Landgericht Lüneburg
Urt. v. 16.05.2007, Az.: 4 O 381/06
Antrag auf Verwertung eines Termingeldkontos und auf Verzicht auf ein Pfandrecht durch den Insolvenzverwalter; Möglichkeit der Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 16.05.2007
- Aktenzeichen
- 4 O 381/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 54611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2007:0516.4O381.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 27.03.2008 - AZ: 13 U 160/07
- BGH - 23.04.2009 - AZ: IX ZR 65/08
Rechtsgrundlagen
- § 166 Abs. 2 S. 1 InsO
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- § 143 Abs. 1 InsO
- § 818 Abs. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2007
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.342,93€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2007 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, auf ihr Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der ... GmbH gegen die ... Versicherung AG, das ihr mit Vertrag vom 17.11.2003 eingeräumt wurde, zu verzichten und dies gegenüber der ... Versicherung AG anzuzeigen.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verwertung eines Termingeldkontos und um den Verzicht auf ein Pfandrecht.
Der Kläger ist seit dem 22.01.2004 Insolvenzverwalterüber das Vermögen der ... (Insolvenzschuldnerin), deren Geschäftsführer, Herr ..., am 28.11.2003 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Im Dezember 2003 unterrichtete der Kläger die Beklagte schriftlich über die Erteilung eines Gutachterauftrages in dem Insolvenzeröffnungsverfahren und bat um Informationen zu den aktuellen Kontoständen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass der Insolvenzschuldnerin ein Termingeldguthaben zur Nr. 2 ... zustehe, das am 08.12.2003 auf 45.644,00 € lautete. Dieses Guthaben war gemäß Abtretungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der ... Versicherung AG ( ...) vom 17.11.2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 12 d.A.) "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen ... Ansprüche der ... aus sämtlichen mit der Firma abgeschlossenen Versicherungsverträgenquot; an die ... abgetreten worden. Der Abtretungsvertrag enthielt darüber hinaus folgende Bestimmung:
"Die Abtretung wird gegenstandslos, sobald ... keine Ansprüche mehr gegen den Sicherungsgeber zustehen oder ... der Bank schriftlich mitgeteilt hat, dass sie daraus keine Ansprüche mehr geltend macht. Die Parteien erklären, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bereits jetzt an die Bank verpfändet wird."
Die Insolvenzschuldnerin war bereits am 17.11.2003 objektiv zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre insolvenzforderungen im zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren beim Kläger an. Bis zum 27.10.2004 erhöhte sich das Termingeldguthaben auf einen Betrag von 46.058,06 €. Nach diesem Zeitpunkt kam es ohne Zustimmung des Klägers zu Zahlungen durch die Beklagte von dem Termingeldkonto an die ... in Höhe von insgesamt 31.496,68 €, wobei der Beklagten hierbei bereits bekannt war, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten der erfolgten Zahlungen an die ... wird auf die Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.03.2007 (Bl. 69, 70 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte verzichtete gegenüber dem Kläger bis zum 31.12.2006 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der im Abtretungsvertrag vom 17.11.2003 zu ihren Gunsten erfolgten Pfandrechtsbestellung. Mit Schreiben vom 19.06.2006 erklärte der Kläger gemäß §131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die insolvenzrechtliche Anfechtung der Pfandrechtsbestellung gegenüber der Beklagten, kündigte das Termingeldguthaben und bat um Auskehrung des Betrages in Höhe von 46.058,06 €. Da eine Zahlung nicht erfolgte, wandte sich der Kläger mit dem in der Anlage K 7 zur Klageschrift vom 22.12.2006 befindlichen Schreiben vom 06.09.2006 (Bl. 18 d. A.) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Das Termingeldguthaben wurde bei der Beklagten mit 1,5 % verzinst, so dass im Zeitraum vom 28.10.2004 bis zum 06.09.2006 auf einen Betrag von 46.058,06 € Zinsen in Höhe von 1.284,87 € angefallen sind bzw. wären. Der Kläger hat eine Insolvenzforderung der Beklagten in Höhe von 183.442,59 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin seizum Zeitpunkt der Abtretung und Verpfändung des Termingeldguthabens am 17.11.2003Inhaberin desselben gewesen. Er ist der Ansicht, dass er zum einen zurVerwertung des Termingeldguthabens berechtigt sei, und dass zum anderen dieBeklagte auf Grund der insolvenzrechtlichen Anfechtung auf das ihr eingeräumte Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der Insolvenzschuldnerin zuverzichten habe.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.342,93€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen.
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, auf ihr Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der ... GmbH gegen die ... Versicherung AG, das ihr mit Vertrag vom 17.11.2003 eingeräumt wurde, zu verzichten und dies gegenüber der ... Versicherung AG anzuzeigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, "nach der Historie" des Termingeldguthabens habe es sich tatsächlich um ein Konto des Herrn ... persönlich gehandelt, nicht hingegen um ein Guthaben der Insolvenzschuldnerin. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten wird auf die Seiten 1-4 der Klageerwiderung vom 17.02.2007 nebst Anlagen (Bl. 37 ff d.A.) verwiesen. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich jedenfalls die an die ... erfolgten Zahlungen i.H.v. 31.496,68 € anrechnen lassen. Hilfsweise erklärt sie wegen ihrer zur Tabelle angemeldeten Ansprüche die Aufrechnung gegenüber der Klagforderung zu 1.
