Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.12.2007, Az.: 4 T 171/07

Zwangsversteigerung einer Immobilie; Anfechtung eines Zuschlagbeschlusses; Wirksamkeit eines Meistgebotes

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
04.12.2007
Aktenzeichen
4 T 171/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 46573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2007:1204.4T171.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 21.11.2007 - AZ: 30 K 89/05
AG Celle - 21.11.2007 - AZ: 30 K 89/05
nachfolgend
BGH - 05.06.2008 - AZ: V ZB 150/07

Fundstelle

  • Rpfleger 2008, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zwangsversteigerungssache des im Grundbuch von Celle, Bl. xxx lfdNr. 2 eingetr. Grundbesitz

Tenor:

  1. 1.

    Die Sache wird gem. §§ 96 ZVG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da sie grundsätzliche Bedeutung hat.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.11.2007 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 21.11.2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  4. 4.

    Der Beschwerdewert beträgt 24.500,00'EUR.

  5. 5.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der den Schuldnern jeweils zur Hälfte gehörenden Immobilie wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 EUR nebst Zinsen und Kosten gegen die Schuldnerin Exxx Hxxx. Gegen den Schuldner Exxx Hxxx wird die Zwangversteigerung nur wegen des dinglichen Anspruchs betrieben.

2

Im Zwangsversteigerungstermin vom 14.11.2007 erschien der Beschwerdeführer nach Beginn der Bietstunde und gab ein Gebot in Höhe von 70.000,00 EUR ab. Zuvor waren die Versteigerungsbedingungen festgestellt worden, die u.a. bestehen bleibende Rechte in Höhe von insgesamt 43.256,29 EUR vorsahen (Bl. 313, 314 d.A.). Der Beschwerdeführer blieb Meistbietender. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2007, eingegangen beim Vollstreckungsgericht am gleichen Tage, erklärte der Beschwerdeführer die Anfechtung des Gebots wegen Irrtums. Ihm sei nicht bewusst gewesen, "dass Rechte des betreibenden Gläubigers bestehen bleiben würden" (Bl. 322 f. d.A.). Mit Schreiben vom 16.11.2007 wies das Vollstreckungsgericht den Beschwerdeführer unter Verweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.07.1980 (Rpfleger 1980, 441) darauf hin, dass die Anfechtung unwirksam sein dürfte (Bl. 325 d.A.). Mit Zuschlagsbeschluss vom 21.11.2007 erteilte das Vollstreckungsgericht dem Beschwerdeführer für einen Betrag von 70.000,00 EUR den Zuschlag (Bl. 330 d.A.). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2007 zugestellt (Bl. 340 d.A.).

3

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.11.2007 (Bl. 347 ff. d.A.), eingegangen beim Vollstreckungsgericht am 28.11.2007, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die erklärte Irrtumsanfechtung sei wirksam. Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt folge nichts anderes. Zum einen habe er bereits außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kenntnis von dem Objekt gehabt, wobei Beträge von 80.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR genannt worden seien. Zum anderen habe er anders als der beim OLG Frankfurt betroffene Bieter "durchaus schon an mehr als einer Zwangsversteigerung teilgenommen" und es lediglich "versäumt, sich über den Sonderfall, dass Rechte bestehen blieben, rechtzeitig zu informieren".

4

Das Vollstreckungsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2007 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 356 f. d.A.). Diese hat von einer schriftlichen Anhörung der Schuldner und der Gläubigerin abgesehen, da sie von der zurückweisenden Entscheidung nicht betroffen sind.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer gem. § 100 Abs. 1 ZVG in zulässiger Weise auf einen Verstoß gegen § 81 ZVG.

6

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Vollstreckungsgericht hat durch den angefochtenen Zuschlagsbeschluss nicht gegen § 81 ZVG verstoßen. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigen Versagungsgründe i.S.d. § 100 Abs. 3 ZVG ersichtlich.

7

Nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Dies setzt ein wirksames Meistgebot voraus. Das Vollstreckungsgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass das Gebot des Beschwerdeführers über 70.000,00 EUR als ein solches wirksames Meistgebot anzusehen ist, und die erklärte Anfechtung durch den Beschwerdeführer ins Leere geht. Die Kammer macht sich insoweit die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2007 zu eigen. Dort hat das Vollstreckungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, dass ein Gebot im Zwangsversteigerungstermin zwar grundsätzlich als Willenserklärungen der Anfechtung i.S.d. §§ 119 ff., 142 f. BGB unterliege, im vorliegenden Fall die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB aber in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.07.1980 (Rpfleger 1980, 441) ausgeschlossen sei. Dem ist zuzustimmen.

8

Ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der äußere Tatbestand des Erklärten dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über die Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung irrt (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. 2007, § 119 BGB Rdn. 11). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Bieter im Zwangsversteigerungstermin verspätet erscheint und ein Gebot abgibt, ohne sich über die Versteigerungsbedingungen zu informieren, da er auf diese Weise bewusst ein Gebot abgibt, dessen wirtschaftliche und rechtliche Tragweite er nicht kennt und nicht zu überblicken vermag (vgl. OLG Frankfurt., a.a.O. sowie Stöber, 18. Aufl. 2006, § 71 ZVG Rdn. 3.). In diesem Falle irrt der Bieter nämlich nicht über die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung und Tragweite seines Gebots, vielmehr ist er sich im Klaren darüber, dass er diese Umstände nicht kennt. Mithin fehlt es bereits begrifflich an einem Irrtum. Außerdem ist derjenige, der eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihre Tragweite und Bedeutung nicht zu kennen, nicht schutzwürdig. Das Interesse des Erklärungsempfängers an der Gültigkeit der Erklärung - hier also des Vollstreckungsgerichts - hat damit Vorrang vor dem Interesse des Bieters, sich von einem Gebot zu lösen, dass er "in Kenntnis seiner Unkenntnis" abgegeben hat.

