Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.2018, Az.: 4 Sa 1341/16 B
Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.02.2018
- Aktenzeichen
- 4 Sa 1341/16 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 26262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 18.11.2016 - AZ: 6 Ca 50/15 B
Rechtsgrundlagen
- § 2 BetrAVG
- § 613a Abs. 1 S. 1-3 BGB
- § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- § 75 Abs. 1 BetrVG
- § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG
- § 324 UmwG
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren; das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.
2. Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.
3. Bestand für einen übernommenen Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, muss auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig sowie den ehrenamtlichen Richter Preuß und die ehrenamtliche Richterin Bauer als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. November 2016 - 6 Ca 50/15 B - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 0.0.1949 geborene Kläger war seit dem 1. September 1981 bei der Überlandwerk N.-H. AG (im Folgenden: Ü..) beschäftigt. Die Ü.. versorgte von ihrem Stammsitz in B-Stadt verschiedene niedersächsische Gemeinden mit Strom. Bei ihr bestand ein Betriebsrat.
Zum 1. Januar 1991 trat bei der Ü.. die "Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990" (im Folgenden: Ü..-RV) in Kraft, welche die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung vom 1. Oktober 1962 nebst Zusatzvereinbarungen vom 3. November 1969, 15. Dezember 1972 und Ergänzung vom 11. März 1983 ablöste. Die Ü..-RV enthält ua. folgende Regelungen:
§ 6 Bemessungsgrundlagen der Versorgung
3. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der Ü.. als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. Dauerzulagen sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen 1/12 des in Satz 1 und 2 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.
§ 7 Höhe der Versorgungsleistungen
1. Ruhegeld
1.1. Das Ruhegeld beträgt unter Anrechnung der in § 8 aufgeführten Leistungen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983
nach 10jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit | 30 % |
---|---|
und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um | 2 % |
und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um | 1 % |
des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von | 75 %, |
für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990
nach 10jähriger Dienstzeit | 30 % |
---|---|
und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um | 2 % |
und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um | 1 % |
des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von | 67,5 %. |
1.5 Das Ruhegeld darf zusammen mit den gemäß § 8 anrechenbaren Leistungen die vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen; das Ruhegeld wird um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag gekürzt.
Diese Höchstgrenze beträgt bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 | 75 % |
---|---|
und bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990 | 67,5 % |
des der Ruhegeldberechnung zu Grunde liegenden monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
§ 8 Im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbare Leistungen
1. Zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen gehören
das Altersruhegeld,
das vorgezogene Altersruhegeld und die
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
7. Vermindert sich infolge von Änderungen der Sozialversicherungsrechts, insbesondere aufgrund des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes das Leistungsniveau der vorher bezeichneten Ruhegelder bzw. Renten gegenüber derjenigen gesetzlichen Rentenleistung, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1990 ergeben hätte, um mehr als 7,5 v.H., dann wird für die Berechnung des Ruhegeldes, des Witwen- bzw. Witwergeldes und des Waisengeldes die lediglich um 7,5 v.H. ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
Am 20. April 1998 schlossen die E.. AG und die Ü.. mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG zur Absicherung und Regelung der Arbeitsbedingungen der von der beabsichtigten Verschmelzung betroffenen Arbeitnehmer einen - auch vom Gesamtbetriebsrat der E.. AG und dem Betriebsrat der Ü.. unterzeichneten - Überleitungstarifvertrag (Anlage BB 3, Bl. 430 dA), in dem es heißt:
§ 2
Fortgeltung der bisherigen (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen
1. Abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gelten diejenigen Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü.. stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
2. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen, die für die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur E.. stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, gelten in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stichtag weiter. Abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt sich der Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü.. stehen.
Die Betriebspartner bleiben nach dem Stichtag befugt, die fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen zu ändern oder neue Gesamtbetriebsvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen abzuschließen; für neue Gesamtbetriebsvereinbarungen ist Satz 2 dieser Nr. 2 zu beachten.
§ 3
Befristung der Fortgeltung
1. Die in § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 geregelte Fortgeltung der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen der Ü.. ist befristet auf den 31.12.2000. Eine Nachwirkung über den 31.12.2000 ist ausgeschlossen.
2. Die Tarifvertragsparteien und Betriebspartner der E.. und Ü.. werden unverzüglich nach dem Stichtag in Verhandlungen eintreten, um unternehmenseinheitlich geltende Tarifverträge und (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auszuhandeln. Dabei wird es im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Gesamtbelegschaft hinsichtlich der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen verursachten Kosten je Arbeitnehmer kommen.
3. Sollten die Verhandlungen nach Nr. 2 bis zum 31.12.2000 zu keinem bzw. nur zu einem Teilergebnis führen, tritt insoweit die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit Wirkung ab 01.01.2001 ein. Insoweit erstrecken sich mit Wirkung ab 01.01.2001 die Tarifverträge und die Gesamtbetriebsvereinbarungen auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zu Ü.. stehen.
Im Wege einer aufnehmenden Verschmelzung ging der Betrieb der Ü.. zum 17. August 1998 auf die E.. AG über, einem Versorgungsunternehmen im Bereich Strom, Erdgas, Telekommunikation, Informationstechnologie und Umwelt mit der Hauptverwaltung am Standort C-Stadt. Die Kundencenter der Ü.. im Weser-Elbe-Raum wurden mit Wirkung zum 1. April 1999 umstrukturiert und auf mehrere Betriebe (Betriebsabteilungen Bremervörde, Cuxhaven, Seevetal und Delmenhorst) mit jeweils eigener Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten aufgeteilt. Der Kläger wurde der Betriebsabteilung Cuxhaven, und zwar der neuen organisatorischen Einheit des "techn. Bereich - Vertrieb" zugeordnet.
