Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.2018, Az.: 4 Sa 48/17 B

Festtantieme als versorgungsberechtigter Bezug

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.02.2018
Aktenzeichen
4 Sa 48/17 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 61077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 23.11.2016 - AZ: 8 Ca 267/16 B

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Tantieme ist eine Gewinnbeteiligung mit dem Zweck, das Entgelt des Arbeitnehmers an den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens zu binden, um ihn am Geschäftsergebnis zu interessieren.

2. Wird nach der Pensionsordnung der versorgungsberechtigte Bezug „ohne etwaige Überstundenzuschläge, Gratifikationen, Tantiemen, Zulagen, Prämien o.ä.“ ermittelt, soll mit der Nichtberücksichtigung dieser Leistung verhindert werden, dass Zahlungen, die aufgrund einer guten Geschäftslage des Unternehmens erfolgen, sich betriebsrentensteigernd und damit auch für Zeiten auswirken, in denen die Mitarbeiter nicht mehr zur Verbesserung der Geschäftslage beitragen.

2. Eine einzelvertraglich vereinbarte monatliche Festtantieme, die seit Beginn des Kalenderjahres 1990 monatlich gezahlt und jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres in zeitlichem Zusammenhang mit den maßgeblichen Tariferhöhungen um denselben Prozentsatz wie die „Vergütung“ angepasst wurde und keinen Bezug zu dem Geschäftsjahr hat, ist keine Tantieme im Sinne der Ausnahmevorschrift der Pensionsordnung.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Hannover vom 23. November 2016 - 8 Ca 267/16 B - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 3.861,69 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 183,89 € brutto seit dem

2. März 2015

2. April 2015

2. Mai 2015

2. Juni 2015

2. Juli 2015

2. August 2015

2. September 2015

2. Oktober 2015

2. November 2015

2. Dezember 2015

2. Januar 2016

2. Februar 2016

2. März 2016

2. April 2016

2. Mai 2016

2. Juni 2016

2. Juli 2016

2. August 2016

2. September 2016

2. Oktober 2016

2. November 2016

2. ab dem 2. Dezember 2016 über die zu zahlende Betriebsrente iHv. 1.083,35 € brutto monatlich hinaus eine weitere Betriebsrente iHv. monatlich 183,89 € brutto

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 00.00.1952 geborene Kläger trat mit Wirkung vom 1. Juli 1976 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte unter dem 31. Dezember 1968 Bestimmungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (PO 68) erlassen. Diese regelten den versorgungsberechtigten Bezug in § 4 Abs. 3 wie folgt:

Der versorgungsberechtigte Bezug ist 1/12 des letzten Jahresgehaltes - gerechnet zu 13 Monatsgehältern und ohne etwaige Überstundenzuschläge, Gratifikationen, Tantiemen o.ä. - vor der Versetzung in den Ruhestand.

In einem Verfahren nach § 98 ArbGG wurde wegen der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle fällte am 28. Mai 1993 einen Spruch, der die Pensionsordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 änderte. In dieser Pensionsordnung (künftig: Po 68/93) heißt es:

§ 3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt und Invalidenversorgung

1. Ruhegehalt wird gezahlt, nachdem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand versetzt worden ist.

2. Es können verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden,

a) Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

b) Versorgungsberechtigte, die berufsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind.

3. Die Versetzung in den Ruhestand (Abs. 2) ist auf den Ersten des Monats auszusprechen, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 2 a) folgt.

4. Versorgungsberechtigte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld.

§ 4 Höhe des Ruhegehaltes

3. Der versorgungsberechtigte Bezug ist 1/12 des letzten Jahresgehaltes - gerechnet zu 13 Monatsgehältern und ohne etwaige Überstundenzuschläge, Gratifikationen, Tantiemen, Zulagen, Prämien o.ä. - vor der Versetzung in den Ruhestand.

§ 9 Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen

1. Auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zu 50 % angerechnet.

§ 10 Begrenzung der Versorgungsbezüge

1. Die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen sind in jedem Fall auf 65 % des versorgungsberechtigten Bezuges (§ 4 Abs. 3) beschränkt.

2. Versicherungsverhältnisse i.S. des Abs. 1 sind die Angestelltenversicherung, die Arbeiterrentenversicherung oder eine an die Stelle dieser Sozialversicherungszweige tretende oder sie ergänzende Sozialversicherung.

