Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 1 KN 42/02
Festsetzung eines "Fuß- und Radwegs" ; Besondere Zweckbestimmung für Teilstrecke einer vorhandener Straße; Erforderlichkeit einer verlässlichen Festlegung von Grenzen in einer Planzeichnung; Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung; Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ; Sicherung des Eigentums einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 1 KN 42/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 22611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0129.1KN42.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 6 BauGB
- § 1a Abs. 3 BauGB
- § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB
- § 215a Abs. 1 BauGB
- § 9 BauGB
Fundstellen
- AUR 2004, 24-27 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 2003, 1936 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soll eine Teilstrecke einer vorhandenen Straße durch die Festsetzung "Fuß- und Radweg" einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, muss die Grenze in der Planzeichnung verlässlich festgelegt werden.
- 2.
Die Festsetzung "Fuß- und Radweg", die erst nach Fertigstellung einer Umgehungsstraße gelten soll, findet in § 9 BauGB keine Grundlage.
- 3.
Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die bebaubare Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an die Isoplethe heranzuschieben, die die Geruchsbelästigung mit 1 GE/cbm an 3% der Jahresstunden wiedergibt.
- 4.
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen, die außerhalb des Plangebietes liegen, müssen entweder vor dem Inkrafttreten des Planes vertraglich gesichert sein oder das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen muss bis zu diesem Zeitpunkt gesichert sein.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 74 "G. " im Wesentlichen mit der Begründung, dieser setze mit reinem und allgemeinem Wohngebiet Nutzungsarten fest, die sich mit seiner Schweinehaltung nicht vertrügen, erschwere in unzumutbarer Weise den Weg zu seinen landwirtschaftlichen Flächen, gebe einen landwirtschaftlichen Interessentenweg mit der Folge für den allgemeinen Verkehr frei, dass er mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht mehr benutzt werden könne, und stufe einen Verkehrsweg so herab, dass damit sein Hof nicht mehr in zumutbarer Weise erreicht werden könne.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die in einem Abstand von gut 100 m westlich des Geltungsbereiches des angegriffenen Planes liegt. Er betreibt dort nach seiner Behauptung neben der Schweinezucht Bullenmast in nicht näher bezeichnetem Umfang. Durch Bescheid vom 16. Januar 1996 genehmigte ihm der Landkreis K. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, seinen Schweinebestand um 320 auf insgesamt 1.040 Tiere aufzustocken. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Landkreis K. eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer L. , Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) in M. vom 11. November 1994 eingeholt. Darin kam die LUFA zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben des Antragstellers trotz Verbesserungen in der Ablufttechnik zwar nach den Ausbreitungsradien der VDI-Richtlinie 3471 "Auswurfbegrenzung Schweine" nicht mit der bereits umstehenden Bebauung, namentlich mit Einzelvorhaben im Außenbereich zu vereinbaren sei. Eine auf der Grundlage der VDI 3782, Blatt 4 (Entwurf) durchgeführte Ausbreitungsberechnung ergebe anhand der konkreten (namentlich: Wind-)Daten indes, dass die Erweiterung des Stalles auch mit dem Planungsvorhaben der Antragsgegnerin zu vereinbaren sei, östlich und südöstlich des Hofes mit dem Bebauungsplan Nr. 67 "H. Straße/N. Straße" ein Mischgebiet festzusetzen. Dessen Geltungsbereich grenzt im Nordosten an den Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 74 an.
Mit dem angegriffenen Plan möchte die Antragsgegnerin ihr Angebot an akzeptablen Wohnquartieren steigern und das Gebiet südöstlich ihrer sanierten Innenstadt zwischen den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 67 im Südwesten und dem bereits im Wesentlichen verwirklichten Bebauungsplan Nr. 56 "O. " im Nordosten zu einem Siedlungsschwerpunkt abrunden. Der Bebauungsplan ist Teil eines Konzeptes, mit dem die Antragsgegnerin die Chancen nutzen will, die sie durch die Neutrassierung der Bundesautobahn 33 eröffnet sieht. Diese war im Jahre 1996 bis zur Anschlussstelle B. -Nord fertig gestellt worden. Das will die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen, die erhebliche Belastung des Innenstadtbereichs durch Durchgangsverkehr, den unter anderem die von Nordwest nach Südost verlaufende B 68, die von Nord nach Süd führende Landesstraße 94 und die vom Süden in das Stadtgebiet hineinführende K 335 mit insgesamt über 20.000 Kfz pro Tag verursachen, zu mindern. Dabei soll nördlich der Bundesautobahn 33 ein Gürtel von Industrie und Gewerbe angesiedelt werden. Zugleich soll nördlich davon ein sogenannter Südring angelegt werden. Dieser soll es ermöglichen, eine Reihe von Straßenverbindungen, die bislang in die Innenstadt hineinführen, zu kappen. Zu diesen zählt auch die westlich des hier interessierenden Plangebietes verlaufende H. Straße. Der Verkehr, den diese bislang aufnimmt, soll auf die westlich davon nach Norden führende K 335 verlegt werden, die den Status einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße erhalten soll.
Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten: Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 22. Februar 1999 den Beschluss, diesen Plan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde bekannt gemacht durch Aushang in der Zeit vom 11. April bis zum 22. Mai 2000 und durchgeführt vom 19. April bis zum 19. Mai 2000. In der Zeit vom 21. August bis zum 5. September 2000 legte die Antragsgegnerin den Plan erneut aus, nachdem dieser unter anderem hinsichtlich der Pflanzliste in der textlichen Festsetzung Nr. 8, durch die Aufgabe der Abstandsregelung für Garagen und Stellplätze und durch die Erschließung eines Teiles des reinen Wohngebietes im Nordwesten über einen Privatweg geändert worden war. Am 16. Oktober 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie den Plan als Satzung nebst seiner Begründung. Der Satzungsbeschluss ist am 31. Januar 2002 und erneut am 15. Januar 2003 im Amtsblatt des Landkreises K. bekannt gemacht worden.
Das hier streitige Gebiet, das in etwa die Umrisse eines Konzertflügels mit der Spitze nach Nordnordost aufweist, ist durch eine Vielzahl von Straßen in kleine Quartiere unterteilt, die nördlich des J. weges als reines Wohngebiet, südlich davon (zur Bereitstellung der Versorgungseinrichtungen) als allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind. Westlich der Bauflächen werden um den J. hof herum in Teilbereiche unterteilt Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
In der Planbegründung wird ausgeführt: Das Nutzungsmaß sei gedrosselt worden, um allzu großer Verdichtung vorzubeugen. Die Verkehrsflächen seien entsprechend dem gesamten Entwicklungskonzept für die Antragsgegnerin festgesetzt worden. Der präzise Straßenverlauf im Bereich der H. Straße werde erst auf der Grundlage der Fachplanung festgelegt werden können. Direkt solle der Planbereich und das gesamte Wohnquartier indes nicht an die H. Straße angebunden werden. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass der gesamte Zielverkehr in Richtung Innenstadt mit dementsprechend hohen Verkehrslärmimmissionen an den Wohnquartieren entlang der H. Straße abgewickelt werde. Zur Frage der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird ausgeführt, nach dem Ökologischen Fachbeitrag, der der Planbegründung beigefügt und ihr Teil sei, könnten die mit der Bebauung verbundenen Eingriffe nur zum Teil im westlichen Bereich des Plangebietes durch Anlegung eines Feuchtbiotops, mehrerer Streuobstwiesen sowie Auflagen unter anderem zur Häufigkeit der Mahd kompensiert werden (vgl. dazu die textliche Festsetzung Nr. 7). 21. 414 Werteinheiten Kompensationsdefizit sollten auf drei außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen durch deren extensive Bewirtschaftung und Auflagen zur Häufigkeit der Mahd mit dann insgesamt 21.480 Werteinheiten kompensiert werden. Diese Flächen stehen im Eigentum der Inhaberin des J. hofes.
Zu den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen heißt es in der Planbegründung: Die B 68 sei mit 200m so weit entfernt, dass sich eingehendere Untersuchungen erübrigten. Die gewerbliche Nutzung, welche der südlich anschließende Bebauungsplan Nr. 45 festsetzte, wirke sich nicht nachteilig auf das Baugebiet aus, da dort nur Betriebe zulässig seien, welche das Wohnen nicht störten. Geräusch-, Geruchs- und Staubimmissionen von den angrenzenden Feldern seien ortsüblich und müssten in einem landwirtschaftlich geprägten Gebiet hingenommen werden. Vom Betrieb des Antragstellers gingen keine Immissionen aus, welche in einem allgemeinen Wohngebiet störten. Die Antragsgegnerin greife zur Beurteilung der Geruchssituation nicht auf das Ausbreitungsmodell nach der VDI-Richtlinie 3471 zurück, sondern auf eine Ausbreitungsberechnung, welche aus Anlass des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 erstellt worden sei. Diese stelle konkreter als die VDI-Richtlinie 3471 auf den Einzelfall ab und sei daher vorzuziehen. Darin sei eine - in den angegriffenen Plan nachrichtlich übernommene - Isoplethe für den Bereich ermittelt worden, in dem an 3% der Jahresstunden mit Gerüchen von einer Geruchseinheit je Kubikmeter Luft zu rechnen sei. Diese ergreife einen kleinen Teil der im Westen des Planes gelegenen überbaubaren Flächen. Aus diesem Grunde habe man diese dort verkleinert und lasse sie genau entlang der Isoplethe enden. Eine Störung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sei damit ausgeschlossen.
