Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2003, Az.: 8 L 4581/99

Entstehen; Friedhofsgebühr; Gebührenschuld; Grab; Grabnutzungsgebühr; Grabnutzungszeit; Inanspruchnahme; Wahlgrabstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.01.2003
Aktenzeichen
8 L 4581/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.09.1999 - AZ: 1 A 5082/96

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei entsprechender satzungsrechtlicher Regelung kann die Gebührenschuld für die Überlassung einer Wahlgrabstätte mit dem Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grabstätte für die gesamte Grabnutzungszeit entstehen.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe weder hinreichend dargelegt worden sind noch vorliegen.

2

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung nicht schon deshalb zuzulassen, weil die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. November 1998 - 1 A 97/98 - abweicht. Die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sieht als divergenzfähige Entscheidungen nur solche vor, die von dem dem erstinstanzlichen Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht erlassen worden sind. Die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer anderen erstinstanzlichen Entscheidung eröffnet unter dem Gesichtspunkt der Divergenz die Zulassung der Berufung hingegen nicht.

3

Richtig ist allerdings, dass voneinander abweichende Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen können. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache grundsätzlich dann zu, wenn sie eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 124 Rn. 30 ff., m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (= § 124 a Abs. 1 Satz 4 a.F.) dargelegt, wenn eine derartige Frage bezeichnet und überdies erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 53 ff., m.w.N.).

4

Eine solche entscheidungserhebliche Rechtsfrage wirft der Zulassungsantrag ausdrücklich nicht auf. Soweit seinem Sinnzusammenhang zu entnehmen ist, dem Kläger gehe es darum, geklärt zu wissen, ob der Träger eines kommunalen Friedhofs schon bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle befugt ist, für den gesamten Nutzungszeitraum eine Gebühr zu erheben, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Sie lässt sich unter Berücksichtigung der bisherigen gebührenrechtlichen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, woraus zugleich folgt, dass die Berufung auch nicht, wie vom Kläger mit Hinweisen auf rechtliche Zweifel der erstinstanzlichen Entscheidung angedeutet, nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann.

5

In seinem Beschluss vom 25. September 2001 (- 8 L 637/99 -, Nds. VBl. 2002, 76 f.), dem das vom Kläger erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. November 1998 zugrunde lag, hat der Senat im Hinblick auf das Entstehen von Grabnutzungsgebühren ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG in Verbindung mit § 38 AO Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Da Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, ist der Benutzungsgebührentatbestand dann verwirklicht, wenn die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Unter Inanspruchnahme ist dabei die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zu verstehen, weil erst diese das der Benutzungsgebühr immanente Austauschverhältnis begründet, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Für die bloße Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung zu benutzen, können mithin Benutzungsgebühren nicht erhoben werden. Das hat im Hinblick auf - wie hier streitbefangene - Grabnutzungsgebühren zur Folge, dass ihre Erhebung die tatsächliche Nutzung einer Grabstätte voraussetzt und die alleinige Verleihung eines Nutzungsrechts das Entstehen einer Gebührenschuld noch nicht hervorruft.

6

Mit dieser Rechtslage steht § 11 Abs. 1 Nr. 1.2 der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten im Einklang. Nach dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld bei einem Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstätte, d.h. - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - mit einer Überlassung bzw. "Weiterüberlassung" zur Nutzung.

7

Zwar hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2001 (a.a.O.) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend zu der Frage äußern müssen, ob bei entsprechender satzungsrechtlicher Regelung die Gebührenschuld mit dem Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grabstätte für die gesamte Grabnutzungszeit entsteht; er hat gleichwohl aber angedeutet, dass eine solche Heranziehung zu Grabnutzungsgebühren bei entsprechender satzungsrechtlicher Absicherung wohl mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

8

An dieser Auffassung ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Gebührensatzung eine ausdrückliche Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld vor Ende des Erhebungszeitraums enthält, festzuhalten (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.3.1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, 135). Eine spezialgesetzliche Ermächtigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts des Entstehens der Gebührenschuld auf den Beginn der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gibt es in Niedersachsen nicht. Denn der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Satz 3 NKAG, wonach eine Satzung bestimmen kann, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist, ist auf wiederkehrende grundstücksbezogene Gebühren beschränkt. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber in anderen Fällen "antizipierte" Gebühren hätte untersagen wollen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.4.1998 - 9 L 531/96 -). Mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG hat es der Landesgesetzgeber vielmehr den Kommunen überlassen, dass Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Gebührensatzung selbst zu bestimmen (vgl. LT-Drucks. 12/2275 S. 17). Mit dem Wesen einer Gebühr als öffentlich-rechtlichem Entgelt für die tatsächliche Benutzung einer Einrichtung ist es daher zu vereinbaren, dass - wie vorstehend ausgeführt - die Benutzung eines kommunalen Friedhofs in der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Grabstätte gesehen wird. Mit der Vergabe der Grabstätte zur tatsächlichen Nutzung hat der Träger der öffentlichen Einrichtung die von ihm erwartete Leistung erbracht, von der er sich für den weiteren Verlauf der Nutzungszeit nicht wieder lossagen kann und an die er nicht zuletzt wegen der friedhofsrechtlichen Ruhezeit gebunden bleibt. Dies führt das angefochtene Urteil in Abgrenzung zu grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren und mit Blick auf den Charakter eines Grabnutzungsentgelts zutreffend aus, ohne dass diese Auffassung durch den Zulassungsantrag auch nur annähernd in Zweifel gezogen wird. Eine sich zu Lasten des Gebührenschuldners ergebende Unbilligkeit, die mit der Gebührenerhebung für den gesamten Grabnutzungszeitraum verbunden sein könnte, vermag der Senat ebenso wie die Vorinstanz daher nicht zu erkennen.