Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2003, Az.: 2 LA 49/02

Asyl; Divergenz; Kurden; rechtliches Gehör; Staatenlos; Staatsangehörigkeit; Syrien

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2003
Aktenzeichen
2 LA 49/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.03.2002 - AZ: 6 A 405/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum Asylbegehren eines aus Syrien stammenden Kurden, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, türkischer Staatsangehöriger zu sein

2. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht Ermittlungen durchführen muss, um eine geltend gemachte Staatsangehörigkeit zu kären:

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte verneint hat, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Denn der Kläger hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, einem Asylanspruch stünden Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a AsylVfG entgegen, nicht mit Zulassungsgründen gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 AsylVfG angegriffen. Dabei geht der Senat bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon aus, dass sich die darin enthaltene Verweisung (vgl. S. 4 UA) auf das den Bruder des Klägers und dessen Ehefrau betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. März 2002 (6 A 404/00) auch auf die Feststellungen zum Ausschluss des Asylanspruchs gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylVfG bezieht.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch nicht hinsichtlich der erstrebten Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG vor.

5

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Denn eine Zulassung kommt hier weder wegen einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 2.7.1985  - 9 C 58.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 35, v. 18.10.1983 - 9 C

6

158.80 -, Buchholz, aaO, Nr. 14 = BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244, v. 24.4.1990

7

- 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238 = Buchholz 402.25, aaO, Nr. 125, u. v. 4.10.1995 - 1 B 138.95 -) noch von dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 2001 (2 L 4205/00 -, die Angabe des Aktenzeichens - 2 L 420/00 - im Zulassungsantrag beruht offenbar auf einem Schreibfehler) im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG in Betracht.

8

Eine die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. Beschl. v. 1.8.2002 - 2 LA 27/02 -). In diesem Fall liegt nämlich lediglich eine Rechtsanwendungsdivergenz vor, durch die die Rechtseinheit nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. 10.7.1995 - 9 B 18.95 -).

9

Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1985 und 18. Oktober 1983 (aaO) ab, hat er schon nicht - wie aber nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlich - hinreichend dargelegt, welchen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit aufgestellt haben soll und mit welchem in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten - ebenfalls abstrakten - Grundsatz dieser nicht übereinstimmen soll. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vorrang der Staatsangehörigkeit zur Bestimmung des Heimatstaates verweist, so ist das Verwaltungsgericht hiervon (auch nicht in der Sache) nicht abgewichen. Auf Seite 5 des in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen und den Bruder des Klägers und dessen Ehefrau betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. März 2002 (6 A 404/00) wird vielmehr die Bestimmung des Heimatstaates im Einzelnen dargelegt und insofern auch auf § 3 AsylVfG verwiesen.

10

Das Verwaltungsgericht weicht auch nicht von den im Zulassungsantrag weiter erwähnten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit ab, welche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1990 und 4. Oktober 1995 (aaO) zu entnehmen sind.

11

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1990 (aaO) hat sich der Tatrichter anhand aller Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassungen des Asylklägers darüber schlüssig zu werden, ob der Kläger die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich besitzt oder als Staatenloser aus einem bestimmten Staat eingereist ist. Nach dem Urteil vom 4. Oktober 1995 (aaO) liegt es im Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft. Hierbei muss sich das Tatsachengericht wie auch sonst bei der Sachverhaltsaufklärung soweit wie möglich von dem Inhalt des maßgebenden ausländischen Rechts überzeugen und darf sich daher nicht auf eine bloße „Plausibilitätsprüfung“ beschränken.

12

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß (stillschweigend) abgewichen. Es ist aus verschiedenen Gründen (auch nach den Behauptungen des Klägers im Verwaltungsverfahren) davon ausgegangen, dass er staatenloser Kurde aus Syrien ist oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit angesehen worden ist (vgl. S. 8 des in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Urteils vom 7.3.2002 - 6 A 404/00 -). Angesichts der für diesen Rechtsstatus sprechenden Gründe ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die erst im Gerichtsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei türkischer Staatsangehöriger, nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens sei. Der (behaupteten) türkischen Staatsbürgerschaft komme nur eine theoretische, nicht aber die vom erforderlichen konkreten Verfolgungszusammenhang geforderte wirklichkeitsorientierte Bedeutung  zu. Dem in der Türkei nicht registrierten Kläger sei weder eine Abschiebung in die Türkei konkret angedroht worden, noch habe er nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass ihm gegenwärtig oder in absehbarer Zeit ein Recht auf Zugang zum türkischen Staatsgebiet zustehe.

