Landgericht Lüneburg
Urt. v. 11.02.2003, Az.: 6 S 135/02

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
11.02.2003
Aktenzeichen
6 S 135/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2003:0211.6S135.02.0A

Fundstelle

  • JWO-MietR 2004, 83

Amtlicher Leitsatz

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein Mietvertrag nachhaltig in einer Weise verletzt wird, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Tenor:

  1. für R e c h t erkannt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 15.08.2002 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 715,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf 357,90 € seit dem 7.10.2001 und auf weitere 357,90 € seit dem 7.11.2001 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

    Die Kosten 1. Instanz tragen die Kläger zu 48 % und die Beklagten zu 52 %. Die Kosten 2. Instanz tragen die Kläger zu 12 % und die Beklagten zu 78 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

2

Die Kläger können von den Beklagten die Bezahlung der vereinbarten Miete für die Monate Oktober und November 2001 in Höhe von monatlich 357,90 € verlangen. Dies ergibt sich aus folgenden:

3

Die Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Beklagten ist als fristlose unwirksam und führt als fristgerechte Kündigung zur Auflösung des Mietverhältnisses zu Ende November 2001.

4

Die Beklagten konnten das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen, weil die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben waren. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein Mietvertrag nachhaltig in einer Weise verletzt wird, der es der kündigenden Partei unzumutbar machen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Beklagten haben sich die Wohnung angesehen, bevor sie den Mietvertrag abgeschlossen haben. Sie wollten die Wohnung mit dem vorhandenen Zuschnitt mieten. Ob die Kläger verpflichtet waren, die Wohnung zu streichen und die Türen instand zu setzen, oder ob eine solche Verpflichtung nicht bestand, weil die Beklagten den Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietverhältnisses kannten, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben die Wohnung bis zum 1.10., dem vorgesehenen Einzug der Beklagten, hergerichtet und Decken und Wandflächen streichen lassen. Soweit die Beklagten dies mit Nichtwissen bestreiten, ist dies unzulässig. Die Beklagten hätten mit einem einfachen Telefongespräch mit dem Handwerker klären können, welche Wohnung er gestrichen hat. Auch sind die Türen hergerichtet worden. Die Beklagten konnten also die Wohnung zu dem vorgesehenen Termin beziehen. Soweit die Beklagten behaupten, das Streichen allein reiche nicht aus, um einen - behaupteten - Schimmelbefall zu beseitigen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass nach dem Herrichten der Wohnung zum 1.10.02 inzwischen dort wieder Schimmel aufgetreten sei.

5

Die Kläger hatten den Beklagten durch die Hausverwaltung auch mit Schreiben vom 13.08.02 mitteilen lassen, dass sie die Wohnung streichen und die Türen instand setzen lassen würden. Den Beklagten war es daher zumutbar, die Wohnung zu beziehen. Wollten sie dies nicht, so blieb ihnen nur die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch eine fristgerechte Kündigung zum 30.11.02 zu beenden.

6

Allerdings brauchen sie lediglich die monatliche Nettomiete zu zahlen. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten werden nicht (mehr) geschuldet, da die Kläger als Vermieter über die für die zwei Monate entstandenen Nebenkosten schon lässt hätten abrechnen können.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 92 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem Gesetz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.