Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.04.2003, Az.: 6 S 27/03

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
09.04.2003
Aktenzeichen
6 S 27/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0409.6S27.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz:

Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil gebunden. Zu dieser Tatsachenfeststellung gehört auch die Würdigung der Beweise durch das erstinstanzliche Gericht. Nur dann, wenn Beweisregeln verletzt worden sind oder konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Richters bestehen, darf das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut überprüfen.

Tenor:

  1. Die von der Beklagten zu 2) nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war ihr zu versagen, da ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1

Anders als nach bisherigem Recht ist das Berufungsgericht nach dem neuen Berufungsrecht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil gebunden. Zu dieser Tatsachenfeststellung gehört auch die Würdigung der Beweise durch das Amtsgericht. Nur dann, wenn Beweisregeln verletzt worden sind oder konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts bestehen, darf das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut überprüfen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

2

Das Amtsgericht ist mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der Aussage des Zeugen ... die von den Beklagten behaupteten Verrechnungsabreden nicht bewiesen seien. Dass das Amtsgericht von der Schilderung des Zeugen ... über das Zustandekommen der Verrechnungsabrede betreffend die Forderungen für den Ausbau des Hauses ... nicht überzeugt ist, ist nicht zu beanstanden. Nach den Angaben des Zeugen hatte dieser für dort ausgeführte Bauarbeiten von dem Beklagten zu 1) Geld zu bekommen. Dieser soll gesagt haben, dass er deshalb nicht zahlen könne, weil er von dem Kläger bisher kein Geld erhalten habe. Wenn dem so war und der Beklagte zu 1) mangels Zahlung durch den Kläger sich tatsächlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ist nicht verständlich, warum sich der Beklagte zu 1) dann auf die geschilderte Verrechnungsabrede eingelassen haben soll. Denn damit konnte er die behaupteten Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen nicht begleichen. Wie der Beklagte zu 1) trotz der Nichtzahlung des Klägers seine behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwinden und die Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen ... hat erfüllen können, wird auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

3

........

4

Da nach dem Vorgesagten das von der Beklagten zu 2) eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, beabsichtigt die Kammer, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Vorsorglich wird im Interesse einer Kostenersparnis darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 0,5, dagegen bei einem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Gerichtsgebühr in Höhe von des 4,5fachen einer einfachen Gebühr, also das 9fache gegenüber einer Zurücknahme entsteht.