Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.03.2003, Az.: 6 T 20/03

Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) auch für das Prozesskostenhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
6 T 20/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0312.6T20.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - AZ: 12 G 299/02

Fundstellen

  • FamRZ 2003, 1935 (Volltext mit amtl. LS)
  • KF 2004, 74
  • NJW-RR 2003, 1506 (Volltext mit amtl. LS) "ZPO-Reform"

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Parteien am 12.03.2003 den vorliegenden Rechtsstreitdurch einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO beendet haben. Der gerichtliche Vergleich hat folgenden Inhalt:

Die Antragsgegner zahlen an die Antragstellerin zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche der Antragsgegnerin und des Herrn ... je 500,00 EUR, insgesamt also 1.000,00 EUR in monatlichen Raten von 100,00 EUR, fällig bis zum 5. eines jeden Monats (eingehend auf dem Konto Nr. ... BLZ ... Kontoinhaberin ...) erstmals zu zahlen bis zum 05. April.

Kommen die Antragsgegner mit der Zahlung einer Rate oder dem Teil einer Rate um mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist der dann noch offene Restbetrag in einer Summe sofort fällig.

Die Antragstellerin stellt die Antragsgegner von allen etwaigen Ansprüchen des Vermieters ... frei.

Eine Erstattung der durch dieses Verfahren entstandenen Kosten findet nicht ... statt.

Der Antragstellerin wird für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren und den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

1

Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geeinigt. Deswegen kann der Antragstellerin ausnahmsweise Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden, was sonst im Allgemeinen nicht möglich ist.

2

Der Vergleich kann in analoger Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO als gerichtlicher Vergleich schriftlich in Verbindung mit dem vorliegenden Vergleichsbeschluss abgeschlossen werden. Damit erlangt die Antragstellerin einen Vollstreckungstitel.

3

Zwar steht § 278 ZPO im Abschnitt über die Klage erster Instanz. Für den Vergleich der im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens abgeschlossen wird, steht § 118 ZPQ vor, dass er zu gerichtlichen Protokoll zu erklären ist. § 118 ZPO ist bei der Neufassung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 nicht geändert worden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren umständlicher gestalten wollte als im Klageverfahren. Es ist ganz offensichtlich übersehen worden, § 278 Absatz 6 ZPO auch für das Prozesskostenhilfeverfahren für entsprechend anwendbar zu erklären.

4

Einer solchen analogen Anwendung steht auch nicht der Sinn und Zweck der gerichtlichen Protokollierung entgegen. Der Vergleichsabschluss wird auf Vorschlag des Gerichts schriftsätzlich zwischen den Parteien ausgehandelt. Die gerichtliche Protokollierung bringt keinen Vorteil gegenüber dem Vergleichsbeschluss nach § 278 Absatz 6 ZPO. Einer zusätzlichen persönlichen Beratung in Anwesenheit der Parteien bedarf es nicht, da der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt und damit nicht die Gefahr besteht, dass das Gericht einer Partei eine andere Formulierung oder die Hineinnahme von zusätzlichen Punkten empfehlen würde. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck des § 278 Absatz 6 ZPO, diese Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift soll der Vereinfachung und Beschleunigung dienen. Irgendwelche schützenswerten Interessen der Parteien werden durch eine analoge Anwendung nicht beeinträchtigt.