Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.12.2007, Az.: 3 T 14/07
Anerkennung eines Adoptionsurteils
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 17.12.2007
- Aktenzeichen
- 3 T 14/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 54613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2007:1217.3T14.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 29.12.2006 - AZ: 40 XVI 13/06
In der Adoptionssache
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht,
die Richterin am Landgericht K. und
den Richter am Landgericht M.
am 17.12.2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Annehmenden vom 19.01.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.12.2006 wird auf seine Kosten zu einem Gegenstandswert von 3.000 ? zurückgewiesen.
Der Annehmende hat auch die Kosten seiner weiteren Beschwerde vom 01.03.2007 zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach wie vor unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Anerkennung des Adoptionsurteils des Bezirksgerichts vom 18.08.2005 zu Recht verweigert.
Die Kammer nimmt vollen Umfanges Bezug auf die Gründe ihres vom Oberlandesgericht aufgehobenen Beschlusses vom 31.01.2007 und hält an diesen Gründen unverändert fest. Die Kammer vermag insbesondere nicht nachzuvollziehen, warum der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts meint, dass etwaige Ermittlungen des tunesischen Gerichts zum Kindeswohl in der vorliegenden Konstellation entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen könnten. Der Anzunehmende lebt seit Geburt in einer intakten Familie. Beide Beteiligte haben nicht das Geringste dafür vorgetragen, dass es irgendwelche ernsthaften Störungen im Verhältnis des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern gebe oder dass die leiblichen Eltern die Personensorge nicht in angemessener Weise wahrnähmen. Der Beschwerdeführer ist den dahingehenden Ausführungen im o.a. Beschluss der Kammer auch in der Begründung seiner weiteren Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten. Beide Beteiligte hätten aber etwaige Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis aus eigener Anschauung und Kenntnis berichten können müssen, wenn es sie denn gäbe.
Wenn aber der Anzunehmende bei seinen leiblichen Eltern in einer intakten Familie und ohne jedenfalls bedrohliche materielle Not lebt, ist eine Adoption nach deutschem Rechtsverständnis schlechthin ausgeschlossen. Die Erwägungen, die der Beschwerdeführer auch mit der weiteren Beschwerde ins Feld geführt hat (bessere schulische Bildung und bessere Zukunftsaussichten in Deutschland) vermögen den Wert einer Kindheit und Jugend in einem sozial intakten familiären Umfeld nicht aufzuwiegen. Deshalb dürfte es auf dahingehende Ermittlungen des tunesischen Gerichts, zumal der Beschwerdeführer selbst geschieden ist und allein lebt, von vornherein nicht angekommen.
Selbst bei Zugrundelegung der offenbar abweichenden Rechtsaufassung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts wäre allerdings jetzt nicht mehr anders zu entscheiden. Die Kammer hat dem Beschwerdeführer auf Weisung des Senates und trotz der viel früher erfolgten und absolut ausreichend deutlichen Aufforderungen des Amtsgerichts vom 03. und 13.03.2006 (Bl. 12/14 d.A.) noch einmal aufgegeben, die auf Seite 4 des Senatsbeschlusses vom 13.07.2007 genannten tunesischen Unterlagen vorzulegen. Die Kammer hat zwei Fristverlängerungsgesuchen stattgegeben, so dass die Beteiligten letztlich fast fünf Monate Zeit zur Vorlage hatten. Die entsprechenden Dokumente sind dennoch nicht vorgelegt worden, so dass nach wie vor keine weitergehenden Tatsachen bekannt sind, die auf der Basis der Rechtsauffassung des 17. Zivilsenates eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §13 a FGG. Auch die weitere Beschwerde vom 01.03.2007 ist im Ergebnis erfolglos geblieben.