3. Die Gesamtbezüge (brutto ohne Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen 85 % der Nettobezüge nicht übersteigen, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug gemäß § 4 Abs. 3 ergeben.

4. Bei der Berechnung der Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes berücksichtigt. Das entsprechend § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ermittelte vorgezogene Ruhegehalt wird für jeden Monat des Bezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens jedoch für 36 Monate, um 0,5 v. H. des Wertes Dauer gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm in Anerkennung seiner Leistungen in der Hauptabteilung "Betrieb Technische Versicherungen" mit Wirkung vom 1. Januar 1990 Handlungsvollmacht erteile. Mit der Erteilung der Handlungsvollmacht verbinde sie eine Neuregelung der Bezüge. Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalte er unter Einräumung einer Tantiemeberechtigung eine monatliche Vergütung von DM 5.500,00. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Gehalt von DM 5.300,00 und einer monatlichen festen Tantieme von DM 200,00. Mit der Gewährung einer Tantieme entfalle der tarifliche/betriebliche Gratifikationsanspruch. Die Zahlung der Tantieme erfolge grundsätzlich rückwirkend für das abgelaufene Geschäftsjahr. Danach erhalte er eine Tantieme erstmalig für das Geschäftsjahr 1990 im Jahr 1991.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 20. Dezember 1989. § 4 des Anstellungsvertrages regelt die Vergütung wie folgt:

§ 4

Vergütung

1. Für seine Tätigkeit erhält Herr A. eine Vergütung von

DM 5.300,--/Monat/brutto

sowie eine feste Tantieme von

DM 200,--/Monat/brutto

die jeweils zum Monatsende zahlbar und auf ein von ihm zu benennendes Konto zu überweisen ist.

2. Der HDI wird jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit den für die Versicherungswirtschaft maßgeblichen Tariferhöhungen eine Gehaltsprüfung vornehmen. In die Überprüfung ist einzubeziehen die Entwicklung der Gehaltstarife, persönliche Leistung und Einsatz der Mitarbeiter, die allgemeine Entwicklung außertariflicher Bezüge innerhalb des HDI sowie die Ertragslage des Unternehmens.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass mit der monatlichen Vergütung die Erledigung aller übertragenen Aufgaben und Dienstobliegenheiten abgegolten ist, insbesondere keine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit oder vorübergehende zusätzliche Leistungen gezahlt wird.

4. Herr A. nimmt ferner an der Ausschüttung einer Tantieme teil, die spätestens innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig wird. Die Höhe der Tantieme richtet sich nach dem Geschäftsergebnis und wird vom Vorstand nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung festgesetzt.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten überprüfte die Bezügebestandteile des Klägers jeweils im Juli eines Jahres und passte sie seit 2007 in folgender Höhe an:

Monat/Jahr

Monatliche Tantieme

Vergütung im engeren Sinne

Gesamt

7/2007

308,00

4.556,00

4.864,00

07/2008

317,00

4.683,00

5.000,00

2,92 %

2,79 %

2,80 %

07/2009

325,00

4.800,00

5.125,00

2,52 %

2,50 %

2,50 %

07/2010

333,00

4.920,00

5.253,00

2,46 %

2,50 %

2,50 %

07/2011

343,00

5.517,00

5.892,00

3,00 %

2,49 %

2,5 %

Über das Ergebnis der Gehaltsüberprüfung setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger jeweils mit gleichlautenden Schreiben in Kenntnis. In dem Schreiben vom 18. Juli 2012 heißt es beispielsweise, dass die Gesamttantieme für das Geschäftsjahr 2011 auf Basis der Entscheidung des Vorstandes mit anteilig € 12.248,00 brutto festgesetzt worden sei. In dieser Gesamttantieme sei eine einmalige Tantieme - Sonderzahlung für das erfolgreiche Geschäftsjahr 2011 in Höhe von anteilig € 1.385,00 brutto enthalten. Im Rahmen der turnusmäßigen Gehaltsprüfung seien die monatlichen Bezüge des Klägers auf € 5.546,00 brutto festgelegt worden. Hierin sei eine monatliche Tantieme von € 352,00 € enthalten. Die Bezüge reduzierten sich entsprechend seiner Altersteilzeitvereinbarung.

Unter dem 29. Oktober 2007 hatten die Arbeitsvertragsparteien schriftlich vereinbart, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2008 als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell fortzuführen. § 5 des Altersteilzeitvertrages vom 29. Oktober 2017 weist als Vergütung die Hälfte des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts (€ 2.442,00) aus. Ab Beginn der Altersteilzeit kürzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das AT-Gehalt und die monatliche Tantieme um 50 % und wies die Vergütungsbestandteile in den Entgeltabrechnungen wieder gesondert aus. Die Jahrestantieme zahlte die Rechtsvorgängerin während der aktiven Phase der Altersteilzeit unverändert in voller Höhe; in der Freistellungsphase waren gem. § 5 Abs. 4 der Altersteilzeitvereinbarung keine Zahlungen zu leisten.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 setzte die Beklagte das versorgungsfähige Einkommen auf 5.350,00 € (1. März - 30. Juni) bzw. 5.808,00 € (1. Juli 2014 - 28. Februar 2015) und den versorgungsfähigen Bezug (13/12) auf 5.881,06 € fest. Seit dem 1. März 2015 bezieht der Kläger eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB V in Höhe von 2.108,88 €. Die Beklagte zahlt ihm eine monatliche Pension in Höhe von 1.083,35 €.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe den versorgungsberechtigten Bezug im Sinne des § 4 der Pensionsordnung zu niedrig angesetzt. Die monatlich gezahlte "Fixtantieme" sei nach § 4 Ziffer 3 PO unabhängig von ihrer Bezeichnung bei dem versorgungsfähigen Einkommen zu berücksichtigen.

Er verkenne nicht, dass §§ 9 und 10 der Pensionsordnung eine Vollanrechnung der gesetzlichen Rente vorsehen, wie es in Gesamtversorgungssystemen üblich sei. Unter den besonderen Bedingungen der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte führe diese Vollanrechnung aber zu Konsequenzen, die weder die Betriebspartner, noch die Einigungsstelle im Jahr 1993 beabsichtigt hätten. Die Beklagte dürfe die gesetzliche Rente nicht mit ihrem tatsächlichen Betrag in Höhe von € 2.108,88 berücksichtigen, sondern lediglich in Höhe des Betrages, der sich ergäbe, wenn er nicht in den Genuss der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte gekommen wäre.

Schließlich habe die Beklagte nur einen versicherungsmathematischen Abschlag für 24 Monate vornehmen dürfen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. 11.572,47 € brutto nebst Zinsen auf einen Bruttobetrag von 551,07 € seit dem 1. März 2015, 1. April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016 und 1. November 2016

2. ab dem 1. Dezember 2016 über eine gewährte Betriebsrente in Höhe von 1.083,35 € brutto monatlich hinaus weitere Betriebsrentenleistungen in Höhe von 551,07 € brutto monatlich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Festtantieme dürfe nach den Regelungen der PO 68/93 nicht bei der Berechnung des versorgungsfähigen Bezuges berücksichtigt werden. Eine Tantieme sei in der Regel eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Die Tantieme sei gerade als solche ausgewiesen und daher nicht als Bestandteil des Gehaltes anzusehen.

Sie sei berechtigt, die vom Kläger tatsächlich bezogene Rente in Abzug zu bringen. Der Kläger habe eine Gesamtversorgungszusage erhalten, sie schulde einen Gesamtversorgungsgrad. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers enthalte die PO 68/93 keine Lücke, der Wortlaut sei vielmehr eindeutig.

