Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 KS 74/01

Auslagenerstattung; Kostenschuldner; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.01.2003
Aktenzeichen
7 KS 74/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ergeht zu einer materiellen Sachentscheidung der Behörde, über deren Anfechtung gemäß § 48 Abs. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zur Entscheidung berufen ist, die Kostenentscheidung in einem gesonderten Bescheid, ist für die dagegen gerichtete Anfechtungsklage im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn der Rechtsstreit bezüglich der materiellen Sachentscheidung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist.

2. Der Antragsteller eines wasserstraßenrechtlichen Planergänzungsverfahrens ist - zumindest nach WaStrG-KostV a.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - Kostenschuldner, wenn die Planfeststellungsbehörde eine Planergänzung ablehnt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich als Trägerin eines 1979 nach Wasserstraßenrecht planfestgestellten Vorhabens gegen die ihr aufgegebene Erstattung von Auslagen, die in einem Fortsetzungsverfahren entstanden sind.

2

1980 baute die Klägerin aufgrund des von der Beklagten erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 1979 in der Bundeswasserstraße D. nördlich von E. die Transport- und Umschlagbrücke des Landes Niedersachsen (sog. ICI-Anleger). In diesem Planfeststellungsverfahren hatten mehrere Firmen, die Anleger in der Jade betreiben , Einwendungen erhoben, da sie durch die geplante Anlage eine verstärkte Versandung ihrer Umschlaganlagen befürchteten. Im Planfeststellungsbeschluss blieb die Entscheidung über diese Einwendungen vorbehalten, da erst die darin für die Dauer von zehn Jahren angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen (vor allem regelmäßige Peilungen der Wassertiefe, Strömungsmessungen und Untersuchungen der Sandbewegungen) Aufschlüsse über Sandeintreibungen zuließen.

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1992 beantragte die Firma, die etwa 2 km südlich des Anlegers der Klägerin eine Ölumschlaganlage betreibt, bei der Beklagten die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, der Klägerin als Vorhabensträgerin den Bau einer L-Buhne zwischen deren Anleger und ihrer Pier als Schutzvorkehrung aufzugeben und eine angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen. Von ihr in Auftrag gegebene Studien hätten belegt, dass der ICI-Anleger die Geschwindigkeit des Flutstromes verlangsame, so dass sich in seinem weiteren Lauf und damit im Bereich ihrer Ölumschlagsanlage in verstärktem Maße Sand ablagere.

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Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 lehnte es die Beklagte ab, das Planfeststellungsverfahren für die Transport- und Umschlagbrücke fortzusetzen und zulasten der Klägerin den Bau einer L-Buhne oder eine Entschädigungszahlung anzuordnen. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin deren Verpflichtung fest, die ihr durch dieses Fortsetzungsverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten, deren Höhe sie mit Bescheid vom 12. Januar 1994 auf 86,00 DM festsetzte.

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Gegen den ihr am 30. Dezember 1993 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 hat die Klägerin am 31. Januar 1994 (einem Montag) Klage vor dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Nach einem entsprechenden Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 25. Oktober 1996 den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen.

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Zur Begründung ihrer Klage meint die Klägerin, dass die Kostenentscheidung einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der zur Zahlung der Kosten verpflichtet sei, der die Amtshandlung veranlasst habe, da ein Ausnahmefall nicht vorliege. Veranlasserin des Fortsetzungsverfahrens sei aber die antragstellende Firma gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält das Fortsetzungsverfahren für identisch mit dem Planfeststellungsverfahren als Ausgangsverfahren, dessen Veranlasserin die Klägerin gewesen sei. Eine andere Handhabung führe zur Ungleichbehandlung gegenüber den Einwendern, über deren Einwendungen bereits im Planfeststellungsbeschluss habe entschieden werden können. Die Notwendigkeit eines Entscheidungsvorbehalts dürfe nicht zulasten der Einwender gehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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1.         Die Anfechtungsklage ist zulässig. Was die instanzielle Zuständigkeit der erkennenden Gerichts anbelangt, ist der Senat an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gebunden (§ 83 Satz 1 VwGO iVm § 17a Abs. 2, Satz 3 GVG). Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint. Ergeht zu einer materiellen Sachentscheidung der Behörde, über deren Anfechtung gemäß § 48 Abs. 1 (hier: Nr. 9) VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zur Entscheidung berufen ist, die Kostenentscheidung in einem gesonderten Bescheid, ist für die dagegen gerichtete Anfechtungsklage im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn der Rechtsstreit bezüglich der materiellen Sachentscheidung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 04.09.1996 - 5 A 1858/95 -, DVBl. 1997, 678, mit dem er eine vergleichbare Sache wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit zurückverwiesen hat).