Der Verschmelzungsvertrag vom 20. Juli 1998 enthält zu den Folgen der Verschmelzung (§ 5 UmwG) folgende Angaben:
§ 5
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
1. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der übertragenden Gesellschaft bestehen, gem. § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 324 UmwG). ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Die Tarifvertragsparteien der beteiligten Rechtsträger haben einen Überleitungstarifvertrag geschlossen, der regelt, daß die bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung jeweils geltenden unterschiedlichen Tarifverträge für die jeweiligen Arbeitnehmer und Auszubildenden der jeweiligen Unternehmen bis zum 31.12.2000 weiter gelten. Gleiches gilt für die jeweiligen (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen.
6. Die bei beiden Unternehmen bestehenden Betriebsräte bleiben unverändert im Amt. Der bei der übernehmenden Gesellschaft bestehende Gesamtbetriebsrat ist durch zwei Mitglieder der übertragenden Gesellschaft zu erweitern.
Bei der E.. AG bestanden zum Zeitpunkt der Verschmelzung die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen "Ruhegeldordnung I" für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der E.. vor dem 1. Januar 1981 begründet wurde sowie die "Ruhegeldordnung II" für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1990 begründet wurde. Die RGO II enthält ua. folgende Regelungen:
§ 2
Das Ruhegeld wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt
a) sobald das Belegschaftsmitglied Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 35 - 41 SGB VI) erhält; jedoch berichtigt der Bezug einer Teilrente (vgl. § 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Inanspruchnahme von E..-Ruhegeld.
§ 6
Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 30% und steigt in jedem weiteren angefangenen Dienstjahr um 1 1/2 % bis zum Höchstbetrage von 65 % des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
Falls die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit oder sonstige Beschädigung entstanden ist, die sich das Belegschaftsmitglied nachgewiesenermaßen bei der Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes ohne grobes Verschulden zugezogen hat, so beträgt das Ruhegeld mindestens 45 % des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
Als Dienstjahre zählen die nach dem 20. Lebensjahre ununterbrochen bei der E.. und ihren Rechtsvorgängern zurückgelegten Jahre. In Sonderfällen können weitere Berufsjahre als Dienstjahre anerkannt werden.
§ 7
1. Das ruhegeldfähige Diensteinkommen berechnet sich aus der monatlichen Grundvergütung (Tarifbereich: 13/12 der Tabellenvergütung, Ausgleichs-, Funktions-, Leistungs-, Insel- und übertariflichen Zulage; AT-/ÜT-Bereich: 13/12 des vertraglich vereinbarten Gehaltes bis zum Betrag der höchsten Tabellenvergütung) bei Einritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Entschädigung für Dienstbereitschaft gemäß Ziffer 2.
§ 8
1. Die Versorgungsleistung, die einem Ruhegeldempfänger aufgrund seiner Tätigkeit bei der E.. und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der Sozialversicherungsrenten, die er aufgrund einer Pflichtversicherung erhält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten Diensteinkommens nicht übersteigen:
50 % bei mehr als 9 Dienstjahren
52 % bei mehr als 10 Dienstjahren
54 % bei mehr als 11 Dienstjahren
56 % bei mehr als 12 Dienstjahren
58 % bei mehr als 13 Dienstjahren
60 % bei mehr als 14 Dienstjahren
61 % bei mehr als 15 Dienstjahren
62 % bei mehr als 16 Dienstjahren
63 % bei mehr als 17 Dienstjahren
64 % bei mehr als 18 Dienstjahren
65 % bei mehr als 19 Dienstjahren
Bei übersteigenden Beträgen wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt. Sofern eine Unfallrente im Sinne des § 6, Abs. 2 bezogen wird, tritt eine Kürzung des Ruhegeldes nur insoweit ein, als Ruhegeld und Renten einschließlich der Unfallrente das nach § 7 festgesetzte Diensteinkommen übersteigen.
Am 13. Juni 2000 schlossen die E.. AG und deren Gesamtbetriebsrat "im Hinblick auf die betrieblichen Versorgungsrechte ehemaliger Mitarbeiter der Überlandwerk N.-H. Aktiengesellschaft die "Betriebsvereinbarung Altersversorgung - Überleitung", in der es auszugsweise heißt:
2. Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei Ü.. vor dem 1.1.1981
2.1 Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1981 ein Arbeitsverhältnis zur Ü.. begründet haben, gelten im Zeitraum ab dem Überleitungsstichtag die Bestimmungen der Ruhegeldordnung I (RGO I) der E.. (E..-Versorgungsrecht) nach Maßgabe der Absätze 2.2 bis 2.5
2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher vor und ab dem Überleitungsstichtag zusammenhängend verbrachten ruhegeldfähigen Dienstzeiten die Versorgungsleistungen jeweils auf Grundlage des Ü..-Versorgungsrechts und des E..-Versorgungsrechts ermittelt.
2.3.1. Im Rahmen der RGO I wird bei der Leistungsermittlung diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1991 ergeben hätte. Diese bestimmt sich durch Multiplikation
* des nach dem jeweils vorgelegten Rentenbescheid maßgeblichen Zahlbetrages
mit dem nach Satz 3 maßgeblichen Verhältniswert.
Der Verhältniswert wird ermittelt, indem
* der auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die Berechnung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 (IV B 1 - S 2176-41/85) nach dem Stand 31.12.1991 bestimmte Betrag der Sozialversicherungsrente durch
* den auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens nach dem Stand bei Eintritt des Versorgungsfalles bestimmten Betrag der Sozialversicherungsrente
geteilt wird.
2.4.1. Im Rahmen der Bestimmungen der Ruhegeldvereinbarung (RV I) der Ü.. (Ü..-Versorgungsrecht) wird bei der Leistungsermittlung als Anrechnungsbetrag diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1990 ergeben hätte.
Absatz 2.3.1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
2.4.2 Sofern der maßgebliche Verhältniswert größer ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus Absatz 2.4.1 ergebende und anschließend mit 92,5 % multiplizierte Rentenzahlbetrag maßgeblich.
2.4.3 Sofern der maßgebliche Verhältniswert kleiner ist als 108,1 %, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus dem vorgelegten Rentenbescheid ergebende Rentenzahlbetrag maßgeblich.
2.5 Die Höhe der zu gewährenden Versorgungsleistung setzt sich zeitanteilig aus Leistungen des Ü..- und des E..-Versorgungsrechts zusammen.
Dabei errechnet sich der
* Anteil der Leistung nach Ü..-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der vor dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit,
* Anteil der Leistung nach E..-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der ab dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit.
Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei Ü.. ab dem 1.1.1981 und bis zum 31.12.1989
3.1 Für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1981 und bis zum 31.12.1989 ein Arbeitsverhältnis zur Ü.. begründet haben, gelten im Zeitraum ab dem Überleitungsstichtag die Bestimmungen der Ruhegeldordnung II (RGO II) der E.. (E..-Versorgungsrecht) nach Maßgabe des Absatzes 3.2.
3.2 Ziffer 2 Abs. 2.1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
* die RGO II an die Stelle der RGO I und
* für Mitarbeiter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.05.1983 die Ruhegeldvereinbarung II der Ü.. (RV II) an die Stelle der RV I
tritt.
In einer unter dem 1. März 2000 von der E.. AG, der ÖTV und der DAG unterzeichneten "Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 3 Nr. 2 Überleitungstarifvertrag (ÜTV) vom 20. April 1998" erklärte der Vorstand der E.. AG, dass die geschlossenen Ruhegeldordnungen der E.. AG einmalig geöffnet werden, um die Arbeitnehmer der früheren Ü.. entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. Damit werde sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der E.. AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte die E.. AG dem Kläger mit, dass für ihn ab 1. Januar 2001 die Betriebsvereinbarung "Altersversorgung - Überleitung" in Verbindung mit der E..-Ruhegeldordnung II gelte. Aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 2. Dezember 2003 leistete der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 Altersteilzeit im Blockmodell. Seit dem 1. Oktober 2009 bezieht der Kläger eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.297,12 €. Am 28. September 2009 informierte die E.. AG den Kläger darüber, dass er beginnend mit dem 1. Oktober 2009 ein Ruhegeld in Höhe von 1.604,00 € brutto erhalte. Wegen der Berechnung der betrieblichen Versorgungsbezüge wird auf die Anlage zur Klageschrift (BI. 29 dA) verwiesen. Aufgrund zwischenzeitlicher Rentenanpassungen erhielt der Kläger im Juni 2014 eine Betriebsrente in Höhe von 1.718,00 €.
Im Zuge der zum 1. Juli 2010 erfolgten Ausgliederung des Ressorts "Energie" wurden die Pensionsverpflichtungen der E.. AG gegenüber dem Kläger auf die E.. Energie AG übertragen. Dies teilte die E.. AG dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit. In Folge einer weiteren Umstrukturierung wurde die E.. Energie AG formwechselnd in die C., die Beklagte, umgewandelt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 30. August 2012.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ihr bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ein Fehler unterlaufen sei. Bei Rentenbeginn habe richtigerweise ein Anspruch in Höhe von 1.261,00 € anstelle der fehlerhaft ermittelten Rente in Höhe von 1.604,00 € bestanden. Auf Grundlage der seit Rentenbeginn zu berücksichtigenden Rentenanpassungen in Höhe von insgesamt 7,08 % erhalte er ab dem 1. Juli 2014 ein Ruhegeld in Höhe von monatlich 1.351,00 € brutto.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der seit dem 1. Juli 2014 gezahlten Betriebsrente in Höhe von 1.351,00 € brutto und der ihm seiner Auffassung nach zustehenden Betriebsrente in Höhe von 1.718,00 € brutto (= 367,00 € brutto) in Anspruch.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine betriebliche Altersversorgung in der bisher von der Beklagten gezahlten Höhe zu. Die Beklagte habe ihm die Betriebsrente in dieser Höhe verbindlich zugesagt. Er habe den Altersteilzeitvertrag im Vertrauen auf die verbindlich zugesagte Höhe der Betriebsrente geschlossen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Die Ablösung der Ü..-RV durch die BV Überleitung verstoße zudem gegen das Vertrauensschutzprinzip; der Gesamtbetriebsrat sei für die Neuregelung im Übrigen nicht zuständig gewesen. Ferner hat sich der Kläger auf Verwirkung berufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 ein monatliches E..-Ruhegeld in Höhe von 1.718,00 € brutto monatlich bei Berücksichtigung der zukünftigen Rentenanpassungen abzüglich gezahlter 1.351,00 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit des Differenzbetrages ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.202,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB
auf 367,00 € brutto für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014,
auf 734,00 € brutto für die Zeit ab 1. August 2014 bis zum 31. August 2014,
auf 1.101,00 € brutto für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. September 2014,
auf 1.468,00 € brutto für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014,
auf 1.835,00 € brutto für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 30. November 2014,
auf 2.202 € brutto ab dem 1. Dezember 2014
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, zur individuellen Berechnung der Betriebsrenten ehemaliger Ü..-Mitarbeiter seien entsprechende Rentenrechner auf DOS-Basis programmiert und eingesetzt worden. Im Jahre 2013 sei durch stichprobenartige Überprüfungen der Betriebsrenten festgestellt worden, dass die Berechnung der Betriebsrenten fehlerhaft sei. Daraufhin seien sämtliche Betriebsrenten anhand interner Berechnungen und mithilfe externer Experten überprüft und neu berechnet worden. Seit dem 1. Juli 2014 zahle sie die nunmehr richtig berechnete Betriebsrente.
Zur Ermittlung der Höhe der Rentenansprüche ehemaliger Ü..-Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall frühestens am 1. Januar 2005 eingetreten sei und die zum Überleitungsstichtag (1. Januar 2001) noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hätten oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden seien, sei in einem ersten Schritt eine Berechnung nach der Ü..-RV und nach der RGO II in Verbindung mit der BV Überleitung vorzunehmen, da es sich um Gesamtversorgungszusagen handele. In einem zweiten Schritt sei sodann eine zeitanteilige Gewichtung vorzunehmen, um die Höhe der Betriebsrente zu ermitteln. Innerhalb des ersten Schritts sei sowohl die Rente nach der Ü..-RV als auch die Rente nach der RGO I bzw. II nicht richtig berechnet worden. In beiden Fällen sei die Berechnung der zugrunde gelegten fiktiven gesetzlichen Rente, die auf die Betriebsrente anzurechnen sei, fehlerhaft gewesen. Bei der Berechnung der Ü..-Versorgung sei statt der Regelung in der BV Überleitung zur Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente der Quotient aus der Rente gemäß dem Rentenbescheid und dem Korrekturfaktor gemäß dem BMF-Schreiben vom 16. August 2004 zugrunde gelegt worden, der sodann mit 92,5 % multipliziert worden sei. Bei der Berechnung der Betriebsrenten nach der RGO I bzw. II sei zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Rente fehlerhaft die Rente gemäß Rentenbescheid mit der Rente nach dem Näherungsverfahren gemäß dem BMF-Schreiben vom 23. April 1985 gewichtet worden nach der jeweiligen Dienstzeit vor 1992 und ab 1992. Auch dies entspreche nicht den Regelungen der BV Überleitung. Die Betriebsrente sei nunmehr neu nach den Regelungen der BV Überleitung berechnet worden.
Die BV Überleitung habe die Rechts des Klägers nicht unter Verstoß gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeschränkt. Das Recht der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die nunmehr zutreffende Neuberechnung anzupassen, sei auch nicht verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2016 abgewiesen. Gegen das ihm am 30. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2016 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 2. März 2017 begründet.
Der Kläger macht geltend, der Gesamtbetriebsrat sei für die BV Überleitung nicht zuständig gewesen. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates der E.. AG unterstellt, hätten die Betriebspartner den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet. Die BV Überleitung halte einer individuellen richterlichen Richtigkeits- bzw. Billigkeitskontrolle wegen ungleicher Behandlung ehemaliger Ü..-Mitarbeiter gegenüber originären E..-Mitarbeitern nicht Stand.
Sollte die BV Überleitung mangels Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unwirksam sein, so würde es für die Berechnung des von dem Kläger bezogenen E..-Ruhegeldes sowohl vor dem 1. April 2014 als auch nach dem 30. Juni 2014 keine kollektiven Regelungen der Betriebsparteien geben. Die Rechtslage müsste dann anhand des Ordnungsprinzips des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB geprüft und gelöst werden. Unter Zugrundelegung Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25. Februar 2014 (6 Sa 1431/13) sei dann auch die Konsequenz aus der sog. Zwei-Stämme-Lösung zu ziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. November 2016 - 6 Ca 50/15 B - abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 2015 eine Betriebsrente in Höhe von 2.015,00 € brutto monatlich unter Berücksichtigung der zukünftigen Rentenanpassungen abzüglich bereits gezahlter 1.351,00 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit des Differenzbetrages ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.202,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB
auf 367,00 € brutto für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014,
auf 734,00 € brutto für die Zeit ab 1. August 2014 bis zum 31. August 2014,
auf 1.101,00 € brutto für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. September 2014,
auf 1.468,00 € brutto für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014,
auf 1.835,00 € brutto für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 30. November 2014,
auf 2.202 € brutto ab dem 1. Dezember 2014
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klagantrag zu 1.
1. Der Klageantrag zu 1. ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Beklagten begehrt, ihm ab Januar 2015 über den von der Beklagten gezahlten Betrag iHv. 1.351,00 € monatlich hinaus weitere 367,00 € zu zahlen. Soweit der Antrag darüber hinaus auch die Formulierung "unter Berücksichtigung der zukünftigen Rentenanpassungen" enthält, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG anzupassen ist.
2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf künftige Leistungen klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 391/06). So verhält es sich hier.
II. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.351,00 € brutto kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente zu.
1. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 367,00 € brutto ergibt sich nicht aus Ziff. 2 der BV Überleitung vom 13. Juni 2000 iVm. der Ruhegeldordnung II (RGO II) der E.. AG. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers aus Ziff. 2 der BV Überleitung über den 1. Juli 2014 hinaus erfüllt, § 362 BGB.
a) Die Beklagte hat ihrer Berechnung vom 13. Juni 2014 - wie schon ihrer Berechnung vom 30. September 2009 - zutreffend ein ruhegeldfähiges Diensteinkommen gem. § 6 Ziff. 3 Satz 1 Ü.. -RV in Höhe von 4.642,73 € zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer ruhegeldfähigen Dienstzeit von 28 Jahren und einem Monat (1. September 1981 - 30. September 2009) hat der Kläger gem. § 7 Ziff. 1 Ü..-RV einen Ruhegeldsatz in Höhe 63,08 % erworben. Vor Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus der Multiplikation des Ruhegeldsatzes mit dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen ein Ruhegeld in Höhe von 2.928,63 € brutto.