Am 13. Februar 2002 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend: Die Umsetzung der Planfestsetzungen erschwere ihm in unzumutbarer Weise, seine landwirtschaftlichen Flächen zu erreichen. Zu Unrecht vereinnahme die Antragsgegnerin den J. weg als öffentliche Straße. Dieser sei nicht wirksam für den allgemeinen Verkehr gewidmet worden. Er müsse weiterhin uneingeschränkt den beteiligten Landwirten zur Verfügung stehen. Seine Nutzung als Wohnstraße schließe es schon wegen der unvermeidlichen Verschmutzungen aus, ihn auch als Weg für landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin den Konflikt zwischen den Immissionen, die von seiner Schweinehaltung ausgingen, und dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung auf der Grundlage der zu einem ganz anderen Bebauungsplan eingeholten Ausbreitungsberechnung zu lösen versucht. Diese enthalte nicht die im Plan verzeichnete 3%-Isoplethe und sei daher unbrauchbar. Maßgeblich sei allein das Ausbreitungsmodell der VDI-Richtlinie 3471. Auf deren Grundlage errechne sich ein Abstand von 280m. Dieser werde nicht annähernd eingehalten. Die für die Zeit nach Herstellung des sogenannten Südrings vorgesehene und durch den angegriffenen Bebauungsplan vorbereitete Teilsperrung der H. Straße schneide ihn vom allgemeinen Verkehr ab und nötige ihn zu zum Teil kilometerlangen Umwegen, wenn er seine Felder erreichen wolle. Das sei auch bei Anerkennung des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin nicht mehr hinzunehmen. Weder könne er dann seinen Hof mit landwirtschaftlichen Maschinen erreichen, noch könnten Lastkraftwagen das tun, um die Schweine abzuholen. Nachteilig sei schließlich, dass der angegriffene Plan rund 3.000qm eigener, bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen ergreife. Selbst wenn er sie weiter wie bisher nutzen wolle, müsse er hierfür Erschließungskosten in Höhe von voraussichtlich 150.000,00 EUR entrichten. Das könne er nicht zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Oktober 2000 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 74 "G. " für nichtig, hilfsweise bis zur Behebung festgestellter Mängel für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Der Normenkontrollantrag sei nur zum Teil, nämlich insoweit zulässig, wie der Antragsteller mit dem Antrag eine Nichtig- oder Unwirksamerklärung erreichen könne. Selbst wenn die behaupteten Mängel vorlägen, führe das nur zum Teil zur Unwirksamkeit des Planes, weil dieser insoweit teilbar sei. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der J. weg sei durch bestandskräftige Aufnahme in das öffentlich ausgelegte Bestandsverzeichnis für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die angegriffene Planung schränke weder rechtlich noch tatsächlich diesen Gemeingebrauch ein. Die Landwirte könnten die Straße wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch benutzen. Den Immissionskonflikt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers habe sie zutreffend gelöst. Die in den Plan nachrichtlich übernommene Isoplethe stelle den Bereich dar, ab dem nach den zutreffenden Ausbreitungsberechnungen der LUFA an 3 % der Jahresstunden eine Geruchseinheit je cbm Luft zu erwarten sei. Eine weitere Verschiebung der überbaubaren Flächen oder des Planes sei nicht veranlasst, da dies insbesondere wegen des gesamten Straßengeflechts unverhältnismäßig gewesen wäre. Die H. Straße müsse zur Verwirklichung ihres Verkehrskonzeptes auf lange Sicht für den Allgemeinverkehr gesperrt werden, um ungewollte Schleichverkehre zu vermeiden. Sie solle aber erst dann für den Allgemeinverkehr gesperrt werden, wenn alle Anbindungen an den südlichen Teilring hergestellt seien. Damit werde die Anbindung des Hofes des Antragstellers an das allgemeine Verkehrsnetz nur geringfügig verändert. Seine im nördlichen Bereich der Antragsgegnerin gelegenen landwirtschaftlichen Flächen könne der Antragsteller dann zwar nur über den südlichen Teilring erreichen. Diesen Umweg müsse er angesichts der Planungsfreiheit der Antragsgegnerin indes hinnehmen. Über diese Straßen könnten dann auch Lastkraftwagen den Hof des Antragstellers erreichen. Dieser verfüge zudem über eine in seinem Eigentum stehende Zufahrt zur Kreisstraße 335 ("P. ").
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in vollem Umfang zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Sein Interesse, die mit Bescheid des Landkreises K. vom 16. Januar 1996 genehmigte Aufstockung seines Schweinebestandes auf 1. 040 Tiere auch in Zukunft uneingeschränkt, das heißt ohne Sorge vor Auflagen ausnutzen zu können, die dem Schutze der durch den angegriffenen Plan ermöglichten Wohnbevölkerung dienen, war bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.09.1998 - 4 CN 2. 98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100). Ob die erhobenen Rügen des Antragstellers ganz oder teilweise zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Planes führen, ist für die Normenkontrollantragsbefugnis ohne Interesse. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit.
Die Normenkontrollantragsfrist hat der Antragsteller gewahrt; Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen nicht.
Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Formelle Fehler bestehen nicht (mehr). Die wegen der nicht ganz zutreffenden Wiedergabe des Plangebietes möglicherweise unwirksame erste Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich, das heißt im Normenkontrollantragsverfahren wiederholt und dabei die Silhouette des Plangebiets zutreffend wiedergegeben.
Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet.
Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung stellen sich hier nicht. Denn nach § 245 c Abs. 1 und 2 BauGB sind Bauleitpläne, welche - wie hier - eine Bebauung in den Außenbereich hinein ermöglichen, nicht an den Maßstäben des neuen Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts zu messen, wenn deren förmliche Einleitung vor dem 14. März 1999 liegt. Das ist hier der Fall. Als förmliche Einleitung sind - ebenso wie bei dem wortgleichen § 233 Abs. 1 BauGB - alle Verfahrensschritte zu verstehen, welche das Gesamtverfahren in Gang zu setzen vermögen. Jedenfalls der Planaufstellungsbeschluss vom 22. Februar 1999 stellt einen solchen Schritt dar.
Nichtig ist der Plan, soweit darin für die H. Straße die Festsetzung "F + R" getroffen worden ist. Diese ist zu unbestimmt, außerdem gibt es hierfür keine Planrechtfertigung.
Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, direkt oder indirekt den Inhalt des (benachbarten) Grundeigentums zu bestimmen, erfordern es, ihre Festsetzung in hinreichendem Umfang zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 66. 69 -, BVerwGE 42, 5 = DVBl. 1973, 635 = BRS 27 Nr. 5; Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56. 84 -, NVwZ 1989, 569 = DVBl. 1988, 845). Wie sehr das zu geschehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, das heißt danach, wie dies nach den verfolgten Planungszielen und den örtlichen Verhältnissen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und danach, wie stark dies nach dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange erfordert wird.
