Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2018, Az.: 7 TaBV 20/18

Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Personalstellenberechnung nach der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.11.2018
Aktenzeichen
7 TaBV 20/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 54540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 14.02.2018 - AZ: 4 BV 8/17

Fundstelle

  • PflR 2019, 364-370

Redaktioneller Leitsatz

Aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG folgt ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über den Inhalt der Personalstellenberechnung nach der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2018 - 4 BV 8/17 - abgeändert:

Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, den Betriebsrat über den Inhalt der Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 gesamtschuldnerisch durch Vorlage der Unterlagen zu unterrichten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3) zur Unterrichtung des Betriebsrats über den Inhalt der Personalstellenberechnung nach der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) für das 1. - 4. Quartal 2017.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Unternehmen des Gesundheitswesens. Sie betreiben in A-Stadt in einem gemeinsamen Betrieb eine psychiatrische Fachklinik mit mehr als 800 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der für den gemeinsamen Betrieb gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligten zu 2) und 3) erstellen für das Klinikum A-Stadt quartalsweise eine Personalstellenberechnung nach der Psych-PV. Die Psych-PV regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung iSd. § 39 Abs. 1 SGB V bedürfen (§ 1 Abs. 1 Psych-PV).

§ 4 Psych-PV hat unter anderem folgenden Wortlaut:

"§ 4 Behandlungsbereiche

(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

...

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen.

..."

Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem KHG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze der Psych-PV zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Psych-PV).

§ 18 Abs. 2 S. 2, 4 und 5 BPflV bestimmen:

"Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden.

...

Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervorgehen.

..."

Wegen des Inhalts der zweitinstanzlich zur Akte gereichten Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV vom 26. Juni 2017 (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) wird auf die Anlage 2 zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 25. Mai 2018 (Bl. 99 - 111 dA) Bezug genommen.

Trotz Nachfragen machten die Beteiligten zu 2) und 3) dem Betriebsrat gegenüber weder Angaben zur Personalplanung noch übergaben sie ihm Unterlagen zur Personalplanung.

Im Jahr 2018 gab es bei den Beteiligten zu 2) und 3) Umstrukturierungen bzgl. des Einkaufs, da der Einkauf durch eine Gesellschaft für die gesamte Gruppe übernommen wurde. Größere Umstrukturierungen betreffend die Stationen gegenüber dem Jahr 2017 gab es nicht. Insoweit blieb die Situation im Wesentlichen unverändert.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Vorlage der Personalstellenberechnung nach Psych-PV folge auf § 92 Abs. 2 BetrVG iVm. § 80 Abs. 2 BetrVG.

Er beabsichtige, den Personalbestand und seine künftige Entwicklung im Verhältnis zur Aufgabenentwicklung zu untersuchen und ggf. Vorschläge für eine (Veränderung) der Personalplanung zu machen. Die Daten stellten für ihn eine Basis dar, auf der ein (alternatives) Personalauswahlkonzept erstellt werden könne. Durch Kenntnisse über den Stand des vorhandenen Personals, seiner Qualifikationen sowie der durchschnittlichen Ausfallquote werde der Betriebsrat in die Lage versetzt, ein Konzept zu entwerfen. Das Konzept könne unter anderem aufgrund der Zahlen und Angaben gemäß Psych-PV Ausgangslage dafür sein, welche Personalstellen mit Fachkräften auch ggf. anderer Berufsgruppen besetzt werden könnten. Mit den Angaben gemäß Psych-PV als Datenbasis könne der Betriebsrat dem Arbeitgeber ein alternatives Einsatzkonzept unterbreiten und dabei unter anderem die durchschnittliche Ausfallquote berücksichtigen (Ausfall- und Vertretungskonzept). Die Informationen gäben Auskunft darüber, in welchen Bereichen eine personelle Unterdeckung und in welchen Bereichen ggf. Überkapazitäten vorhanden seien, sodass Fragen der Belastung am Arbeitsplatz objektivierbar würden. Anhand der begehrten Informationen könne der Betriebsrat Rückschlüsse auf den Belastungsgrad bestimmter Berufsgruppen in bestimmten Beschäftigungsbereichen ziehen und damit seine Aufgaben im Rahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG wahrnehmen. Ein Anspruch folge daher auch aus § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG iVm. dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, den Betriebsrat über den Inhalt der Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 durch Vorlage der Unterlagen zu unterrichten.