Gem. § 8 Ü.. -RV gehören das Altersruhegeld und das vorgezogene Altersruhegeld zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen. Ziff. 2.4.1 der BV Überleitung legt fest, dass bei der Leistungsermittlung als Anrechnungsbetrag diejenige Sozialversicherungsrente heranzuziehen ist, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1990 ergeben hätte. Dazu ist die bei Renteneintritt tatsächlich bezogene gesetzliche Rente so zu modifizieren, dass die auf Grund der verschiedenen Rentenreformgesetze eingetretenen Absenkungen der gesetzlichen Rente bei der auf das Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Rente unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die jeweils anzurechnende gesetzliche Rente ist ein Verhältniswert zu ermitteln, der die Entwicklung der gesetzlichen Rente ab dem 1. Januar 1992 nachbildet. Mit diesem Verhältniswert wird die bei Renteneintritt tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente multipliziert. Der Verhältniswert wird als Quotient aus der Rente nach dem Näherungsverfahren (NVF) gem. dem BMF-Schreiben vom 23. April 1985 (IV B 1 - S 2176 - 41/85; BStBl. 1985 Teil I S. 185) und der Rente nach dem Näherungsverfahren bestimmt. Für den Kläger ergibt sich folgender Verhältniswert:
Rente nach NVF 1985 / Rente nach aktuellem NVF
1.846,80 / 1.250,81 = 1,476483
Infolge der Entwicklung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1992 ist dieser Quotient deutlich größer als 1. Das hat zur Folge, dass eine höhere gesetzliche Rente als die tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente in Höhe von 1.297,12 € anzusetzen ist.
Bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente als Anrechnungsbetrag auf die Ü..-Rente ist diejenige Sozialversicherungsrente heranzuziehen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1990 ergeben hätte. Hierfür ist der Verhältniswert mit der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente zu multiplizieren. Da der Verhältniswert vorliegend größer als 108,1 % ist, ist die ermittelte Rente zusätzlich mit 92,5 % zu multiplizieren, Ziff. 2.4.2 BV - Überleitung. Für die Berechnung der Ü -Rente ist eine Sozialversicherungsrente in Höhe von
Sozialversicherungsrente lt. Rentenbescheid * Verhältniswert * 92,5 %
1.297,12 * 1,476483 * 92,5 % = 1.771,54
Die bei der Ermittlung der E..-Rente anzurechnende Sozialversicherungsrente ergibt sich aus der Multiplikation des Verhältniswertes mit der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente. Für den Kläger ergibt sich somit eine gegenzurechnende Sozialversicherungsrente in Höhe von
Sozialversicherungsrente lt. Rentenbescheid * Verhältniswert
1.297,12 * 1,476483 = 1.915,18.
b) Der Kläger trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen seines Betriebsrentenanspruchs. Sein Vortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die sein Klagebegehren rechtfertigen. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der §§ 241, 242 BGB kann der Versorgungsempfänger von seinem Arbeitgeber eine nachprüfbare Rentenberechnung verlangen (BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05). Eine nachvollziehbare Berechnung hat die Beklagte vorprozessual als Anlage zu ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 und erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 vorgelegt. Damit verbleibt es bei der dem Kläger obliegenden Darlegungslast. Einwendungen gegen die von der Beklagten im Einzelnen erläuterte Berechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht erhoben und insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Beklagte die BV Überleitung nicht richtig angewandt hat.
2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis stützen kann.
Mit dem Schreiben vom 23. November 2006 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG erfüllt. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 669/09). Die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02). Entsprechend ihrem Zweck muss die Auskunft so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Bemessungsgrundlagen und der Rechenweg sind so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96). Die Auskunft dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie soll lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen.
3. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann.
a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12). Eine betriebliche Übung besteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die klagende Partei als Anspruchstellerin (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12).
b) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahingehend entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und der BV Überleitung vorzunehmen. Vielmehr zeigt der übersandte Berechnungsbogen, dass die Beklagte eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV Überleitung gewähren und keine überobligatorischen Leistungen erbringen wollte.
4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch ferner nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen.
5. Ein über die seit dem 1. Juli 2014 gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.351,00 € hinausgehender Anspruch steht dem Kläger auch nach der Ü..-RV nicht zu. Die BV Überleitung vom 13. Juni 2000 hat die Ü..-RV wirksam abgelöst.
a) Die BV Überleitung ist wirksam zustande gekommen. Aufgrund der Kompetenzverteilung in § 50 Abs. 1 BetrVG war der Gesamtbetriebsrat für die Neuregelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der Ü.. gesetzlich zuständig.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG 18. Juli 2017 - 1 ABR 59/15; 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08; 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98). In Fragen der betrieblichen Altersversorgung ist eine einheitliche Regelung schon deshalb notwendig, weil die finanziellen und steuerrechtlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen als Ganzes betreffen (BAG 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80; 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh § 1 Rn. 437).
Die BV Überleitung diente der Regelung der Versorgungsrechte der ehemaligen Mitarbeiter der Ü.., deren Arbeitsverhältnisse gem. § 324 UmwG iVm. § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die E.. AG übergegangen waren. Dieser Regelungsgegenstand fiel nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats der Ü.., sondern in die Zuständigkeit des Betriebsverfassungsorgans des aufnehmenden Unternehmens, der E.. AG.
