Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2003, Az.: 1 ME 193/03
Errichtung einer Verkaufsbox; Einstweiliger Nachbarrechtsschutz; Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche; Ausgewogener Rechtsschutz; Vorrang des Vollzugsinteresses; Begründung eines Austauschverhältnisses/ einer Schicksalsgemeinschaft; Beeinträchtigung der Nutzung; Rechtswidrig erteilte Befreiung; Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.09.2003
- Aktenzeichen
- 1 ME 193/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 22556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0903.1ME193.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs.1 BauGB
- § 15 Abs. 1 BauNVO
- § 31 Abs. 2 BauGB
- § 13 Abs.1 Nr.1 NBauO
- § 13 Abs. 2 NBauO
Fundstellen
- BRS-ID 2004, 13-14
- BauR 2004, 464-469
- FStBW 2004, 684-687
- FStHe 2004, 589-593
- FStNds 2004, 338-341
- KommJur 2004, 109-112
- NJW 2004, 382-385 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2004, 634 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2004, 131-134 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2004, 75-79
- ZfBR 2004, 80 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche vermittelt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keinen Nachbarschutz, der diese berechtigte, Bauvorhaben auf der Straßenverkehrsfläche wie Kioske o.Ä. unabhängig von der Schwere der konkreten Beeinträchtigungen abzuwehren.
- 2.
Auch im Kerngebiet ist eine Reduzierung der bereits nach § 7 Abs. 4 NBauO "halbierten" Grenzabstände im Wege der Ausnahme nach § 13 NBauO möglich.
- 3.
Zur Unterschreitung des Abstandes eines Kioskes auf einer Straßenverkehrsfläche zum Abschluss einer Fußgängerzone.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von besonderer Relevanz, wobei der Sachverhalt grundsätzlich nur summarisch zu prüfen ist.
- 2.
Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche begründet zu Gunsten der benachbarten Grundstücke keinen Nachbarschutz, da diesen aufgrund der Festsetzung keine bestimmte Art der Nutzung oder deren Unterlassen gewährleistet werden soll.
Gründe
Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Eisverkaufs-"Box" auf öffentlichem Straßengrund (Fußgängerzone) vor ihrer Bankfiliale.
Das Eck-Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 76/3, Flur 16 der Gemarkung B.) liegt an der Ostseite der nordsüdlich verlaufenden E. Straße (B 443), die von der BAB Hannover - Braunschweig nach Süden abgeht und in das Zentrum der Antragsgegnerin führt. Mit seiner Südseite grenzt das Gebäude an die F. straße, die von der E. Straße nach Osten abgeht. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 00/58 "F. straße" setzt für die Grundstücke beidseits der E. Straße - in Einklang mit der dort ausgeübten Nutzung - Kerngebiet fest. Dieser Plan ist seit dem Jahre 1979 rechtsverbindlich und seither 4 Mal geändert worden, unter anderem um Vergnügungsstätten in Erdgeschossen auszuschließen und die Ausnutzungsziffern zu erhöhen. Zwischen der F. straße im Süden und der G. straße im Norden sieht er auf der östlichen Hälfte der E. Straße einen Parkstreifen (Schrägaufstellung) vor. Der östlich daran anschließende Bereich soll nach dem Willen der Antragsgegnerin zur Erhöhung der Attraktivität der Einkaufsbereiche zu einer Fußgängerzone umgestaltet werden. Der Entwurf der Ingenieurgemeinschaft H. I. und Partner aus J. sieht vor, die östlichen drei Fünftel der E. Straße im Bereich zwischen dem Grundstück E. Straße 44/45 (nördlich der Einmündung der G. straße) bis zur Einmündung der F. straße unter Einbeziehung des erwähnten Parkstreifens mit einer zweireihigen Allee zu versehen. An deren Endpunkten sollen als Blickfang und Attraktion zwei Pavillons/Kioske aufgestellt werden. Im Einmündungsbereich der G. straße soll zudem ein Brunnen/Kunstwerk als Aufenthaltsbereich geschaffen werden. Dieses Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Fertigstellung der sog. Westumgehung, dank derer der Durchgangsverkehr aus dem bisherigen stark belasteten Hauptverkehrszug E. Straße herausgenommen worden ist. Deren Straßenkörper wurde dementsprechend verkehrsberuhigend gepflastert; flankierend sind verkehrbeschränkende Anordnungen (Geschwindigkeitsbeschränkungen) getroffen worden.
Die hier angegriffene Eis-Verkaufsbox soll den südlichen Blickfang der Doppelallee bilden. Nach den genehmigten Zeichnungen hat sie eine Grundfläche von rund 5,6 x 5,6 m und eine Höhe von bis zu 3,44 m. Die Nord- und die Südseite sollen mit einer Art Rahmen versehen werden, zwischen denen das dann etwas niedrigere, flach gedeckte Gebäude mit Kaffeeausschank und Eisverkauf eingespannt werden soll. Dabei stehen die 4 Eckpfosten leicht eingerückt in der Flucht der Stämme der Allee. Der Eingang soll zur Nordseite geschaffen werden; dort sollen nicht nur eine Markise aufgespannt, sondern auch - bis zum ersten Baumpaar - 8 Tische mit je 4 Stühlen aufgestellt werden können. Die Nordwand des Bauwerks befindet sich in der Höhe des südlichen Pfostens des Eingangs zur Bankfiliale der Antragstellerin. Der Abstand zwischen Ostwand der Eis-Box und ihrem Gebäude beträgt nach den genehmigten Bauzeichnungen rund 4,50 m.
Die Antragsgegnerin sieht durch dieses Vorhaben den Grenzabstand verletzt und sowohl die gegenwärtige Nutzung als A. filiale als auch ihre Bemühungen beeinträchtigt, das Gebäude nach dem bereits beschlossenen Umzug ihrer Filiale Gewinn bringend zu verkaufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche vermittle keinen Drittschutz. Die Antragstellerin könne das Vorhaben daher nur dann abwehren, wenn es rücksichtslos sei. Das sei nicht der Fall. Das Vorhaben halte zwar nicht den erforderlichen Grenzabstand ein. Das sei hier jedoch wegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO unschädlich. Gesunde Arbeitsverhältnisse seien nach wie vor gewährleistet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin. Zu deren Begründung macht sie unter anderem geltend, die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche vermittle entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts doch Nachbarschutz; nicht nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien geeignet, die konkurrierenden Nutzungsarten benachbarter Grundstücke zu regeln und diese zu einer Nachbarschutz vermittelnden Schicksalsgemeinschaft zusammenzufügen. Die dafür ausschlaggebende "Verlässlichkeitszusage" enthalte auch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche; denn diese dürfe mit Vorhaben der hier streitigen Art nicht bebaut werden. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folge, sei der angegriffene Beschluss zu ändern, weil das Gebäude in rücksichtsloser Weise an die Bankfiliale heranrücke. Zudem könnte von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO nicht in der Weise Gebrauch gemacht werden, wie dies das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung getan habe.
Die anderen Beteiligten treten der Beschwerde entgegen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
In Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist "ausgewogener" Rechtsschutz zu gewähren. Denn nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, dass die durch den Aufschub verlorene Zeit mit der Folge nicht nachgeholt werden kann, dass auch die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisiert werden können. Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Aus diesem Grunde kommt in Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre vor dem Hintergrund des § 212 a BauGB nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherrn überwälzte. Es fehlt die Rechtfertigung dafür, dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten schon dann zuzumuten, wenn noch nicht vollständig erwiesen ist, dass "sein" Bauschein Nachbarrechte nicht verletzt, und damit den Belangen des Nachbarn selbst dann einstweilen Vorrang einzuräumen, wenn derzeit Überwiegendes (wenngleich nicht vollständig Zweifelsfreies) für die Annahme spricht, dass der nachbarliche Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
Die sonach anzustellende Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene von dem Bauschein der Antragsgegnerin vom 20. März 2003 einstweilen Gebrauch machen darf.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung einer "Straßenverkehrsfläche" zwischen deren Eigentümerin und den benachbarten Grundstücken kein Austauschverhältnis oder eine Schicksalsgemeinschaft begründet, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <159 f.>[BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91]), welcher der Senat folgt, einen Nachbarschutz begründet, bei dem es nicht auf die konkreten Auswirkungen des angegriffenen Vorhabens auf die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks ankommt. Es mag zwar sein, dass nicht nur Festsetzungen, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fußen, benachbarte Grundstücke zu einer solchen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließen können, sondern auch andere Festsetzungen, etwa solche nach den Nrn. 5, 9 oder 12 des § 9 Abs. 1 BauGB derartige Festsetzungen enthalten können (vgl. die von der Antragstellerseite zitierte Entscheidung des BVerwG vom 13.07.1989 - 4 B 140.88 -, NVwZ 1990, 459 = BauR 1989, 703 = ZfBR 1990, 43 = BRS 49 Nr. 79). Das ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung einer Straßenfläche keinen Nachbarschutz zu Gunsten der benachbarten Baugrundstücke begründet. In seiner Entscheidung vom 29.05.1998 - 6 L 1223/97 - (Vnb), welche eine Nachbarklage gegen auf öffentlichem Straßengrund aufgestellte Altglascontainer betraf, hat das OVG Lüneburg Folgendes ausgeführt:
"Die Kläger können die Aufstellung der Wertstoffcontainer nicht unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht am 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 155 f.[BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91] = DVBl. 1994, 284, 285) entwickelten Grundsätze mit Rücksicht darauf abwehren, dass die Wertstoffbehälter auf einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche abgestellt worden sind. Diese Festsetzung entfaltet keinen Nachbarschutz (ebenso BayVGH, Urt. v. 27.11.1995 - 20 B 95.436 -, BRS 57 Nr. 213, S. 514). Grundsätzlich nachbarschützend sind nur solche die Art der Nutzung betreffenden Festsetzungen, welche die planunterworfenen Grundstücke zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammenschließen und wechselbezügliche Pflichten begründen. Eine solche Wechselbezüglichkeit entsteht indes nur hinsichtlich der unter einer einzigen Nutzungsart zusammengeschlossenen Grundstücke, möglicherweise auch hinsichtlich solcher Grundstücke, die wegen verschiedener Schutzbedürftigkeit gestaffelten Nutzungsmöglichkeiten, das heißt verschiedenen, aufeinander indes abgestimmten Baugebieten zugeordnet worden sind. Die Festsetzung von Straßenflächen fällt aus diesem Schema heraus. Straßenflächen werden nicht - auch - zu dem Zweck festgesetzt, die angrenzenden Baugrundstücke von der Errichtung baulicher Anlagen zu verschonen oder nur bestimmten Arten von Immissionen auszusetzen."
Daran ist festzuhalten. Die Festsetzung einer öffentlichen Straßenfläche verfolgt nicht das Ziel, den benachbarten Grundstücken eine ganz bestimmte Art von Nutzungen - oder eben: Nichtnutzungen - zu garantieren. Erst recht fehlt einer solchen Festsetzung die für die Vermittlung von Nachbarschutz wesentliche "Gegenseitigkeit". Mit der Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist nicht die berechtigte Erwartung der planende Gemeinde verknüpft, die Eigentümer der durch diese Straße erschlossenen Grundstücke würden sich in einer bestimmten Weise verhalten. Eigentümer der Straßenflächen und der benachbarten Grundstücke werden also gerade nicht in einer Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammengeschlossen, kraft derer der eine die Beschränkungen, welche die Planfestsetzungen - neben den positiven Verheißungen - mit sich bringen, um den Preis akzeptiert, damit auch von dem anderen die Einhaltung der Planfestsetzungen unabhängig davon verlangen zu können, ob die Abweichung auf seinem Grundstück zu unzumutbaren Verhältnissen führt. Etwas anderes mag gelten, wenn in der Nachbarschaft einer Grundstückszeile eine öffentliche Grünfläche festgesetzt wird und sich aus der Begründung des Planes ergibt, dies geschehe - auch - zu dem Zweck, den (etwa wegen einer auf der Grundstücksvorderseite akustisch und olfaktorisch strapazierten) Grundstücksnutzern eine Ruhezone zu verschaffen. Das ist hier anders. Die planende Gemeinde nimmt sich mit der Festsetzung einer Straßenfläche nicht gleichsam selbst in Pflicht und verspricht damit den benachbarten Grundstücken, die als öffentliche Straßenfläche festgesetzten Bereiche überhaupt nicht bebauen zu lassen. Ihr Plan teilt vielmehr den Baugrundstücken bestimmte Nutzungsmöglichkeiten zu und setzt Verkehrsflächen lediglich mit dem Ziel fest, den Baugrundstücken die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Erschließung zu verschaffen. Weiter gehende Zwecke werden gerade in Kerngebieten mit der Festsetzung von Verkehrsflächen nicht verfolgt. Dort ist es geradezu gang und gäbe, bauliche Anlagen wie etwa Zeitungskioske, Litfasssäulen, Schaukästen für benachbarte Geschäfte und Ähnliches zu platzieren. Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier - die Anlegung einer Fußgängerzone geplant ist (vgl. Lenz, BauR 1980, 130, 133 und 135 f.). Kioske für Eis etc. und/oder Zeitungen, Ausstellungsvitrinen oder Pflanzenkübel nebst sonstiger "Möblierung" wie etwa Sitzecken gehören zwar nicht zu den Nebenanlagen, die mit der Anlegung einer Fußgängerzone notwendigerweise verbunden und durch die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche gleichsam "mitgenehmigt" sind. Sie sind dort aber in einem Maße üblich, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke der Festsetzung einer öffentlichen Straßenfläche füglich nicht entnehmen können, von deren Anlegung verschont zu bleiben. Es ist zwar zweifelhaft, ob man mit Lenz (a.a.O.) annehmen kann, die bloße Festsetzung als öffentliche Straßenfläche stelle für diese Fläche keinen qualifizierten Bebauungsplan dar, daher beurteile sich die Zulässigkeit dieser baulichen Anlagen nach § 34 BauGB. Für die hier zu entscheidende Frage reicht die Beobachtung aus, dass die Festsetzung einer öffentlichen Straßenfläche den benachbarten Grundstückseigentümern gerade nicht ein Vertrauen dahin garantiert, dort würden keine baulichen Anlagen der hier interessierenden Art errichtet; entsprechende Bauwünsche könnten sie daher ohne Rücksicht auf das Maß der damit verbundenen Beeinträchtigungen abwehren.
Die sonach anzustellende Prüfung, ob das Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise auf dem Grundstück der Antragstellerin zu unzumutbaren Verhältnissen führt, ergibt aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, auf die der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, ein der Antragstellerin ungünstiges Ergebnis. Auch in der Beschwerdebegründungsschrift sowie der ergänzenden Äußerung vom 26.08.2003 hat sie keine Beeinträchtigungen namhaft zu machen vermocht, welche den genehmigten Zustand als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Kontakt nach außen wird allenfalls untergeordnet beeinträchtigt. Dabei ist zu beachten, dass eine Bankfiliale nicht gerade auf Laufkundschaft angewiesen ist, sondern in aller Regel gezielt aufgesucht wird. Zudem verdeckt der kubische Baukörper keineswegs das Bankgebäude, sondern "duckt" sich vor seiner Eingangstür, ohne mit dieser bündig zu schließen und auf diesem Wege zu einem Zugangshindernis zu werden. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, das angegriffene Vorhaben verletze in unzumutbarer Weise Sicherheitsinteressen der Antragstellerin, hat diese nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist namentlich nicht die Erwartung gerechtfertigt, das Gebäude könne kriminellen Elementen in hervorragender Weise als Deckung dienen, um in illegaler Weise an das in der Filiale zu vermutende Geld zu gelangen. Der Nachbarantrag dürfte dementsprechend auch weniger durch die Beeinträchtigung der gegenwärtig ausgeübten Nutzung, als durch die Sorge motiviert sein, die Existenz dieses Baukörpers könne Kaufinteressenten dieses Gebäudes irritieren und so dessen anstehende Verwertung erschweren/den zu erwartenden Erlös schmälern. Der Antragstellerin steht indes nicht die Rechtsmacht zu, sich gegen jedwede Beeinträchtigung der Verwertbarkeit ihres Filialgebäudes wehren zu können. Selbst wenn man dies in die Betrachtung einbezöge, sind unzumutbare Folgen nicht zu erwarten. Diese ist auf die Erdgeschosszone zu beschränken, weil das Vorhaben angesichts seiner geringen Höhe auf die Nutzung der Obergeschosse keinen nachteiligen Einfluss zu nehmen vermag. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 00/58 "F. straße" kann das Erdgeschoss nur in kerngebietstypischer Weise, d.h. im Regelfall also in der Form von Verkaufsläden genutzt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der streitige Pavillon eine solche Nutzung ernsthaft gefährden könnte. Selbst wenn genau gegenüber des Pavillons Schaufenster platziert würden, wäre bei dem Zwischenraum von etwa viereinhalb Metern kein Stau zu erwarten, der die Menschen an den Schaufenstern vorbeidrängen ließe, ohne von den darin offerierten Waren Notiz nehmen zu lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dort bereits die Fußgängerzone beginnen soll und im Falle eines Staus der "Eis-Würfel" westlich umgangen werden kann.
