Landgericht Lüneburg
Urt. v. 29.08.2007, Az.: 4 O 265/06
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Begriff des sog. "Gesamtschadens"
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 29.08.2007
- Aktenzeichen
- 4 O 265/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 56468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2007:0829.4O265.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 02.09.2008 - AZ: 16 U 101/07
- BGH - 11.05.2010 - AZ: IX ZR 180/08
Rechtsgrundlagen
- § 60 InsO
- § 61 InsO
In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juli 2007
durch
den Richter am Landgericht ...
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Einziehungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümer- und Teileigentümergemeinschaft in .... Das zugehörige Gebäude besteht aus zahlreichen Wohnungen, Büros, Ladenräumen und ca. 85 Tiefgaragenstellplätzen. Verwalterin ist die Firma I. Immobilien-Service GmbH (im folgenden: Firma I.). Der Beklagte ist seit Januar 2000 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Miteigentümerin der Klägerin, der Firma V. Immobilien- und Vermögensverwaltung GmbH (im folgenden: Firma V.). Er wird vorliegend aber nicht in dieser Eigenschaft, sondern persönlich in Anspruch genommen.
Der Beklagte stellte im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. eine Darlehensrestforderung i.H.v. 172.729,00 DM (= 88.314,93 €) der Firma V. gegen den ehemaligen Beklagten zu 2., Herrn B., aus einem Darlehensvertrag von Dezember 1997 fest, die er diesem gegenüber im Januar 2000 schriftlich geltend machte. Nachdem Herr B. im April 2000 eine Gegenforderung in gleicher Höhe zur Tabelle angemeldet hatte, schlossen der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. und Herr B. unter dem 22.09.2000 einen Vergleich, in dem sich letzterer zur Zahlung von 1.000,00 € an die Masse und zur Rücknahme seiner angemeldeten Forderung verpflichtete. Im Gegenzug erklärte der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V., "keine weiteren Ansprüche aus den Forderungen der V. GmbH gegen Herrn B. in Höhe von 172.729,00 DM geltend zu machen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage 12 zur Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 59 d.A.) Bezug genommen. Der Vergleich wurde vereinbarungsgemäß vollzogen.
Die Klägerin führte gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. wegen ausstehender Hausgelder für die Tiefgaragenstellplätze wohnungseigentumsrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Kassel, in denen sie obsiegte. In dem Verfahren 803 II 8/2003 WEG gab das Amtsgericht Kassel dem Beklagten mit Beschluss vom 19.03.2003 auf, 17.600,04 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. In dem Verfahren 800 II 68/05 WEG verpflichtete es den Beklagte mit Beschluss vom 15.02.2006, 58.745,57 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden Beschlüsse wird auf die Anlagen 3 und 4 zur Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen. Zahlungen sind bislang nicht erfolgt.
Mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Eisenach vom 12.04.2006 zum Aktenzeichen 61 M 866/06 und 61 M 867/06 ließ die Klägerin in Vollstreckung der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel die angeblichen Ansprüche der Masse der Firma V. in Höhe von 61.328,85 € bzw. 22.019,34 € gegen den Beklagten "aus unerlaubter Handlung gemäß §823 BGB i.V.m. §§263, 266 StGB aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 28.02.2005, Az. 570 Js 40172/01" sowie "Schadensersatzansprüche der V. Immobilien- und Vermögensverwaltung GmbH (Masse) gegen Herrn Dipl.-Ing. P. N. aus seiner Amtsführung als Insolvenzverwalter der V. Immobilien- und Vermögensverwaltung GmbH wegen schuldhaft nicht vermieteter 72 Tiefgaragenplätze in dem Objekt Wohnungseigentumsanlage ..." pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage 7 zur Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beschlüsse wurden dem Beklagten am 01.06.2006 zugestellt.
Die Forderung der Klägerin aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.03.2003 beläuft sich mittlerweile nebst Zinsen und Kosten auf 23.487,03 €, jene aus dem Beschluss vom 15.02.2006 auf 64.637,41 €.
Die Klägerin behauptet in erster Linie, der Beklagte habe seit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter der Firma V. keinerlei Anstrengungen unternommen, die von ihm verwalteten 72 Tiefgaragenstellplätze der Firma V. zu vermieten. Er habe weder Mieter geworben, noch sonstige Handlungen unternommen, um diese Plätze zu vermieten. Er habe vielmehr Mieter in der Tiefgarage belassen, ohne dass er Mietzins für die Stellplätze erhalten bzw. geltend gemacht habe. In den letzten Jahren seien mehr als 50.000,00 € an Mieteinnahmen angefallen. So hätten die "Untermieter" der 72 Stellplätze im Jahr 2002 18.832,34 €, im Jahr 2003 39.046,08 € und im Jahr 2004 38.195,33 € an den "Generalmieter" entrichtet. Der Beklagte habe jedoch nichts unternommen, um "die Miete zur Masse der V. GmbH zu vereinnahmen."
Die Klägerin stützt sich sodann nachrangig auf einen angeblichen "Anspruch aus unerlaubter Handlung" wegen des Vergleichs vom 22.09.2000 zwischen dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. und Herrn B.. Sie behauptet, der Beklagte habe den Vergleich "ohne weitere Prüfung" der Gegenforderung des Herrn B. geschlossen. Ihm sei bewusst gewesen, dass diese "in Wahrheit nicht bestand."
Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 88.124,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der zwischenzeitlich von der Klägerin mit gleichlautendem Antrag in den Rechtsstreit einbezogene Beklagte zu 2., Herr B., ist mittlerweile wieder ausgeschieden, da das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 08.05.2007 abgetrennt und an das örtlich zuständige Landgericht Schwerin verwiesen wurde (Bl. 271 ff. d.A.).
Nachdem die Klägerin einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Kassel gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. vom 13.09.2006 zum Az. 800 II 81/06 WEG erwirkt hat, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, weitere 14.463,00€ an ausstehenden Hausgeldern nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, und nachdem auch insoweit am 22.11.2006 eine inhaltsgleiche Pfändung- und Überweisung durch das Amtsgericht Eisenach beschlossen wurde (Anlagen A 1 und A 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.03.2007, Bl. 263 ff. d.A.), beantragt sie nunmehr des weiteren,
den Beklagten zu verurteilen, an sie zusätzlich 14.463,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Firma IS. habe die 72 Stellplätze vermietet und vereinnahme die Mieten, ohne dem Beklagten Auskunft über die Mietverhältnisse zu erteilen. Sie sei "vermutlich" der von der Klägerin genannte "Generalmieter". Auch hielten die Klägerin und die Firma I. die zugehörigen Schlüssel zurück.
Zu dem Vergleich vom 22.09.2006 behauptet er, Herr B. habe "Forderungen in erheblicher Höhe" gegen die Firma V. gehabt, "die nahezu die Darlehensforderung erreichten." Diese habe er von der Firma H. Immobilien erworben. Er ist der Ansicht, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin wegen des geschlossenen Vergleichs ohnehin verjährt sei.
Der Beklagte behauptet weiter, er habe mit Schreiben vom 22.08.2003 gegenüber dem Insolvenzgericht die Massearmut angezeigt. Er ist der Ansicht, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien daher unwirksam. Er vertritt zudem die Meinung, die Ansprüche der Klägerin könne nur ein Sonderinsolvenzverwalter geltend machen.
Die Klage ist dem Beklagten am 14.09.2006 zugestellt worden (Bl. 105 d.A.). Der klagerweiternde Schriftsatz vom 30.03.2007 ist dem Beklagten am 03.04.2007 zugestellt worden (Bl. 268 d.A.).
