Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.03.2003, Az.: 6 S 39/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 31.03.2003
- Aktenzeichen
- 6 S 39/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2003:0331.6S39.03.0A
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz:
Auch bei einer fristlosen Kündigung sollen die Kündigungsgründe angegeben werden, damit sich der Gekündigte darauf einstellen und sich gegebenenfalls gegen die Kündigung wehren kann.
Gründe, Die in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben sind, können nur innerhalb derjenige Zeit nach getragen werden, innerhalb der der nicht genannte Grund für eine fristlose Kündigung noch geltend gemacht werden könnte
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, ihnen Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zum Teil als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung teilweise nicht zulässig ist und im übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.
Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zu der beabsichtigen Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
G R Ü N D E :
Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage insgesamt.
Die Berufung ist unzulässig, soweit es um die restliche Miete für den Monat Mai 2001 sowie um die Mieten für die Monate Juni 2001 und 1/2 Juli 2001 geht. Für diese Zeiträume enthält die Berufungsbegründung keine Angaben dazu, warum die amtsrichterliche Entscheidung falsch sein soll. Die Berufungsbegründung befasst sich lediglich mit der Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Diese aber war zum 15. Juli 2001 ausgesprochen worden, so dass die davor fällig gewordenen Mieten von der Berufungsbegründung nicht angegriffen sind.
Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, ohne Erfolg. Die Beklagten waren zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages nicht berechtigt. Da der Mietvertrag für die Dauer von zweieinhalb Jahren abgeschlossen worden war, konnte er durch Kündigung nur beendet werden, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.
Die Beklagten sehen einen wichtigen Grund zur Kündigung in dem massiven Flohbefall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht gebunden ist, stellt dieses jedoch keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Dazu im einzelnen:
Zugunsten der Berufung ist davon auszugehen, dass der Flohbefall bereits bei Bezug der Wohnung durch die Beklagten vorhanden war. Das Amtsgericht hat dieses offen gelassen, so dass für das Berufungsverfahren zunächst davon auszugehen ist, dass in der Wohnung Katzenflöhe vorhanden waren, als die Beklagten die Wohnung bezogen.
Nach der Feststellung des Amtsgerichts haben die Beklagten es in der Folgezeit jedoch unterlassen, alles Erforderliche zu tun, um ein Ausbreiten und eine Vermehrung der Flöhe in der Wohnung zu verhindern. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Vermehrung darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagten ihre Hunde nicht sachgerecht behandelten. An diese tatsächliche Feststellung ist das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung nicht dargetan sind. Die amtsrichterliche Feststellung stützt sich auf die Angaben des Sachverständigen. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass es nicht Sache des Sachverständigen ist, festzustellen, zu wessen Lasten die Entwicklung der Flohpopulation geht. Dies ist Sache des Gerichts. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit dahin entschieden, dass die Beklagten, auch wenn am Anfang bereits Flöhe vorhanden waren, den Kläger als Vermieter darauf hätten hinweisen müssen, dass eine deutliche Vermehrung der Flöhe aufgetreten ist. In Zusammenarbeit mit dem Vermieter hätte dann dafür Sorge getragen werden müssen, dass die Hunde aus der Wohnung entfernt werden, anschließend die Wohnung durch den Vermieter desinfiziert wird und sodann die Hunde erst in die Wohnung kommen können, wenn sichergestellt ist, dass die Hunde keinerlei Flohbefall haben. Ohne die Hunde der Beklagten hätte eine derartige Vermehrung der Flöhe nicht eintreten können und es wäre von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass ein derart starker Flohbestand vorhanden war, wie dies schließlich von den Beklagten kurz vor der Kündigung festgestellt worden ist.
Die Beklagten können ihre Kündigung nicht darauf stützen, dass die Hebeanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Auf diesen Umstand haben sie sich nämlich bei ihrer fristlosen Kündigung in dem Schreiben vom 3. Juli 2001 nicht berufen. Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach § 564 a Abs. 1 BGB a. F. sollen in dem Kündigungsschreiben die Gründe der Kündigung angegeben werden. Dies gilt auch für eine fristlose Kündigung. Auch sie soll begründet werden. Treu und Glauben gebieten es, die fristlose Kündigung zu begründen, damit sich der Gekündigte darauf einstellen und sich gegebenenfalls gegen die Kündigung wehren kann. Gründe, die in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben sind, können nur innerhalb derjenigen Zeit nachgetragen werden, innerhalb der der nichtgenannte Grund für eine fristlose Kündigung noch geltend gemacht werden könnte (Soergel/Heintzmann, 12. Aufl., § 564 a, Rn. 15). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, soweit die Beklagten sich darauf berufen, auch die gravierenden Mängel der Hebeanlage rechtfertigten eine außerordentliche Kündigung. Als Kündigungsgrund haben die Beklagten dies nämlich erstmalig in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 (Bl. 117 d. A.) angegeben. Im Herbst 2002 hätten sich aber die Beklagten nicht mehr auf Mängel der Hebeanlage berufen können, die im Juni des Jahre 2001 vorlagen.
Sonstige Gründe gegen die Richtigkeit der amtsrichterlichen Entscheidung sind in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, so dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei spielt der verspätete Eingang der Berufungsbegründung keine Rolle, da insoweit den Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
Die Beklagten werden vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtskosten in Höhe von 0,5 Gebühren entstehen, während bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine 4,5fache Gebühre anfällt, also das neunfache.
Lüneburg, 31. März 2003
Landgericht - 6. Zivilkammer