Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.05.2007, Az.: 1 T 38/01

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
15.05.2007
Aktenzeichen
1 T 38/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2007:0515.1T38.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - AZ: 21 A XIV 1/2001 L

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 25.03.2001 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 26.03.2001 aufgehoben.

    Der Antrag, die Ingewahrsamnahme des Betroffenen anzuordnen, wird zurückgewiesen.

    Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

    Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

    Gegenstandswert: 3.000,00 €

Gründe

1

I.

Der Betroffene befand sich im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen einen bevorgestandenen so genannten Castor-Transport vom 26.03.2001 bis zum 29.03.2001 in Gewahrsam. Er begehrt die. Feststellung, die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen.

2

Der zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vorn 27.03.2001 (Bl. 24 ff d. A.) und dem Beschluss des Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 06.09.2001 (Bi. 76 ff d. A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen.

3

Der Text der inkriminierten Rede des Betroffenen vom 24.03.2001, so wie er der vorliegenden Videoaufnahme entnommen werden kann, ist schriftlich niedergelegt worden (Bl. 84 f d. A.). Wegen des Inhalts der Rede wird auf diese Niederschrift und auf die vorliegende Videoaufnahme verwiesen. Der Betroffene hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Er ist insbesondere mündlich angehört worden: Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2003 (BI. 114 ff d. A.) Bezug genommen.

4

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.

5

Die Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Auf die Beschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene zu Unrecht in Gewahrsam genommen wurde. Denn die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme nach dem NGefAG lagen nicht vor.

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1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG konnten die Verwaltungsbehörden und die Polizei den Betroffenen in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich war, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung, einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher, Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern. Diese Voraussetzungen waren hier während des gesamten Zeitraumes der Ingewahrsamnahme des Betroffenen nicht gegeben.

7

(a) Der Familiensenat hat ausgeführt, die Auffassung des Amtsgerichts und, ihm folgend, des Landgerichts, der Betroffene habe mit seiner Rede vom 24.03.2001 den Tatbestand des Landfriedensbruchs, verwirklicht, sei nicht haltbar. Zum einen seien "im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1, 19) einfache Sitzblockaden entgegen der Auffassung der Bezirksregierung grundsätzlich nicht mehr als Nötigung i. S. von § 240 StGB anzusehen". Zum anderen bedürfe es "für die Annahme eines (aufwieglerischen) Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB der Aufforderung zu Gewalttaten bzw. der Förderung der Gewaltbereitschaft". Nur an Hand der im Antrag der Bezirksregierung zitierten Redeteile lasse sich derartiges nicht feststellen: Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass der Betroffene seinen Zuhörern geraten habe, der die Schienen räumenden Polizei das eigene Plakat "Protest ja - Gewalt nein" entgegen zu halten. Das unbefugte Betreten von Bahnanlagen stelle im Übrigen unzweifelhaft eine Ordnungswidrigkeit dar. Aus den getroffenen Feststellungen sei aber nicht nachzuvollziehen, woraus Im konkreten Fall die dadurch veranlasste erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit resultiere. Der Betroffene beanstande, daher zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 12 FGG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses den zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

8

(b) Die Kammer ist an diese Rechtsauffassung des Familiensenats gebunden. Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 NGefAG in Verbindung mit den §§ 27 FGG, 577, 563 ZPO. Danach ist das Beschwerdegericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, nicht befugt, seiner neuerlichen Entscheidung eine von der Rechtsauffassung des Gerichts der weiteren Beschwerde abweichende Beurteilung der Rechtslage zu Grunde zu legen, sofern nicht eine geänderte Tatsachengrundlage eine abweichende Entscheidung erfordert.

9

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Familiensenat über die weitere Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, obwohl eine Zuständigkeit der Familiengerichte nicht begründet ist (§ 30 Abs. 1 FGG), hat für die Frage der Bindungswirkung des aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Familiensenats keine Bedeutung.