Zu Recht hat die E.. AG weder die in ihren Betriebsabteilungen gebildeten Betriebsräte noch den Betriebsrat Weser-Elbe, sondern ihren Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Betriebsvereinbarung "Altersversorgung Überleitung" für zuständig erachtet. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats folgt zum einen aus der Entscheidung der E.. AG, eine betriebsübergreifende, unternehmensweit geltende Regelung für die eingegliederten Mitarbeiter der Ü.. einzuführen und zum anderen aus den unternehmensübergreifenden finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der zu vereinbarenden Versorgungszusage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die E.. AG die Ruhegeldordnungen I und II jeweils mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart hat. Die für die übernommenen Mitarbeiter der Ü.. zu schaffende Regelung hatte sich in diesen unternehmenseinheitlichen Regelungszusammenhang einzufügen. Der Vorstand der E.. AG hatte unter Ziff. 2 der Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 3 Nr. 2 Überleitungstarifvertrag zugesichert, die geschlossenen Ruhegeldordnungen der E.. AG einmalig zu öffnen, um die Arbeitnehmer der früheren Ü.. entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. Damit sollte sichergestellt werden, dass für alle Arbeitnehmer der E.. AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden. Dieses Ziel konnte nur mit dem Gesamtbetriebsrat erreicht werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Ü.. in die bereits bestehenden Betriebsabteilungen der E.. AG oder in neu geschaffene Betriebsabteilungen eingegliedert worden sind. Diesen Betriebsabteilungen war jeweils ein eigenständiger Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten zugeordnet. Auch dies belegt die sachliche Notwendigkeit für eine unternehmenseinheitliche Regelung. Bei einer Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte der jeweils aufnehmenden Betriebe wäre eine sachwidrige Ungleichbehandlung der übernommenen Mitarbeiter der Ü.. nicht auszuschließen gewesen.
b) Die Betriebsvereinbarung "Altersversorgung - Überleitung" (BV Überleitung) vom 13. Juni 2000 hat die Ruhegeldvereinbarung der Überlandwerk N.-H. AG "für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990" (Ü..-RV) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 materiell wirksam abgelöst.
aa) Die Ü..-RV wirkte jedenfalls bis zu der Verschmelzung der Ü.. mit der E.. AG am 17. August 1998 normativ für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Ob sie anlässlich des Betriebsübergangs infolge einer Wahrung der Betriebsidentität ihre normative Wirkung behielt, durch den Überleitungstarifvertrag vom 20. April 1998 ein neuer - bis zum 31. Dezember 2000 befristeter - Geltungsgrund für die Ü..-RV geschaffen wurde oder mit der Verschmelzung mangels Betriebsidentität gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 324 UmwG eine Transformation der kollektiven Ansprüche in das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Beibehaltung des kollektivrechtlichen Charakters stattfand, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im Streitfall nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das Ablösungsprinzip zur Anwendung.
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts löst eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01). Falls anlässlich der Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ü..-RV in das Individualarbeitsverhältnis des Klägers stattgefunden hat, ergibt sich nichts Anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten (BAG 16. Mai 1995- 3 AZR 535/94; 14. August 2001 - 1 AZR 619/99; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02).
cc) Die Ü..-RV war nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB einer Änderung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zugänglich. Die Neuregelung musste nicht beim Betriebsübergang bereits vorhanden sein. Aufgrund des Wortlautes ist zwar nicht völlig eindeutig, ob die ablösende Betriebsvereinbarung (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits Geltung beanspruchen oder wenigstens in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang abgeschlossen werden muss, oder ob jede - auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene - Betriebsvereinbarung mit gleichem Regelungsgegenstand die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Rechtsfolge ausschließen kann. Bedenkt man die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung, nämlich die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zu erleichtern, wird erkennbar, dass auch zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen verdrängende Wirkung zukommen kann (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00; ErfK/Preis, 18. Aufl., § 613a BGB Rn. 125).
(1) Kommt es bei einer Kollisionslage zu einer Ablösung, so würde die unbesehene Anwendung der Ablösungsgrundsätze dazu führen, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer nur nach der Erwerberregelung richten. Die schematische Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auf Altersversorgungsregelungen, die kollektivrechtlich begründet sind, würde damit zur Herabsetzung der Versorgungsverpflichtungen führen, wenn der Erwerber seinen Arbeitnehmern auf derselben kollektivrechtlichen Ebene eine schlechtere Altersversorgung zugesagt hat als der Veräußerer.
Bei unverändertem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte der ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame ablösende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00).
(2) Es entspricht deshalb zu Recht der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt Teil 17 A, Rn. 492; Höfer, BetrAVG, Loseblatt, Kap. 9, Rn. 115.2; Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Aufl., Anh. § 1 Rn. 322). Der Besitzstand ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Die weitere Lohn- bzw. Gehaltsentwicklung bleibt - insbesondere bei Gesamtversorgungszusagen - außer Betracht (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04).
(a) Dieser nach § 2 BetrAVG erdiente Besitzstand ist durch die Neuregelung der BV Überleitung gewahrt. Die Beklagte hat ausgehend von einem ruhegeldfähigen Diensteinkommen zum Überleitungsstichtag (1. Januar 2001) in Höhe von 3.396,15 € zutreffend einen aufrechtzuerhaltenden Besitzstrand in Höhe von 443,48 € ermittelt. Der Berechnung der Beklagten und den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Die nach der BV Überleitung zu zahlende Betriebsrente geht deutlich darüber hinaus. Der zum Überleitungsstichtag erdiente, unverfallbare Besitzstand des Klägers ist danach geringer als die neu berechnete Betriebsrente.