Hilfsweise,

den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, den Beteiligten zu 1) darüber zu unterrichten,

1. wie viele Patient/innen mit welcher Einstufung nach Psych-PV im Jahr 2017 (1. - 4. Quartal) durchschnittlich behandelt wurden (nach Stationen, zum Stichtag und/oder über einen definierten Zeitraum),

2. die Anzahl der tatsächlich benötigten Kräfte nach Psych-PV pro Woche/Station und

3. Personalbestand in Psych-PV-relevanten Berufsgruppen, d.h. wie viele Mitarbeiter sind im Jahr 2017 bezogen auf das Quartal beschäftigt bzw. der Station zugeteilt als tatsächlich dort am Patienten arbeitende Fachkräfte.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Standpunkt eingenommen, die Anträge seien bereits mangels Bestimmtheit unzulässig. Es bleibe offen, welche Dokumente für welchen Zeitraum vorgelegt werden sollten. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. §§ 92, 80 BetrVG gewährten keinen Herausgabeanspruch. § 92 Abs. 2 BetrVG regele ein Vorschlagsrecht, aber keinen Auskunftsanspruch. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gewähre nur einen Anspruch auf "erforderliche Unterlagen". Die vom Betriebsrat geforderten Unterlagen seien jedoch keine "erforderlichen Unterlagen" iSv. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Denn sie seien zur Wahrnehmung des Vorschlagsrechts nicht erforderlich. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 92 Abs. 1 BetrVG. Es handele sich um Unterlagen betreffend Finanzierungsfragen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen. Die Psych-PV diene nicht der tatsächlichen Personalplanung und Stellenbesetzung. Es handele sich nicht um ein Instrument der Personal(einsatz)planung und werde von den Beteiligten zu 2) und 3) auch nicht für derartige Zwecke eingesetzt. Welche Anzahl von Beschäftigten letztlich in einem Klinikum tatsächlich erforderlich sei, ergebe sich aus der jeweiligen Belegung und den Vorgaben des Arbeitszeitrechts. Es sei nicht Aufgabe des Betriebsrats, eine originäre eigene Personalplanung neben derjenigen des Arbeitgebers durchzuführen.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge durch Beschluss vom 14. Februar 2018 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folge nicht aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 2) und 3) die Personalstellenberechnung nach Psych-PV jedenfalls auch für ihre Personalplanung verwendeten, lägen nicht vor. Ein Anspruch des Betriebsrats folge auch nicht aus § 80 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat könne sich zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Er habe aber nicht dargelegt, dass die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geforderten Informationen für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich seien. Es fehle eine nähere Begründung, dass ohne die geforderten Unterlagen ein Vorschlagsrecht nicht wahrgenommen werden könne. Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG folge kein Unterrichtungsanspruch. Der Betriebsrat habe nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie im Hinblick auf Gesundheitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften eine Unterrichtung anhand der geforderten Informationen benötige. Gleiches gelte mit Blick auf Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Zusammenhang von Daten, die im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen eine Rolle spielten, mit Fragen des Arbeitsschutzes sei nicht ersichtlich.

Der Betriebsrat hat gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 27. Februar 2018 zugestellten Beschluss am 26. März 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28. Mai 2018 am 25. Mai 2018 begründet. In der mündlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz hat der Betriebsrat klargestellt, dass es ihm um die Aushändigung der Unterlagen, beispielsweise in Kopie, für eine angemessene Zeit gehe und es sich bei der Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3) um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung handele.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass ein Unterrichtungsanspruch bestehe.

Nach § 92 Abs. 1 BetrVG habe der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig umfassend zu unterrichten. Die Psych-PV und die dazugehörige Psych-Personalnachweis-Vereinbarung stellten auf den tatsächlichen Personalbedarf und -einsatz ab und nicht auf den Finanzierungsbedarf der Einrichtung.

