Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.10.2007, Az.: 2 T 74/07

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
18.10.2007
Aktenzeichen
2 T 74/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2007:1018.2T74.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 13.08.2007 - AZ: 06-0805442-01-N

Fundstellen

  • AGS 2007, 646-647 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-Spezial 2007, 556-557 (Kurzinformation)

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.08.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 13.08.2007 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die mit Schriftsatz vom 11.07.2007 dargelegte Terminsgebühr in Höhe von 405,60 nebst 16% Mehrwertsteuer gemäß § 699 Abs. 3 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss ist begründet.

2

Wie die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt hat, ist eine durch außergerichtliche Besprechungen entstandene Terminsgebühr grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen.

3

Die von der Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 11.07.2007 unter Beifügung von entsprechenden Gesprächsnotizen mitgeteilten Telefonate, welche letztlich zur Rücknahme des Widerspruchs geführt haben sollen, sind geeignet, eine Terminsgebühr gemäß § 13 Nr. 3104 VV RVG entstehen zu lassen.

4

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

5

Im Falle des Mahnverfahrens können dies auch Gespräche sein, die dem Ziel dienen, dass der Antragsgegner seinen Widerspruch zurücknehmen soll, hierdurch wird jedenfalls ein Streitverfahren vermieden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 104 Rnr. 21).

6

Solche Gespräche hat die Antragstellerin hier schlüssig dargelegt.

7

Zutreffend weist das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hin, dass es sich bei der Festlegung der Kosten im Vollstreckungsbescheid um ein vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren handelt. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 699 Abs. 3 ZPO sind die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten indes nur entsprechend §§ 103ff. ZPO auf Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage § 104 Rnr. 21), was dem Charakter des Mahnverfahrens als vereinfachtem Verfahren gerecht wird. Einer Glaubhaftmachung gemäß § 104 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht.

8

Dem Antragsgegner, der an der Festsetzung der Kosten im Rahmen des Mahnverfahrens regelmäßig nicht beteiligt wird, steht die Möglichkeit offen, sich durch einen auf die Kosten beschränkten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gegen diese Festsetzung zu wehren. Im Rahmen des dann durchzuführenden streitigen Verfahrens können die in der Tat nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 699 Abs. 3 ZPO durchführbaren Ermittlungen zu den nicht aus der Akte sich unmittelbar ergebenden außergerichtlichen Gesprächen nachgeholt werden.

9

Die Bemessung der 1,2 - Terminsgebühr ist nicht zu beanstanden.

10

Die Antragsgegnerin war an dem Verfahren über die sofortige Beschwerde nicht zu beteiligen, § 702 Abs. 2 ZPO, weshalb von einer Kostenentscheidung abgesehen werden kann (vgl. KG, KGR Berlin 2005, 974).