Danach lässt sich den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des angegriffenen Planes nicht hinreichend genau entnehmen, für welche Strecke der H. Straße die (herabstufende) Festsetzung "F + R" (Fuß- und Radweg) gelten soll. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dies solle nicht für den gesamten Bereich gelten. Ihre Auffassung, der in der bekannt gemachten Fassung des Planes "südöstlich" dieser Festsetzung enthaltene waagerechte Strich solle die Grenze markieren, findet weder in der Planlegende noch in der Planzeichenverordnung (vgl. hier insbesondere Nr. 6. 2) eine ausreichende Stütze. Es mag zwar zutreffen, dass dieser "Strich" gegenüber denjenigen, welche Flurstücksgrenzen bezeichnen, etwas hervorgehoben ist. Die Planzeichenerklärung des Planes gibt aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dies hier auch die Grenze des F- und R-Bereiches nach Süden markieren soll. Dies gilt umso mehr, als der von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgezeigte Plan einen anderen Verlauf dieses Striches zeigt. Die Planzeichenverordnung ordnet in Anlage Nr. 6. 2 an, dass Straßenbegrenzungslinien bei - wie hier - farbiger Festsetzung mit einem pergamentgrünen Begleitstrich zu versehen sind. Dieser fehlt hier. Insgesamt ist der Planfestsetzung also nicht hinreichend verlässlich zu entnehmen, ab welchem Teilstück die H. Straße nur noch für Fußgänger und Radfahrer soll benutzt werden können und dementsprechend beispielsweise für den Antragsteller als Fläche nicht mehr zur Verfügung steht, darüber den Verkehr von und zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen abzuwickeln.
Es kommt hinzu, dass für diese Festsetzung auch die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt. Der Planbegründung ist zu entnehmen, sie solle erst gelten, wenn die südliche Umgehungsstraße fertig gestellt worden ist (vgl. Nr. 3. 4 der Planbegründung). Gegenwärtig liegt damit eine ausreichende Rechtsgrundlage zu dieser einschränkenden Festsetzung nicht vor. Das führt aus den Gründen, welche der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 (- 1 K 5513/98 -, UPR 2000, 315 = DVBl. 2000, 1365 = NVwZ-RR 2000, 577) entwickelt hat, dazu, dass es gegenwärtig an einer Möglichkeit fehlt, Festsetzungen für einen Bedarf zu treffen, der sich erst zu einem künftig eintretenden, nicht verlässlich abschätzbaren Zeitpunkt ergeben soll.
Die übrigen im Hinblick auf die verkehrlichen Festsetzungen erhobenen Rügen greifen hingegen nicht durch. Sie begründen insbesondere keinen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105. 66 -, BVerwGE 34, 301 = DVBl. 1970, 414) erfordert § 1 Abs. 6 BauGB, eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfinden zu lassen. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der das Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange wahrt. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Abwägung die Frage, ob der Antragsteller bei Verwirklichung der im Plan festgesetzten Erschließungsanlagen seine landwirtschaftlichen Flächen noch in zumutbarer Weise erreichen kann, in die Abwägung überhaupt nicht eingestellt hat. Die Gemeinde kann und muss nur das bei der Abwägung berücksichtigen, was sie an abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkten "sieht" oder zumindest "sehen muss". Das Beteiligungsverfahren dient unter anderem dem Zweck, die Gemeinde "sehend" zu machen und ihr die abwägungsbeachtlichen Belange nebst dem ihnen zukommenden Gewicht zu verdeutlichen. Lediglich Gesichtspunkte, welche gleichsam offen auf der Hand liegen oder von der planenden Gemeinde ohne weiteres in ihrer Abwägungsbeachtlichkeit erkannt werden müssen, hat sie auch ohne Geltendmachung im Beteiligungsverfahren bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.
Danach hat die Antragsgegnerin die Erreichbarkeit der externen landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers ohne Rechtsfehler nicht in ihre Abwägung einbezogen. Weder hatte sie der Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens auf diesen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht noch musste/konnte sie ihn von Amts wegen "sehen". Der Antragsteller hat ihn erst mit Schreiben vom 22. Februar 2001 aktenkundig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Rat der Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan bereits als Satzung beschlossen. Entgegen der Annahme des Antragstellers hatte die Landwirtschaftskammer diesen Gesichtspunkt unter dem 21. April 2000 nicht geltend gemacht. In diesem Schreiben hatte diese nur die Problematik angesprochen, ob es deshalb zu Konflikten kommen könne, weil der Antragsteller die Gülle zur Ausbringung über Straßen transportieren müsse, an die Wohnbebauung angrenze. Das ist nicht mit der hier im Vordergrund stehenden Frage identisch, ob und welche Umwege der Antragsteller in Kauf zu nehmen hat, wenn er seine Flächen erreichen will.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zudem einräumen müssen, bei den in Rede stehenden Flächen handele es sich im Wesentlichen um Pachtland. Auch das entzog der Antragsgegnerin die Möglichkeit, diesen Gesichtspunkt von Amts wegen zu ermitteln. Die planende Gemeinde dürfte ohnehin nicht verpflichtet sein, das gesamte Grundbuch daraufhin durchzumustern, wo von einem Planvorhaben potentiell betroffene Landwirte ihre Flächen haben und welche Nutzungskonflikte sich daraus ergeben können. Sind die Flächen, welche der Antragsteller bewirtschaftet, aus dem Grundbuch gar nicht ersichtlich gewesen, konnte sie diesen Konflikt erst recht nicht erkennen.
