Landgericht Lüneburg
Urt. v. 14.02.2003, Az.: 6 S 82/01
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 14.02.2003
- Aktenzeichen
- 6 S 82/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2003:0214.6S82.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - AZ: 10 C 453/00
Fundstelle
- JWO-MietR 2004, 127
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz:
Wird im Mietvertrag nicht auf § 27 der II. Berechnungsverordnung Bezug genommen, so sind vom Mieter nur die im Mietvertrag im einzelnen genannten Nebenkosten zu bezahlen.
Eine Nebenkostenvereinbarung findet ihre Grenze in den Nebenkosten nach § 27 II. Berechnungsverordnung.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 506,16 DM entspricht 258,80 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 86% und die Beklagte zu 14%.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Berufung und Anschlussberufung haben teilweise Erfolg.
I.
Zur Berufung der Beklagten:
1.Die Kläger können von der Beklagten für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 Nebenkosten lediglich in Höhe von 493,81 DM verlangen, worauf ein Teil schon gezahlt ist, sodass sich ein noch offener Rest von 335,65 DM ergibt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils war in erster Instanz unter den Parteien bei dem Ortstermin vom 23.02.2001 klargestellt worden, dass mit den Worten "Nebenkosten 180,00 DM" im Mietvertrag eine Vorauszahlung mit nachfolgender Abrechnung gemeint war und nicht ein Pauschbetrag. Dass etwa diese Klarstellung anlässlich des Ortstermins falsch war, wird von den Parteien nicht behauptet. Auch ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gestellt worden. Im Berufungsverfahren nehmen die Parteien allerdings unterschiedliche Standpunkte ein. Die Beklagte scheint von einer Pauschalen auszugehen, während die Klägerin wohl in erster Linie von einer Vorauszahlung, hilfsweise von einer Pauschale ausgeht. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Pauschale in Höhe von 180,00 DM vereinbart haben. Dies stünde auch im Widerspruch zu der seitens der Klägerin erfolgten Abrechnung über die Nebenkosten.
Ist damit von einer Vorauszahlung auszugehen, so kann die Klägerin allerdings nur diejenigen Nebenkosten abrechnen, die nach der Vereinbarung im Mietvertrag der Mieter zu zahlen hat. Da in dem vorliegenden Mietvertrag nicht auf § 27 der Anlage zur Berechnungsverordnung Bezug genommen wird, ist von den im Mietvertrag genannten Nebenkosten auszugehen. Dort heißt es unter § 3 Ziffer 2, dass der Mieter außerdem noch nachfolgende Nebenkosten zu tragen hat: Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Be- und Entwässerung, Stromversorgung, Schnee- und Eisbeseitigung nach behördlicher Vorschrift. Weitere Nebenkosten sind dort nicht genannt. Da es aber unzulässig ist, eine Vorauszahlung für sämtliche überhaupt denkbare Nebenkosten zu vereinbaren, sondern die Nebenkostenvereinbarung ihre Grenze in den Nebenkosten nach der Anlage zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung findet, können für die Abrechnung nur die in dem Mietvertrag genannten Nebenkosten zu Grunde gelegt werden. Damit entfallen aus der Nebenkostenabrechnung der Klägerin die dort aufgeführten Steuern sowie die Versicherungsbeiträge und die Kosten für die Wartung der Heizung. Für die Abrechnung verbleibt damit die Straßenreinigung, der Schornsteinfeger und die Müllabfuhr. Dies macht für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.2000 einen Betrag von 493,81 DM aus.
Dieser Betrag ist nicht noch einmal anteilig auf die eingeklagten Monate aufzuteilen. Die Abrechnung der Nebenkosten ergibt einen einheitlichen Betrag, der allenfalls für jedes Jahr gesondert eingeklagt werden kann, nicht aber innerhalb eines laufenden Jahres aufgespalten auf einzelne Monate.
Von dem Betrag von 493,81 DM ist jedoch ein Teil bereits von der Beklagten gezahlt worden. Die Kosten der Straßenreinigung hat die Beklagte, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.01 angegeben haben, für die Zeit von Oktober bis Dezember 1999 gezahlt, sodass nur noch der Betrag für das Jahr 2000 in Höhe von 110,40 DM offen ist. Dass auch dieser Betrag gezahlt ist, wie die Beklagte behauptet, ist nicht unter Beweis gestellt worden. Die Schornsteinfegerkosten sind für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 von der Beklagten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt worden. Dass auch die Müllgebühren in Höhe von 225,25 DM bezahlt worden seien, wie die Beklagte behauptet, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt.
Damit sind aus der Nebenkostenabrechnung noch 335,65 DM offen.
2.Soweit die Beklagte weitergehende Minderungen geltend macht, die vom Amtsgericht nicht anerkannt worden sind, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Zudem beeinträchtigen Farbabplatzungen in der Regel nicht den Gebrauchswert einer Wohnung.
