Landgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2003, Az.: 6 S 6/03

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
25.02.2003
Aktenzeichen
6 S 6/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0225.6S6.03.0A

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht Winsen/Luhe vom 30.10.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

    Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Winsen/Luhe vom 24.07.2002 in der berichtigten Fassung vom 08.08.2002 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 18,63 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 verurteilt worden ist.

    Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger, mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten, diese trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist in Höhe von 6,39 € unzulässig, da die Beklagte die Berufung lediglich hinsichtlich eines Betrages iHv 1.138,90 € begründet. Warum ihr darüber hinaus weitere 6,39 € zustehen sollten, mit denen sie aufrechnen kann, führt die Beklagte nicht aus.

2

Im übrigen hat die Berufung bis auf einen geringfügigen Teil in der Sache Erfolg.

3

Der Beklagte steht neben dem von dem Amtsgericht bereits festgestellten Gegenansprüchen ferner eine Schadensersatzanspruch für die entgangenen Mieten September und der Hälfte von Oktober 2001 iHv insgesamt 1.126,66 € zu. Mit diesem Gegenanspruch kann die Beklagte aufrechnen, so dass der Mietkautionsrückzahlungsanspruch des Klägers in dieser Höhe erloschen ist.

4

Der Beklagte steht der Schadensersatzanspruch als Kündigungsfolgeschaden nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Die Beklagte war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug befunden hat. Die Beklagte kann deshalb wegen der von dem Kläger verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages Schadensersatz in Form entgangener Mieten verlangen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der aus einer berechtigten außerordentlichen Kündigung entstehende Schaden zu ersetzen ist (BGH NJW 1991, 221 [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 296/89] mwN). Die Ersatzpflicht des Mieters für den Kündigungsfolgeschaden wird dadurch ausgelöst, dass er durch seine Vertragsverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages nötigt und das die Haftung begründende Ereignis in die Zeit des bestehenden Vertrages fällt (BGH NJW 1984, 2687 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82]).

5

Schadensersatz kann die Beklagte für die entgangenen Mieten des Monats September 2001 und anteilig (15/31tel) für den Monat Oktober 2001iHv insgesamt 1.126,66 € (759,27 für September und 367,39 € für Oktober) verlangen. Die Beklagte ist auch berechtigt, den Bruttomietzins geltend zu machen. Mit der Anlage B 9 hat die Beklagte nachgewiesen, dass sie dem Kläger Nebenkostenvorauszahlungen bis zum 15.10.2001 gutgeschrieben hat.

6

Der Anspruch ist auch nicht durch ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gem. § 254 BGB gemindert. Gemäß § 254 BGB muss sich die Beklagte als Geschädigte bemühen, den Schaden gering zu halten. Sie hat die Maßnahmen zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder minderung ergreifen würde. Nach vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses bedeutet dies die Obliegenheit für die Vermieterin, sich nachhaltig um eine alsbaldige anderweitige Vermietung des Mietobjekts zu bemühen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1996, 234; OLG Schleswig WuM 2000, 355). Dieser Schadensminderungspflicht ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat unverzüglich nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnis eine Annonce zur Weitervermietung der Wohnung aufgegeben und bereits zwei Tage nach Rückgabe der Wohnung fand eine Wohnungsbesichtigung statt. Der hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens der Beklagten darlegungspflichtige Kläger hat nicht dargelegt, dass es der Beklagte möglich gewesen wäre, die Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt weiterzuvermieten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 344 ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der analogen Anwendung von § 708 Nr. 10 in Verbindung mit §§ 711, 713 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.