Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.2018, Az.: 2 Sa 721/17

Voraussetzungen des Anspruchs auf Verpflegungszuschuss gemäß Ziff. 7 3. 2 BRTV-Bau; Anwendbarkeit der Verzugsschadenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.04.2018
Aktenzeichen
2 Sa 721/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 21329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 18.05.2017 - AZ: 5 Ca 570/16

Fundstellen

  • DStR 2018, 1508-1511
  • FA 2018, 265

Amtlicher Leitsatz

Für einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Ziff. 3.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV-Bau) ist nicht Voraussetzung, dass gleichzeitig die steuerrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 a EStG erfüllt sind.

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2017 - Ca - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem Verpflegungszuschuss in Ziffer 1. und Ziffer 2. des Tenors jeweils um einen Bruttobetrag handelt.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil in Ziffer 3. des Tenors abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 80 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92,27 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Verpflegungskosten sowie im Rahmen der Anschlussberufung über die Verzugspauschale.

Der am 0.0.1959 geborene Kläger ist seit dem 05. September 1993 bei der Beklagten als Rohrleitungsbauer beschäftigt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielt der Kläger einen Bruttostundenlohn in Höhe von 18,70 €. Der Kläger ist Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: BRTV Bau) Anwendung. Darin heißt es unter anderem (Bl. 16 ff. d.A.):

"...

§ 7

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung

...

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

...

3.2 Verpflegungszuschuss

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.

..."

Am 23. August 2016 arbeitete der Kläger 5,75 Stunden auf der Baustelle "Am Dwoberg" in A-Stadt und erledigte sodann 3 Stunden Betriebsratsarbeit an dem Betriebssitz der Beklagten. An diesem Tag verließ der Kläger seine Wohnung um 6.40 Uhr und kehrte um 16.50 Uhr dorthin zurück.

Am 08. September 2016 arbeitete der Kläger von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr auf der Baustelle "Am Dwoberg" und erledigte anschließend bis um 16.30 Uhr Betriebsarbeit am Sitz der Beklagten. Am 13. September 2016 arbeitete der Kläger von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr auf der Baustelle "Am Dwoberg" und leistete anschließend bis um 16.30 Uhr Betriebsratsarbeit am Sitz der Beklagten. An beiden Tagen verließ der Kläger jeweils um 6.40 Uhr seine Wohnung und kehrte um 16.50 Uhr dorthin zurück.

Für die vorgenannten Tage zahlte die Beklagte dem Kläger keinen Verpflegungszuschuss.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Verpflegungszuschusses für den 23. September 2016 auf.

Mit seiner am 16. November 2016 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen und hinsichtlich der Ansprüche auf Verpflegungszuschuss für den 08. und 13. September 2016 am 05. Dezember 2016 erweiterten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Verpflegungszuschuss sei allein entscheidend, dass er mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei, wenn er auf Baustellen außerhalb des Betriebes gearbeitet habe. Es sei nicht erforderlich, dass er ausschließlich auf einer Baustelle außerhalb des Betriebes gearbeitet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass es bei längeren Fahrtstrecken nicht darauf ankomme, ob der Großteil der 10 Stunden auf der Baustelle oder auf der Fahrt dorthin verbracht worden sei. Ferner hat der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2016 8,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2016 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der tarifliche Verpflegungszuschuss verlange, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes arbeite und ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Gewährung eines Verpflegungszuschusses bewusst an die steuerrechtlichen Kriterien gebunden. Voraussetzung für eine steuer- und sozialabgabefreie Gewährung eines Verpflegungszuschusses sei gemäß § 9 Abs. 4 a EStG eine mindestens achtstündige Abwesenheit vom Betriebssitz. Nur der Arbeitnehmer, der mindestens 8 Stunden auf einer auswärtigen Baustelle gearbeitet habe und der aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei, könne die steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung des Verpflegungszuschusses in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag beanspruchen. Würde die Beklagte an den Kläger für die streitbefangenen Tage eine solche Leistung erbringen, liefe dies auf eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung des Klägers hinaus. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 18. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht Oldenburg der Klage teilweise stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses in Höhe von insgesamt 12,27 € gemäß § 7 Nr. 3.2 BRTV Bau zu. Er habe keinen Auslösungsanspruch gemäß § 7 Nr. 4 BRTV Bau und sei an den streitgegenständlichen Tagen ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Er habe seine Wohnung jeweils um 6.40 Uhr verlassen und sei um 16.50 Uhr dorthin zurückgekehrt. Der Kläger habe auch außerhalb des Betriebs im Sinne vom § 7 Nr. 3.2 BRTV Bau gearbeitet. Arbeite ein Arbeitnehmer teilweise im stationären Bereich und teilweise außerhalb des Betriebes, habe er einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss für die Tage, an denen er überwiegend außerhalb des Betriebes gearbeitet habe. § 7 Nr. 3.2 BRTV Bau verlange nicht, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 Stunden außerhalb des Betriebes arbeite. Voraussetzung sei lediglich eine mehr als zehnstündige Abwesenheit von der Wohnung. Dabei komme es nicht darauf an, dass § 9 Abs. 4 a EStG andere zeitliche Grenzen setze. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht geregelt, dass der Verpflegungszuschuss zwingend steuerfrei zu zahlen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB, weil die Norm im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sei.

