Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.01.2003, Az.: 2 ME 216/02

Abordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.01.2003
Aktenzeichen
2 ME 216/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.10.2002 - AZ: 1 B 71/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer auf sechs Monate befristeten Abordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Polizeiinspektion innerhalb des Regierungsbezirks.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 26. September 2002 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 aus dienstlichen Gründen von der Polizeiinspektion C. zur Polizeiinspektion D. abgeordnet. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. September 2002 zu Unrecht angeordnet. Denn die Abordnungsverfügung vom 26. September 2002 begegnet nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken.

3

Rechtsgrundlage der angefochtenen Abordnungsverfügung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG. Danach kann der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

4

Es bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts dienstliche Gründe für die von der Antragsgegnerin verfügte Abordnung.

5

Der Antragsteller und das Verwaltungsgericht haben das Vorbringen der Antragsgegnerin, bei der Polizeiinspektion D. sei zum 1. Oktober 2002 eine Personalvakanz entstanden, weil ein Beamter der Polizeiinspektion D. an die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege habe abgeordnet werden müssen, nicht in Zweifel gezogen.

6

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin entschieden hat, die Personalvakanz durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion C. auszugleichen. Denn die von der Antragsgegnerin vorgelegte „Übersicht über den prozentualen Anteil am Gesamtpersonal und die prozentuale Abweichung der Polizeiinspektionen zueinander im Bereich der Bezirksregierung E.“ (Bl. 61 GA) belegt, dass die Polizeiinspektion C. am 1. Oktober 2002 im Vergleich zu den anderen Polizeiinspektionen des Regierungsbezirks den geringsten Personalfehlbestand gehabt hat.

7

Soweit der Antragsteller und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin vorgehalten haben, sie hätte vorrangig auf Beamte aus dem näheren Umkreis von D. zurückgreifen müssen, hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie auch eine sogenannte Verbundaktion in Erwägung gezogen habe. Diese hätte darin bestanden, zuerst die nächstliegende Polizeiinspektion zu verpflichten, diese dann durch Ersatz aus deren nächstgelegenen Polizeiinspektion zu unterstützen und zuletzt die Polizeiinspektion C. zu beteiligen. Gegenüber dem damit verbundenen Vorteil, dass nur kurze Entfernungen und Reisezeiten auf die Betroffenen zugekommen wären, hätte das Problem gestanden, jeweils geeignete Beamte für die Aufgabenerledigung finden zu müssen. Darüber hinaus wären bei dieser Kette mindestens vier Personen beteiligt gewesen, was letztlich zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Organisation der Dienststellen und zu deutlich höheren Kosten geführt hätte. Dass die Antragsgegnerin angesichts dieser von ihr schlüssig dargestellten organisatorischen und personellen Probleme zum Ausgleich der geschilderten Personalvakanz allein die Polizeiinspektion C. in Betracht gezogen hat, ist nach Auffassung des Senats nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Die von der Antragsgegnerin unter den Beamten der Polizeiinspektion C. getroffene Auswahlentscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Auswahlentscheidung beruht auf dem in dem Schreiben der Polizeiinspektion C. vom 29. Oktober 2002 (Bl. 57 GA) beschriebenen Anforderungsprofil für die zu erfüllende Aufgabe sowie zusätzlichen Entscheidungskriterien, die in dem Schreiben niedergelegt sind. Danach ist, wie sich aus der Personalauswahlliste (Bl. 59 f. GA) ergibt, zwar an erster Stelle der Polizeioberkommissar F. und erst danach der Antragsteller für die Abordnung in Betracht gezogen worden. Hinsichtlich des Polizeioberkommissars F. ist jedoch am 16. September 2002 festgestellt worden, dass er nicht über die im Anforderungsprofil vorausgesetzte Ausbildung als Jugendsachbearbeiter verfügt (vgl. S. 2 des Schreibens der Polizeiinspektion C. vom 01.10.2002 an die Antragsgegnerin, Bl. 11 Beiakte A, und S. 2 der Personalauswahlliste, Bl. 60 GA).

9

Der Antragsteller kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht, wie es das Anforderungsprofil voraussetze, ein ausgebildeter und erfahrener Jugendsachbearbeiter. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, der Antragsteller habe als einziger Sachbearbeiter der Polizeiinspektion C. an einem Speziallehrgang für Jugendkriminalität teilgenommen. Im Vergleich zu anderen Sachbearbeitern im Zentralen Kriminaldienst habe er insbesondere in dem von ihm zu bearbeitenden Kriminalitätsbereich dienstlich begründeten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen und verfüge deswegen in besonderem Maße über einschlägige Erfahrungen mit dieser Altersgruppe und den zur Sachbearbeitung notwendigen einschlägigen Vorschriften in der Jugendsachbearbeitung. Der Antragsteller habe auf Grund der dargelegten Qualifikation und Fähigkeiten selbst den Beauftragten für Jugendkriminalität (BfJ) der Polizeiinspektion C. in dessen Abwesenheit über einen längeren Zeitraum vertreten. Der BfJ habe die Fachaufsicht über die ordnungsgemäße Bearbeitung der Jugendsachen.

10

Diese von der Antragsgegnerin vorgetragenen Aspekte belegen, dass der Antragsteller die Anforderung, ein ausgebildeter und erfahrener Jugendsachbearbeiter zu sein, erfüllt.

11

Auch die Rüge des Antragstellers, die innerhalb der Polizeiinspektion C. getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die Beamten, die wegen des mittlerweile beendeten Castor-Transports als unabkömmlich angesehen worden seien, nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat hierzu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beamten, die im Zuge der Durchführung des Castor-Transports mit besonderen Aufgaben betraut gewesen seien, hätten in nicht unerheblichem Maße Mehrarbeit geleistet, die sie zeitnah abbauen müssten. Damit stünden sie anders als der Antragsteller, der mit dem Castor-Transport nicht befasst gewesen sei, für eine Abordnung nicht zur Verfügung.

12

Der Antragsteller wendet weiter ein, in der Personalauswahlliste sei unzutreffend ausgeführt, der für den Zentralen Kriminaldienst an erster Stelle genannte Beamte sei der einzige ausgebildete Sachbearbeiter in Todesermittlungsverfahren. Er – der Antragsteller – habe ebenfalls eine Ausbildung als Todesermittlungssachbearbeiter. Auch dieser Einwand führt nicht zur Rechtswidrigkeit der innerhalb der Polizeiinspektion C. getroffenen Auswahlentscheidung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin erläutert hat – nicht für das erste Fachkommissariat tätig ist, dem die Sachbearbeitung für Todesursachenermittlung obliegt. Zum anderen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, der von dem Antragsteller genannte Beamte sei nicht nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil er ausgebildeter Todesursachenermittler sei, sondern auch deshalb, weil er als Hauptsachbearbeiter in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren eingesetzt und unabkömmlich sei.

13

Auch die Rüge des Antragstellers, er habe entgegen der Darstellung in der Personalauswahlliste eine Sonderfunktion, nämlich als Praktikantenbetreuer und Datenqualitätsmanager, was für die meisten anderen in der Liste aufgeführten Beamten nicht zutreffe, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abordnungsverfügung.

14

Zur Funktion der Praktikantenbetreuer hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Polizeiinspektion C. über 15 Praktikantenbetreuer verfüge, von denen drei – unter anderem der Antragsteller – dem Zentralen Kriminaldienst angehörten. Da die Hauptlast der Betreuung von den anderen beiden Betreuern getragen und der Antragsteller hierfür nicht mehr in dem Maße in Anspruch genommen werde, sei er abkömmlich.

15

Zur Tätigkeit des Antragstellers als Datenqualitätsmanager hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass diese Tätigkeit im Zuge der Einführung des neuen „Polizeilichen Auswerte- und Analyseverfahrens Niedersachsen“ praktisch entfalle. Diese Aufgaben würden jetzt hauptamtlich von dem Sachbearbeiter der örtlichen Analysestelle der Polizeiinspektion C. wahrgenommen.

16

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Antragsgegnerin stehen auch die von dem Antragsteller vorgetragenen Sonderfunktionen der Rechtmäßigkeit der innerhalb der Polizeiinspektion C. getroffenen Auswahlentscheidung nicht entgegen.

17

Dies gilt auch für die von dem Antragsteller geltend gemachte Tätigkeit für den Verein „Weißer Ring“. Diese Tätigkeit, die der Antragsteller nicht etwa auf Grund einer dienstlichen Anordnung, sondern aus eigenem Antrieb ausführt, ist zwar sehr begrüßenswert, es ist dem Antragsteller jedoch zuzumuten und – wie die Antragsgegnerin versichert hat – auch möglich, seine diesbezüglichen Aufgaben während der Dauer der Abordnung vorübergehend auch von seinem neuen Dienstort aus wahrzunehmen.

18

Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine Wirbelsäulenerkrankung nicht zur Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung. Soweit es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, die bei einem Facharzt in G. begonnene Schmerztherapie bei einem in D. ansässigen Facharzt fortzusetzen, bleibt es ihm unbenommen, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SonderurlaubsVO für die notwendige Abwesenheitszeit die Erteilung von Urlaub zu beantragen. Die nach dem Vorbringen des Antragstellers erforderliche rückengerechte Matratze würde ihm – wie die Antragsgegnerin zugesagt hat – für die angebotene amtliche Unterkunft in D. in Absprache mit dem Polizeiarzt zur Verfügung gestellt werden.

19

Da nach alledem den Belastungen des Antragstellers, die mit der aus dienstlichen Gründen verfügten Abordnung verbunden sind, nicht ein solches Gewicht zukommt, dass sie den von der Antragsgegnerin zu wahrenden dienstlichen Belangen, für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zu sorgen, übersteigen, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 26. September 2002.