Ersatz für die Außenbeleuchtung kann die Beklagte nicht verlangen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dabei handelt es sich auch nicht um einen während des Mietverhältnisses aufgetretenen Mangel, der umgehend beseitigt werden musste. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass die Kläger als Mieter verpflichtet gewesen wären, eine Außenbeleuchtung anzubringen, so hätte sie notfalls die Kläger darauf verklagen können.
Auch für den Straßenbaulärm kommt keine Minderung in Betracht. Das Grundstück liegt 30 m von der Straße entfernt. Auch trifft es zu, wenn das Amtsgericht darlegt, dass die Beklagte zu der Beeinträchtigung keinen substantiierten Vortrag gebracht hat. Erst der Schriftsatz vom 30.10.01, der einen Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, enthält konkrete Tatsachen zum Straßenlärm. Die darin enthaltenen sind jedoch von den Klägern bestritten worden. Der neue Sachvortrag der Beklagten ist als verspätet vorgebracht zurückzuweisen, da eine weitere Aufklärung den Abschluss des Rechtsstreits verzögern würde und die Beklagte diesen Vortrag bereits früher, spätestens in der Berufungsbegründung, hätte bringen können.
Schließlich stellt auch das Tropfen der Dachrinne neben dem Schlafzimmer keinen den Gebrauchswert der Wohnung nennenswert beeinträchtigenden Mangel dar. Wenn das Geräusch des aus dem Leck der Dachrinne tropfenden Wassers tatsächlich so beeinträchtigend war, wie die Beklagte behauptet, hätte sie dies Geräusch ohne großen Aufwand dadurch abstellen können, dass sie die Kieselsteine an dieser Stelle überdeckt, z.B. mit einer Platte aus Gras. Den weiteren Vortrag der Beklagten zu den Leckagen in der Dachrinne haben die Kläger bestritten. Auch insoweit gilt, dass die Beklagte diesen Vortrag rechtzeitig hätte bringen können und dass deswegen der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30.10.01 als verspätet zurückzuweisen ist.
II.
Dagegen hat die Anschlussberufung Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass für den Zustand der Toilettenbecken ein Minderungsbetrag von 175,00 DM angesetzt worden ist. Ein Rand oder schwarze Stellen innerhalb des Toilettenbeckens lassen sich durch intensive Reinigung beseitigen. Dies ist Sache des Mieters. Bei Beginn des Mietverhältnisses kann er den Zustand des Toilettenbeckens feststellen. Wenn er das Toilettenbecken in dem vorhandenen Zustand hinnimmt, kann er später daraus keine Mängelansprüche herleiten (§ 539 BGB). Wenn sich im Laufe der Mietzeit dieser Zustand bildet, so ist es Sache des Mieters, für eine ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen.
III.
Bei der Berechnung des Anspruchs der Kläger ist von Folgendem auszugehen:
Die Kläger haben die nicht gezahlte Miete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 180,00 DM auf 5.086,30 DM berechnet. In diesen Rückständen sind auch die Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Oktober und November 1999 und Januar 2000 enthalten. Um diese - geleisteten - Nebenkostenvorauszahlungen hat nämlich die Beklagte die Miete später gekürzt. Aus diesen Kürzungen und den vorgenommenen Abzügen wegen angeblicher Minderung ergibt sich insgesamt der Betrag von 5.086,30 DM. Damit sind in den 5.086,30 DM geforderten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 2.520,00 DM für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2000 enthalten, also 14 Monate á 180,00 DM = 2.520,00 DM. Diese Vorauszahlungen kann die Klägerin nicht mehr fordern, da sie inzwischen über die Nebenkosten abrechnen konnte und abgerechnet hat. Stattdessen kann sie, wie sie dies auch in dem Prozess geltend macht, die tatsächlich von der Beklagten zu zahlenden Nebenkosten fordern; davon sind noch 335,65 DM für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.2000 nicht bezahlt.
Zieht man den Betrag von 2.520,00 DM Vorauszahlungen von dem geforderten Betrag von 5.086,30 DM ab, so ergibt sich ein offener Mietrest von 2.566,30 DM. Dieser Mietrest ist um die Minderungen in Höhe von 897,50 DM zu kürzen, nämlich um die von dem Amtsgericht ausgerechneten 1.072,50 DM abzüglich 175,00 DM wegen der Toilettenbecken = 897,50 DM. Damit verbleibt ein zu zahlender Mietrest von 1.668,80 DM. Zu diesem Mietrest ist der Betrag von 335,65 DM zu addieren, was 2.004,65 DM ergibt. Hiervon sind die von dem Amtsgericht festgestellten zu ersetzenden Reparaturkosten in Höhe von 1.498,29 DM in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich der zu zahlende Restbetrag von 506,16 DM.
Die Entscheidung über die Kosten entspricht dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen und beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten den Klägern zur Last, da die Beklagte die Zahlungen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag unverzüglich noch erhalt der Abrechnung gezahlt hat.
Prof. Dr. Heintzmann Dr. Göken Vester