(b) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats bedeutet das Gebot der Besitzstandswahrung aus der ursprünglichen Versorgungsordnung nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand vom Betriebserwerber zusätzlich zu der bei ihm erworbenen Altersversorgung geschuldet wäre (BAG 24. Juli 2001- 3 AZR 660/00; aA LAG Düsseldorf 25. Februar 2014 - 6 Sa 1431/13). Der Arbeitnehmer könne nur verlangen, dass die im Versorgungsfall zu erbringende Leistung aus der Betriebsvereinbarung nicht niedriger ausfalle als der aus der Betriebsvereinbarung des Veräußerers bis zum Betriebsübergang bereits erdiente Besitzstand. Diese Anwartschaft stelle die Mindestleistung dar, die der Arbeitnehmer beim Eintritt des Versorgungsfalles fordern könnte. Erreicht die beim Erwerber erdiente Altersversorgung beim Eintritt des Versorgungsfalles nicht die Mindestleistung, bleibt es bei der Mindestleistung. Erreicht oder übersteigt die beim Erwerber erdiente Versorgungsleistung die Mindestleistung, so muss der Erwerber die bei ihm ab Betriebsübergang erdiente Versorgung gewähren. Ein Anspruch auf eine anteilige Versorgung aus der Betriebsvereinbarung des Veräußerers besteht dann nicht, ebenso wenig werden die beim Erwerber erdiente Versorgungsleistung und die Mindestleistung kumulativ gewährt.
(c) Diese Rechtsfolgen treten jedoch nur ein, wenn sich aus der Betriebsvereinbarung des Erwerbers ergibt, dass die früheren Beschäftigungszeiten vor Betriebsübergang nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden oder aber keine weiteren Leistungssteigerungen beim Erwerber nach Betriebsübergang mehr erdient werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Betriebsvereinbarung Altersversorgung - Überleitung berücksichtigt für den Kläger sowohl den zeitratierlich erdienten Teil nach der Ü..-Ruhegeldvereinbarung bis zum Überleitungsstichtag (einschließlich der Gehaltsdynamik nach dem Übergang bis zum Eintritt des Versorgungsfalls) und zudem für die Zeiten nach dem Überleitungsstichtag zeitratierlich die Versorgungsleistungen nach der entsprechenden E..-Ruhegeldordnung.
(d) Eine Besitzstandswahrung nach der sog. Zwei-Stämme-Lösung, wonach der Anwartschaftszeitraum in die Zeit vor und nach Betriebsübergang aufgeteilt wird, ist nach der Rechtsprechung des 3. Senats (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00) zudem nicht zwingend. Sie führt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu einem Gleichbehandlungsproblem.
Der Kläger meint, Arbeitnehmer, die im Wege des Betriebsübergangs übernommen werden, würden schlechter gestellt als solche, die vom Betriebserwerber neu eingestellt werden. Diese könnten nämlich ihre beim Altarbeitgeber erworbenen Ansprüche in vollem Umfang behalten. Die vom 3. Senat des BAG gebilligte Beschränkung auf die Mindestleistung aus dem beim Betriebsübergang erworbenen Besitzstand mag auf den ersten Blick zu dem vom Kläger dargestellten Wertungswiderspruch führen. Der Gesetzgeber hat in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB für den Fall des Betriebsübergangs bewusst eine Spezialnorm geschaffen, die dem Ordnungsprinzip nicht nur Vorrang vor dem Vertrauensschutz und dem Günstigkeitsprinzip einräumt, sondern auch Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, mit dem man die Gleichbehandlung jener Arbeitnehmergruppen begründen könnte. Die Möglichkeit der Vereinheitlichung auf die beim Erwerber erdiente Versorgung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang haben. Diesem Postulat wird gedient, wenn jene Versorgung für alle Arbeitnehmer gleichermaßen angewandt wird und die bis zum Betriebsübergang erdienten Leistungen nur noch im Rahmen einer Mindestleistungsprüfung zu beachten sind (Höfer, Betriebsrentenrecht, Kap. 9, Rn. 115.5).
(3) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass im Rahmen der Ablösung nach § 613a BGB die Grundsätze der Besitzstandswahrung nach Maßgabe der Drei-Stufen-Theorie zu prüfen sind, die der 3. Senat des BAG für ablösende Betriebsvereinbarungen aufgestellt hat (vgl. zum Meinungsstand: Willemsen/Hohenstatt/Schweiber/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 5. Aufl., J 475). Bedeutung hat diese Frage für die Wahrung der Besitzstände auf der zweiten Stufe. Der nach § 2 BetrAVG geschützte Besitzstand ist im Rahmen der automatischen Ablösung in den Fällen des § 613a BGB eingriffsfest. Von dem nach § 2 BetrAVG geschützten Besitzstand ist die sich nach dem Stichtag fortentwickelnde Dynamik der variablen Faktoren aber gerade nicht umfasst. Ebenfalls kann es als gesichert angesehen werden, dass die Voraussetzungen auf der Ebene der 3. Stufe (Beschränkung oder Ausschluss zukünftiger rein dienstzeitabhängiger Steigerungen) in den Fällen des § 613a BGB vorliegen, da das Harmonisierungsinteresse des Erwerbers als sachlicher Grund anerkannt ist (BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02). Der Gesetzgeber hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist. Der Vereinheitlichungszweck wird in der Erklärung des Vorstands der E.. AG vom 1. März 2000 sogar ausdrücklich genannt. Darin heißt es, mit der Öffnung der geschlossenen Ruhegeldordnungen der E.. AG werde sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der E.. AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden.