13

Damit hat das Verwaltungsgericht nicht (generell und in Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in Abrede genommen, dass die Behauptung eines Asylklägers, er besitze eine bestimmte Staatsangehörigkeit, im Asylprozess beachtlich ist (und dann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls zu Ermittlungen des Tatrichters im Sinne der oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen muss). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die von dem Kläger zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit aufgestellten Behauptungen gewürdigt und einzelfallbezogen von weiteren Ermittlungen abgesehen, ohne dass diese einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erkennen lässt. Auch auf die von dem Kläger angebotenen Beweise kam es nach ebenfalls einzelfallbezogener Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht an; auch insoweit kann hierdurch eine zur Zulassung führende Abweichung nicht begründet worden sein, wobei es für den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG unerheblich ist, ob die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts insoweit zutreffend ist.

14

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 2001 (aaO) zuzulassen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - selbstständig tragend - auch darauf abgestellt hat (vgl. S. 13 f des in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Urteils vom 7.3.2002 - 6 L 404/00 -), nach seiner Überzeugung könne nicht angenommen werden, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei. Damit hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers befasst, so dass nicht angenommen werden kann, das Verwaltungsgericht sei auch nur sinngemäß von den in der Rechtsprechung des Senats, insbesondere im Beschluss vom 21. Februar 2001 (aaO) deutlich gewordenen Grundsätzen - bewusst - abgewichen.

15

Die Berufung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er mit seinem Vorbringen, die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien willkürlich abgelehnt worden, diesen von ihm nicht ausdrücklich genannten Zulassungsgrund geltend machen will.

16

Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre nämlich - wie ausgeführt wurde - die Frage einer eventuellen türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beweisanträge aus prozessrechtlich anerkannten Gründen abgelehnt. Nur wenn die Ablehnung eines Beweisantrags aus Gründen erfolgt wäre, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden, wenn also der Beweisantrag aus diesen Gründen schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen, hätte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorgelegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349). Dies ist hier aber bei der vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung gegebenen Begründung (Ungeeignetheit und Unerheblichkeit der beantragten Beweismittel) nicht der Fall.

17

Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.

18

Der Kläger wirft zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, „ob das Verwaltungsgericht durch zu entscheiden hat, wenn sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit des Flüchtlings herausstellt oder ob das Verfahren insoweit an das Bundesamt zurück zu verweisen ist oder die Klage abzuweisen ist“. Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG führen, weil sie sich so im Falle des Klägers nicht stellt. In dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts hat dieses nämlich - wiederum selbständig tragend - darauf abgehoben, auf die von dem Kläger behauptete türkische Staatsangehörigkeit komme es schon deshalb nicht an, weil der Kläger keinen (wahrscheinlichen) Zugang zum türkischen Staatsgebiet erhalte. Eine „andere Staatsangehörigkeit“, die sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt haben könnte, war somit für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.

19

Soweit sich der Kläger weiter mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum fehlenden Nachweis der von ihm behaupteten türkischen Staatsangehörigkeit befasst und insoweit eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, fehlt es schon an der - für eine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG - erforderlichen Formulierung einer konkreten (Rechts-)Frage, die in einem zuzulassenden Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden soll. Vielmehr greift der Zulassungsantrag lediglich mit allgemeinen Überlegungen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und wendet sich damit in Wahrheit gegen die von dem Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger vorgenommene einzelfallbezogene Würdigung der Sach- und Rechtslage, was ebenfalls nicht die Anforderungen an die Darlegung einer fallübergreifenden Grundsatzfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfüllt.