Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.01.2007, Az.: 6 S 64/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 30.01.2007
- Aktenzeichen
- 6 S 64/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2007:0130.6S64.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Soltau - 04.05.2006 - AZ: 4 C 768/05
- nachfolgend
- BGH - 12.07.2007 - AZ: V ZB 36/07
Gründe
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
Zur Begründung wird auf den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 03. Januar 2007 Bezug genommen.
Auch das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 rechtfertigt nicht die Festsetzung eines höheren Streitwerts. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin nach den Behauptungen des Beklagten im Streitfall den lediglich für Notfälle herauszugebenden Schlüssel bei anderen Gelegenheiten, die nicht als Notfälle zu qualifizieren sind, einsetzen wird.
Soweit der ...-GmbH nach dem angefochtenen Urteil Zugang an den "von der Klägerin gemieteten Räumen zu gewähren" ist, bezieht sich dieses Zugangsrecht unstreitig - dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag - auf einen Dachgeschossraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.