Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2003, Az.: 4 LC 323/02

Aufwendungen; Düsseldorfer Tabelle; Eltern; Ersparnis; Heranziehung; Hilfe zur Erziehung; Kosten; Unterkunft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2003
Aktenzeichen
4 LC 323/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.04.2002 - AZ: 6 A 21/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Soll ein Elternteil, für dessen Kind Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden ist, zu den entstandenen Kosten herangezogen werden, kann zur Bestimmung der "Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen" (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) jedenfalls dann, wenn Pauschalbeträge (§ 94 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) nicht festgelegt worden sind, auf das auf der Düsseldorfer Tabelle - ggf. in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts - aufbauende Pauschalierungssystem zurückgegriffen werden.
2. Dass durch die nur vorübergehende Abwesenheit des Kindes von zuhause der zu den Kosten heranzuziehende Elternteil anteilige Aufwendungen für die Unterkunft nicht erspart, kann durch eine Verminderung des Unterhaltsanspruchs des Kindes um seinen Anteil an den Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der beklagte Jugendhilfeträger einen Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme festgesetzt hat.

2

Die alleinerziehende Klägerin ist die Mutter der 1992 geborenen C. und der 1993 geborenen L.. Aus Anlass einer Reise nach B. und eines daran anschließenden Krankenhausaufenthaltes erhielt sie von dem beklagten Jugendhilfeträger Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit vom 14. November 1998 bis 11. August (L.) bzw. 16. Oktober 1999 (C.). Die Kosten der Maßnahme betrugen rund 2.200 DM/Monat.

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Die Einkünfte der Klägerin setzten sich in dieser Zeit zusammen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.426,93 DM, Wohngeld von monatlich 243,00 DM und dem für beide Kinder gezahlten Kindergeld von zusammen 440 DM (bis Dezember 1998) bzw. 500 DM (ab 1. Januar 1999). Die Kinder der Klägerin erhielten bis März 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In Höhe dieser Leistungen nach dem UVG zog der Beklagte die Kinder zu einem Kostenbeitrag heran. Die entsprechenden Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 4 LC 324/02 (6 A 138/00). Zur Finanzierung der Jugendhilfemaßnahme ließ der Beklagte ferner das der Klägerin zustehende Kindergeld an sich auszahlen (abzweigen).

4

Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 setzte der Beklagte gegen die Klägerin darüber hinaus einen Kostenbeitrag in Höhe der durch die Maßnahme vermeintlich erzielten Ersparnis fest. Dieser Kostenbeitrag betrug zwischen ... und ... DM. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid 13. Januar 2000 den Ausgangsbescheid, machte ausdrücklich einen Kostenbeitrag in dem Umfang, "in dem durch die Fremdunterbringung Unterhaltsaufwendungen erspart werden", geltend und bezifferte die Kostenbeitragsforderungen neu [wird ausgeführt].

5

Diese Beträge ermittelte der Beklagte durch eine dem Bescheid beigefügte Berechnung der den Kindern gegen die Klägerin zustehenden Barunterhaltsansprüche.

6

Die Klägerin hat gegen diese Bescheide Klage erhoben und beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 24. April 2002 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

11

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte dürfe die Klägerin über das bereits von ihm vereinnahmte Kindergeld hinaus nicht zu einem weiteren Kostenbeitrag heranziehen.

12

Die Kostenbeitragspflicht der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 91 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) und c) SGB VIII. Danach würden die Eltern zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege herangezogen, soweit das Kind die Kosten nicht selbst tragen könne. Gem. § 92 Abs. 1 SGB VIII sei der Umfang der Kostentragungspflicht davon abhängig, inwieweit der kostentragungspflichtigen Partei die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zuzumuten sei. In den Fällen der Hilfe zur Erziehung erfolge die Beitragsbemessung nach Maßgabe der Sonderregelungen des § 94 SGB VIII. Danach beschränke sich die Heranziehung zu den Kosten bei Eltern, die - wie hier - mit dem Kind vor dem Beginn der Hilfe zusammenlebten, auf die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen, für die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden sollten (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Entsprechende Pauschalbeträge habe der Beklagte zwar nicht festgesetzt. Vielmehr ermittele der Beklagte aufgrund der im bürgerlichen Unterhaltsrecht geltenden Prinzipien zunächst den Barunterhaltsanspruch des Kindes, für das - wie hier - Vollzeitpflege erbracht werde bzw. worden sei, und ermittele auf dieser Grundlage die sich durch Hilfegewährung ergebende Ersparnis. Dieses Verfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden und entspreche auch dem vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der Grundsätze für die Kostenheranziehung verfolgten Ziel, deren Umfang mit den "für den bürgerlich-rechtlichen Unterhalt geltenden Maßstäben zu harmonisieren" (BT-Drucks. 11/5948 S. 109). Dies sei auch deshalb sachgerecht, weil es sich bei dem Aufwand für den Lebensunterhalt eines Kindes und damit bei der ggf. eintretenden Ersparnis im Regelfall um den Barunterhaltsbedarf handele, deren Höhe im Falle minderjähriger Kinder von der Höhe des Einkommens des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils abhänge (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1972 - BVerwGE 40, 308/310; Urt. v. 04.07.1974 - BVerwGE 45, 306/309; Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222 f. =NJW 1999, 2383 ff.).

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Daraus ergebe sich, dass die Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich März 1999 nicht über das bereits von dem Beklagten im Wege der Abzweigung vereinnahmte Kindergeld hinaus zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne, weil im Einkommen der Klägerin eine Unterhaltsersparnis durch die Jugendhilfemaßnahme nicht eingetreten sei. Denn bis einschließlich März 1999 hätten die beiden Töchter der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, die zusammen mit dem Kindergeld, welches zugunsten des Beklagten bereits abgezweigt worden sei, den vom Beklagten errechneten Unterhaltsbedarf gedeckt hätten. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen seien Unterhaltsvorschussleistungen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder und deshalb bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin sei deshalb in diesem Zeitraum lediglich zur Betreuung verpflichtet gewesen. Dieser immaterielle Vorteil könne aber aufgrund des Wortlautes der Vorschrift nicht abgeschöpft werden. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, weil der Gesetzgeber mit der Regelung das Anliegen verfolge, nur die jugendhilfebedingte Ersparnis im Einkommen der Eltern abzuschöpfen und die Eltern nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten und dadurch den Erziehungszweck der Maßnahme zu gefährden, indem die Eltern aufgrund der Kosten u. U. veranlasst werden könnten, die erforderliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen.

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Lediglich für die Zeit ab April 1999 komme überhaupt eine Kostenbeitragspflicht der Klägerin in Betracht, weil der leibliche Vater keinen Unterhalt geleistet habe und nach dem Wegfall des Unterhaltsvorschussanspruches der beiden Töchter deren Bedarf aus dem bereits zugunsten des Beklagten abgezweigten Kindergeld nicht mehr gedeckt gewesen sei. Aber auch insoweit ergebe sich ein Kostenbeitragsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nicht, weil die Klägerin über das bereits erbrachte Kindergeld hinaus nicht Aufwendungen durch die Jugendhilfemaßnahme erspart habe. Dies ergebe sich aus Folgendem:

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Bei der Ermittlung der Aufwandsersparnis sei der Unterhaltsanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei komme die sog. Düsseldorfer Tabelle - DT - in den für den streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassungen nach dem Stand vom 01.07.1998 (NJW 1998, 1469) bzw. 01.07.1999 (NJW 1999, 1845) zur Anwendung. Zusätzlich seien die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg - OL - nach dem Stand vom 01.07.1998 (Nds. RPfl. 1998, 182) zu beachten, soweit sie von der DT und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf - DL - abwichen.