Darüber hinaus ergebe sich aus § 92 Abs. 2 iVm. § 80 Abs. 2 BetrVG weitergehend, dass der Betriebsrat zur Entwicklung von Vorschlägen für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung die erforderlichen Unterlagen schon dann zur Verfügung erhalten müsse, wenn erst ihre Prüfung ergeben könne, ob der Betriebsrat aus eigener Initiative zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben tätig werden solle oder könne. Voraussetzung sei nur, dass wahrscheinlich sei, dass die geforderten Unterlagen eine solche Überprüfung ermöglichten. Er benötige die Angaben zum Personalbestand (Ist) und Personalbedarf (Soll), um sinnvolle und ernstzunehmende Vorschläge für die Personalplanung zu machen. Informationen über Bedarfe und Besetzungen in der Vergangenheit seien bei der laufenden Personalplanung einzubeziehen. Es lasse sich der Personalbedarf auf einzelnen Stationen ermitteln und der Belastungsgrad der Mitarbeiter auf den jeweiligen Stationen ablesen. Die Psych-PV verpflichte die Beteiligten zu 2) und 3) zu einer wahrheitsgemäßen Bedarfsermittlung und über die dazugehörige Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) zu einer wahrheitsgemäßen Feststellung des Deckungsgrades des Personalbedarfs. Hinsichtlich dieser genannten Berechnungen könne der Betriebsrat sicher davon ausgehen, dass sie existierten und zumindest näherungsweise zuträfen.

Letztlich komme es nicht darauf an, ob die Beteiligten zu 2) und 3) die Daten der Personalberechnung nach Psych-PV für die eigene Personalplanung verwendeten oder nicht. Die in diesem Zusammenhang ermittelten Daten seien jedenfalls geeignet, eine realitätsnahe Grundlage für die Entwicklung von Vorschlägen für die Einführung oder Veränderung einer Personalplanung und ihrer Durchführung zu bilden und zwar unabhängig davon, welche Schlüsse die Beteiligten zu 2) und 3) daraus zögen. Sie seien auch erforderlich, da andere Daten und Unterlagen dem Antragsteller nicht bekannt und seitens der Beteiligten zu 2) und 3) nicht vorgelegt seien. Ohne Daten über den Personalbedarf und -bestand aber könne das Vorschlagsrecht des Betriebsrats nicht sinnvoll ausgeübt werden. Erst aus den Daten der jüngeren zurückliegenden Zeit könne die notwendige Extrapolation in die Zukunft vorgenommen werden. Erst dadurch sei es möglich etwaige arbeitgeberseitige Planungen zu prüfen und (Änderungs-)vorschläge zu machen, die letztlich dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienten. Der Betriebsrat hält es für evident, dass zwischen dem Grad der Arbeitsbelastung, der personellen Besetzung, dem Gesundheitszustand und der Ausfallquote der Arbeitnehmer Zusammenhänge bestünden.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2018 (Az.: 4 BV 8/17) abzuändern und die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, den Betriebsrat über den Inhalt der Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 durch Vorlage der Unterlagen zu unterrichten.

Hilfsweise,

den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, den Beteiligten zu 1) darüber zu unterrichten,

1. wie viele Patient/innen mit welcher Einstufung nach Psych-PV im Jahr 2017 (1. - 4. Quartal) durchschnittlich behandelt wurden (nach Stationen, zum Stichtag und/oder über einen definierten Zeitraum),

2. die Anzahl der tatsächlich benötigten Kräfte nach Psych-PV pro Woche/Station und

3. Personalbestand in Psych-PV-relevanten Berufsgruppen, d.h. wie viele Mitarbeiter sind im Jahr 2017 bezogen auf das Quartal beschäftigt bzw. der Station zugeteilt als tatsächlich dort am Patienten arbeitende Fachkräfte.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und sind der Auffassung, dass es für die Forderungen des Betriebsrats an einer rechtlichen Grundlage fehle. Dies folge aus dem Umstand, dass die Psych-PV allein Finanzierungsfragen behandle. Die dort normierten Erhebungen würden den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern zu Grunde gelegt. Die Psych-PV diene gerade nicht der tatsächlichen Planung bzw. Stellenbesetzung, die sich nach der jeweils vorliegenden Belegung und den Behandlungsanforderungen der Patienten richte. Der Ist-Bestand des Personals sei dem Betriebsrat bekannt, die Angaben nach Psych-PV hätten einen anderen Inhalt. Aussagen zur Belastung einzelner Mitarbeiter ließen sich den Angaben nach Psych-PV nicht entnehmen. Für den Betriebsrat sei allein erheblich, ob das den Arbeitgeberinnen zur Verfügung stehende Volumen an Arbeitsleistung - d.h. die von der Belegschaft geschuldeten Arbeitsstunden - den aus der Belegung des Klinikums resultierenden Behandlungsbedarf abdecke. Kontrollinstrument dafür sei der monatliche Dienstplan sowie ggf. von der Arbeitgeberseite geplante Überstunden der Mitarbeiter. Anhand dieser Daten, die dem Betriebsrat unstreitig vorliegen, könne der Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe nachkommen. Die Zahlen im Sinne der Psych-PV bildeten die tatsächliche Besetzung an den einzelnen Arbeitstagen gar nicht ab. Dies bereits deshalb nicht, weil die tatsächliche Belegung des Klinikums ebenso wenig feststehe, wie die Frage, welche Mitarbeiter letztlich eingesetzt werden könnten. Exakte Zahlen - und damit weitaus aussagekräftiges Material - lieferten die Dienstpläne und Arbeitszeitkonten. In den Dienstplänen seien auch sämtliche Ausfälle (Krankheit, Urlaub etc.) gekennzeichnet. Hierdurch erwiesen sich diese Informationen als weitergehend als die begehrten Psych-PV-Datensätze, die allein finanzmathematische Kennzahlen beinhalteten und der Kalkulation für die Kostenträger dienten.