10

(c) Eine veränderte Tatsachengrundlage besteht nicht. Insbesondere die Anhörung des Betroffenen hat nichts ergeben, was im Sinne, der Auffassung des Familiensenats auf eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder .Fortsetzung einer Straftat schließen ließe. Nach den Angaben des Betroffenen ging es vielmehr darum, jedwede Straftat und jede Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu vermeiden. Zwar hat der Betroffene eingeräumt, er habe sich in der Demonstrationsverbotszone aufgehalten, als er in Gewahrsam genommen worden sei. Er habe dort aber nur Interviews in seiner Eigenschaft als Pressesprecher gegeben. Eine Gefahr, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in dem vom Familiensenat erörterten Sinne zu begehen oder fortzusetzen, lässt sich aus diesem Verhalten nicht herleiten. Ebenso wenig ist der bloße Aufenthalt in einer Demonstrationsverbotszone geeignet, etwa das Merkmal einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit zu bejahen.

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Die Einlassung des Betroffenen, soweit sie für den konkreten Fall relevant ist, ist nicht zu widerlegen, auch nicht durch - erneutes - Betrachten der vorliegenden und allseits bekannten Videoaufnahme, Das beteiligte Land meint zwar, es gebe weitere Hinweise, die darauf hindeuteten, der Betroffene betrete Gleisanlagen "permanent selbst'. Überdies rufe er zur Besetzung der Gleise und "verklausuliert" auch zur Beschädigung der Schienen auf. Dieser Gesichtspunkt führt indessen nicht weiter. Der Familiensenat hat bereits ausgeführt, "die Äußerung des Betroffenen, es gäbe sicherlich viele, die sich freuen würden, wenn nach Räumung durch die Polizei hinter XXX plötzlich keine Schienen mehr da wären", reiche nicht aus. "Allein aus einer solchen Äußerung kann mit für eine Freiheitsentziehung erforderlichen Sicherheit nicht darauf geschlossen werden, dass der Betroffene damit zu Gewalttaten auffordert." Auch wenn in dieser Formulierung des Familiensenats der bestimmte Artikel "der" fehlt, lässt sich doch festhalten, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung des Betroffenen keine Aufforderung zur Begehung von Gewalttaten und auch keine Förderung der Gewaltbereitschaft beinhaltet. Wenn dem so sein soll, kann für ähnliche oder vergleichbar "verklausulierte" Formulierungen des Betroffenen in der. Vergangenheit nichts anderes gelten. Und das bloße unbefugte Betreten von Bahnanlagen begründet, selbst wenn es "permanent", geschieht, für sich genommen, also ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, noch keine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit. Weitere Umstände in diesem Sinne sind hier nicht feststellbar hervorgetreten.

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2. Es ist daher auf den Antrag des Betroffenen ausdrücklich festzustellen, dass der Betroffene zu Unrecht in Gewahrsam genommen und gehalten wurde.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG. Mit Rücksicht darauf, dass die Beschränkung der Freiheit des Betroffenen von vornherein nicht rechtmäßig war, ist es angemessen, die Landeskasse mit sämtlichen Kosten des Verfahrens, eingeschlossen insbesondere die notwendigen Auslagen des Betroffenen, zu belasten.

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4. Die weitere sofortige Beschwerde ist zuzulassen. Es stellt sich allgemein und im. Besonderen die Frage, inwieweit das Beschwerdegericht gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn sich der Betroffene, wie hier, noch im Gewahrsam befindet, wenn es sich, wie hier, um eine Prognoseentscheidung handelt und wenn, wie hier, auf dem Boden der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine ganz besondere Eilbedürftigkeit anzunehmen ist.' Klärungsbedürftig erscheint ferner die Frage, inwieweit derartige Ermittlungen auch nach Erledigung der Ingewahrsamnahme im anschließenden "Fortsetzungsfeststellungsverfahren" erforderlich sind.