Der Antragsteller kann nicht mit der Rüge durchdringen, es sei abwägungsfehlerhaft gewesen, die Straßen, die er bislang mehr oder minder ungestört und allein mit seinem landwirtschaftlichen Gerät hat befahren können, nunmehr auch für allgemeinen Verkehr zu "öffnen". Kein Landwirt hat Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinde Wege bereitstellt oder erhält, welche allein dem landwirtschaftlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. Angesichts der Dichte der Wohnbesiedlung und des Umstandes, dass landwirtschaftliche Flächen - wie gerade beim Antragsteller der Fall - zum Teil weit verstreut sind, ist die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines solchen "exklusiven Wegesystems" praktisch unmöglich. Dementsprechend muss jedem Landwirt zugemutet werden, das landwirtschaftliche Gerät so zusammenzulegen, dass es die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung nur ausnahmsweise zulässige Breite von 3 m nicht überschreitet und er im Einzelfall sich ergebende Konflikte entsprechend dem Gebot der Rücksichtnahme in § 1 Abs. 2 StVO löst. Dass diese Pflicht zur Rücksichtnahme ihm auch auferlegt, eventuelle Verschmutzungen durch seine Reifen zu vermeiden und gegebenenfalls wieder zu beseitigen, ist ein Umstand, der viele Gewerbetreibende trifft. Es gibt keinen Rechtssatz, der einem Landwirt die Möglichkeit erhält, sich von der Pflicht zur Sauberhaltung öffentlicher Wege durch Aufrechterhaltung eines exklusiven landwirtschaftlichen Wegesystems zu befreien.
Soweit der Antragsteller dabei Wohngebiete zu durchfahren hat, ist es ihm zuzumuten, einen Güllewagen nach Möglichkeit so sauber zu halten, dass dies nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt. Im Übrigen sind die Anlieger in ländlichen Gebieten gehalten, solche seltenen Ereignisse hinzunehmen. Ernsthafte Nutzungskonflikte ergeben sich hieraus also nicht.
Mögliche Konflikte, welche sich durch die landwirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers mit der im angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohnnutzung ergeben können, hat die Antragsgegnerin - mit Ausnahme des im Tenor genannten Bereiches - zutreffend und ausreichend bewältigt.
Die vom Antragsteller betriebene, in ihrem Umfang nicht näher spezifizierte Rinderhaltung führt angesichts der Entfernungen zwischen seinen landwirtschaftlichen Gebäuden und den Wohnbauflächen nicht annähernd zu Nutzungskonflikten. Der Senat orientiert sich insoweit an der Untersuchung, welche Zeisig und Langenegger für die Bayerische Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan durchgeführt haben und deren Ergebnisse im Juni 1999 als Gelbes Heft Nr. 63 der Landtechnischen Berichte aus Praxis und Forschung vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht worden sind. Wesentliches Ergebnis dieser Untersuchung ist unter anderem, dass die sogenannte Geruchsschwellenentfernung, das heißt der Bereich, ab dem eine Geruchseinheit je cbm Luft wahrzunehmen ist, im Wesentlichen unabhängig ist von der Stallkapazität und der Bestandsgröße sowie dem Besatz (Mast- oder Milchvieh; vgl. Untersuchung, Seite 31 und 33). Unterschiede ergeben sich dabei allerdings aus der Art des Stalles. Selbst bei "schlechten", das heißt nachbarunverträglicheren Ställen, liegt die Geruchsschwellenentfernung etwa bei 45 m. Danach ist nicht annähernd damit zu rechnen, dass die Rinderhaltung des Antragstellers zu irgendwelchen Nutzungskonflikten mit der allgemeinen oder reinen Wohnnutzung zu führen vermag.
Die sich durch die genehmigte, namentlich im Jahre 1996 aufgestockte Schweinehaltung ergebenden Probleme hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend bewältigt. Richtig ist, dass eine planende Gemeinde reine oder allgemeine Wohnnutzung nicht Geruchsbelästigungen aussetzen darf, welche dieser nicht mehr zugemutet werden können. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungsentscheidung auch darauf Bedacht zu nehmen, den Antragsteller nach Möglichkeit nicht der Gefahr auszusetzen, mit Rücksicht auf die Wohnnutzung nachträglich Maßnahmen zur Immissionsminderung zu ergreifen, deren finanzielle Auswirkungen unter Umständen die wirtschaftliche Existenz seines Betriebes in Frage stellen können.
Bei der Abwägung, was den Schutzbedürftigen einerseits und dem Antragsteller andererseits nach § 1 Abs. 6 BauGB zugemutet werden kann, das heißt bei der Bestimmung der (räumlichen) Schutzbereiche musste die Antragsgegnerin nicht auf die Ausbreitungsradien zurückgreifen, welche die VDI-Richtlinie 3471 "Auswurfbegrenzung Schweine" vorgibt. Diese beansprucht entgegen der Annahme des Antragstellers keine gleichsam universale Geltung und Bedeutung. Sie bietet eine Handreichung nur für die Fälle, in denen schon aufgrund der in der VDI-Richtlinie 3471 enthaltenen Tabellen und Abstandskurven abzusehen ist, dass es ohne Rücksicht auf topografische und meteorologische Besonderheiten nicht zu Immissionskonflikten zwischen Wohnbebauung und Tierhaltung kommt/kommen kann. Eine exklusive Bedeutung kommt diesem Regelwerk indes nicht zu. Dementsprechend können die räumlichen Schutzbereiche auch nach Maßgabe von Spezialuntersuchungen abgegrenzt werden. Diese müssen nicht aus Anlass eines jeden Planungsvorhabens immer neu eingeholt werden. Vielmehr darf die planende Gemeinde auf solche Spezialuntersuchungen zurückgreifen, welche den in Rede stehenden Lebenssachverhalt ergreifen und durch nachfolgende Ereignisse in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen worden sind. Dazu zählt die Untersuchung, welche die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt der Landwirtschaftskammer L. aus Anlass der Aufstockung des Tierbestandes des Antragstellers um 320 Exemplare unter dem 11. November 1994 erstattet hat. Der Antragsteller hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch darauf, seinen Schweinebestand erst auf der Grundlage dieser Sonderbeurteilung erweitern zu dürfen (nach den Regeln der VDI-Richtlinie 3471 hätte er das Vorhaben aufgeben müssen), dann aber das Hinzutreten neuer Bebauung nur nach Maßgabe der größere Abstände fordernden VDI-Richtlinie 3471 dulden zu müssen. Hat er die Erhöhung seines Schweinebesatzes seinerzeit nur gleichsam maßgeschneidert in die umliegende Bebauung sowie die schon seinerzeit gehegten Planungsabsichten der Antragsgegnerin (Bebauungsplan Nr. 67) einbetten dürfen, dann fehlt jeder sachliche Grund dafür, die Fortsetzung der seinerzeit durch den Plan Nr. 67 eingeschlagenen Bebauung nur nach Maßgabe der gröberen VDI-Richtlinie 3471 dulden zu müssen. Die seinerzeit gefundenen Ergebnisse sind auch nicht durch eine tatsächliche Entwicklung überholt worden; dafür enthält der Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte.
Die von der LUFA unter dem 11. November 1994 erstattete Untersuchung durfte auch die Grundlage für die hier zu treffende Planungsentscheidung sein, obwohl diese (vgl. Beiakte G) nach der insoweit zutreffenden Darstellung des Antragstellers keine 3 %-Isoplethe enthielt. Eingezeichnet in deren Anlage 2 (Situation nach Erweiterung der Stallanlagen des Antragstellers mit der Temperaturbeeinflussung der Abgase durch Einsatz eines sogenannten Erdwärmetauschers) waren lediglich die Bereiche, bei denen mit einer Häufigkeit von 10 %, 8 % und 5 % der Jahresstunden mit Geruchsbelästigungen zu rechnen war. Diese Untersuchung hat die LUFA indes unter dem 7. Juli 1995 (Beiakte M) im Hinblick auf das hier in Rede stehende Planungsvorhaben konkretisiert und korrigiert. In dieser Stellungnahme hat die Landwirtschaftskammer (anders als noch in den Stellungnahmen vom 18. Dezember 1995, 6. Juni 1995 und 31. Juli 1995) erläutert, sie habe bei ihrer Einzelfallbeurteilung vom 11. November 1994 die Winddaten unzutreffend gehandhabt, namentlich übersehen, dass die Wetterstation Q. , deren Daten sie übernommen habe, Windrichtung und - vor allem - -geschwindigkeit in 10 m Höhe festgestellt und festgehalten habe. Der Emissionspunkt des vom Antragsteller betriebenen Stalles sei indes deutlich niedriger. Daher dürften nur dementsprechend verringerte Windgeschwindigkeiten zugrunde gelegt werden. Die daraufhin mit Bunteintragung vorgelegte Berechnung 2 (Anlage 3 zur Stellungnahme vom 7. Juli 1995) zeigt, dass die grün eingezeichnete 5 %-Isoplethe bei einer Geruchseinheit je cbm Luft einen deutlich kleineren Bereich umgreift und augenfällig weit vor der Kreuzung der N. Straße und H. Straße endet. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Landwirtschaftskammer aus der für diese Stellungnahme vom 7. Juli 1995 durchgeführten Berechnung in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 1995 zu dem Verlauf der 3 %-Isoplethe bei einer Geruchseinheit pro cbm Luft kommt, wie sie sie die Antragsgegnerin nachrichtlich in die Zeichnungen des hier angegriffenen Planes übernommen hat. Aus diesem Grunde kann der Antragsgegnerin auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer L. vom 18. Dezember 1995 in einer dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB zuwiderlaufenden Weise "unkritisch"übernommen und ihrem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt.
Ist damit der Abstand zwischen den landwirtschaftlich genutzten Gebäuden des Antragstellers und der Wohnbebauung im Grundsatz zutreffend bestimmt worden - 1 GE/cbm Luft ist einem WA an bis zu 3 % der Jahresstunden zuzumuten -, so hat die Antragsgegnerin daraus in dem im Tenor benannten Bereich (überbaubare Flächen zwischen zwei Ästen des J. weges und des I. weges östlich der H. Straße) nicht ausreichende Folgerungen gezogen. Dort hat sie die überbaubaren Grundstücksflächen genau mit der soeben genannten 3 %-Isoplethe enden lassen. Das ist planerisch indes in der von der Antragsgegnerin angenommenen Weise nicht möglich. Denn nach den Planfestsetzungen bleibt es dabei, dass auch die Flächen, welche von den genannten Straßen und der 3 %-Isoplethe eingeschlossen werden, Baugrundstücken zugeschlagen werden können. Nach Lage der Dinge kann jedoch dieser Bereich zumindest zum größeren Teil als sogenannter Außenwohnbereich Schutz vor unzumutbaren Immissionen beanspruchen. Zu verweisen ist insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 (- 4 C 11. 87 -, NVwZ 1989, 255 = DVBl. 1989, 358; Urt. v. 21.05.1976 - IV C 80. 74 -, BVerwGE 51, 15 = DVBl. 1976, 779). Schutzgegenstand der Planung sind danach die Bereiche, in denen die Eigentümer berechtigterweise Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten hegen und pflegen dürfen. Das umfasst nicht nur die angemessene Nutzung der Wohnbereiche innerhalb, sondern auch außerhalb der Gebäude. Das versieht zwar nicht den gesamten Garten mit dem Schutz des sogenannten Außenwohnbereichs. Insbesondere Balkone, Vorgärten und Hausgärten können jedoch Schutz wie Wohngebäude beanspruchen, soweit sie dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Aufenthalt von Menschen zu dienen, und nicht lediglich so angelegt werden, dass sich Menschen dort nicht länger aufhalten.
