Landgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2003, Az.: 5 O 38/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 26.02.2003
- Aktenzeichen
- 5 O 38/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2003:0226.5O38.03.0A
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 5 000,00 EUR.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (Kläger) behauptet, die Verfügungsbeklagte (Beklagte) habe ihn beeinträchtigende Äußerungen von sich gegeben, deren Unterlassung er begehrt.
Zu Grunde liegen die presseinteressanten Wohnumstände der ... jährigen Schauspielerin ...
Die Beklagte betreibt einen privaten Pflegedienst und hat Frau ... mehrere Wochen gepflegt. Sie hat mit dieser am 21.12.2002 auch einen Pflegevertrag geschlossen, dessen Inhalt eine vierstündliche tägliche Pflege ist.
Der Kläger ist ein Nachbar von .... Er kümmert sich um sie und erbringt Hilfeleistungen.
Die Beklagte setzte sich auch mit Frau ... in Verbindung, die sich zu dieser Zeit in ... aufhielt. In diesem Zusammenhang ist es zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu Gunsten der Adoptivtochter Frau ... gekommen, die ... am 27.01.2003 unterzeichnet hat. Am 01.02.2003 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger, Herrn ..., einem Freund der ... und der Beklagten. Im Rahmen dieser Besprechung wurde ... nahegelegt, die schriftliche Erklärung vom 21.12.2002 (Pflegevereinbarung) zu widerrufen.
Die Beklagte fertigte daraufhin ein Schreiben vom 03.02.2003 an ... das sie auch der ... Zeitung zukommen ließ. Die ... Zeitung ... nahm zu dem Schreiben wie folgt Stellung:
"In dem Schreiben, das ... vorliegt, befürchtet die Altenpflegerin, dass die geistige Verfassung von ... ausgenutzt werden könnte, um an ihr Vermögen und ihr Haus zu kommen - und die Schauspielerin entmündigt in ein Heim zu stecken."
In dem Schreiben vom 03.02.2003 hatte die Beklagte Folgendes niedergelegt:
"Herr ... hatte gleich nach dem Krankenhausaufenthalt von Ihnen einen Scheck in Höhe von 3 500,00 EUR ausstellen lassen, wovon lediglich noch ca. 900,00 EUR übrig waren. Ebenso waren Sie darüber irritiert, dass die Zinserstattung in Höhe von ca. 23 000,00 EUR nicht für die Kosten, die für die Pflege anfallen, verwendet werden sollten, sondern von Herrn ... im Jahr 2003 "angelegt" worden sind. Stets hieß es, es sei kein Geld zur Betreuung da. Tatsächlich könnten laut Aussagen von Herrn ... genügend Geld aus Aktien und Anlagen aktiviert werden.
...
Frau ... dass ich bei Ihnen in ein Wespennest gestochen habe, ist ganz offensichtlich. Über Frau ... werde ich mich immer wieder über Ihr Befinden erkundigen. ..."
Der Kläger behauptet, auch unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Beklagte gegenüber Dritten und der Presse wiederholt im Zusammenhang mit seiner Person zum Ausdruck gebracht habe, dass es bei der Verwendung von Geldmitteln aus dem Vermögen von Frau ... für die Beauftragung von Handwerkern nicht mit rechten Dingen zugehe. Er sieht sich auch durch die Weitergabe des Briefes an die ... Zeitung beeinträchtigt.
Im Übrigen habe sie weitere "Enthüllungen" betreffend die Nachbarn von Frau ... angekündigt, diese aber von Geldzahlungen abhängig machen wollen.
Der Kläger beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts:
- 1.
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, gegenüber Dritten in Wort oder Schrift wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass der Antragsteller sich an dem Vermögen von Frau ... bereichert habe oder in anderer Weise die Vermögensinteressen von Frau ... geschädigt hat oder ohne Einverständnis von Frau ... über ihr Vermögen verfügt habe oder in anderer Weise bewusst die Interessen von Frau ... schädigt oder geschädigt hat.
- 2.
Der Beklagten wird angedroht, dass sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, insbesondere auf Grund des zeitlichen Zusammenspiels zwischen der von ihr veranlassten Vorsorgevollmacht zu Gunsten der Adoptivtochter ... vom 27.01.2003 und der dann durch Frau ... schriftlich ausgesprochenen Kündigung vom 04.02.2003 sei bei ihr der Eindruck entstanden, dass hier dem ausdrücklichen Wunsch der Frau ... zuwider gehandelt werde, dass sie nie in ein Heim geschickt werden wollte. Lediglich dieses habe sie wiedergeben wollen oder gegenüber Dritten geäußert.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst eidesstattlichen Versicherungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB. In Betracht kämen hier bezüglich des Klägers lediglich eine "Ehrverletzung" oder eine falsche Tatsachenbehauptung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger das eine oder das andere glaubhaft gemacht hat. Bei allem ist davon auszugehen, dass Grund für das Schreiben der Beklagten vom 03.02. an ... das sie an die ... Zeitung weitergereicht hat, letztlich die bevorstehende Kündigung des Pflegevertrages war. Dies war sicher für die Beklagte nachteilig und hat sie verärgert. Allerdings ergeben nicht alle Äußerungen, die Parteien abgeben, mögen sie noch so ungeschickt oder eigensüchtig sein, Unterlassungsansprüche gemäß § 823 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Ehre des Klägers mit dem Brief vom 03.02.2003, den sie an die ... Zeitung weitergeleitet hat, verletzt hat. Letztlich beinhaltet das Schreiben nicht, dass der Kläger im weitesten Sinne die Beträge von 3 500,00 DM oder 23 000,00 DM in irgendeiner Weise "veruntreut" hat. Dass ... über irgendein Verhalten des Klägers "irritiert" gewesen sein könnte, ist möglicherweise auch auf ihren - dem Gericht allerdings nicht bekannten - Gesundheitszustand oder das hohe Alter von ... oder auf beides oder auf andere Gründe zurückzuführen. Die Darstellung dieser Tatsache ist weder falsch - der Kläger widerspricht ihr auch letztlich nicht - noch beschädigt sie ihn in seiner Ehre. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte "in ein Wespennest gestochen" habe, ist so allgemein, dass aus ihm eine Ehrverletzung des Klägers nicht abgeleitet werden kann. Eine Tatsachenbehauptung liegt ohnehin nicht vor, weil der Hinweis keine Tatsache beinhaltet. Auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2003 unter Bezugnahme auf den präsenten Zeugen ... würde den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen. Voraussetzung wäre die Erstbegehung einer oben näher bezeichneten Rechtsverletzung. Diese liegt, wie dargelegt, nicht vor, so dass eine Wiederholungsgefahr bezüglich zukünftigen Tuns der Beklagten nicht angenommen werden kann, auch dann nicht, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen glaubhaft gemacht hätte.
Auch durch die Darstellung in der ... ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Weitere Verlautbarungen der Beklagten sind zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Damit ist keinesfalls gesagt, dass der Kläger sich irgendwelche Unregelmäßigkeiten zum Nachteil den ... vorwerfen lassen muss.
Auf die breit diskutierte Frage unter den Parteien, wer sich wie um ... kümmern darf und wer die besseren oder moralischeren Ansprüche auf deren Vermögensbetreuung oder Pflege hat, kommt es nicht an. Dies betrifft nicht das Verhältnis der Parteien zueinander. Auch die offensichtliche Tatsache, dass die Beklagte die Verhältnisse bei ... presseoffensiv zu ihrem Vorteil nutzen will, ist nicht verboten und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Klägers. Inwieweit ... ggf. dagegen vorgehen kann, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Belang.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert war gemäß dem Interesse des Klägers am Rechtsstreit gemäß § 3 in Abweichung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.02.2003 mit 5 000,00 EUR festzusetzen.