Die Strafakten zum Az. 570 Js 40172/01 (Staatsanwaltschaft Mühlhausen) haben vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung selbst rechts- und damit auch parteifähig (vgl. BGH NJW 2005, 2061 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05]; 2005, 3146 sowie 2007, 1952). Auch begegnet die vorgenommene Klagerweiterung gem.§264 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Den ungeachtet der Frage, ob sich der Beklagte durch die behauptete Nichtvermietung der Stellplätze oder den Vergleichsabschluss mit Herrn B. gegenüber der Firma V. schadensersatzpflichtig gemacht hat, sodass die Klägerin etwaige Ansprüche der Firma V. gegen den Beklagten pfänden, sich überweisen und nun hier geltend machen kann, scheitert die Klage nach §92 S. 2 InsO analog an einer "Durchsetzungssperre" gegenüber der Klägerin. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche können vorliegend nur durch einen sog. Sonderinsolvenzverwalter verfolgt werden, worauf der Beklagte auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 24.10.2006 (Bl. 120 d.A.) zutreffend hingewiesen hat.
Auf diesen Rechtsstandpunkt hat der erkennende Einzelrichter die Klägerin auch bereits mit Beschluss vom 08.05.2007 (Bl. 271 f. d.A.) hingewiesen, wobei der jetzige Beklagte und damalige Beklagte zu 1. dort versehentlich an zwei Stellen als Beklagter zu 2. bezeichnet wurde. In dem Beschluss heißt es unter Ziffer II.:
"( ...) Die Klage dürfte jedoch voraussichtlich daran scheitern, dass die Klägerin hier gepfändete und überwiesene Ansprüche auf Ersatz des sog. "Gesamtschadens" verfolgt, der durch ein angebliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter zu Lasten der gesamten Masse entstanden sein soll, sei dies durch die angeblich nicht vermieteten Stellplätze oder durch den Vergleichsabschluss mit dem Beklagten zu 2. Denn bei "Gesamtschäden" ist, worauf der Beklagte zu 2. (richtig: Beklagte zu 1.) zutreffend hingewiesen hat, auch für die betroffenen Massegläubiger, zu denen die Klägerin gehören dürfte, nach §60 InsO i.V.m. §92 S. 2 InsO analog die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erforderlich, eine Geltendmachung des Gesamtschadens durch die einzelnen Massegläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter hingegen ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1973, 1198, 1199 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 165/71]; BGH ZIP 1993, 1886, 1887 [BGH 28.10.1993 - IX ZR 21/93] sowie FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 2006, §60 InsO Rdn. 32). Hieraus dürfte folgen, dass die alleinige Durchsetzung dieser etwaigen Ansprüche durch die Klägerin zumindest während des eröffneten Insolvenzverfahrens gesperrt ist und nur durch einen ggf. zu bestellenden Sonderinsolvenzverwalter erfolgen könnte. Alles andere würde zu einer Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Massegläubigern führen, die mit den Grundprinzipien der InsO, insbesondere der Gleichbehandlung der Massegläubiger nach Maßgabe von §209 InsO, nicht zu vereinbaren wäre.
Aufgrund dieser "Durchsetzungssperre" aus §92 S. 2 InsO analog wird der Klägerin dringend angeraten, ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. (richtig: Beklagen zu 1.) zum Zwecke der Kostenersparnis zurückzunehmen."
An dieser Auffassung hält der erkennende Einzelrichter fest.
Hieran vermag sich auch durch den Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2007 (Bl. 285 ff. d.A.) nichts zu ändern, in dem diese "eine gutachterliche Stellungnahme eines Mitverfassers einer der führenden Kommentare zur Insolvenzordnung, Schultze & Braun GmbH" zu den Hinweisen im Beschluss vom 08.05.2007 zitiert hat, dies jedoch ohne den Verfasser der Stellungnahme namentlich zu nennen oder die Stellungnahme im Original einzureichen. Von wem sie stammt, und ob sie im Ganzen wiedergegeben wurde, ist daher nicht erkennbar. Nach der Einschätzung in dieser Stellungnahme seien die Schadensersatzansprüche aus §§60, 61 InsO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls "im Grundsatz Individual- bzw. Einzelschäden, die bereits während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können."
