Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.01.2003, Az.: 6 S 13/03

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
31.01.2003
Aktenzeichen
6 S 13/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0131.6S13.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ist möglich, soweit im gleichen Umfang ein Feststellungsurteil ergehen könnte.

Tenor:

  1. Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

    Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 558 a. F. BGB verjährt sind.

3

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass er das Mietobjekt am 31.03.01 zurükkerhalten hat (nach der Behauptung der Beklagten will sie das Haus dem Kläger bereits am 9.03.01 übergeben haben), so begann die 6monatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB mit dem 1.04.01 und wäre am 30.09.01 abgelaufen.

4

Der Lauf der Verjährungsfrist ist in der Folgezeit nicht unterbrochen worden. Dies ergibt sich aus folgendem:

5

Am 7.04.01 hat es die Beklagte abgelehnt, das vom Kläger aufgestellte Mängelprotokoll zu unterzeichnen. Die Beklagte hat auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wie der Kläger dies im Mängelprotokoll vorformuliert hatte.

6

Das anschließend vom Kläger eingeleitete selbstständige Beweisverfahren unterbrach nach damaligem Recht nicht den Lauf der Verjährungsfrist. In dem einleitenden Antrag hat der Kläger betont, dass er versucht habe, die Antragsgegnerin (die jetzige Beklagte) zu einem Anerkenntnis zu bewegen, dass die Mängel durch ihre Katzen verursacht worden seien. Dies habe sie verweigert. Schon damals ging es dem Kläger also um ein Anerkenntnis dem Grunde nach. Die Parteien stritten nicht nur um die Höhe der Kosten zur Beseitigung der Mängel, sondern auch darum, welche Mängel durch die Katzen der Klägerin verursacht worden seien. Dies kommt dann auch in dem Schreiben der jetzigen Beklagten vom 3.05.01 deutlich zum Ausdruck. Dort kündigt die Beklagte an, zu einem außergerichtlichen Vergleich bereit zu sein, dass aber erst in einem Ortstermin die vorhandenen Mängel festgestellt werden müssten. Weiter heißt es "Ein Großteil der aufgeführten Mängel sind zwar von uns zu verantworten, Herr Dr. B. (der Kläger) muss jedoch eingestehen, dass auch teilweise stark übertrieben wurde."

7

Ein Anerkenntnis dem Grunde nach wäre gegeben, wenn die Beklagte angegeben hätte, wegen welcher Mängel sie Schadensersatz zu leisten bereit ist und der Streit der Parteien nur um die Höhe der Kosten zur Beseitigung der anerkannten Mängel geht. Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ist möglich, soweit in gleichem Umfang ein Feststellungsurteil möglich wäre. Die Parteien stritten schon damals darum, welche Mängel, die der Kläger behauptet, der Beklagten als zum Schadensersatz verpflichtend zuzurechnen sind. Das Schreiben vom 3.05.01 enthält unter diesen Umständen kein Anerkenntnis dem Grunde nach. So hat es auch der Kläger verstanden, denn die Beklagte hat sich in dem Schreiben vom 3.5.01 nur so geäußert wie vorher; das Verhalten der Beklagte vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens hat der Kläger aber als Ablehnung seines Versuchs gewertet, ein Anerkenntnis dem Grunde nach zu erhalten, wie er selbst in seinem Antrag schreibt.

8

Auch das Schreiben vom 6.09.01 enthält kein Anerkenntnis, sondern im Gegenteil die Ablehnung eines solchen.

9

In der Zeit nach dem 6.09.01 haben dann telefonische Gespräche zwischen den Prozessbevollmächtigten stattgefunden, die als Verhandlungen angesehen werden können. Diese Verhandlungen haben jedoch mit der Ablehnung im Schreiben vom 1.10.01, das dem Bevollmächtigten des Klägers am 4.10.01 zuging, ihr Ende gefunden. Der Lauf der Verjährungsfrist wäre damit, wenn die Vorschrift des § 852 auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 558 anwendbar sein sollte, für höchstens 1 Monat gehemmt, sodass die Verjährungsfrist jedenfalls am 31.10.01 abgelaufen wäre. Die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 27.12.01 konnte somit den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen.

10

Selbst wenn man das Schreiben der Beklagten vom 3.05.01, das der Bevollmächtigte des Klägers zwischen dem 8. und 14. Mai 01 erhalten hat, als Anerkenntnis dem Grunde nach werten würde, würde dies letztlich nicht dazu führen, dass die Verjährung am 27.12.01 noch nicht eingetreten war. Dann hätte nämlich mit dem 14. Mai 2001 erneut die 6monatige Verjährungsfrist zu laufen begonnen und bis zum 14.11.01 gedauert. Unter Berücksichtigung einer höchstens 1monatigen Unterbrechung (deren konkrete Dauer bisher nicht feststeht) wäre dann der Anspruch des Klägers am 14.12.01 verjährt.

11

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtskosten in Höhe von 0,5 Gebühren entstehen, während bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine 4,5fache Gebühr anfällt, also das Neunfache.