§§ 92, 80 BetrVG statuierten keinen allgemeinen Anspruch auf sämtliche Daten, die der Arbeitgeber erstelle und für internes Controlling oder Fragen der Refinanzierung verwende. Zudem könnten die Zahlen aus 2017, deren Herausgabe verlangt werde, für eine künftige Planung keine Erkenntnisse bringen.

Der Betriebsrat erwidert hierzu, aus den Dienstplänen ergäben sich nur die tatsächlich Beschäftigten. Ihm sei bekannt, dass verschiedene Stellen nicht besetzt seien. Der Betriebsrat wisse aber nicht, um wie viele offene Stellen es sich handele. Dementsprechend lasse sich aus den Dienstplänen nicht die Zahl der Beschäftigen entnehmen, die tatsächlich vor Ort gebraucht werde. Es sei ein Personalkonzept insbesondere unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte Arbeitszeit und Gesundheitsschutz erforderlich. Aus den geforderten Zahlen nach Psych-PV ergebe sich beispielsweise, ob es Bereiche mit Unterdeckung gebe. Dem Betriebsrat fehlten Kenntnisse dazu, wie viele Personen als Soll-Bestand für welchen Bereich vor dem Hintergrund der Diagnosen der Patienten eingesetzt werden müssten. Es stelle sich auch die Frage, ob Mitarbeiter Anforderungen ausgesetzt seien, die gar nicht den Anforderungen entsprechen würden, die von der Krankenkasse über die Psych-PV gefordert würden. Es gehe dem Betriebsrat darum, beispielsweise Stationskonzepte zu entwickeln. Hierbei handele es sich um Konzepte, wie Personal über Stationen hinweg anders eingesetzt werden könne oder auch Stationen zusammengelegt werden könnten, damit die Anforderungen besser erreicht würden. Zudem werde von Mitarbeitern vorgetragen, dass sie sehr belastet seien, was die Arbeitgeberinnen zurückwiesen und darauf antworteten, dass dies nur subjektiv der Fall sei. Bei den herausverlangten Zahlen handele es sich um verhandelte Zahlen und damit objektivierbare Größen, anhand derer dies überprüft werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die in der mündlichen Anhörung vom 15. November 2018 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG) und begründet.

1.

Der Hauptantrag des Betriebsrats ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Für die Arbeitgeberinnen ist erkennbar, was von ihnen verlangt wird. Sie sollen den Betriebsrat über die Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 durch Vorlage von Unterlagen unterrichten. Um welche Personalstellenberechnung es geht, ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Psych-PV und die Nennung des Zeitraums. Der Betriebsrat verlangt keine dauerhafte Überlassung der Unterlagen über die Personalstellenberechnung, sondern lediglich, ihm diese Unterlagen zeitweise zur Verfügung zu stellen. Dies hat er in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt. Eine nähere zeitliche Präzisierung der Überlassungsdauer ist für die ausreichende Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht geboten (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn.10). In der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Betriebsrat außerdem klargestellt, dass es ihm um die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3) gehe.

2.

