 x 60,54 %).

Der Berechnung der Klägerin aus der Klageschrift liegen dieselben Eintritts- und Austrittsdaten, derselbe rentenfähige Arbeitsverdienst und dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie der Berechnung der Beklagten zugrunde. Die Berechnungen gehen ferner übereinstimmend von einer theoretisch möglichen Dienstzeit der Klägerin mit Vollendung des 55. Lebensjahres von 30 Jahren und 4 Monaten (364 Monaten) aus, die nicht gekürzt wird. Die Ermittlung des Prozentsatzes der unverfallbaren Anwartschaft - tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit geteilt durch die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze von 65 Jahren (484 Monate) - ist ebenfalls in beiden Berechnungen identisch (60,54 %).

Auf die Frage, ob die Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf 35 Jahre durch Abs. 4.1 Satz 3 des Pensionsplans der Beklagten eine gegen die Richtlinie 2000/78 verstoßende Altersdiskriminierung darstellt, kommt es daher im Streitfall nicht an. Die Klägerin begehrt eine auf die Vollendung des 55. Lebensjahres berechnete Betriebsrentenanwartschaft. Bei der Berechnung dieser Anwartschaft hat die Beklagte die Dienstzeit der Klägerin der Höhe nach nicht beschränkt. Die Anwartschaft der Klägerin ist mithin nicht geringer als die von Mitarbeitern mit gleich langer Betriebszugehörigkeit, die diese in einem höheren Lebensalter als die Klägerin zurückgelegt haben.

c. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG über die ratierliche Berechnung einer Anwartschaft benachteiligt die Klägerin nicht unzulässig wegen ihres Alters.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt die in § 2 BetrAVG vorgesehene ratierliche Berechnung allein bei gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit keine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, weil bei diesen der Quotient wegen der längeren möglichen Betriebszugehörigkeit und damit des höheren Divisors geringer sei. Sieht die Versorgungsordnung eine gleichmäßige Steigerung der Anwartschaften bis zum Erreichen der festen Altersgrenze vor, tritt der in der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur zeitratierlichen Berechnung angelegte Effekt nicht ein. Dann wird die nachteilige Wirkung der zeitratierlichen Berechnung durch eine höhere fiktive Vollrente ausgeglichen (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09).

Eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer tritt nur dann ein, wenn nach der maßgeblichen Versorgungsordnung die Voraussetzungen der Höchstrente bereits erfüllt werden können, bevor die feste Altersgrenze erreicht ist. Das ist dann der Fall, wenn nach der Versorgungsordnung Versorgungsanwartschaften nur bis zu einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit - etwa wie hier 35 Jahre - erworben werden können und sich eine darüberhinausgehende Betriebszugehörigkeit nicht mehr unmittelbar rentensteigernd auswirkt.

bb) Der 3. Senat des BAG hat das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters auch für die Fallgestaltungen von Höchstgrenzen für anrechnungsfähige Dienstzeiten verneint. Zwar knüpfe die zeitratierliche Berechnung nicht unmittelbar am Alter an, sie könne aber typischerweise zu einer Benachteiligung wegen des jüngeren Alters führen. Diese sei wiederum gerechtfertigt, weil die gesetzliche Regelung an ein allgemein akzeptiertes Modell der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, dessen Beibehaltung ermöglicht und so der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse dient (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10; 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09). § 2 BetrAVG gehe auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels notwendig sei.

cc) Der EuGH ist der Auffassung des 3. Senats gefolgt und hat eine unmittelbare Benachteiligung verneint. Weder § 2 BetrAVG noch die im Pensionsplan der Beklagten vorgesehene Höchstgrenze knüpfe unmittelbar an das Kriterium des Alters an, so dass nur eine mittelbare Benachteiligung in Betracht komme.

dd) Selbst wenn zugunsten der Klägerin eine mittelbare Benachteiligung infolge des Zusammenspiels zwischen der Höchstbegrenzung der anzurechnenden Dienstzeit und der in § 2 BetrAVG vorgesehenen ratierlichen Kürzung unterstellt wird, wäre diese gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist eine Ungleichbehandlung nicht als eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie anzusehen, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die im Streit stehende Regelung verfolgt mit den Zwecken der Mobilität, Rentenversorgung und Entlohnung von Betriebstreue im Allgemeininteresse liegende Ziele. Zudem schaffen sie einen interessengerechten Ausgleich, indem sie eine überschaubare und kalkulierbare Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge ermöglichen und somit auch deren Verbreitung dienen. Die Methode der Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, die auf der zeitanteiligen Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der normalen Altersgrenze und auf einer Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre beruht, ist im Hinblick auf das Ziel, das mit dem vorliegenden betrieblichen Altersversorgungssystem verfolgt wird, auch erforderlich, um einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu setzen. Es lassen sich nämlich nach Auffassung des EuGH keine Anreize zum Verbleib im Unternehmen bis zum gesetzlichen Rentenalter setzen, ohne dem Beschäftigten, der sich für den Verbleib entscheidet, einen Vorteil gegenüber dem Beschäftigten zu gewähren, der vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet.

2. Der Klägerin steht mit Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von 1.128,48 Euro zu. In ihrer Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 17. August 2017 stellt die Klägerin das in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielte Jahresgehalt der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze gegenüber. Sie ermittelt hieraus die jeweilige Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze und schließlich daraus proratarisch den oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Anteil ihrer Vergütung.

Das Arbeitsgericht ist der Berechnung der Klägerin zu Recht nicht gefolgt. Richtig ist zwar, dass mittels der Berechnung der Klägerin diejenigen Gehaltsbestandteile (prozentual) ermittelt werden, für die die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. Jedoch wird hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die tatsächlich erzielten Gehälter ebenso wie die in dem jeweiligen Jahr maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen im Rahmen des endgehaltsbezogenen Pensionsplans der Beklagten keine Rolle spielen. Auch bei Vollzeitbeschäftigten, die bei einem jährlich gleichbleibenden Gehalt in früheren Jahren wesentlich höhere Gehaltsanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt haben, kommt es darauf nach dem Pensionsplan der Beklagten nicht an.

C. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11). Der pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11).

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte; vielmehr ist es zulässig, Altersversorgungsleistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11). Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119).

II. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht bei der Berechnung der oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile der Klägerin eine proratarische Betrachtungsweise vorgenommen.

III. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

Die Beklagte meint, ein einheitlicher Beschäftigungsgrad ohne zusätzliche gesonderte Betrachtung der Zeitabschnitte, während der die Klägerin mit wechselndem Teilzeitgrad bzw. in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen sei, benachteilige die Klägerin nicht wegen ihrer Teilzeittätigkeit. Verfehlt sei schon der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, die endgehaltsbezogene Rentenberechnung führe dazu, dass rechnerisch für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit das Endgehalt als erzielter Verdienst fingiert und in Bestandteile unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt werde. Eine endgehaltsbezogene Rentenberechnung betrachte die anrechnungsfähige Dienstzeit insgesamt.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die endgehaltsbezogene Betrachtungsweise dazu führt, dass rechnerisch für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit das Endgehalt als erzielter Verdienst fingiert wird. Das zeigt die Berechnung der Beklagten vom 26. Mai 2014. Der gem. der Vereinbarung der Parteien vom 26. Oktober 2004 zugrunde zu legende rentenfähige Jahresverdienst der Jahre 2011 - 2013 in Höhe von 119.168,00 € wird nach Berücksichtigung des Teilzeitgrades (71,50 %) gem. Ziff. 4.1 des Pensionsplans in Höhe des Betrages der Beitragsbemessungsgrenze (67.600,00 €) mit 0,6 % (= 405,60 €) und in Höhe des darüber hinaus gehenden Betrages (17.605,12 €) mit 2,0 % (= 352,10 €) multipliziert. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 63,14 € (757,70 : 12) wird gem. Ziff. 4.1 mit den anrechnungsfähigen Dienstjahren (30,33) multipliziert (63,14 x 30,33 = 1.915,24 €). Endgehaltsbezogenen Versorgungsordnungen ist immanent, dass die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften auf das Niveau des Endgehalts angehoben werden.

Die Beklagte rügt ferner, dass das Arbeitsgericht das Endgehalt nach Zeitabschnitten betrachte, was bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen verfehlt sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Eine andere Berechnungsmethode als die Anwendung eines einheitlichen Teilzeitgrades ist geboten, wenn sie geeignet ist, dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter besser zu dienen. Das ist bei der vom Arbeitsgericht herangezogenen Berechnungsmethode der Fall.

Die Einwendung der Beklagten, die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Gehälter von 111.168,00 € (Vollzeit), 89.376,00 € (75 % Teilzeit), 74.480,00 € (62,5 % Teilzeit) und 59.584,00 (50 % Teilzeit) seien von der Realität weit entfernt, weil das höchste tatsächliche Gehalt der Klägerin lediglich 88.765,65 € betragen habe, greift nicht durch. Die Beklagte übersieht mit ihrem Vorbringen, dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 2004 das (höhere) Einkommen des Jahres 2003 als "pensionsfähiges Einkommen" zur Pensionsberechnung festgelegt haben.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Gründe, die Revision für die Klägerin zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Krönig
Wilkening
Holm