Hier ist zu beachten, dass der oben bezeichnete Baubereich nach den sonstigen Feststellungen im angegriffenen Plan durch Doppelhäuser genutzt werden soll, für welche ein Grundstücksgrößenmindestmaß von 350 qm bestimmt ist. Auch wenn dieses nach der textlichen Festsetzung des Planes Nr. 3 um 10 v. H. unterschritten werden darf, könnten auf dem an der Westseite halbmondförmig zugeschnittenen Baufeld vier Doppelhaushälften hergestellt werden. Es ist ausgeschlossen, diese Bauherrn zur "architektonischen Selbsthilfe" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6. 98 -, NVwZ 2000, 1050) dergestalt zu verpflichten, dass sie das westlichste ihrer Gebäude so weit nach Osten rücken, dass ein Außenwohnbereich nicht mehr innerhalb der Linie liegen kann, welche die Geruchsbelästigung mit 1 GE/cbm Luft bei 3 % der Jahresstunden angibt. Gerade wenn die Bauteppiche so vergleichsweise eng geschnitten sind, wird kein Bauherr dieses "Bauteppichs" seinen Grundstücksanteil nur deshalb verkleinert zuschneiden lassen, damit der Außenwohnbereich auf dem südwestlichsten dieser Grundstücke nicht mehr innerhalb der 3 %-Isoplethe zum Liegen kommen kann. Eine derartige "Solidarität" ist als realitätsfern zu bezeichnen und kann der Planung daher nicht zugrunde gelegt werden.
Die Furcht des Antragstellers vor hohen Erschließungsbeiträgen führt indes nicht zur Abwägungswidrigkeit des Planes. Mit einer Vielzahl von Plänen ist (neben der Vergünstigung, nunmehr "Bauland" zu haben) die spätere Verpflichtung verbunden, Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen. Dies führt im Regelfall nicht zur Abwägungswidrigkeit der angegriffenen Planungsentscheidung. Allenfalls dann, wenn die Planungsfestsetzungen für sich im Wesentlichen sinnlos sind und allein durch das Bestreben motiviert sind, eine Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zu begründen, kann etwas anderes in Betracht kommen (vgl. einerseits OVG Münster, Urt. v. 12.05.1989 - 11 a NE 51/87 -, NVwZ 1990, 894; andererseits BW VGH, Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGH BW-Ls 1996, Beilage 3, B 8 = Juris). Davon kann hier keine Rede sein. Der Antragsteller hat auch nicht geltend zu machen vermocht, die Veräußerung der zu Bauland gewordenen landwirtschaftlichen Flächen sei ihm nicht zuzumuten, weil sein Hof dadurch einen Flächenzuschnitt erhielte, der ein wirtschaftliches Überleben nicht mehr gestattete. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller - wie in der mündlichen Verhandlung gezeigt - außerhalb des Plangebietes und innerhalb des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin über andere landwirtschaftliche Flächen verfügt. Er hat auch nicht geltend gemacht, gerade auf die hofnahen Flächen zur Existenzsicherung seines Betriebes angewiesen zu sein.
Der Plan leidet schließlich unter dem Mangel, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vollständig gesichert kompensiert zu haben. Gegen die im Ökologischen Fachbeitrag (Anhang und Teil zur Planbegründung) aufgestellte Berechnung des Kompensationsdefizits und der dazu auf den drei externen Ausgleichsflächen erforderlichen Maßnahmen hat der Antragsteller keine Angriffe vorgebracht und sind auch von Amts wegen keine durchgreifenden Einwendungen ersichtlich. Es ist grundsätzlich möglich, die im Plangebiet nicht auszugleichenden Defizite andernorts zu kompensieren (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies muss indes in ausreichender Form gesichert werden. Satz 3 der soeben zitierten Vorschrift sieht dafür vor, anstelle von Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungs- oder einem Bebauungsplan vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB zu schließen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf Flächen zu treffen, die von der Gemeinde bereitgestellt werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neuerdings und zusammenfassend Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1. 02 -, DVBl. 2003, 204) ist klargestellt, dass der Gesetzgeber die Gemeinde auf eine bestimmte Vorgehensweise nicht hat festlegen wollen. Die Gemeinde darf vielmehr jede wirksame Möglichkeit nutzen, um das Ziel eines Ausgleiches für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen. Erforderlich ist allerdings, dass dies in hinreichend gesicherter, das heißt in einer Form geschieht, welche es der Gemeinde verwehrt, sich im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefährdung des Bebauungsplanes davon wieder loszusagen. Sonstige geeignete Maßnahmen müssen der Festlegung im Rahmen der Bauleitplanung gleichwertig sein und eine ähnliche Sicherheit bieten wie vertragliche Vereinbarungen.