Der so verstandene Hauptantrag des Betriebsrats ist begründet. Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich bereits aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Jedenfalls ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der Unterlagen aus § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 2 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG

a)

Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

aa)

Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden. Soweit ein Arbeitgeber mit den geforderten und von ihm erstellten Daten neben einer Personalplanung noch andere Zwecke verfolgt, steht dies einem Auskunftsbegehren des Betriebsrats nicht entgegen (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 13).

bb)

Die Arbeitgeberinnen haben vorgetragen, dass die vom Betriebsrat verlangten Daten ausschließlich Finanzierungsfragen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen beträfen. Es gehe dabei gerade nicht um Fragen der Personalplanung oder der Personalbedarfs/-einsatzplanung. Welche Anzahl von Beschäftigten im Klinikum letztlich erforderlich sei, ergebe sich aus der jeweiligen Belegung und den Vorgaben des Arbeitszeitrechts. Kontrollinstrument des Betriebsrats sei der monatliche Dienstplan sowie ggf. von Arbeitgeberseite geplante Überstunden der Mitarbeiter.

Bei monatlichen Dienstplänen und Überstundeneinsätzen der Beschäftigten handelt es sich lediglich um die kurz- und mittelfristige Einsatzplanung der Arbeitgeberinnen. Personalplanung geht über die konkrete tatsächliche Einsatzplanung hinaus. Zur Personalplanung gehören unter anderem die Personalbedarfsplanung und die Personaldeckungsplanung. Bei den Daten nach Psych-PV handelt es sich um Kennzahlen insbesondere zum Personalbedarf, deren Einhaltung gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen ist und deren Nichteinhaltung finanzielle Folgen auslösen kann (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV; Psych-Personalnachweis-Vereinbarung, § 18 Abs. 3 BPflV). Daraus folgt, dass die Arbeitgeberinnen die im Rahmen der Personalstellenberechnung nach Psych-PV erstellten Daten als einen Bestandteil ihrer Personalplanung (Personalbedarf/Personaldeckung) - jedenfalls unter Einbeziehung der Frage, welche Abweichungen möglich sind - verwenden müssen, um ihre Finanzierung entsprechend den Vereinbarungen mit den Kostenträgern sicherzustellen. Zudem haben auch die Arbeitgeberinnen nicht vorgetragen, dass sie von einem Personalbedarf ausgehen, der über einem refinanzierbaren Rahmen liegt. Dass die erhobenen Daten in erster Linie der Finanzierung und Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern dienen, hindert ihre Berücksichtigung für die Planung des Personalbedarfs und der Personaldeckung - gerade im Interesse der Finanzierung des Betriebs - nicht.

cc)

Der Anspruch besteht auch für die Personalstellenberechnung nach Psych-PV im 1. - 4. Quartal 2017. Denn aus den Daten der Vergangenheit können Rückschlüsse und Schlussfolgerungen für die zukünftige Planung gezogen werden. Da die Arbeitgeberinnen im Jahr 2018 keine wesentlichen Veränderungen an der Struktur der Stationen vorgenommen haben, sind die Daten auch noch für eine Personalplanung ab dem Jahr 2019 als Tatsachengrundlage sinnvoll verwendbar. Im Jahr 2018 war der Einkauf der Arbeitgeberinnen von Umstrukturierungen betroffen. Mitarbeiter im Einkauf unterfallen aber nicht der Berechnung der Personalstellen nach Psych-PV (§ 1 Abs. 1 Psych-PV).

b)

Jedenfalls kann der Betriebsrat die Vorlage der Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 nach § 80 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen.

aa)

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 Halbsatz 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 19). Solche Vorschläge haben nur dann Aussicht, vom Arbeitgeber in Erwägung gezogen und konstruktiv beraten zu werden, wenn sie von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und fundiert erscheinen (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - Rn. 39). Diese Verpflichtung besteht nicht erst dann, wenn feststeht, dass sich für den Betriebsrat bestimmte Aufgaben schon ergeben haben. Die vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats - auch durch das Überlassen der erforderlichen Unterlagen - soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden soll. Der Betriebsrat hat schon dann einen Anspruch darauf, dass ihm Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wenn erst die Prüfung dieser Unterlagen ergeben kann, ob er aus eigener Initiative zur Erfüllung eben dieser Aufgaben tätig werden soll oder kann, sofern nur wahrscheinlich ist, dass die geforderten Unterlagen eine solche Prüfung überhaupt ermöglichen (vgl. BAG 20. September 1990 - 1 ABR 74/89 - Rn. 11f.).

bb)

Der Betriebsrat kann sich auf sein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Er hat dargetan, dass die Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich ist.

(1)

Zwar zählt es nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, "gleichberechtigt" neben dem Arbeitgeber "eine originäre" Personalplanung durchzuführen. Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber aber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung. Für die Ausübung des gesetzlichen Vorschlagsrechts sind dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 21).

