Landgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2003, Az.: 6 S 176/02

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
25.02.2003
Aktenzeichen
6 S 176/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0225.6S176.02.0A

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgericht Uelzen vom 24. Oktober 2002 teilweise aufgehoben und insgesamt, wie folgt, neu gefasst.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 450,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 425,06 € seit dem 06.04.2002 und auf 25, € seit dem 06.08.2002 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist in Höhe von 25, € unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO entspricht. Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil gebunden. Das Amtsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass die Höhe der von der Beklagten für den Monat August 2002 vorgenommenen Minderung nicht 50, €, sondern nur 25, € betrug. An dieser Tatsachenfeststellung ist das Berufungsgericht gebunden. Die Kläger haben mit der Berufungsbegründung auch keine konkrete Umstände iSd § 529 Abs. 1 ZPO vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen.

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Im übrigen ist die Berufung zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.

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1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses iHv 25, € gem. § 535 Abs 2 BGB.

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Die Beklagte war nicht berechtigt, den Mietzins für August 2002 um 25, € zu mindern. Ein Recht zur Minderung stand der Beklagten mangels eines Fehlers der Mietsache, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, nicht zu. Soweit die Beklagte sich zur Begründung eines Minderungsrechts darauf beruft, dass sich der Teppich im Wohnzimmer teilweise gelöst hat und wellig ist, kann sie hierauf keine Minderung stützen, da insoweit ein Minderungsrecht ausgeschlossen ist. Die Parteien haben am 17.06.1998 in dem Verfahren 4 C 103/97 AG Uelzen einen Vergleich geschlossen, in dem unter Ziffer 7 vereinbart worden ist, dass Einigkeit besteht, "dass im Wohnzimmer der Teppichboden, der bereits von den Klägern gekauft wurde, verlegt wird". In Ziffer 7 des Vergleichs wurde ferner geregelt, dass die Beklagte ermächtigt wird, unmittelbar mit dem Teppichleger einen Termin zur Verlegung des bereits gekauften Teppichs abzustimmen. Ein solcher Termin zur Verlegung des Teppichs ist bislang nicht zustande gekommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs ist es Sache der Beklagten mit dem Teppichleger einen Termin abzustimmen. Wenn die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so kann sie aufgrund von Mängeln des alten Teppichs keine Rechte herleiten.

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Ein Minderungsrecht wegen des Defekts an der Toilettenspülung steht der Beklagten ebenfalls nicht zu. Zwar kommt es auch nach Durchführung einer Reparatur zeitweise dazu, dass nach Beendigung des Spülvorgangs die Wasserzufuhr nicht vollständig abgeriegelt ist. Ein erneutes Betätigen der Spültaste führt aber sofort zu einem vollständigen Verschluss des Ablaufs. Angesichts dieses Umstandes kann nicht von einer erheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietsache gesprochen werden. Ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines eventuellen Mehrverbrauchs an Wasser - sofern dieser überhaupt meßbar ist - zusteht, kann dahinstehen, da die Beklagten einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat.

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Die Beklagte hat sich auch nicht auf ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung des Mangels berufen, so dass der rückständige Mietzins in voller Höhe fällig ist.

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2. Den Klägern steht ferner einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2000 iHv 425,06 € gemäß § 535 BGB zu.

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Der sich aus der Betriebskostenabrechnung 2000 ergebene Saldo ist in der oben genannten Höhe fällig. Die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung scheitert nicht an einer Verweigerung des Einsichtsrecht in die Unterlagen. Es kann dahinstehen, ob die Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung, das Begehren der Beklagten vom 4.9.2002 zur Einsicht auch in die Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung 2000 verweigert haben. Jedenfalls hätte die Beklagte spätestens während des Prozesses Einsicht in die Unterlagen für das Jahr 2000 nehmen können. Die Kläger haben in ihrer Replik vom 26.09.2002 vorgetragen, dass die Beklagte ohne weiteres bereits am 4.9.2002 Einsicht in die Unterlagen für die Betriebskostenabrechnungen 2000 hätte nehmen können. Aus diesem Vortrag der Kläger ergibt sich, dass keine Einwände gegen eine Einsichtnahme der Beklagte in die Belege für die Nebenkostenabrechnung 2000 erhoben werden. Die Beklagte hätte daher - unabhängig von den streitigen Vorkommnissen bei der Hausverwaltung am 4.9.2002 - ein (erneutes) Einsichtsgesuchen an die Kläger richten können. Erst wenn die Kläger die begehrte Einsichtnahme (auch heute noch) verweigern würde, wäre die Nebenkostenabrechnung nicht fällig. Dass die Kläger ein solches erneutes Begehren abgelehnt haben, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es ist der Beklagten auch zumutbar, die Kläger ein zweites Mal zur Einsichtsgewährung aufzufordern. Der Beklagten ist spätestens seit diesem Rechtsstreit bekannt, dass die Kläger ihre Aussage vom 4.9.2002 lediglich bezogen auf die Belege hinsichtlich der Nebenkosten für die Jahre 1998 und 1999 verstanden wissen wollen und die Einsichtsverweigerung sich nicht auf die Belege für 2000 bezieht. Angesichts dieser Einlassung der Kläger hätte die Beklagte ein weiteres Einsichtsbegehren stellen müssen.

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Den Klägern steht ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung 2000 in Höhe von 425,06 € zu. Hinsichtlich der im Streit befindlichen Einzelpositionen in der Nebenkostenabrechnung 2000 gilt folgendes:

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a)HausmeisterWinterdienst

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Hinsichtlich dieser Position besteht ein Erstattungsanspruch der Kläger in voller Höhe (267,75 €). Die Parteien haben in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Beklagte als Nebenkosten u.a. die Hauswartskosten und die Straßenreinigungskosten einschließlich Geh und Fußwegreinigung zu tragen hat. Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten der Schnee und Eisbeseitigung. Wenn der Hauswart die Schneebeseitigung übernimmt, sind die hierfür anfallenden anteiligen Lohnkosten als Hauswartskosten umlegbar (vgl. LG Berlin GE 1986, 1121; LG Hamburg WuM 1989, 640).

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b)Heizkosten

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Die von den Klägern in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Heizkosten in Höhe von 949,84 € (1.857,72 DM) sind nicht zu beanstanden. Die Kläger haben im Prozess die zunächst fehlenden Anfangs und Endbestände der vorhandenen Öltanks mitgeteilt, so dass die Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten auch nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Wie sich die Heizkosten im einzelnen zusammensetzen, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und übersichtlichen Aufstellung der Firma ISTA. Soweit die Kläger hinsichtlich der Heizkosten nicht nach der kleinstmöglichen Betriebskosteneinheit abrechnen, sondern vielmehr die Abrechnung hinsichtlich der Wohnobjekte Vor der Deine 1 - 3 und Wacholderhof 11 - 13 gemeinschaftlich vornehmen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind berechtigt, die Heizkosten der beiden Gebäude gemeinsam zu erfassen und auf die Mieter umzulegen. Die Voraussetzungen, wonach eine Umlage dieses Abrechnungskreises nach Wirtschafts oder Verwaltungseinheit durchgeführt werden kann, sind vorliegend gegeben. Die Parteien haben eine solche Zusammenfassung der beiden Gebäude mietvertraglich nicht ausgeschlossen, so dass die Vermieter die Heizkosten nach ihrer Wahl entweder nach Einzelgebäuden oder nach Wirtschaftseinheit erfassen und umlegen kann. Diese Wahl haben die Kläger dahin getroffen, dass nach Wirtschaftseinheit abzurechnen ist. An die einmal getroffene Wahl sind die Kläger gebunden, es sei denn, es wird eine Einigung über die Änderung des Umlagemaßstabes erzielt. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger in der Vergangenheit die Heizkosten nach Einzelgebäuden abgerechnet haben. Die weiteren Voraussetzungen, dass beide Gebäude einheitlich verwaltet werden und zwischen den Gebäuden ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang besteht, sind ebenfalls gegeben. Aus der Heizkostenabrechnung der Firma ISTA ist deutlich und nachvollziehbar die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten getrennt nach Kosten und Verbrauch aufgeführt.

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Soweit die Beklagte geltend macht, dass ihre Heizkosten im Jahre 2000 doppelt so hoch seien wie die Heizkosten im Jahre 1999, kann sie hieraus keine Rechte geltend machen. Allein aus der Kostensteigerung ergibt sich kein Anspruch der Beklagten. Die Heizkosten wurden bei der Beklagten abgelesen und es wurde ihr der abgelesene Verbauch in Rechnung gestellt. Die Beklagte könnte insoweit nur vortragen, dass der Verbrauch bei ihr unzutreffend abgelesen worden ist. Dies trägt die Beklagte jedoch nicht vor.

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c)Treppenhausreinigung

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Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Treppenhausreinigung iHv 111,42 € (217,92 DM).

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Im Mietvertrag wurde diese Nebenkostenposition nicht vereinbart und auch nachträglich haben die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen. Den Klägern steht ein Erstattungsanspruch auch nicht gem. § 286 BGB zu. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Mahnung. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz zwar (erstmals) vorgetragen, dass die Bewohner durch die Verwaltung abgemahnt worden seien. Diese bestrittene Behauptung haben die Kläger jedoch nicht unter Beweis gestellt, so dass sie beweisfällig geblieben sind. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der für die Reinigungskraft aufgewendeten Kosten ergibt sich auch nicht aus einer berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein entsprechender Anspruch scheitert an dem ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen der Beklagten. Die Kläger können die Kosten der Reinigungskraft auch nicht gem. §§ 684, 818 BGB erstattet verlangen. Ein solcher bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitert mangels substantiierter Darlegung der Aufwendungen, die die Beklagte durch die Einstellung der Reinigungskraft erspart haben soll. Diese sind jedenfalls nicht mit den geltend gemachten Kosten für die Reinigungskraft gleichzusetzen, da die Beklagte "nur" eigene Arbeitskraft und zeit erspart hat. Ob, wie und in welcher Höhe diese Arbeitskraft der Beklagten zu bewerten ist, tragen die Kläger nicht vor.

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d)Regenwasser

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Die Kläger sind auch nicht berechtigt, die Position Regenwassergebühr auf die Beklagte umzulegen. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung. Im Mietvertrag ist unter Nebenkosten, Buchstabe A, vereinbart, dass die Beklagte die Nebenkosten zu tragen hat, die ihre Wohnung betreffen. In dieser Rubrik ist unter Ziffer 5) als Nebenkostenposition "Abwasser zu 100%" aufgeführt. Dies betrifft aber nur Abwasser der Wohnung, so dass Regenwasser nicht unter den Betriff subsumiert werden kann.

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Unter Nebenkosten, Buchstabe B, haben die Parteien sodann die Nebenkosten aufgeführt, die die Beklagte zu tragen hat und die die Gemeinschaftsanlagen betreffen. Hier fehlt eine Position Abwasser oder Kanalgebühren, so dass die Übernahme dieser Position gerade nicht vereinbart worden ist.

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Soweit in der Anlage zum Mietvertrag bezüglich der Aufteilung der Betriebskosten die Position Kaltwasser/Kanalgebühren aufgeführt ist, können die Kläger hieraus hinsichtlich der in der Abrechnung eingestellten Regenwassergebühr keine Rechte herleiten. Durch diese Anlage sollten erkennbar keine neue Betriebskostenarten vereinbart werden, sondern nur für die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten der Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Kanalgebühren sind somit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, so dass die Kläger diese Position der Beklagten nicht in Rechnung stellen können. Dass die Parteien im Laufe der Mietzeit eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.

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e)Kabelgebühren

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kabelgebühren in Höhe von 59,75 € (116,87 DM). Mietvertraglich haben die Parteien als Betriebskosten nur die Gemeinschaftsantenne, nicht aber einen Kabelanschluss vereinbart. Die Geltung der Anlage 3 zu § 27 der II Berechnungsverordnung wurde nicht vereinbart. Es kann dahinstehen, ob die mietvertragliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Benutzungskosten der Gemeinschaftsanlage zu tragen hat, dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte grundsätzlich die für den Empfang von Rundfunk und Fernsehsendungen erforderliche Kosten - hier des Kabelanschlusses - zu tragen hat. Dies kann jedenfalls nur dann gelten, wenn die ursprünglich vorhandene Gemeinschaftsantenne entfernt worden ist und ausschließlich nur noch ein Kabelanschluss vorhanden ist. Diese Voraussetzung für eine entsprechende Auslegung des Mietvertrages ist vorliegend nicht gegeben. Die Gemeinschaftsantenne ist weiterhin vorhanden. Die entsprechende Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2003 gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Kläger haben die Behauptung der Beklagten, dass die bisher vorhandene Gemeinschaftsantenne immer noch vorhanden sei, mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch unzulässig, da gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur solche Tatsachen mit Nichtwissen bestritten werden können, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei der Frage, ob die Wohnanlage noch mit einer funktionsfähigen Gemeinschaftsantenne ausgestattet ist, handelt es sich jedoch um eine Tatsache, die der eigenen Wahrnehmung der Kläger unterliegt. Die Kläger hätten diesbezüglich ohne weiteres eine Auskunft der Verwaltung einholen können. Wenn ihnen dies in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen ist, so hätten sie auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts einen Schriftsatznachlass beantragen können. Dies haben sie aber nicht getan, so dass insoweit die Behauptung der Beklagten als zugestanden gilt.

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Der entsprechende Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Gemeinschaftsantenne war auch nicht verspätet, da der Vortrag erst auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erfolgte.

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Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung neu vortragen, dass die Beklagte bereits seit 1988 die in den Nebenkostenabrechnungen aufgeführte Position "Kabelgebühren" zahlt, kann dieser neue Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Anders als nach bisherigem Recht ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil gebunden. Dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte bereits seit 1988 auch die Position "Kabelgebühren" zahlt. Dies haben die Kläger tatsächlich in der ersten Instanz auch nicht vorgetragen. Ihr diesbezügliche Vortrag beschränkte sich darauf, dass sämtliche Mieter - auch die Beklagte - bereit gewesen seien, die entsprechenden Kabelkosten zu übernehmen. Das die Beklagte diese Kosten tatsächlich auch seit 1988 gezahlt hat, haben die Kläger jedoch erstmals in der Berufungsbegründung vom 05.12.2002 vorgetragen. Die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache ist jedoch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zulässig. Neuer Tatsachenvortrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Diese liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte bereits seit 1988 jährlich die Nebenkostenposition "Kabelgebühren" zahlt, hätten die Kläger ohne weiteres bereits vor dem Amtsgericht vortragen können. Dies haben sie jedoch nicht getan, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich ist.

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Unter Berücksichtigung der abrechnungsfähigen Positionen (die oben genannten und die zwischen den Parteien unstreitigen Positionen) ergibt sich unter Abzug der Vorauszahlungen durch die Beklagte ein Saldo iHv 425,06 € (611,56 € - 111,42 € Putzfrau - 15,33 € Regenwassergebühr - 59,75 € Kabelgebühren).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der analogen Anwendung von § 708 Nr. 10 ZPO in Verbindung mit §§ 711, 713 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.