Schließlich sei die Regelung in § 10 Abs. 4 PO 68/93 dahingehend auszulegen, dass für den Vorzeitigkeitsabschlag nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auf das Regelrenteneintrittsalter abzustellen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen. Gegen das ihm am 16. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2017 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 16. März 2017 begründet.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält an seiner Rechtsauffassung fest, die monatliche Festtantieme könne weder als "Tantieme" noch als "Zulage" im Sinne von § 4 Ziffer 3 PO 68/93 angesehen werden. In die Entscheidungsgründe sei die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, welchen Zweck die Beklagte damit verfolgt habe, dass sie einen Teil der Festvergütung als monatliche Festtantieme vorgegeben habe, nicht eingegangen. Der Grund liege in den Auseinandersetzungen, die die Beklagte mit ihrem Konzernbetriebsrat um eine von ihr angestrebte kostensparende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geführt habe. Die Trennung der Festvergütung in zwei Bestandteile diene dem Zweck, die Höhe der versorgungsfähigen Bezüge zu senken. Damit dränge sich die Frage auf, ob das durch die bloße Bezeichnung eines Festbezuges als "Tantieme" möglich sei. Richtigerweise sei dies nicht der Fall. Die Regelung in § 4 Ziffer 3 PO enthalte keine Öffnungsklausel für abweichende arbeitsvertragliche Bestimmungen. Es könne deshalb nur auf der Grundlage der Regelung der Pensionsordnung selbst bestimmt werden, welcher Bezug als versorgungsfähig anzusehen sei. Die Vollanrechnung der Rente führe unter den besonderen Bedingungen der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI zu Konsequenzen, die weder die Betriebspartner noch die Einigungsstelle im Jahr 1993 beabsichtigt hätten.

Es sei sicher zutreffend, dass sich die Festlegung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze in der Pensionsordnung an der gesetzlichen Regelaltersgrenze orientiert habe. Dies lasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aber nicht darauf schließen, dass die Betriebsparteien eine dynamische Bezugnahme auf die jeweilige Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Bemessung von Vorzeitigkeitsabschlägen beabsichtigt haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23. November 2016 - 8 Ca 267/16 B - abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichteten Klagantrag zu 2. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13).

II. Die Klage ist teilweise begründet.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente iHv. 1.083,35 € brutto hinaus an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2015 eine weitere Betriebsrente iHv. 183,89 € brutto zu zahlen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortsinn und Systematik sowie einen aus dem Wortlaut und der Systematik ohne Weiteres erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, wenn er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR 237/04). Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08).

b) In Anwendung dieser Grundsätze gehört die in § 4 des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 1999 vereinbarte feste Tantieme zum versorgungsberechtigten Bezug iSd. § 4 Abs. 3 PO 1993.

Die feste Tantieme ist nicht vom versorgungsberechtigten Bezug ausgenommen. Sie ist weder eine Tantieme im Sinne der Pensionsordnung, eine Zuwendung aus besonderem Anlass noch ein ähnlicher vertraglich oder freiwillig gezahlter Betrag.

aa) Bei der Tantieme handelt es sich um eine Gewinnbeteiligung. Ihr Zweck besteht darin, das Entgelt des Arbeitnehmers an den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens zu binden, um ihn am Geschäftsergebnis zu interessieren (BAG, 19. Januar 2011 - 3 AZR 6/09). Mit der Nichtberücksichtigung dieser Leistung als versorgungsberechtigten Bezug soll verhindert werden, dass Zahlungen, die aufgrund einer guten Geschäftslage des Unternehmens erfolgten, sich betriebsrentensteigernd und damit auch für Zeiten auswirken, in denen die Mitarbeiter nicht mehr zur Verbesserung der Geschäftslage beitragen.

Die einzelvertraglich vereinbarte monatliche Festtantieme ist keine Tantieme im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 PO. Sie wurde seit Beginn des Kalenderjahres 1990 monatlich gezahlt und jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres in zeitlichem Zusammenhang mit den für die Versicherungswirtschaft maßgeblichen Tariferhöhungen um denselben Prozentsatz wie die "Vergütung" angepasst. Sie hatte ferner keinen Bezug zu dem Geschäftsjahr.

bb) Die monatlich gezahlte Festtantieme ist ferner kein Teil der ergebnisabhängigen jährlichen Gesamttantieme. Bei der monatlichen Festtantieme und der ergebnisabhängigen Jahrestantieme handelte es sich um unterschiedliche Leistungen: Die monatliche Festtantieme ist gemeinsam mit der Monatsvergütung in § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages geregelt, die Beteiligung an der Ausschüttung einer ergebnisabhängigen Jahrestantieme in § 4 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages. Nach dem Verständnis der Vertragsparteien handelte es sich nicht um eine einheitliche Leistung, was sich schon daraus ergibt, dass beide Leistungen vertraglich unabhängig voneinander geregelt sind. Dass es sich bei der ergebnisabhängigen Jahrestantieme um eine eigenständige Leistung handelt, wird schon daraus deutlich, dass § 4 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages einleitend erklärt, der Kläger nehme "ferner", also zusätzlich zu seinen Festbezügen, an einer derartigen Tantieme teil.