(2)

Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat ausreichend dargelegt, dass die Vorlage der Personalstellenberechnung nach Psych-PV für das 1. - 4. Quartal 2017 für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich ist.

Die vom Antragsteller verlangten Informationen betreffen den Personalbedarf der Beteiligten zu 2) und 3). Die Psych-PV regelt die Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Psych-PV). Die begehrten Unterlagen enthalten, aufgeschlüsselt nach Berufs- bzw. Personalgruppen, die unter Einbeziehung der Behandlungsbereiche und deren durchschnittlicher Zahl der Patienten sowie unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen und zu erwartender Ausfallzeiten ermittelten Personalstellen (§ 6 Abs. 1 Psych-PV). Bei der Ermittlung des Personalbedarfs nach Psych-PV werden auch Art und Schwere der Krankheit sowie Behandlungsziele und -mittel berücksichtigt (§ 4 Psych-PV) (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Juni 2016 - 13 TaBV 13/15 - Rn. 55). Die Arbeitgeberinnen haben - auch für das Jahr 2017 - nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV; Psych-Personalnachweis-Vereinbarung). Nach § 2 Abs. 1 Psych-Personalnachweis-Vereinbarung findet diese Vereinbarung auf sämtliche Einrichtungen iSd. § 1 Abs. 2 Psych-PV Anwendung. Sie trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Abweichungen können zur Anpassung der finanziellen Leistungen führen (§ 18 Abs. 3 BPflV).

Bei den Personalstellenberechnungen nach Psych-PV handelt es sich um Daten, die es dem Betriebsrat ermöglichen können, Vorschläge zur Personalplanung zu unterbreiten. Diese Personalstellenberechnungen sind nach den Vorgaben einer Verordnung erstellt, damit objektivierbar und können Grundlage konstruktiver Beratungen des Betriebsrats mit den Arbeitgeberinnen sein. Die Daten informieren den Betriebsrat über einen möglichen Personal-Soll-Bestand. Denn aus den Angaben ergibt sich insbesondere, wie viele Personen im Regeldienst in welchem Bereich unter Berücksichtigung der Diagnosen der Patienten eingesetzt werden müssen. Außerdem kann der Betriebsrat gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung anhand der Berechnungen nach Psych-PV prüfen, ob Personalbedarf über Fachkräfte anderer Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 Psych-PV nicht genannter Berufe, gedeckt werden kann (§ 6 Abs. 2 Psych-PV). Auf dieser Grundlage kann der Betriebsrat Vorschläge zur Personalbeschaffung/-auswahl machen. Da die Daten Ausfallzeiten berücksichtigen, ermöglichen sie dem Betriebsrat, Rückschlüsse auf den Belastungsgrad bestimmter Berufsgruppen in bestimmten Bereichen zu ziehen und dadurch Vorschläge - auch - zum langfristigen Personaleinsatz zu unterbreiten.

Jedenfalls hindert die Psych-PV nicht, die auf ihrer Grundlage erhobenen Daten ganz oder teilweise auch im Rahmen tatsächlicher Personalplanung zu berücksichtigen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Juni 2016 - 13 TaBV 13/15 - Rn. 55).

(3)

Wie bereits ausgeführt, besteht der Anspruch auch für die Personalstellenberechnung nach Psych-PV im 1. - 4. Quartal 2017, da angesichts vergleichbarer Strukturen auf den Stationen aus den Daten der Vergangenheit Rückschlüsse und Schlussfolgerungen für die zukünftige Personalplanung gezogen werden können.

c)

Da die Arbeitgeberinnen eine Personalstellenberechnung nach Psych-PV in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2017 für den gesamten Betrieb abgegeben haben, sind sie nach §§ 421 ff BGB gesamtschuldnerisch auf Unterrichtung durch Vorlage der begehrten Unterlagen in Anspruch zu nehmen.

3.

Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, fielen die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

4.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht. Insbesondere liegt kein Fall des §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. Der Beschluss weicht in keinem abstrakten Rechtssatz zu der gleichen Rechtsfrage in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - ab. Der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der hiesigen Entscheidung lagen verschiedene Sachverhalte zugrunde, die zu unterschiedlichen Entscheidungen führten. Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 S. 2ff sowie § 18 Abs. 3 BPflV in der jetzigen Fassung erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sind und die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26. Juni 2017 datiert.