Landgericht Lüneburg
Urt. v. 18.02.2003, Az.: 6 S 134/02

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
18.02.2003
Aktenzeichen
6 S 134/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0218.6S134.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang des Mitverschuldens, wenn bei der angekündigten Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten Tiere des Mieters eingehen (hier: Papageien durch Staubentwicklung).

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 16.09.2002 teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.012,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 Zug um Zug gegen Erneuerung des Fassadenanstrichs des Hauses W.-straße in S. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 59% und die Beklagten zu 41%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

2

Der Anspruch des Klägers auf rückständigen Mietzins in der von dem Amtsgericht festgestellten Höhe von 1.012,74 € ist durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch nicht erloschen. Den Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Beschädigung der Papageien nicht zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsangriffe ausgeführt: Es ist bereits fraglich, ob eine Pflichtverletzung des Klägers gegeben ist. Unstreitig war es erforderlich, die Fugen der Kacheln im Badezimmer zu erneuern. Diese Maßnahme war nur durch die Entfernung der vorhandenen Fugen möglich, wobei naturgemäß eine Staubentwicklung entsteht. Eine solche Staubentwicklung ist selbst bei Verwendung von Geräten mit einer Staubauffangrichtung nicht gänzlich zu vermeiden. Unabhängig von einer etwaigen Pflichtverletzung des Klägers liegt jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor, so dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist. Die Beklagten wurden von dem Kläger rechtzeitig auf die durchzuführenden Arbeiten mit Schreiben vom 15.01.2002 (Bl. 46 d.A.) hingewiesen. Wenn in diesem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass die bisherigen Versuche zur Entfernung der Verfärbung der Fliesen erfolglos waren und nunmehr eine Renovierung der Fugen vorzunehmen ist, so kann dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass die Fugen herausgenommen werden. Dass es bei einer solchen Maßnahme zwangsläufig zu einer Staubentwicklung kommt, insbesondere, wenn die Arbeiten nicht durch eine Spezialfirma vorgenommen werden, ist ohne weiteres erkennbar. Wenn die Beklagten in Kenntnis dieses Umstandes und in dem Wissen um die Empfindlichkeit ihrer Papageien keine entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Papageien ergreifen, so ist hierin ein so überwiegendes Mitverschulden zu sehen, der einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Die Beklagte hätten selbst zu dem Zeitpunkt, als sie erkennen konnten, dass eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet, die Arbeiten des Klägers stoppen und Vorkehrungen zum Schutz ihrer wertvollen Papageien treffen können.

3

Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf den rückständigen Mietzins nur Zug um Zug gegen eine vollständigen Erneuerung des Fassadenanstriches des Miethauses zu. Die Beklagten haben sich insoweit zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Kläger den zugesagten Fassadenanstrich noch nicht vorgenommen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Beklagten im Frühjahr 2002 einen solchen vollständigen Fassadenanstrich zugesichert hat. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin ... , wonach der Kläger, nachdem er auf den äußeren Zustand des Hauses angesprochen worden ist, bekundet hat, dass er das Haus nach der Entfernung des teilweise vorhandenen Efeus streichen werde. Es handelt sich hierbei um eine rechtsgeschäftliche Äusserung des Klägers, an die er sich nunmehr festhalten lassen muss.

4

Die Bekundungen der Zeugin sind auch glaubhaft. Die Zeugin konnte detailliert die Vereinbarung schildern und hatte auch noch Erinnerungen an sonstige Begleitumstände. So konnte die Zeugin ohne weiteres ihren weiteren Tagesablauf schildern und sie hatte auch ganz konkrete Erinnerungen an den Zustand des Hauses zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Zeugin wusste im einzelnen, an welchen Häuserfronten noch Efeu vorhanden gewesen ist und in welchem Zustand sich dieses Efeu befand. Die Zeugin hat darüber hinaus Unsicherheiten ohne Zögern zugegeben, wie zum Beispiel zu dem genauen Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Kammer hält die Zeugin auch für glaubwürdig. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin die Mutter der Beklagten zu 2) ist, ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass die Zeugin zu Gunsten ihrer Tochter ausgesagt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

5

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 erstmals seine Ehefrau gegenbeweislich als Zeugin für die Behauptung, dass eine Vereinbarung zur Erneuerung des Fassadenanstriches nicht erfolgt sei, insbesondere nicht im Beisein der Zeugin P., benannt hat, ist dieses Vorbringen gemäß §§ 530, 296 ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung die Zeugin ... für die Behauptung benannt, dass der Kläger um den 20.04.2001 herum seine Zusage hinsichtlich der Erneuerung des Fassadenanstriches wiederholt habe. Dieser erstmalige Beweisantritt der Beklagten in der Berufungsinstanz war zulässig, da das Amtsgericht in seiner Entscheidung ein Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt hat und es somit erstmals in der Berufungsinstanz auf diesen Gesichtspunkt ankam. Auf Grund der Berufungsbegründung war dem Kläger somit bekannt, dass es um den 20.04.2001 herum ein Gespräch gegeben hat, bei dem unter anderem die Zeugin P. anwesend gewesen ist. Da die Zeugin P. in Duisburg wohnt und nur in den Ferien bei den Beklagten weilt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen, dass die Zeugin P. außer bei diesem Gespräch noch an anderen Gesprächen zwischen den Parteien anwesend gewesen ist. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung seine Ehefrau als Zeugin dafür benennt, dass eine solche Vereinbarung nicht erfolgte, so hätte er diesen Beweisantritt bereits in der Berufungserwiderung bringen müssen. Wenn die Ehefrau des Klägers bei diesem Gespräch anwesend gewesen ist, so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Zeugin nicht bereits in der Berufungserwiderung benannt worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Ehefrau des Klägers nie bei einem Gespräch anwesend gewesen wäre, an dem auch die Zeugin teilgenommen hat. Dies behauptet der Kläger aber gerade nicht.

6

Den Beklagten steht somit an dem eingeklagten rückständigen Mietzins ein Zurückbehaltungsrecht solange zu, bis der Kläger seiner Verpflichtung zum vollständigen Fassadenanstrich nachgekommen ist. Ob sich die Kosten für einen vollständigen Fassadenanstrich auf genau 1.012,74 € belaufen, gerade wenn der Kläger den Anstrich in Eigenarbeit vornimmt, kann dahinstehen, da die Beklagten einen sogenannten Druckzuschlag erheben können, der das Dreifache der tatsächlich für den Anstrich erforderlichen Kosten beträgt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenaufhebung in der Berufungsinstanz ergibt sich daraus, dass die Beklagten lediglich aufgrund ihres Hilfsantrages Erfolg haben.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit den §§ 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen.