Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.01.2003, Az.: 4 ME 596/02

Anspruch auf einen Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe; Verpflichtung zur vorübergehenden Vergrößerung der Kindergartengruppe bei Mangel an Plätzen; Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bei Vollendung des dritten Lebensjahres nach Beginn des Kindergartenjahres; Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe durch Anbieten eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2003
Aktenzeichen
4 ME 596/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2003:0124.4ME596.02.0A

Fundstellen

  • FEVS 2003, 552-554
  • JuS 2003, 1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 1826-1827 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVWZ 2003, 1284 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 1284 (amtl. Leitsatz)
  • NordÖR 2003, 219 (amtl. Leitsatz)
  • ZfJ 2003, 341-342

Redaktioneller Leitsatz

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auch dann, wenn ein Kind, dessen Eltern vormittags berufstätig sind, erst nach Beginn des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt alle Vormittagsplätze in ortsnahen Kindergärten besetzt sind, verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Träger der Kindergärten zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe vorübergehend die Gruppengröße erhöhen und die daführ erforderliche Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamts einholen.