(a) Vorliegend scheidet ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. nicht eingreift (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12).
(b) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01). Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01).
(c) Für die Ermittlung des Besitzstandes der zweiten Stufe wird ein sog. Versorgungsprozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Diensteinkommen berechnet. Hierzu wird der Besitzstand der ersten Stufe zum gesamten monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommen zum Überleitungsstichtag (1. Januar 2001) ins Verhältnis gesetzt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein Versorgungsprozentsatz von 13,06 % (443,48 : 3.396,51). Dieser Prozentsatz ist mit dem gesamten monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommen beim tatsächlichen Rentenbeginn zu multiplizieren. In der zweiten Stufe ergibt sich ein Besitzstand von 606,34 € (4.642,73 x 13,06 %). Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles stand dem Kläger unstreitig ein Anspruch in Höhe von mindestens 1.261,00 € zu. Dieser Betrag übersteigt den Betrag der erdienten Dynamik und damit auch den erdienten Teilbetrag.
(4) Ein weitergehendes Verschlechterungsverbot kann auch der "Scattolon-Entscheidung" nicht entnommen werden (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76). Der EuGH hat solche Kollektivvereinbarungen in Frage gestellt, "die zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen" als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Er hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Bezogen auf die Vergütung hat der EuGH entschieden, dass es dem Richtlinienziel zuwiderliefe, wenn Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssten, weil ihr Dienstalter nicht in dem Maße berücksichtigt werde, wie es erforderlich sei, um die Höhe des Arbeitsentgelts in etwa beizubehalten (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Tenor Nr. 2 und Rn. 81, mit Verweis auf EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).
Die Entscheidung in der Sache "Scattolon" hat in der Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, ob der EuGH damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot ("insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen") oder nur die Unvereinbarkeit einer erheblichen Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Nichtberücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters festgestellt hat (gegen die Feststellung eines allgemeinen Verschlechterungsverbots: Winter RdA 2013, 36, 38; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652, 654 f.; Willemsen RdA 2012, 291, 302; aA Sagan EuZA 2012, 247, 252; Steffan NZA 2012, 473, 475; zweifelnd Leder/Rodenbusch EWiR 2011, 737; von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2012, 434, 435).
Die Ausführungen des EuGH sind lediglich fallspezifisch zu verstehen und beschreiben nur ein Gebot der Gleichbehandlung bei der Anwendung der ablösenden neuen Norm. In dem der Entscheidung vom 6. September 2011 zugrundeliegenden Fall hatte die Übergangsregelung beim Erwerber das "mitgebrachte" Dienstalter der übernommenen klagenden Arbeitnehmerin nur teilweise berücksichtigt. Die durch Kollektivvertrag bestehende Entgeltordnung beim Erwerber stellte jedoch auf Dienstjahre ab. Zur Aufrechterhaltung der praktischen Wirksamkeit der RL 2001/23 EG war es deshalb geboten, dass die beim Veräußerer erbrachten Dienstzeiten gleichermaßen und vollständig in die ablösende neue Regelung einzufließen hatten. Im Übrigen, somit außerhalb der Fälle der Anwendungsgleichbehandlung, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz RL 2001/23/EG jedoch, dass ein neuer Kollektivvertrag auch unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Arbeitsbedingungen zu ändern vermag (LAG Baden-Württemberg 8. Februar 2017 - 4 Sa 34/16; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652; Winter RdA 2013, 36; Willemsen RdA 2012, 291; offen lassend: ErfK/Preis 18. Aufl. § 613a Rn.125; Sagan EuZA 2012, 247).
c) Die BV Überleitung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
(1) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die BV Überleitung an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 19. Januar 2010 - 3 ABR 19/08).
(2) Danach ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Betriebsparteien haben "im Hinblick auf die betrieblichen Versorgungsrechte ehemaliger Mitarbeiter der Überlandwerk N.- H. Aktiengesellschaft" durch die BV Altersversorgung - Überleitung Regelungen getroffen, die sich inhaltlich sowohl von den E.. Ruhegeldordnungen I und II als auch von der Ü..- RV unterscheiden. Bei einer derartigen, verschiedene Situationen berücksichtigenden Regelung liegt gleichzeitig eine verteilende Entscheidung vor. Für die Gruppenbildung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist entscheidend, dass den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur Entgeltcharakter zukommt, sondern mit ihnen in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrachte als auch künftige Betriebszugehörigkeit entlohnt werden soll (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14).
Es ist den Betriebsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Höhe der Altersversorgung den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können.
(3) Auch die in Ziff. 1 BV Altersversorgung - Überleitung enthaltene Privilegierung der rentennahen Jahrgänge ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Festlegung des "rentennahen Jahrgangs" auf die Vollendung des 55. Lebensjahres zum Überleitungsstichtag haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt. Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.
6. Steht dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente nach der Ü..-RV schon dem Grunde nach nicht zu, ist der geltend gemachte Anspruch darüber hinaus auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Die Klageforderung beruht auf die Berechnung der Beklagten 28. September 2009. Die Beklagte hatte dieser Berechnung für die Versorgungsansprüche bis zum 31. Dezember 2000 die Ü..-Ruhegeldvereinbarung und ab 1. Januar 2001 die E..-Ruhegeldvereinbarung II zugrunde gelegt. Das von der Beklagten falsch berechnete Ruhegeld in Höhe von 1.604,00 € liegt weit über dem Betrag, der sich ergäbe, wenn der Berechnung des Ruhegeldes allein die Ü..-Ruhegeldvereinbarung zugrunde gelegt wird.
III. Der Kläger hat gem. § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Preuß
Bauer