Unstreitig ist die monatliche Festtantieme nicht auf die ergebnisabhängige Jahrestantieme angerechnet worden. Auch die Bemessung dieser Leistungen stand in keinem Zusammenhang. Dies ergibt sich schon aus den aus der Anlage K14 vorgelegten Schreiben der Beklagten. Sie sind jeweils inhaltlich übereinstimmend mit Tantieme und Gehaltsüberprüfung 1. Juli überschrieben. Während die ergebnisabhängige Jahrestantieme in der ersten Hälfte der Schreiben festgesetzt wurde, ist die Überprüfung der monatlichen Festtantieme Bestandteil der Gehaltsüberprüfung. Die Beklagte hat insoweit einen einheitlichen monatlichen Festbezug festgelegt. Dies bestätigt das Verständnis der Parteien, das schon in dem Anstellungsvertrag ausgedrückt ist: Die Festbezüge des Klägers bilden eine vertragliche Einheit, die neben der ergebnisabhängigen Jahrestantieme steht und von ihr unabhängig ist.

cc) Die monatliche Festtantieme kann auch nicht als Zulage iSd. § 4 Abs. 3 PO 68/93 gesehen werden. Darunter fallen zwar nicht nur die tariflich geregelten Zulagen (Stellen-, Verantwortungs- und Sozialzulagen), sondern auch "sonstige Zulagen". Da der Begriff "Zulage" im allgemeinen Sprachgebrauch die Gewährung von etwas "Zusätzlichem", "Zugabe", "erhöhte Zahlung" bedeutet (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.), muss eine Zulage zwar nicht zwingend mit einer konkreten Zwecksetzung verbunden sein (BAG, 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15), aber als Zulage identifizierbar sein. Dies ist etwa der Fall, wenn sie - wie in dem der Entscheidung des 3. Senats vom 19. Juli 2016 (3 AZR 141/15) zugrundeliegenden Fall - in einem Tarifvertrag als Zulage bezeichnet und zusätzlich zu dem tarifvertraglich vorgesehenen Entgelt gezahlt wird. Für eine Zulage spricht es auch, wenn eine zulagentypische Zwecksetzung wie der Ausgleich besonderer Erschwernisse der Arbeitsleistung oder persönlicher Belastungen feststellbar ist. Daran fehlt es vorliegend.

Der Kläger war AT-Angestellter. Seine Vergütung ergab sich nicht aus einem Eingruppierungssystem, sondern beruhte auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Festtantieme wurde deshalb auch nicht zusätzlich zu einem für die Tätigkeit des Klägers "an sich" geschuldeten Gehalt gezahlt. Die Zahlung der "monatlichen Festtantieme" diente auch keinem zulagentypischen Zweck. Der Zahlungszweck der monatlichen Festtantieme war vielmehr der gleiche wie der des restlichen Bruttomonatsgehaltes. Sie war Gegenleistung für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit. Sie wurde deshalb nicht zusätzlich zu dem geschuldeten Bruttomonatsgehalt gezahlt, sondern war dessen Bestandteil. Die vertraglichen Regelungen in dem Anstellungsvertrag (§ 4 Abs. 3 PO) bestätigen dies ebenso wie die Anpassungsüberprüfungen, die stets einheitlich stattgefunden und zu einer einheitlichen Erhöhungsentscheidung geführt haben.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20. Dezember 1989. Der erste Absatz auf Seite 2 des Schreibens bezieht sich scheinbar auf die monatliche Festtantieme, die in Absatz 2 auf der ersten Seite des Schreibens angesprochen ist. Der Inhalt des ersten Absatzes auf der Seite 2 zeigt aber, dass die monatliche Festtantieme nicht gemeint sein kann. Denn die monatliche Festtantieme wurde unstreitig monatlich gezahlt, nicht jährlich im Nachhinein. Sie wurde ausweislich des Schreibens erstmals als Teil der Monatsvergütung für den Monat Januar 1990 gezahlt. Der erste Absatz aus Seite 2 des Schreibens bezieht sich auf die Jahrestantieme gem. § 4 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 1989, der eine zusätzliche Tantiemeberechtigung vorsieht.