Das Urteil ist der Beklagten am 06. Juni 2017 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 04. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06. September 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren Antrag vom 03. August 2017 durch Beschluss vom 04. August 2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. September 2017 verlängert worden war. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 14. September 2017 zugestellt worden. Er hat mit einem am Montag, den 16. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Verpflegungszuschusses gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTV Bau seien nicht erfüllt. Voraussetzung für die Gewährung eines Verpflegungszuschusses sei, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes arbeite. Der Verpflegungszuschuss sei ein pauschaler Ausgleich für die dem Arbeitnehmer durch die Auswärtsbeschäftigung entstandenen zusätzlichen Verpflegungskosten. Mit der Schaffung dieses Anspruches hätten die Tarifvertragsparteien die steuerrechtlichen Möglichkeiten genutzt, die der Gesetzgeber durch § 9 Abs. 4 a EStG Leistungen eröffnet habe. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf einen steuerfreien Verpflegungszuschuss nur zu, sofern eine mindestens achtstündige beruflich bedingte Abwesenheit vom Betriebssitz vorliege. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 18. Mai 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 09. Oktober 2017 (Bl. 119 ff. d.A.). Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale. Er meint, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Einführung des § 288 Abs. 5 BGB sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen.

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Arbeitsgerichtes teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 80,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird die gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 11. April 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau die Zahlung von 12,27 € brutto verlangen.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil ausgeführt, dass dem Kläger für die Tage 23. Oktober 2016, 09. September 2016 und 13. September 2016 der Verpflegungszuschuss in Höhe von jeweils 4,09 € zusteht. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter A. I. zu eigen, verweist auf diese (Bl. 66 RS bis 67 d.A.) und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

2.

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt folgende weitere Anmerkungen:

a.

Der BRTV Bau findet auf das Arbeitsverhältnis kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung und beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

b.

Gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTVBau steht einem Arbeitnehmer, dem kein Auslöseanspruch nach § 7 Ziff. 4 BRTV-Bau zusteht, ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag zu, an denen er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.

c.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe nur dann einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTV Bau, wenn auch die steuerrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 a EStG erfüllt seien, greift dies nicht durch.

Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift.

aa.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14).

Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 15).

bb.

Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist für den Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau nicht Voraussetzung, dass eine mindestens achtstündige berufliche Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Betriebssitz vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der tariflichen Regelung nicht entnommen werden, dass der Verpflegungszuschuss nur den Arbeitnehmern zustehen soll, denen der Arbeitgeber den Betrag steuerfrei zahlen kann. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien mit der vereinbarten Regelung steuerliche Vorteile nutzen wollen. Die tariflichen Regelungen ergeben aber nicht zwingend, dass auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 a EStG erfüllt sein müssen. Der Wortlaut von § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau stellt nicht darauf ab, dass der Arbeitnehmer 10 Stunden außerhalb des Betriebes arbeitet, sondern schlicht auf die Abwesenheit von der eigenen Wohnung. § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau nimmt zudem weder ausdrücklich noch konkludent Bezug auf § 9 Abs. 4 a EStG. Im Übrigen spricht § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau von einem Verpflegungszuschuss und nicht wie § 9 EStG von einer Verpflegungspauschale.

Soweit die Beklagte geltend macht, sofern sie an den Kläger für die streitbefangenen Tage einen Verpflegungszuschuss erbringen müsste, liefe das auf eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung des Klägers hinaus, greift dies ebenfalls nicht durch. § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau regelt nicht, dass der Verpflegungszuschuss netto zu zahlen ist. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass im Regelfall der Verpflegungszuschuss bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Ziff. 4 a EStG steuerlich begünstigt ist. Einer generellen Pauschalregelung wie § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau ist gemeinsam, dass sie für den Regelfall eine sachlich angemessene Lösung enthalten, aber die Besonderheiten bestimmter Einzelfälle nicht berücksichtigen können. § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau schließt nicht aus, dass ein Verpflegungszuschuss auch dann zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung gem. § 9 Abs. 4 a EStG nicht erfüllt sind. Aus den steuerrechtlichen Vorschriften lässt sich kein Abgrenzungsgesichtspunkt gewinnen.