Dem vermag der erkennende Einzelrichter nicht zu folgen. Schließlich fallen unter den Begriff des sog. "Gesamtschadens" alle zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen und Unterlassungen anderer Personen als des Schuldners, also auch des Insolvenzverwalters, durch die nicht lediglich ein einzelner Insolvenzgläubiger, sondern die Masse als solche geschädigt worden ist (vgl. FK-InsO/App, 4. Aufl. 2006, §92 InsO Rdn. 4). Es geht mithin um solche Fälle, in denen die Insolvenzgläubiger gemeinsam durch eine Verminderung der Insolvenzmasse einen Schaden erlitten haben (vgl. HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. 2003, §92 InsO Rdn. 2). So aber liegt der Fall hier. Denn selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin wurde durch die pflichtwidrige Nichtvermietung der Stellplätze bzw. den unberechtigten "Verzicht" auf die Forderung gegen Herrn B. nicht nur sie allein geschädigt, sondern die gesamte Masse der Firma V. und mit ihr mittelbar alle Gläubiger gemeinsam.
So trägt die Klägerin auf Seite 4 ihrer Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 4 d.A.) hinsichtlich der Stellplatzfrage auch selbst vor, der Beklagte habe sich nicht bemüht, "die Miete zur Masse der V. GmbH zu vereinnahmen." Weiter unten heißt es, bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre nicht nur die geltend gemachte Masseschuld befriedigt worden, "sondern auch noch Geld in die Masse zur Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger geflossen." Weiterhin bezeichnet die Klägerin den angeblichen Schadensersatzanspruch wegen der nicht vermieteten Stellplätze in den beiden "Anspruchsbegründungen" zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 12.04.2006 ausdrücklich als einen solchen der "V. Immobilien- und Vermögensverwaltung GmbH (Masse) gegen Herrn Dipl.-Ing. P. N." (Anlage 7 zur Klageschrift vom 08.09.2006, Bl. 49, 52 d.A.).
Und mit Blick auf den Vergleich vom 22.09.2000 trägt die Klägerin auf Seite 6 ihrer Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 6 d.A.) vor, der Pflichtverstoß des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. sei darin zu sehen, dass dieser die Darlehensrestforderung nicht eingefordert und diesen Vermögenswert "auch nicht der Masse" zugeführt habe. Auf Seite 7 der Klageschrift vom 08.09.2006 (Bl. 7 d.A.) heißt es sodann, durch dieses Vorgehen habe der Beklagte "einen Schaden in Höhe von 171.729,00 DM (87.803,64 €) zum Nachteil der V. GmbH und der von ihm verwalteten Insolvenzmasse" verursacht.
Diese Zitate zeigen, dass auch die Klägerin hinsichtlich der Stellplatz- und Vergleichsfrage von einem Gesamtschaden zu Lasten der gesamten Masse ausgegangen ist, wobei die Unterstreichungen in den Zitaten zwecks Verdeutlichung der maßgeblichen Textstellen durch den erkennenden Einzelrichter vorgenommen wurden. Dieser verkennt nicht, dass die Einordnung des klägerseits geltend gemachten Schadens als Gesamt- oder Individualschaden eine reine Rechtsfrage darstellt, die nicht der Disposition der Parteien und ihres Vertrags unterliegt. Aus diesem Grunde wäre es auch unzulässig, allein aufgrund der Formulierungen in der Klageschrift und ihren Anlagen ohne weiteres auf einen Gesamtschaden i.S.d. §92 InsO zu schließen. Gleichwohl handelt es sich hierbei aus den dargelegten Gründen aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen inhaltlich durchaus um einen solchen Gesamtschaden aller Insolvenzgläubiger, wovon - wie aufgezeigt - auch die Klägerin ursprünglich zu Recht ausgegangen ist. Ihr Versuch, diesen Gesamtschaden nun nachträglich in einen Individualschaden "umzudeuten", kann daher keinen Erfolg haben.
Nach alledem bleibt es auch angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin dabei, dass die vorliegenden Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer etwaigen Pflichtverletzung im Rahmen seiner Insolvenzverwaltertätigkeit nur durch einen zu bestellenden Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Für die Klägerin ist ihre Durchsetzung hingegen analog §92 S. 2 InsO gesperrt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §709 S. 1, S. 2 ZPO.