Danach wird man zwar nicht - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausführlich gemeint hat - von der Gemeinde fordern müssen, die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen bereits grundbuchlich wirksam und in Einklang mit § 19 GBO gesichert zu haben. Andererseits ist doch ein gewisses Mindestmaß an Sicherung erforderlich. Dieses wird durch die hier gewählte Vertragskonstruktion (noch) nicht erreicht. Dabei steht nicht so sehr im Vordergrund der Überlegungen, dass der insoweit einschlägige Erschließungsvertrag mit dem 19. Dezember 2000 erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem der Rat der Antragsgegnerin den Plan bereits als Satzung beschlossen hatte; denn bei einem solchen Satzungsbeschluss kann der Rat auch solche Entwicklungen in seine Erwägungen einbeziehen, welche zwar noch nicht eingetreten sind, nach Lage der Dinge indes demnächst, das heißt vor Bekanntmachung sicher eintreten werden und die in Rede stehende Frage in Einklang mit der Rechtslage ausreichend sichern und regeln. Der seinerzeit nur in Aussicht genommene und am 19. Dezember 2000 zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossene Erschließungsvertrag sichert indes nicht in ausreichendem Maße die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen. Dabei geht es nicht um die Kompensationsmaßnahmen, welche auf den im westlichen Planbereich gelegenen Grundstücken durchgeführt werden sollen, denn diese sind im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt. Keine ausreichende Sicherung ergibt sich hingegen für die drei externen, im Ökologischen Fachbeitrag mit den Nrn. 7. 6, 7. 7 und 7. 8 bezeichneten, ebenfalls im Eigentum der Eigentümerin des J. hofes (Frau R. ) stehenden Flächen. Diese sind nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 16. Oktober 2000. Dies wäre nach dem Inhalt des Erschließungsvertrages vom 19. Dezember 2000 indes erforderlich gewesen, um in ausreichendem Umfang die Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen zu sichern. § 1 Abs. 1 b des Erschließungsvertrages vom 19. Dezember 2000 (enthalten in der Beiakte H) verpflichtet die Beigeladene zwar auch dazu, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen und herzustellen. Dazu soll nach § 1 Abs. 5 c des Erschließungsvertrages die Beigeladene unter anderem das Eigentum an den drei externen Ausgleichsflächen (bezeichnet in Anlage 2, Seite 6 des Erschließungsvertrages) erwerben. § 3 A Abs. 9 des Erschließungsvertrages verpflichtet die Beigeladene in leichtem Widerspruch dazu, die externen Ausgleichsflächen (im Ökologischen Fachbeitrag mit den Nrn. 7. 6 bis 7. 8 bezeichnet) zu erwerben oder aber auf diesen Baulasten zugunsten der Antragsgegnerin zu bestellen. Nach § 3 A Abs. 11 des Erschließungsvertrages soll die Beigeladene diese Flächen unterhalten und pflegen, bis sie von der Antragsgegnerin abgenommen (§ 7 des Vertrages) werden; danach soll die Verpflichtung zur Unterhaltung und der Pflege von der Antragsgegnerin dem jeweiligen Eigentümer der Fläche übertragen werden. § 3 B Abs. 5 des Erschließungsvertrages schließlich verpflichtet die Beigeladene, die externen Kompensationsmaßnahmen herzustellen und in Einklang mit dem Ökologischen Fachbeitrag als landschaftspflegerische Maßnahme durchzuführen.
Die vorstehende Schilderung zeigt, dass es an dem erforderlichen Bindeglied zwischen den drei externen Flächen und der Antragsgegnerin beziehungsweise der Beigeladenen fehlt. Es hängt gleichsam in der Luft, ob/dass die Beigeladene und/oder die Antragsgegnerin an die externen Flächen "kommt". Die Antragsgegnerin hat es namentlich in dem Kaufvertrag vom 16. Oktober 2000 versäumt, die Eigentümerin der externen Ausgleichsflächen zu verpflichten, in jedem Fall eine Baulast auf diesen drei Flächen zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen beziehungsweise der Beigeladenen hierfür sogar das Eigentum an diesen Flächen zu übertragen. Das "reibt" sich mit den Regelungen des Erschließungsvertrages außerdem deshalb, weil sich die Antragsgegnerin von der Pflicht zur Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen gleichsam freizeichnet und den jeweiligen Eigentümer der Flächen verpflichtet sehen will, die nach dem Ökologischen Fachbeitrag auf den drei externen Ausgleichsflächen allein noch zulässigen Maßnahmen durchzuführen. Diese bestehen hier entgegen dem Text des Erschließungsvertrages weniger in der Durchführung bestimmter Maßnahmen als in deren Unterlassung. Die drei externen Flächen sollen nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt, sondern nur ein- oder zweimal im Jahr gemäht werden. Dass dies von der Beigeladenen oder der Eigentümerin dieser Flächen auf Dauer getan wird, ist rechtlich mithin nicht ausreichenden Umfangs gesichert.
Die vorstehend aufgezeigten Mängel sind offensichtlich und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das bedarf näherer Darlegung nicht. Sie führen nicht zur Gesamtunwirksamkeit/-nichtigkeit des angegriffenen Planes, weil sie abtrennbare Teile betreffen, deren Fortfall das Gesamtgerüst des Planes nicht zum Einsturz bringt. Allerdings ist der Mangel, der in der Festsetzung "F + R" liegt, nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB zu korrigieren. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wann sich wirklich die Möglichkeit bieten wird, die H. Straße zum Teil "abzuhängen"; die endgültige Herstellung des sogenannten Südrings ist nicht verlässlich abzuschätzen. Anders verhält es sich mit den beiden anderen Mängeln. Diese sind nicht von einem Gewicht, welches die Grundkonzeption des Planes in Zweifel zu ziehen vermag. Durch ergänzende Festsetzungen ist es vielmehr möglich, Einklang mit dem Planungsrecht herzustellen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 letzte Altern. , 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Da der Antragsteller mit wesentlichen Teilen seiner Angriffe nicht durchgedrungen ist, ist es gerechtfertigt, ihn in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise an den Verfahrenskosten zu beteiligen.