Die Annahme, dass die monatliche Festtantieme eine Zulage für die erteilte Handlungsvollmacht war, ließe sich vor diesem Hintergrund nur dann vertreten, wenn es sich um die einzige Änderung im Rahmen der Neuregelung der Bezüge gehandelt hätte. Das ist nicht der Fall: Die Beklagte hat die tarifliche Vergütung in den außertariflichen Bereich erhöht und diese Vergütung durch eine Tantiemeberechtigung ergänzt, die an die Stelle der tariflichen und betrieblichen Gratifikation getreten ist.

1. Im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung kann lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach der Pensionsordnung anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der Rente, die der Kläger erhalten hätte, wenn § 236b SGB VI nicht eingeführt worden wäre, scheidet aus. Die vom Kläger angenommene "verdeckte Regelungslücke" in der PO 68/93 besteht nicht. Bestünde sie, so wäre es nicht zwingend, sie im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers zu schließen.

a) Nach § 10 Abs. 1 PO 68/93 sind die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen in jedem Fall auf 65 % des versorgungsberechtigten Bezuges (§ 4 Abs. 3) beschränkt. Die Gesamtbezüge (brutto ohne Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) nach § 10 Abs. 1 PO dürfen 85 % der Nettobezüge nicht übersteigen, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug ergeben, § 10 Abs. 3 PO 93.

b) Eine Gesamtversorgung - wie die vorliegende - zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12). Es geht darum, in einem bestimmten Umfang den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe der unterschiedlichsten Anrechnungsmethoden wird dabei das Ziel verfolgt, in einem bestimmten Umfang das festzulegen, was dem Betriebsrentner letztlich verbleiben soll, um seinen Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalles zu bestreiten.

Dieses Ziel ist vorliegend erreicht. Der Kläger erhält Gesamtbezüge in Höhe von 85 % der Nettobezüge, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug ergäben.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist im Rahmen der Nettolimitierung die tatsächlich bezogene Rente in Höhe von 2.122,48 € brutto und nicht nur die Rente in Abzug zu bringen, die sich ergäbe, wenn der Kläger nicht in den Genuss der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte gekommen wäre. Der Kläger beziffert die fiktive Rente auf 1.862,77 €.

Bei Gesamtversorgungssystemen spielt die Höhe der Sozialversicherungsrente eine wesentliche Rolle für die Bemessung der betrieblichen Altersrente. Arbeitnehmer, die vorzeitige gesetzliche Altersleistungen in Anspruch nehmen, erhalten aufgrund der fehlenden Beitragszeiten weniger Entgeltpunkte, so dass sich nach der Rentenformel des § 64 SGB VI der auszuzahlende Monatsbetrag der gesetzlichen Altersrente verringert. Nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) erniedrigt sich im Übrigen der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den der Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt, um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI). Durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte geschaffen. Für diesen Personenkreis entfällt in der gesetzlichen Rentenversicherung der Abschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Erreichen der Altersgrenze. Durch das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde eine weitere Ausnahmeregelung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Diese privilegiert eine ausgewählte Gruppe von besonders langjährig Versicherten bestimmter Geburtsjahrgänge. Diese können - wie der Kläger - eine Vollrente mit 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen.

Wird im betrieblichen Versorgungssystem die gesetzliche Altersrente bei der Bemessung der betrieblichen Rentenhöhe berücksichtigt, führt jede Verminderung der gesetzlichen Altersrente zu einer Erhöhung der betrieblichen Altersrente. Andererseits führt jede Erhöhung der gesetzlichen Altersrente zu einer Verminderung der betrieblichen Altersrente. Soll die Verringerung der Sozialversicherungsrente nicht zu einer Erhöhung des Betriebsrentenanspruchs und eine Erhöhung der Sozialversicherungsrente nicht zu einer Verringerung des Betriebsrentenanspruchs führen, kann vereinbart werden, dass eine fiktive Rente bei der Betriebsrente zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive Rente aus (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11).

Die vorliegende Pensionsordnung sieht die Anrechnung einer fiktiven Rente im § 9 nur für die Fallgestaltungen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs sowie der freiwilligen Versicherung oder Höherversicherung des Angestellten vor. In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Anrechnung der tatsächlich gezahlten Rente. Das gilt sowohl im Fall der Anhebung als auch im Fall der Absenkung der gesetzlichen Altersrente. Schon wegen dieser - ambivalenten - Offenheit liegt keine Regelungslücke vor; die Gesamtversorgungszusage ist hinsichtlich der Anrechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch angelegt.

