Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.03.2003, Az.: 6 S 2/03

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
17.03.2003
Aktenzeichen
6 S 2/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0317.6S2.03.0A

Fundstelle

  • JWO-MietR 2004, 81

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz:

Das Anbringen weiterer Fliesen oberhalb des Fliesenschildes im Badezimmer bis zur Decke stellt keine Pflichtverletzung dar.

Können Feststellungen hinsichtlich der Ursache der Feuchtigkeit in der Wand nicht mehr getroffen werden, nachdem die ursprünglich vorhandenen Kacheln auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind, so gehen diese Beweisschwierigkeit zu Lasten des beweispflichtigen Vermieters.

Tenor:

  1. Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

    Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

3

1.Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der durch das Abschlagen des vorhandenen Fliesenschildes und das Verputzen der Wand im Badezimmer veranlassten Kosten. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages ist nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

4

Der Umstand, dass die Beklagten die in der Wohnung vorhandene Badewanne als sog. Duschwanne benutzen, stellt keine Pflichtverletzung dar. Das Duschen in Badewannen ist heute weitgehend üblich und kann einem Mieter nicht verwehrt werden. Anhaltspunkte dafür, dass den Beklagten die Nutzung der Badewanne als Dusche untersagt worden ist, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

5

Die Tatsache, dass die Beklagten oberhalb des bereits vorhandenen Fliesenschildes weitere Fliesen bis unter die Decke angebracht haben, stellt ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Im Gegenteil haben die Beklagten durch diese Maßnahme erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sie die Badewanne ohne Probleme auch als Dusche benutzen können. Dass die Fliesenarbeiten durch die Beklagten nicht fachgerecht durchgeführt worden sind, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat der Zeuge ... bekundet, dass zwischen den alten Kacheln und den oberhalb nachgeklebten Kacheln als Abdichtungsmasse Fugenmörtel und nicht Silicon verwendet worden sei. Wer diese Abdichtungsmasse angebracht hat, konnte der Zeuge jedoch nicht bekunden. Auch der Zeuge ... konnte nicht angeben, wer die Abdichtungsmasse aufgebracht hat. Beide Zeugen vermuten als Ursache für die Feuchtigkeit in der Wand, dass die Fuge zwischen den alten und den neuen Kacheln rissig war und es sich nicht um eine Silikonverfugung gehandelt habe. Auf diese Vermutung der Zeugen kann eine Verurteilung der Beklagten jedoch nicht gestützt werden. Ursache der Feuchtigkeit in der Wand könnte ebenso ein Mangel an dem alten, bereits vorhandenen Fliesenschild gewesen sein. Feststellungen hinsichtlich der Ursache der Feuchtigkeit in der Wand durch Einholung eines Sachverständigengutachten können nicht mehr getroffen werden, nachdem die ursprünglich vorhandenen Kacheln auf Veranlassung des Klägers entfernt worden sind. Diese Beweisschwierigkeit geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

6

Mangels Nachweis einer Eigentumsverletzung durch die Beklagten scheidet auch ein Anspruch gemäß § 823 BGB aus.

7

2.Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung der von der Firma ... Haustechnik in Rechnung gestellten 171,21 € zu.

8

Ein Anspruch aus einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages durch die Beklagten besteht nicht. Wie ausgeführt, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

9

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr erstmals vorträgt, dass die Beklagten ihrer Pflicht zur Mängelanzeige nicht nachgekommen seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Der Kläger hätte diesen Vortrag bereits in der ersten Instanz bringen können. Dies hat er jedoch nicht getan, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. In der Klagschrift hat der Kläger vielmehr noch vorgetragen, dass die Beklagten Anfang November 1999 einen Rohrbruch gemeldet hätten und somit ihrer Pflicht zur Mängelanzeige nachgekommen sind.

10

3.Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Einbau der neuen Badewanne aufgewendeten Kosten iHv 138,38 € zu.

11

a) Das Amtsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach Würdigung des Beweisergebnisses abgelehnt. Wieso die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Einbaus einer neuen Badewanne zustandegekommen ist, falsch sein sollte, führt die Berufungsbegründung nicht aus, so dass es insoweit bereits an einer ordnungsgemässen Berufungsbegründung fehlt.

12

b) Der Kläger kann die Kosten für den Einbau der Badewanne auch nicht als Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ersetzt verlangen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beschädigungen der Badewanne während der Mietzeit der Mieter eingetreten sind. Für die Behauptung, die Badewanne sei bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten unbeschädigt gewesen, ist der Kläger beweisfällig geblieben.

13

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtskosten in Höhe von 0,5 Gebühren entstehen, während bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine 4,5fache Gebühr anfällt, also das Neunfache.

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Lüneburg, 17.03.2003

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Landgericht - 6. Zivilkammer