Auch verlangen weder Sinn noch Zweck des Verpflegungszuschusses eine mindestens achtstündige berufliche Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Betriebssitz. Der Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau soll ein pauschaler Ausgleich für die dem Arbeitnehmer durch die Auswärtsbeschäftigung und der Abwesenheit von seiner Wohnung entstandenen zusätzlichen Kosten für die Verpflegung sein. Mehrkosten entstehen dem Arbeitnehmer indes nicht zwingend erst bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Nach § 7 Ziff. 3.2 BRTV-Bau ist vielmehr allein maßgebend, dass der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Dabei ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit auswärts tätig ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt.

d.

Im Tenor war klarzustellen, dass es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Verpflegungszuschusses um einen Bruttoanspruch handelt.

Die Verurteilung zur Nettozahlung würde bedeuten, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den Verpflegungszuschuss ohne Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen. In dem BRTV Bau ist nicht normiert, dass der Verpflegungszuschuss weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig ist. Die Entscheidung, ob der Verpflegungszuschuss des Klägers für die drei streitbefangenen Tage steuer- und sozialversicherungsfrei ist, ist von den Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern bzw. den Finanz- und Sozialgerichten zu entscheiden.

II.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288, 286 BGB.

C.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, insbesondere ist die für die Einlegung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung eingehalten, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG.

D.

Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht für die Kalendermonate August 2016 und September 2016 die Verzugspauschale in Höhe von jeweils 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu.

I.

§ 288 Abs. 5 BGB findet Anwendung. Gemäß Artikel 229, § 34 EGBGB ist diese Vorschrift auf ein vor dem 29. Juni 2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Dies ist vorliegend der Fall.

II.

Auch die Grundvoraussetzung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist vorliegend erfüllt. Die Beklagte befand sich im August und im September 2016 mit der Zahlung des Verpflegungszuschusses für insgesamt drei Tage in Verzug.

III.

Die Beklagte ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sodass die Vorschrift auf ihren Schuldnerverzug auch Anwendung findet.

IV.

§ 288 Abs. 5 BGB ist im Arbeitsrecht anzuwenden. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor.

Die Berufungskammer schließt sich der überzeugenden Rechtsauffassung der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2016 (- 3 Sa 34/16 - Rn. 91 ff.), des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 22. November 2016 (- 12 Sa 524/16 - Rn. 65 ff.) und des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 20. April 2017 (- 5 Sa 1263/16 - Rn. 24 ff.) an.

Dem Anspruch steht § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB nicht entgegen, der eine Anrechnungsregelung auf einen geschuldeten Schadensersatz enthält, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Dieser Vorschrift kommt aufgrund des Fehlens eines außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruches für Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsrecht bei Entgeltforderungen keine Bedeutung zu.

Eine für den Bereich des Arbeitsrechts verdrängende analoge Anwendung des § 12 a ArbGG kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Ausgestaltung durch die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 stellt sich als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, der eine planwidrige Regelungslücke bereits im Ansatz ausschließt. So spricht insbesondere auch der Wortlaut für eine Anwendung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht sieht der Wortlaut der Vorschrift in keiner Weise vor. Ferner dient diese Vorschrift der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dieser Norm die Vorgaben der Richtlinie bewusst übererfüllt. Hieraus lässt sich aufgrund einer historischen Auslegung der Vorschrift eindeutig schließen, dass ihr Anwendungsbereich auch im Arbeitsrecht eröffnet ist.

Ferner erscheint es nicht überzeugend, sondern im Gegenteil systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könnte, ihm jedoch der Pauschalschadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe. Denn diese Neuregelung knüpft systematisch gerade an die vorherigen Absätze des § 288 BGB und die gesetzlichen Verzugszinsen an.

Soweit von den Kritikern dieser Norm eingewandt wird, die Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse sei rechtspolitisch verfehlt, ist dieser Einwand unerheblich. Die Gerichte sind auch zur Anwendung einer Gesetzesnorm verpflichtet, deren rechtspolitischer Sinn zweifelhaft erscheint.

V.

Die Pauschale fällt auch für jeden Monat, in dem der Arbeitgeber mit der Vergütungszahlung in Verzug gerät, erneut an. Die Auffassung, wonach die Pauschale nur einmal anfallen soll, wenn der Grund der Nichtzahlung jeweils derselbe ist, ist abzulehnen. Für diese Auffassung enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

E.

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

F.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Der Streitwert war in Höhe der bezifferten Klagforderungen festzusetzen, §§ 3 ff. ZPO.

Gemäß § 72 ArbGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.