9

Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Anfechtung durch den Beschwerdeführer wird auch durch die obergerichtliche Rechtsprechung zum sog. Rechtsfolgenirrtum gestützt, der ebenfalls unter § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB fällt. Demnach ist ein Irrtum über die Folgen eines Rechtsgeschäfts unerheblich, wenn die Erklärung über die erstrebten Wirkungen hinaus weitere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (vgl. BGHZ 70, 47; 134 152 [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76]sowie NJW 1995, 1484). So aber liegt der Fall hier. Schließlich ist durch das Gebot des Beschwerdeführers und den darauf erteilten Zuschlag über die zentrale und erstrebte Wirkung - also den Eigentumserwerb nach §§ 90 Abs. 1, 89 ZVG - hinaus die weitere, vom Beschwerdeführer nicht erkannte und gewollte Nebenfolge eingetreten, dass dieser die gem. § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte in Höhe von 43.256,29 EUR übernehmen muss. Auch vor diesem Hintergrund kommt daher kein relevanter Inhaltsirrtum in Gestalt eines Rechtsfolgenirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht.

10

An alledem vermag sich auch durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Hierauf hat das Vollstreckungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2007 bereits mit zutreffenden Gründen hingewiesen.

11

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere meint, die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.07.1980 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da er bereits an mehreren Zwangversteigerungen teilgenommen habe, so kann dies erst recht kein Anfechtungsrecht begründen. Der Beschwerdeführer als erfahrener Ersteigerer, als der er sich darstellt, hätte nämlich umso mehr wissen müssen, dass in einem Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten gem. § 66 Abs. 1 ZVG die Versteigerungsbedingungen festgestellt und in diesem Rahmen auch die gem. § 52 Abs. 1 ZVG ggf. bestehen bleibenden Rechte bestimmt werden. Für ihn hätte daher erst recht Veranlassung bestanden, sich vor der Abgabe seines Gebots über diese Umstände zu informieren. Da er dies versäumt hat, ist er in dieser Hinsicht umso weniger schutzwürdig. Die Kammer vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht der Einschätzung des Beschwerdeführers anzuschließen, wonach bestehen bleibende Rechte ein "Sonderfall" seien. Vielmehr ist es in der Zwangsversteigerungspraxis durchaus nicht selten, dass derartige Rechte gem. § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleiben (vgl. dazu Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl. 2007, S. 250 f.).

12

Weiterhin kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, er habe die Immobilie bereits außerhalb des Zwangversteigerungsverfahrens angeboten bekommen, wobei es in diesem Rahmen Kaufpreisvorstellungen zwischen 80.000,00 EUR und 100.000,00 EUR gegeben habe. Insoweit hat das Vollstreckungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2007 zu Recht darauf verwiesen, dass derartige Umstände, die den freihändigen Verkauf der Immobilie betreffen, das Zwangsversteigerungsverfahren nicht berühren.

13

Zuletzt kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.06.1979 (Die Justiz 1979, 332) berufen. Der dortige Sachverhalt ist mit dem hier zu Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar, worauf das Vollstreckungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2007 ebenso zutreffend hingewiesen hat. Während nämlich in dem Sachverhalt, der dem OLG Stuttgart vorlag, der anfechtende Bieter wusste, dass gewisse Rechte bestehen bleiben, und er lediglich irrtümlich davon ausging, diese seien in seinem Gebot bereits enthalten, war sich der Beschwerdeführer im hier relevanten Fall über die bestehen bleibenden Rechte gar nicht erst bewusst.

14

Da es nach alledem bereits an einem Anfechtungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Anfechtung mit dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2007 "unverzüglich" und damit rechtzeitig i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt hat, oder ob es einer Anfechtungserklärung bereits im Zwangsversteigerungstermin vom 14.11.2007 bedurft hätte. Dort hat der Beschwerdeführer nämlich erfahren, dass er die bestehen bleibenden Recht in Höhe von 43.256,29 EUR übernehmen müsse, ohne dass das Terminsprotokoll eine Anfechtungserklärung enthält (Bl. 315 d.A.).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO auf 1/10 des Verkehrswerts von 245.000,00 EUR festgesetzt.

17

Das Gericht hat gem. §§ 96 ZVG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO als Kammer entschieden und gem. §§ 96 ZVG,574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist davon auszugehen, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Zwangsversteigerungsverfahren Gebote abgegeben werden, ohne dass der jeweilige Bieter die Versteigerungsbedingungen und die ggf. bestehen bleibenden Rechte kennt. So heißt es etwa bei Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, a.a.O., es entstehe "bei den Bietern in der Hitze der Versteigerung sehr häufig Unklarheit und Verwirrung über diesen Punkt." Um in diesem praxisrelevanten Bereich Rechtssicherheit über die Frage der Anfechtbarkeit derartiger Gebote zu erreichen, ist eine Klärung durch den Bundesgerichtshof sachgerecht.

Philipp
Dr. Küster
Kaiser