Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: 8 LA 182/02
Betretungsrecht; Bezirksschornsteinfegermeister; Hausverbot; Kehr- und Überprüfungsarbeiten; Kehrbezirk
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 8 LA 182/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 47663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.11.2002 - AZ: 5 A 3935/02
Rechtsgrundlagen
- Art 13 GG
- § 1 Abs 3 SchfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Hausverbot hindert den für den Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeister nicht daran, die ihm obliegenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten selbst auszuführen.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt.
Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob Messungen an Feuerungsanlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister oder einem anderen Schornsteinfeger durchgeführt werden müssen, wenn dem Bezirksschornsteinfegermeister ein Hausverbot erteilt worden ist, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ohne weiteres beantwortet werden kann und daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 SchfG). Daher können die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen dem für den betreffenden Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeister, der kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen kehren und überprüfen will und dabei nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG öffentliche Aufgaben wahrnimmt, das Betreten ihrer Grundstücke und Räume nicht verwehren. Demzufolge hindert ein Hausverbot den für den Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeister nicht daran, die ihm obliegenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten selbst auszuführen.