Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: 6 T 99/07

Pfändbarkeit von Ansprüchen der Schuldnerin auf Sozialleistungen

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
17.07.2007
Aktenzeichen
6 T 99/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 55291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2007:0717.6T99.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 15.03.2007 - AZ: 10 M 261/07

Fundstelle

  • FamRZ 2008, 1093 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 15.03.2007 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 600 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß §793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat zu Recht Vollstreckungsschutz nach §765 a ZPO gewährt, denn die Vollstreckung durch die Gläubigerin stellt eine unbillige Härte im Sinne des §765 a ZPO dar.

3

Die Ansprüche der Schuldnerin auf Sozialleistungen sind zunächst nach §54 SGB I unpfändbar. Würden die an die Schuldnerin ausgezahlten Sozialleistungen auf ein von ihr geführtes Konto überwiesen, würde (sodann) der Vollstreckungsschutz nach §55 Abs. 1 SGB I eingreifen mit der Folge, dass eine Pfändung gemäß §55 Abs. 1 Satz 2 SGB I lediglich als mit der Maßgabe ausgesprochen gilt, dass sie das Guthaben in Höhe der überwiesenen Leistung vorübergehend nicht erfasst.

4

Dieser Pfändungsschutz nach Überweisung der Sozialleistungen greift im Streitfall nur deshalb nicht ein, weil die Sozialleistungen auf ein sogenanntes Drittkonto überwiesen wurden (vgl. Zöller, 26. Auflage, §850 i, Rdnr. 49; Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rdnr. 1427). Die Ausnutzung dieser besonderen Situation, die dadurch eingetreten ist, dass der Schuldnerin die Eröffnung eines eigenen Kontos wegen der laufenden Pfändungen von allen Banken verwehrt worden ist, was dazu führte, dass es ihr nicht möglich war, den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz zu erreichen, stellte ein Ausnutzen besonderer Umstände dar, das mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. Die Gläubigerin hat nämlich keinen Anspruch auf Befriedigung ihrer Ansprüche auf Kosten der Allgemeinheit, worauf eine uneingeschränkte Pfändung dieser Beträge hinauslaufen würde.

5

Soweit das Amtsgericht im Rahmen der Entscheidung nach §765 a ZPO bestimmt hat, dass der Herausgabeanspruch der Schuldnerin hinsichtlich des auf dem Drittschuldnerkonto eingehende Einkommen der Schuldnerin insoweit nicht der Pfändung unterliegt, als es im Rahmen des §850 c ZPO wie Arbeitseinkommen unpfändbar ist, ist auch diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie stellt eine (lediglich) teilweise Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die nach §765 a ZPO zulässig ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §3 ZPO.