Die Klage wurde der Beklagten am 16.01.2007 zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsen begründet.
I.
Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Termingeldguthabens mit der Nr. 2 ... nebst Zinsen i.H.v. 47.342,93 € aus §166 Abs. 2 S. 1 InsO.
Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH, der Insolvenzschuldnerin.
Diese Insolvenzschuldnerin ist Inhaberin des genannten Termingeldkontos. Dies steht zur Überzeugung der Kammer zum einen auf Grund der Mitteilung der Beklagten nebst Gesamtobligo vom 08.12.2003 (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 10, 11 d.A.) fest, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die Firma " ... GmbH" Inhaberin des Termingeldkontos mit der Nr. 2 ... ist, da sie im Betreff des Schreibens und in der Kopfzeile des Gesamtobligos ausdrücklich als Schuldnerin und Kontoinhaberin genannt wird. Diese Überzeugung wird ferner durch den "Abtretungsvertrag" vom 17.11.2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 12 d.A.) gestützt, wo als Sicherungsgeber erneut die Firma " ... GmbH" genannt ist, nicht hingegen Herr ... persönlich.
Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien wurde dieses Termingeldguthaben am 17.11.2003 an die ... i.S.d. §166 Abs. 2 S. 1 InsO "zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten".
Das nach alledem vorliegende Verwertungsrecht des Klägers aus §166 Abs. 2 S. 1 InsO schließt in der Folge ein etwaiges Verwertungsrecht der Sicherungszessionarin, der Firma ..., aus. Insoweit stimmt die Kammer mit der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung überein (vgl. so auch Uhlenbruck, 12. Auflage 2003,§166 InsO Rdn. 16.). Von dem auszukehrenden Termingeldguthaben an den Kläger sind daher auch keine Abzüge im Hinblick auf die von der Beklagten an die ... erfolgten Zahlungen i.H.v. insgesamt 31.496,68 € vorzunehmen.
Insoweit hat die Beklagte nämlich nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse gezahlt. Schließlich steht auf Grund des übereinstimmenden Vertrags beider Parteien fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der an die ... geleisteten Zahlungen bereits von dem eröffneten Insolvenzverfahren wusste. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang der auch vom Kläger vertretenen Ansicht an, dass ein Drittschuldner ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis vom eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtretungsempfänger leisten kann (vgl. so auch Uhlenbruck, a.a.O., sowie Pape NZI 2000, 301, 302.). Dies folgt zum einen aus dem Sinn und Zweck des §116 Abs. 2 S. 1 InsO, der in erster Linie das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters zugunsten der Masse schützen soll. Zum anderen lässt sich dies auch auf den Rechtsgedanken des §407 Abs. 1 BGB stützen, wonach sich ein Schuldner im Falle der Abtretung der Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger nur auf solche Rechtsgeschäfte mit dem vorherigen Gläubiger berufen kann, die er in Unkenntnis der Abtretung vorgenommen hat. Die darin zum Ausdruck kommende geringere Schutzwürdigkeit des "bösgläubigen" Drittschuldners lässt sich auch auf die Konstellation des §166 Abs. 2 S. 1 InsOübertragen, in der der Schuldner, wie hier die Beklagte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kennt.
Der Zahlungsanspruch des Klägers bezüglich des Termingeldguthabens ist auch nicht gem. §398 BGB durch die erfolgte Hilfsaufrechnung seitens der Beklagten erloschen. Eine Aufrechnung mit den zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Beklagten scheitert vorliegend, unabhängig vom Bestehen dieser Forderungen, bereits an §96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Hiernach ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
Dies ist hier der Fall.
Die Möglichkeit der Aufrechnung für die Beklagte basiert auf der Einrichtung des Termingeldkontos durch die Insolvenzschuldnerin. Darin liegt eine nach §131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen sog. "inkongruenter Deckung" anfechtbare Rechtshandlung.
Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn er dies nicht oder nicht so zu beanspruchen hatte.
Dem ist hier so.
Die ggf. bestehende Aufrechnungslage hinsichtlich ihrer zur Tabelle angemeldeten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin nach§387 BGB hat die Beklagte frühestens mit der Einrichtung des Termingeldkontos erlangt. Dies war nach ihrem eigenen Vortrag (Seite 3 der Klageerwiderung vom 17.02.2007, Bl. 39 d.A.) im November 2003. Im selben Monat, nämlich am 28.11.2003, hat Herr ... den Insolvenzantrag gestellt.
Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist zudem nach vorherrschender Auffassung als für die Insolvenzgläubiger nachteilige "inkongruente Deckung" i.S.d. §§129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen, wenn der Aufrechnende vorher keinen Anspruch auf die Vereinbarung hatte, die die Aufrechnungslage entstehen ließ (vgl. BGHZ 159, 388-397 = NJW 2004, 3118-3120 - zitiert nach [...] - sowie ausführlich Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, §129 InsO Rdn. 33 f., §130 InsO Rdn. 11 f. sowie §131 InsO Rdn. 10 m.w.N.). Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte einen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin auf Einrichtung des Termingeldkontos gehabt haben sollte.