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Die Anwendung der nach bestimmten Einkommensgruppen gegliederten Tabelle erfordere zunächst eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Barunterhaltspflichtigen. Wegen der Anknüpfung des Gesetzgebers an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht sei weder der steuerrechtliche Einkommensbegriff noch die – vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht in Bezug genommene – sozialhilferechtliche Einkommensberechnung nach §§ 76 bis 78 BSHG anzuwenden. Vielmehr seien grundsätzlich die unterhaltsrechtlichen Regeln für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens als Maßstab der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners anzuwenden. Danach gehöre zum unterhaltspflichtigen Einkommen im Grundsatz jedwedes Einkommen gleich welcher Art, d.h. alle dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Auszugehen sei dabei vom Bruttoeinkommen. Im vorliegenden Fall sei daher zunächst die der Klägerin gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen zu berücksichtigen.

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Bei Leistungen, die dem Unterhaltsverpflichteten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gewährt werden, sei allerdings deren Zweckbestimmung zu beachten, die eine Anrechnung als unterhaltspflichtiges Einkommen ausschließen könne. So verhalte es sich nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung auch beim Kindergeld, welches den unterhaltspflichtigen Eltern zwar zur Erleichterung ihrer Unterhaltslast gewährt werde, aber nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes erhöhen solle, also grundsätzlich nicht unterhaltspflichtiges Elterneinkommen sei (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. 1997, Rz. 822 ff.; BGH, U. v. 16.04.1997 - NJW 1997, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95] [m.w.N.]). Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 22.12.1998, a.a.O.) sei das Kindergeld zwar nicht eine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII, sei aber als allgemeines unterhaltspflichtiges Einkommen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Dazu habe das BVerwG ausgeführt: [Zitat]

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Auch Wohngeld sei grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen, welches nur dann nicht anzurechnen sei, wenn und soweit es dazu diente, übermäßig hohe Wohnkosten abzudecken, die andernfalls abzugsfähig wären (vgl. DL A 10; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rz. 969). Entgegen der Berechnung des Beklagten und der Ansicht der Klägerin sei das Wohngeld im vorliegenden Fall vollständig als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. In Anbetracht der Haushaltsgröße sei die Miete mit 790,00 DM einschließlich Heizkosten nicht übermäßig hoch. Zwar seien im Selbstbehalt der Klägerin entsprechend der Anmerkungen zur DT  650,00 DM berücksichtigt. Dies nötige indessen nicht zu einer lediglich teilweisen Berücksichtigung des Wohngeldes, wie dies im Rahmen der Berechnung des Beklagten geschehen sei. Denn der nicht im Selbstbehalt der Klägerin enthaltene Mietanteil sei im Rahmen des Unterhaltsbedarfes der Kinder enthalten.

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Vom ermittelten Bruttoeinkommen seien die darauf entrichteten Steuern, die Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungs- und Rentenbeiträge abzuziehen.

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In der unterhaltsrechtlichen Praxis werde für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf ein monatliches Durchschnittseinkommen abgestellt. Maßgebender Zeitraum für die Berechnung des Einkommens sei bei im wesentlichen gleichbleibendem Einkommen, von dem im vorliegenden Fall auszugehen ist, das abgelaufene Kalenderjahr. Dies beruhe darauf, dass der Unterhalt von den beiderseitigen Einkünften abhänge und gemäß § 1612 BGB im Voraus zu zahlen sei. Es bestehe deswegen die Notwendigkeit einer Prognose, welches Einkommen dem Verpflichteten für die Zukunft zur Verfügung stehen werde. Mit dem abgelaufenen Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage werde dabei zum einen praktischen Erfordernissen (Heranziehung der Lohnsteuerkarte) Rechnung getragen; zum anderen würden unregelmäßige Zahlungen im Laufe eines Jahres ausgeglichen. Insoweit sei daher im vorliegenden Fall die Erwerbsunfähigkeitsrente für 1998 relevant und darüber hinaus auch das für dieses Kalenderjahr gewährte Kindergeld (=12 x 220,00 DM x 2 Kinder) und das Wohngeld (12 x 243,00 DM).

