Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2007, Az.: 3 T 15/07
Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- 3 T 15/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 54610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2007:0221.3T15.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 18.01.2007 - AZ: 46 IN 420/04
- nachfolgend
- BGH - 20.12.2007 - AZ: IX ZB 48/07
Rechtsgrundlage
- § 6 InsO
Tenor:
... wird die "Beschwerde" des Schuldners vom 29.1.2007 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg - Insolvenzgericht - vom 18.1.2007 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 11.10.2006 veranlasst das Beschwerdegericht nicht, von seinen bereits erlassenen Entscheidungen abzuweichen und das Verfahren einzustellen.
Beschwerdewert: 4.000,- ?
Gründe
I.
Wegen des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Beschlüsse vom 19.5.2006 (Bl. 113-115 d.A.) und vom 26.9.2006 (Bl. 223 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.10.2006 begehrte der Schuldner Aufhebung des Verfahrens, weil die Forderung der LBG nicht mehr besteht. Insoweit wird auf die Gegenvorstellung vom 11.10.2006 verwiesen.
II.
Das mit Fax vom 29.1.2007 (Bl. 29 d.A. Band IV) eingelegte Rechtsmittel, das bei Auslegung zugunsten des Beschwerdeführers als sofortige Beschwerde i.S.d. §6 InsO anzusehen ist, ist unzulässig.
Gemäß §6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Dadurch soll das Verfahren - auch zum Schutz des Schuldners - beschleunigt werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts wendet, von seinen bisherigen Entscheidungen zugunsten des Beschwerdeführers nicht abzuweichen, sieht die InsO keine Beschwerdemöglichkeit vor.
Das Insolvenzgericht hat auch zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
Der Beschwerdeführer und Schuldner entzieht sich seit Jahren seiner Mitwirkungspflicht zur gewünschten Beendigung des Verfahrens.
Die Mitwirkungspflicht ist Voraussetzung für einen Anspruch des Schuldners auf weitere Prüfung neuer Tatsachen, was vorliegend aber nicht gegeben ist.
Er teilt seine Ansichten den Gerichten lediglich per Fax ohne Kennnummer mit und ist unter der angegebenen Adresse ... in ... nicht anzutreffen. Die dortigen Gegebenheiten lassen auch keinen Schluss zu, dass er dort aufhältig ist.
Der Schuldner kann nicht damit gehört werden, dass er einen zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt hat. Dieser kann die von dem Schuldner abzugebenden Auskünfte nicht erteilen.
Dass der Schuldner zu diesen Auskünften verpflichtet ist und dass diese mittels Festnahme erzwungen werden können, hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Lüneburg bereits durch Beschluss festgestellt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 26.9.2006 verwiesen.
Weiter hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Lüneburg bereits durch Beschluss festgestellt, dass das Verfahren nicht einzustellen ist.
Der Schuldner hat zwar richtiger Weise vorgetragen, dass die Forderung der LBG nun nicht mehr Gegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits ist, er hat aber dabei unberücksichtigt gelassen, dass weitere Gläubiger mit weiteren Forderungen in Höhe von ca. 75.000,- ? existieren, die Grund genug für die Durchführung des Insolvenzverfahren sind.
Auch die vom Schuldner angeführte BGH-Entscheidung gibt der Beschwerdekammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung abzuweichen, weil diese nicht festgestellt hat, dass das hiesige Verfahren wegen mangelnder Grundlage einzustellen sei.
Darüber hinaus sind keine Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die eine Überprüfung des Fortbestands der getroffenen Entscheidungen rechtfertigen.
Die von dem Schuldner vorgetragenen Argumente hat dieser bereits in der Vergangenheit vorgetragen und sind von der Beschwerdekammer in ihren Entscheidungen berücksichtigt worden.
Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt, in dem er eine amtsärztliche Untersuchung begehrt. Es ist ihm unvoreingenommen, sich jederzeit nach Terminsabsprache beim Amtsarzt vorzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.
Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Dieses richtet sich nach dem Wert des vom Insolvenzverfahrens betroffenen Vermögen.
Mangels Angaben durch den Schuldner war der vom BGH in seiner Entscheidung vom 27.7.2006 zugrunde gelegte Wert anzunehmen, weil er das identische Begehren des Schuldners, nämlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beinhaltet.