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2.         Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist nicht Kostenschuldnerin und deshalb nicht verpflichtet, der Beklagten deren Auslagen zu erstatten.

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Die angefochtene Kostenentscheidung der Beklagten stützt sich auf § 47 WaStrG i.V.m. § 1 WaStrG-KostV und zieht die Klägerin als Trägerin des 1979 planfestgestellten Vorhabens heran. Eine durch spezielle Vorschrift normierte Kostenschuldnerschaft wird dem Träger des Vorhabens in § 3 WaStrG-KostV zugewiesen. In der bis November 1994 gültig gewesenen Fassung (WaStrG-KostV v. 15.01.1979, BGBl. I S. 77, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz v. 15.02.1982, BGBl. I S. 178) betrifft dies aber nur Amtshandlungen nach Nr. 13 des Gebührenverzeichnisses (Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren, Festsetzungsbescheid über die Entschädigung gemäß § 37 WaStrG), während die vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung in Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses erwähnt und demnach durch § 3 WaStrG-KostV nicht erfasst ist.

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Wer Kostenschuldner ist, richtet sich deshalb nach der allgemeinen Regel des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wonach zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Der Veranlasser ist dabei in erster Linie heranzuziehen; die Beklagte kann sich erst dann an den Begünstigten halten, wenn ein Veranlasser nicht vorhanden ist oder gewichtige Gründe für die Inanspruchnahme des Begünstigten sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1972 - VII C 48.71 -, abgedr. in Schlabach, Verwaltungskostenrecht, unter "Veranlasser 1").

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Die Klägerin hat indes die Amtshandlung (Bescheid, mit dem ein Planergänzungsbeschluss abgelehnt wird) nicht veranlasst. Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG ist grundsätzlich der Beteiligte, der durch sein Verhalten die Tätigkeit der Behörde auslöst, also den Arbeitsvorgang, der mit der Amtshandlung abgeschlossen werden soll, in Gang setzt. Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.05.1990 - 6 A 163/88 -, NVwZ-RR 1990, 664). Das Planergänzungsverfahren beantragt hatte aber der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 75 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5 WaStrG folgend die Betreiberin der Ölumschlaganlage. Bei Amtshandlungen auf Antrag besteht in der Regel kein Bedürfnis, außer dem Antragsteller weitere Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Erweiterung des Begriffs der Veranlassung über den Fall der Antragstellung hinaus ist in erster Linie für Fälle der Eingriffsverwaltung und notwendig werdende Behördenmaßnahmen sinnvoll, die einen Antrag nicht voraussetzen (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).

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Es sprechen auch keine anderen, gewichtigen Gründe für die Heranziehung der Klägerin. Das Planergänzungsverfahren ist ein formell eigenständiges Verfahren, das mit einem gesonderten Beschluss endet; schon von daher verbietet sich ein Rückgriff auf den Träger des Vorhabens als Veranlasser des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ein selbständiger Ergänzungsbeschluss mit dem Planfeststellungsbeschluss zu einer rechtlichen Einheit verschmelze (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307 (309)), übersieht sie, dass sie einen solchen Beschluss gerade nicht erlassen, sondern abgelehnt hat. Die ablehnende Entscheidung "verschmilzt" aber nicht mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, sondern lässt ihn vielmehr unberührt. Die Nichtentscheidung ist nicht ohne weiteres die vorbehaltene Entscheidung, weil auch nach einem ablehnenden Bescheid jene weiter vorbehalten bleiben kann, z.B., wenn die Sache nicht entscheidungsreif ist.

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Die Erwägung der Beklagten, dass eine Ungleichbehandlung vermieden werden müsse zwischen den im Planfeststellungsbeschluss beschiedenen und den Einwendern, die sich mit einem Entscheidungsvorbehalt hätten begnügen müssen, überzeugt nicht. Es handelt es sich um ungleiche Sachverhalte: in einem Planfeststellungsverfahren ist der Träger des Vorhabens Antragsteller (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), im Planergänzungsverfahren ist es der Betroffene (§ 75 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5 WaStrG). Gerade um die Konsequenz zu vermeiden, dass auch ein insoweit erfolgreicher Betroffener für den Planergänzungsbescheid als Antragsteller und Begünstigter Kosten tragen müsste, zählt seit November 1994 WaStrG-KostV v. 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450) die Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses nunmehr auch zu den Amtshandlungen, für die der Träger des Vorhabens Kostenschuldner ist.