21

Damit ergebe sich für 1999 ein monatliches Nettoeinkommen von 1915,16 DM: [nachfolgend Berechnungstabelle]

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Die für die jeweilige Einkommensgruppe einschlägigen Unterhaltssätze der DT seien allerdings nur insoweit anzuwenden, als davon ausgegangen werden könne, dass die ersparten Aufwendungen der Höhe des jeweils einschlägigen Tabellensatzes entsprächen. Die Tabellenwerte seien ihrerseits so bemessen, dass mit ihnen nur der anteilige Barbedarf des Kindes gedeckt werde (vgl. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2 Rz. 211). Daraus folge, dass der zusätzlich geschuldete, nicht mit Baraufwendungen verbundene Betreuungsunterhalt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben habe, auch wenn dieser aufgrund der Vollzeitpflege entfalle. Demgegenüber seien entsprechende Abschläge für anteilige Unterkunftskosten zu machen, weil diese in dem den Tabellensätzen zugrundeliegenden Bedarf enthalten seien, ohne dass sie für die Zeit der auswärtigen Unterbringung entfielen. Ferner seien die durch die auswärtige Unterbringung bedingten Aufwendungen für die Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind ersparnismindernd zu berücksichtigen. In der Praxis werde ein Abzug in Höhe von mindestens 20 % des jeweiligen Pauschbetrages für angemessen erachtet (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII v. 09.12.1992 <NDV 1993, 46> sowie die - im wesentlichen daran anknüpfenden - Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen und Bremen sowie der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Kosten nach §§ 91 KJHG, S. 20). Mit Rücksicht darauf, dass nach dem unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten der Kontakt zwischen der Klägerin auf Telefongespräche beschränkt gewesen sei und damit die Kontaktpflegeaufwendungen im vorliegenden Fall zu vernachlässigen seien, sei zur Berücksichtigung der fortbestehenden Unterkunftskosten lediglich einen Anteil von 20 von Hundert ausreichend.

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Die nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder gestaffelten Tabellensätze der DT seien auf den Fall eines Unterhaltspflichtigen zugeschnitten, der einem mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren habe. Bei einer größeren oder kleineren Anzahl von Unterhaltsberechtigten seien Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Umstandes, dass lediglich die Unterhaltspflicht gegenüber zwei minderjährigen Kindern bestehe, um eine Einkommensgruppe heraufzustufen.

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Soweit bei Zugrundelegung der DT der dort vorgesehene Bedarfskontrollbetrag in den Blick zu nehmen sei, solle damit eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet werden. Der Kontrollbetrag sei nicht mit dem Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten identisch. Werde er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, sei bei Anwendung der DT der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht (mehr) unterschritten werde, bzw. ein entsprechender Zwischenbetrag anzusetzen (vgl. DT Abschnitt A Anm. 6). Im vorliegenden Falle entfalle jedoch eine derartige Korrektur, weil der Bedarfskontrollbetrag nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Oldenburg - wie auch bei anderen Oberlandesgerichten (vgl. Nachw. bei Wendl/Staudigl, a.a.O., Rz. 244 f.) - nicht angewendet werde, sondern stattdessen eine sog. Mangelfallberechnung vorzunehmen sei.

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In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich für die im maßgeblichen Zeitraum zwischen 6 und 11 Jahren alten Kinder ein Gesamtbedarf von 908,00 DM (April bis Juni 1999) bzw. 924,00 DM (ab Juli 1999).

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Von dem für diesen Gesamtbedarf einzusetzenden Einkommen sei vorab der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen (sog. Selbstbehalt) abzuziehen. Dieser betrage nach den (von den DL abweichenden) OL gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder 1.300,00 DM. Verbleibe dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Ehegatten- und Kindesunterhalts nicht wenigstens dieser Selbstbehalt, werde eine sog. Mangelfallberechnung notwendig. Danach ergebe sich hier eine für den Kindesunterhalt letztlich verfügbare und einheitlich einzusetzende Verteilungsmasse für das Jahre 1999 von 615,66 DM.

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Soweit diese Beträge für den o. a. Gesamtbedarf nicht ausreichten, seien sie auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der jeweiligen Mindestbedarfssätze - das seien für die minderjährigen Kinder der unterste Satz der jeweiligen Altersstufe der DT (vgl. OL VI 2) - aufzuteilen. Danach ergäben sich im einzelnen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Unterhaltsbeträge, die - wie dargelegt - wegen des von der Klägerin (Unterhaltsschuldnerin) nicht ersparten Unterkunftskostenanteil um 20 % zu kürzen seien.

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Die vorstehenden Unterhaltsbeträge hätten zur Voraussetzung, dass der Klägerin das ihnen zugrundeliegende Einkommen auch tatsächlich zugeflossen sei. Dies treffe für das Kindergeld nicht zu, da es bereits an den Beklagten abgezweigt worden sei. Diesem Umstand sei bei der Ermittlung der Aufwendungen, die jugendhilfebedingt von der Klägerin erspart worden seien, Rechnung zu tragen, weil es nicht um eine fiktiv berechnete Haushaltsersparnis gehe, sondern die tatsächlichen Einkommensverhältnisse maßgebend seien (vgl. Wiesner, a.a.O., Rz. 8). Die vorstehend ausgewiesenen Unterhaltsbeträge seien demzufolge um das der Klägerin im Wege der Abzweigung bereits entgangene Kindergeld zu kürzen, weil in diesem Umfang keine Ersparnis eingetreten sei. Entsprechend der nachstehenden Berechnung ergebe sich danach ein weiterer Kostenbeitragsanspruch des Beklagten nicht: [wird ausgeführt]

29

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er trägt vor:

30

Er teile zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die ersparten Aufwendungen nach den im bürgerlichen Unterhaltsrecht geltenden Grundsätzen zu ermitteln seien. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei aber der gegenüber den Kindern zu leistende Betreuungsaufwand nicht nur ein immaterieller Vorteil, der nicht gem. § 94 Abs. 2 SGB VIII abgeschöpft werden könne. Für den die Betreuung leistenden Elternteil habe die Verpflichtung, den Betreuungsunterhalt zu leisten, erhebliche materielle Bedeutung. Denn es sei dem betreuenden Elternteil in den Zeiten, in denen er die Betreuung leiste, nicht möglich, einer anderweitigen (Erwerbs-)Tätigkeit nachzugehen.

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch dazu, dass in allen Fällen, in denen der Elternteil, bei dem sich das Kind vor Beginn der Maßnahme aufgehalten habe, die Betreuung selbst geleistet habe, eine Heranziehung zu den Kosten nicht in Betracht komme. § 94 Abs. 2 SGB VIII fände dann nur in den wenigen Ausnahmefällen Anwendung, in denen der für die Betreuung sorgende Elternteil diese Betreuung vor Beginn der Maßnahme kostenpflichtig durch dritte Personen habe durchführen lassen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

34

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 4 L 324/02 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

38

Der Klägerin ist für ihre Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von Kurzzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden. Zu den dadurch entstandenen Kosten ist die Klägerin nach Maßgabe des § 94 Abs. 2 SGB VIII heranzuziehen (§§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 94 Abs. 1 SGB VIII). Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ist ein Elternteil, der vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammengelebt hat, in der Regel "in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen" zu den Kosten heranzuziehen.

39

Der Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid einen Kostenbeitrag in dem Umfang, "in dem durch die Fremdunterbringung Unterhaltsaufwendungen erspart wurden", verlangt und die ersparten Aufwendungen durch eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs in Geld, den die Kinder gegen die Klägerin hatten, konkretisiert. Er hat nicht einen Beitrag hinsichtlich eines möglicherweise ersparten Betreuungsaufwands (Erziehung, Zuwendung u.a.) geltend gemacht.

40

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass jedenfalls dann, wenn – wie hier – Pauschalbeträge (§ 94 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) nicht festgelegt worden sind, auf das auf der Düsseldorfer Tabelle (DT) aufbauende Pauschalierungssystem als grundsätzlich sachgerecht und zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen geeignet zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschl. v. 11.05.1998 - 4 O 1636/98 -, v. 05.07.1999 - 4 L 4244/98 -, v. 19.12.2002 - 4 L 4457/00 -; ebenso BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - BVerwG 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 221 = DVBl. 1999, 1122 = FEVS Bd. 49, 385). An der DT (i.V.m. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg) hat sich zwar auch der Beklagte bei seiner Berechnung orientiert. Das Verwaltungsgericht hat aber im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb die Berechnung der ersparten (Unterhalts-)Aufwendungen der Klägerin durch den Beklagten unrichtig ist. Für den Zeitraum bis einschließlich März 1999 war der Unterhaltsbedarf der Kinder durch den gezahlten Unterhaltsvorschuss und das zugunsten des Beklagten vorab abgezweigte – und damit faktisch von der Klägerin eingesetzte – Kindergeld gedeckt. Für den Zeitraum ab April 1999 ergeben sich die Unterschiede in der Berechnung vor allem daraus, dass das Verwaltungsgericht

