Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.11.2007, Az.: 3 T 43/07

Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters unter Anrechnung eines bereits der Masse entnommenen Vorschusses; Aufschlag von 15 Prozent auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters im Falle der Fortführung des Verfahrens seit der Eröffnung der Insolvenz als vorläufiger Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
22.11.2007
Aktenzeichen
3 T 43/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2007:1122.3T43.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 15.01.2007 - AZ: 46 IN 33/01
nachfolgend
BGH - 02.07.2009 - AZ: IX ZB 278/08

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter ...
am 22.11.2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners vom 31.01.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 15.01.2007 (46 IN 33/01) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.05.2007 wird auf seine Kosten zu einem Beschwerdewert von 15.000 €zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters im Ergebnis zutreffend auf 66.493,66 € unter Anrechnung der bereits der Masse entnommenen Vorschüsse festgesetzt.

3

Bei seiner Berechnung ist das Amtsgericht gemäß §1 InsVV zutreffend von einer Berechnungsgrundlage von 460.109,23 € ausgegangen. Auf diesen Wert ist die Schlussrechnung vom 20.06.2006 bezogen. Auf dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß §2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von 36.553,28 €. Auch diese Berechnung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat auch die Beschwerde keine Bedenken angemeldet.

4

Von der Beschwerde gerügt wird jedoch die Zuerkennung eines Aufschlags von 15 % auf die Regelvergütung. Ganz im Gegenteil sei nach Auffassung der Beschwerde noch ein Abschlag von zumindest 25 % vorzunehmen. Dies überzeugt die Kammer jedoch nicht.

5

Im Ergebnis ist ein Aufschlag von 15 % auf die Regelvergütung nicht zu beanstanden. Hierbei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren tätig war und dass er das schuldnerische Unternehmen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2002 bis in das Jahr 2004 hinein fortgeführt hat. Während der erstgenannte Umstand einen moderaten Abschlag rechtfertigt, ergibt sich aus dem zweitgenannten Umstand ein deutlich überwiegender Zuschlag.

6

Bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat er sich einen Überblick über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners sowie insbesondere die Lage des schuldnerischen Betriebes erarbeitet, auf den er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgreifen konnte, d.h. insoweit Arbeitsaufwand erspart hat. Diese Aufwandsersparnis ist aber angesichts der übersichtlichen Verhältnisse insbesondere des schuldnerischen Unternehmens, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, nicht allzu hoch zu bewerten, wohl allenfalls mit 10 % (§3 Abs. 2 lit. a) InsVV).

7

Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter über einen Zeitraum von rund 3 Jahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt. Zumindest während eines Teilzeitraums war neben dem Schuldner noch ein Angestellter im Betrieb tätig. Auch hat das Unternehmen während dieser Zeit seine Geschäftsräume gewechselt. Schon diese wenigen Feststellungen genügen zur Begründung eines Zuschlags von zumindest 25 % auf die Regelvergütung (§3 Abs. 1 lit. b) InsVV). Eine Geschäftsfortführung über einen Zeitraum von 3 Jahren, auch wenn es sich nur um einen kleinen Betrieb handelte, bedingt erheblichen kontinuierlichen Arbeitsmehraufwand des Insolvenzverwalters der gesondert auszugleichen ist, zumal die Masse nicht entsprechend dieses Mehraufwandes größer geworden ist.

8

Auf die weiteren vom Amtsgericht berücksichtigten Umstände, nämlich eines vermeintlichen Arbeitsmehraufwandes des Insolvenzverwalters aufgrund des behaupteten Verschweigens einer Erbschaft durch den Schuldner sowie im Zuge eines vom Schuldner angestrengten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens, kommt es danach nicht mehr an.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§4 InsO, 97 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem mutmaßlichen Interesse des Beschwerdeführers und richtet sich daher danach, welche Reduzierung der im Streit stehenden Kostenfestsetzung er vernünftigerweise allenfalls erwartet haben kann.