Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 03.04.2003, Az.: 6 S 15/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 03.04.2003
- Aktenzeichen
- 6 S 15/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2003:0403.6S15.03.0A
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz:
An ein Kündigungsschreiben dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es darf dem Vermieter nicht unmöglich gemacht werden, selbst ohne anwaltliche Hilfe eine Kündigung auszusprechen. Deswegen brauchen in dem Kündigungsschreiben nicht alle Erwägungen, die letztlich die Kündigung stützen, vorgebracht werden. Dies kann auf einen eventuellen späteren Prozess verschoben werden.
Erforderlich ist aber, dass in dem Kündigungsschreiben diejenigen Tatsachen angegeben werden, aus denen der Vermieter das berechtigte Interesse konkret herleitet. Es muss dem Mieter möglich gemacht werden, durch eigene Nachforschungen zu überprüfen, ob der mitgeteilte Kündigungsgrund vorliegt.
Tatbestand:
in dem Rechtsstreit
Gemäß § 522 Abs.2 ZPO kündigt die Kammer an, die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Celle vom 29.01.2003 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Parteien haben keinen Zeitmietvertrag in dem Sinne abgeschlossen, dass das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Zeit endet. Sie haben vielmehr in dem Vertrag bestimmt, dass sich nach Ablauf von 5 Jahren das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzt. Nur bei einer solchen Fortsetzung bringt es übrigens einen Sinn, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt .Würde das Vertragsverhältnis nämlich automatisch mit Ablauf von 5 Jahren enden, so bedürfte es überhaupt keiner Kündigung. Die Parteien haben aber ausdrücklich die in § 2 Nr.2 enthaltenen vorgedruckten Regelungen über die Kündigung dahin ergänzt, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.
Die mit Schreiben vom 17.04.2002 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben entspricht nicht den formellen Anforderungen. Außerdem sind die materiellen Anforderungen nicht dargetan.
Gem. § 573 Abs.3 BGB müssen die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Die Klägerin hat lediglich angegeben, dass sie das Haus Nordwall 37, wie gehabt, gewerblich nutzen will. Dies allein reicht nicht aus.
Zwar dürfen an die formellen Anforderungen eines Kündigungsschreibens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es darf dem Vermieter nicht unmöglich gemacht werden, selbst ohne anwaltliche Hilfe eine Kündigung auszusprechen. Deswegen brauchen in dem Kündigungsschreiben nicht alle Erwägungen, die letztlich die Kündigung stützen, vorgebracht werden. Dies kann auf einen eventuellen späteren Prozess verschoben werden. Erforderlich ist aber, dass in dem Kündigungsschreiben diejenigen Tatsachen angegeben werden, aus denen der Vermieter das berechtigte Interesse konkret herleitet. Es muss dem Mieter möglich gemacht werden, durch eigene Nachforschungen zu überprüfen, ob der mitgeteilte Kündigungsgrund vorliegt.
So reicht es bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus, dass der Vermieter angibt, er habe Eigenbedarf, ohne dies zu konkretisieren. Ebenso reicht bei der Kündigung zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung nicht aus, dass der Vermieter angibt, er wolle das Grundstück gewerblich nutzen. Dies ermöglicht dem Mieter keinerlei Nachprüfung. Er kann aus dieser Angabe nicht ersehen, ob der Vermieter das Grundstück selbst unmittelbar durch Einrichtung eines Handelsgeschäfts nutzen will, ob er es umbauen und anderweitig vermieten will oder ob er es, wie hier im Prozess vorgetragen, an einen anderen Mieter des Vermieters zusätzlich vermieten will und der bisherige Mieter sein weiteres Verbleiben davon abhängig gemacht hat, dass er diese Räume zusätzlich bekommt.
Unabhängig von diesen fehlenden formellen Voraussetzungen ist aber auch in der ersten Instanz nicht ausreichend dargetan worden, dass die Klägerin durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist. Dazu hätte angegeben werden müssen, welche Mieteinnahmen sie aus der Vermietung der Räume erwartet, welche Umbaumaßnahmen dazu erforderlich sind und wie viel dies kostet, da sich nur dann errechnen lässt, ob es wirtschaftlich sinnvoll im Verhältnis zur bisherigen Vermietung als Wohnraum ist, wenn das Grundstück gewerblich vermietet wird. Es fehlen jegliche Angaben dazu, was der in Aussicht genommene Mieter für diese Räume zahlen würde.
Das Kündigungsbegehren kann auch nicht auf die nunmehr hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gestützt werden. Im Berufungsverfahren kann dieser neue Kündigungsgrund nicht berücksichtigt werden, da dazu selbstständige Tatsachen festgestellt werden müssten. Die darin liegende Klageänderung ist daher gemäß § 533 ZPO nicht zulässig.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung lediglich 0,5Gerichtsgebühren entstehen, während bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO 4,5Gerichtsgebühren entstehen.
Lüneburg, den 03.04.2003
Landgericht - 6. Zivilkammer