Die Höhe des Zahlungsanspruch hinsichtlich des verwerteten Termingeldguthabens ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 9 zur Klageschrift vom 22.12.2006 (Bl. 26 d.A.). Demnach ist vor dem Hintergrund des Kontoauszugs vom 27.10.2004 (Anlage K 4 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 13 d.A.) zu diesem Stichtag ein Betrag von 46.058,06€ anzusetzen. Auf Grund des unstreitig gewährten Zinssatzes von 1,5 % sind sodann für die Zeit vom 28.10.2004 bis zum 06.09.2006, dem Tag des Schreibens des Klägers an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Zinsen in Höhe von insgesamt 1.284,87 € hinzuzurechnen, was insgesamt 47.342,93 €, den Klagbetrag zu Ziffer 1., ausmacht.
Verzugszinsen gem. §288 Abs. 1 BGB ab dem 07.09.2006 kann der Kläger auf diesen Betrag hingegen mangels Verzugseintritt nicht verlangen. Das Schreiben vom 06.09.2006 (Anlage K 7 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 18 d.A.) erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen einer verzugsbegründenden Mahnung i.S.d. §286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zum einen ist dort ein unzutreffender Zahlungsbetrag genannt, da eine angebliche Teilzahlung von 14.542,09 € und ein Restbetrag von 31.515,97 € erwähnt werden, obwohl eine solche Teilzahlung nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien niemals stattgefunden hat. Über dieses offenkundige Versehen des Klägers hinaus fehlt es zum anderen an einer ausreichend deutlichen Zahlungsaufforderung. Statt dessen wird lediglich der bisherige Schriftverkehr mit der Beklagten "zur Verfügung gestellt" und auf den zutreffenden Zahlungsempfänger hingewiesen. Alles in allem reicht dies jedenfalls für eine Begründung des Verzugseintritts nicht aus. Andere Anhaltspunkte für einen Beginn des Schuldnerverzuges sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde waren dem Kläger lediglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage gem. §§291, 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB i.V.m. §187 Abs. 1 BGB analog zuzusprechen.
II.
Der Kläger hat außerdem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bzgl. des ihr mit Vertrag vom 17.11.2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der ....
Dieser Anspruch folgt aus §143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO, 818 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften ist das durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangte nach wirksamer Anfechtung der Insolvenzmasse zurückzugewähren.
Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf das von der Beklagten erlangte Pfandrecht an dem Rückübertragungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der ... vor.
Die Pfandrechtsbestellung vom 17.11.2003 zu Gunsten der Beklagten ist eine "Rechtshandlung" im Sinne der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung, §§129 ff InsO.
Der Kläger kann sich auf den bereits oben aufgeführten Anfechtungsgrund der "inkongruenten Deckung" nach §131 Abs. 1 Nr. 1 InsO berufen, dessen Voraussetzungen auch hier vorliegen.
Die Pfandrechtsbestellung erfolgte im selben Monat wie die Antragstellung auf Eröffnung des. Insolvenzverfahrens, nämlich im November 2003, und gewährte der Beklagten nach unstreitigem Vortrag beider Parteien ein Sicherungsrecht gegenüber der Insolvenzschuldnerin.
Dass die Beklagte dies gegenüber der Insolvenzschuldnerin, aus irgendeinem Grund zu beanspruchen hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zuletzt liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d.§129 Abs. 1 InsO vor. Durch die Verpfändung des Rückgewähranspruchs an dem Termingeldguthaben wurde der Insolvenzschuldnerin bzw. der späteren Insolvenzmasse Vermögen entzogen, was zu Lasten der Insolvenzgläubiger ging. Ein äquivalenter Gegenwert ist dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit der Insolvenzmasse nicht zugeflossen.
Der Kläger hat zuletzt auch mit Schreiben vom 19.06.2006 die insolvenzrechtliche Anfechtung gegenüber der Beklagten erklärt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Anfechtungsanspruch des Klägers bereits nach Maßgabe des §146 Abs. 1 InsO verjährt gewesen sein sollte, ist dies jedenfalls unschädlich, da die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2006 (Anlage K 5 zur Klageschrift vom 22.12.2006, Bl. 15 d.A.) auf den Verjährungseinwand verzichtet und hier folgerichtig auch nicht erhoben hat.
Die Rechtsfolge ergibt sich sodann aus §143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO i.V.m. §818 Abs. 1 BGB, wonach die Beklagte das ihr eingeräumte Pfandrecht zurückzugewähren hat. Dies erfolgt durch Verzichtserklärung gegenüber dem Kläger (vgl. Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, §143 InsO Rdn. 12) sowie entsprechend §1280 BGB durch eine Anzeige gegenüber der ... (vgl. MüKo, 1. Auflage 2002, §143 InsO Rdn. 43.).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.