41

-           nach den von ihm herausgearbeiteten unterhaltsrechtlichen Grundsätzen das Wohngeld im gesamten Umfang der Vorjahresleistung als Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat,

42

-           von höheren Tabellensätzen ausgegangen ist als der Beklagte,

43

-           die teilweise Deckung des Unterkunftsbedarfs der Kinder durch das von dem Beklagten vereinnahmte und deshalb von der Klägerin faktisch auch eingesetzte und nicht gesparte (in die Berechnung des verfügbaren Einkommens aber eingestellte) Kindergeld berücksichtigt hat und

44

-           den Unterhaltsanspruch der Kinder um ihren Anteil an den Unterkunftskosten (pauschal 20 %) gekürzt hat mit der Begründung, durch die nur vorübergehende Abwesenheit der Kinder von zuhause würden diese Kosten von der Klägerin gerade nicht erspart.

45

Gegen diese Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts erhebt der Beklagte Einwände nicht. Rechtliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.

46

Das Berufungsvorbringen des Beklagten zielt dahin, neben der in den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Ersparnis an Unterhalt in Geldwert eine weitere Ersparnis an Betreuungsaufwand in die Kostenbeitragsforderung einfließen zu lassen. Da Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Kostenbeitragsforderung in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist, in dem nur auf eine Ersparnis im Umfang der Barunterhaltsansprüche der Kinder abgestellt worden ist, erscheint es fraglich, ob dann, wenn diese Unterhaltsansprüche fehlerhaft zu hoch angesetzt worden sind, die Forderung nachträglich mit einem Hinweis auf ersparten Betreuungsaufwand aufgefüllt werden kann. Das begegnet hier um so mehr Bedenken deshalb, weil weder der Widerspruchsbescheid noch die Berufungsbegründung irgendwelche Erwägungen zur Umrechnung von Erziehungs- und Betreuungsaufwand in Geld enthalten. Im Ergebnis braucht diese formelle Frage aber nicht beantwortet zu werden.

47

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Betreuungsunterhalt, also der Aufwand für Erziehung, Zuwendung und ähnliches immaterieller Natur und einer Umrechnung in Geldwert nicht zugänglich ist. Ob im Einzelfall die Möglichkeit, während der Abwesenheit des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ein geldwerter Vorteil sein und zugleich als "durch die auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendung" angesehen werden kann, wie der Beklagte meint, mag ggf. zu erwägen sein. Eine entsprechende Praxis im Unterhaltsrecht nötigt nicht notwendig dazu, diese Frage auch im Bereich der Erhebung von Kostenbeiträgen im Jugendhilferecht zu bejahen. Denn das Unterhaltsrecht ist möglicherweise entscheidend durch persönliche Verpflichtungen der beteiligten Personen untereinander geprägt, während sich eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Gelderwerbs zum Zweck der Mitfinanzierung einer Jugendhilfemaßnahme aus dem Jugendhilferecht nicht unmittelbar erschließt. Im Ergebnis kann diese Frage aber hier offen bleiben. Denn die Klägerin hätte in der Zeit, in der die Kinder außer Hause betreut worden sind, einer Erwerbstätigkeit – unabhängig von der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt – nicht nachgehen können. Das ergibt sich schon daraus, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, also erwerbsunfähig war. An der Aufnahme einer Arbeit war sie ferner erst durch die auch von dem Beklagten als notwendig anerkannte Reise und dann durch ihre Erkrankung gehindert.