3. Die Beklagte ist berechtigt, bei der Berechnung des betrieblichen Ruhegelds des Klägers einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 15 % (30 x 0,5 %) vorzunehmen. Die im Wortlaut auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellenden Regelungen in §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 4 Satz 2 PO 68/93 sind dahin auszulegen, dass sie auf den Eintritt des Regelrentenalters gerichtet sind.

a) Der 3. Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 (3 AZR 11/10) ausgeführt, eine vor dem RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 entstandene Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle, sei regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen werde. Die Versorgungsregelung sei auszulegen und führe zu einem schrittweisen Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 Abs.2 Satz 2 SGB VI) dar. Dies leitete der 3. Senat einerseits daraus ab, dass die Regelaltersgrenze 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1916 bestanden habe und andererseits daraus, dass der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers nicht dahingehe, die Betriebsrente schon zu einem Zeitpunkt zu zahlen, in dem noch keine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht (und angerechnet) werden könne. Dies entspreche schließlich auch dem gesetzgeberischen Willen, der sich aus der Änderung des § 2 BetrAVG durch das "RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz" ergäbe. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen habe in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden sollen.

Mit dem 3. Senat wird man eine dynamische Verweisung auf die gesetzliche Rentenversicherung zumindest bei Vorliegen besonderer Umstände unterstellen können, wie dies bei dem vorliegenden Gesamtversorgungssystem der Fall ist. Die Abhängigkeit der Versorgungsleistung von der gesetzlichen Rente führt im Gesamtversorgungssystem zwangsläufig zu einem Gleichlauf der zeitlichen Leistungsvoraussetzungen, sodass insoweit eine dynamische Verweisung systemimmanent ist (BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12).

b) Diese Auslegung gilt nicht nur für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Ruhegehaltes nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 3 Ziff. 1, 2 PO) und eines vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 3 Ziff. 4 PO), sondern auch für die Kürzung des vorgezogenen Ruhegehalts für jeden Monat des Bezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 10 Ziff. 4 PO). Wird ein Begriff mehrfach in einer Betriebsvereinbarung verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung stets dieselbe Bedeutung beimessen wollen.

c) Das gefundene Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers; § 236b SGB VI soll nach der Gesetzesbegründung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keinerlei Wirkung entfalten. Der Gesetzgeber hat insoweit ausgeführt, die Stärken der betrieblichen Altersversorgung lägen in betriebsbezogenen und passgenauen Versorgungslösungen. Eine Übertragung der als Übergangsregelung angelegten Sonderregelung würde diese Flexibilität einschränken und zu einer weiteren Verkomplizierung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung beitragen (BT-Drs. 18, 909 vom 25. 3. 2014).

d) Schließlich ist auch die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags nicht zu beanstanden. Ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ist allgemein üblich und wird als angemessen akzeptiert. Eine Kürzung in diesem Umfang hat nicht nur in der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats Billigung gefunden (28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01). Sie entspricht auch der Handhabung durch den Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (vgl. Merkblatt 110/M 3 Stand 1.05).

Dass versicherungsmathematische Abschläge der Billigkeit entsprechen, zeigt auch die Einführung vergleichbarer Zugangsfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RRG 1992 (§ 77 SGB VI). Die Zugangsfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch nicht versicherungsmathematisch berechnet. Insofern wird die Rechtmäßigkeit höherer versicherungsmathematischer Abschläge in der betrieblichen Altersversorgung nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber für die gesetzliche Rentenversicherung den Abschlag auf 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs festgesetzt hat.

4..Die Höhe der Pension berechnet sich wie folgt: Ausgehend von einem versorgungsfähigen Bezug in Höhe von 6.280,08 € brutto ergibt sich unter Berücksichtigung der Limitierung auf 85 % der Nettobezüge eine Obergrenze in Höhe von 3.599,75 €. Unter Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 2.108,88 € brutto und eines versicherungsmathematischen Abschlags für 30 Monat in Höhe von 15 % ergibt sich eine monatliche Pension in Höhe von 1.267,24 €.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.