Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2003, Az.: 14 PS 1/02
Möglichkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Wahrung der Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2003
- Aktenzeichen
- 14 PS 1/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 31561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0124.14PS1.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 20.08.2003 - AZ: BVerwG 20 F 11.03
Rechtsgrundlage
- § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstellen
- DSB 2003, 27 (red. Leitsatz)
- DÖV 2003, 867 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2003, 1889 (amtl. Leitsatz)
- NVWZ 2003, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2003, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2003, 218-219
- VR 2004, 359
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören auch schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Darunter können zum Beispiel Unterlagen über Kreditwürdigkeit, Kalkulationen, Erträge, Kundenbeziehungen, Bezugsquellen und Marktstrategien fallen, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen.
- 2.
Bei der Prüfung, ob schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil nur dann die mit der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen verbundene Einschränkung der richterlichen Rechtsfindung gerechtfertigt ist.