Es kann auch nicht überzeugen, wenn die Antragstellerin die Unzumutbarkeit daraus herzuleiten sucht, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen habe es offen gestanden, den Eis-Würfel an anderer Stelle und damit weniger beeinträchtigend aufzustellen. Die Antragstellerin hat nur Anspruch darauf, keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt zu werden. § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, mit Rücksicht auf Alternativstandorte Beeinträchtigungen abwehren zu können, die sich unterhalb der Schwelle zur Unzumutbarkeit bewegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001, 1003 [BVerwG 03.05.1996 - 4 B 50/96]; Beschl. v. 26.06.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ 1998, 357, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 27.08.1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, 280) [OVG Nordrhein-Westfalen 27.08.1992 - 10 B 3439/92]. Aus diesem Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Stützerwägungen, die das Verwaltungsgericht angestellt hat. Allerdings sprechen auch hier die besseren Gründe für die Annahme, das daraufhin gefundene Ergebnis sei richtig. Die durch eine Verschiebung der Kanaldeckel erforderlich werdenden finanziellen Aufwendungen sowie die Einhaltung des Sichtdreiecks E. Straße/F. straße sind triftige Gründe, denen die Antragstellerin nicht Gleichwertiges hat entgegensetzen können.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Antragstellerin selbst aus einer unzutreffenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB keine ihr vorteilhaften Folgen herzuleiten vermag. Vermittelt die Festsetzung "öffentliche Straßenfläche" keinen Nachbarschutz, kann selbst eine rechtswidrig erteilte Befreiung nur dann vom Nachbarn mit Erfolg angegriffen werden, wenn diese die in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB genannten nachbarlichen Interessen unangemessen, d.h. unzumutbar hintanstellt. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
Die Unterschreitung des Abstandes zwischen beiden Gebäuden wird voraussichtlich durch § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NBauO zu rechtfertigen sein. Der Senat hat sich zu den Voraussetzungen, unter denen von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden darf, mehrfach (unter anderem in seinem Beschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99 -, NdsVBl. 2000, 10 = BauR 1999, 1163 = NdsRpfl 2000, 175; s.a. Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, NdsVBl. 2003, 180; zuletzt B. v. 11.07.2003 - 1 MN 165/03 -, Vnb) geäußert. Die dabei entwickelten Gesichtspunkte zur Auslegung und Handhabung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO lassen sich danach etwa so zusammenfassen:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO können geringere als die in den §§ 7 bis 12 a NBauO vorgeschriebenen Abstände zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten ausnahmsweise zugelassen werden. Hierzu ist nicht erforderlich, scharf zwischen den baugestalterischen und städtebaulichen Absichten zu unterscheiden. Beides lässt sich kaum in eindeutiger Weise trennen. Die Initiative für die Entwicklung dieser Absichten darf vom Bauherrn ausgehen (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Die gegenteilige, in den ersten beiden Auflagen des zitierten Erläuterungswerkes sowie möglicherweise auch vom (früheren) 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.07.1997 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93) vertretene Auffassung, diese Absichten müssten ihre Wurzel in einer örtlichen Bauvorschrift oder einem Bebauungsplan der Gemeinde haben, lässt sich kaum mit § 13 Abs. 3 NBauO vereinbaren. Dieser ordnet an, dass das Landesabstandsrecht der "nur" gemeindlichen Rechtssetzung grundsätzlich vorgeht. Dem widerspräche es, ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zu fordern, die Initiative müsse von der planenden Gemeinde ausgegangen sein. Damit ist allerdings (noch) nicht gesagt, dass der Bauherr die besonderen städtebaulichen und gestalterischen Absichten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO geradezu gegen den Willen der Gemeinde soll verwirklichen können. Das bedarf indes in den Fällen keiner besonderen Behandlung, in denen die Gemeinde - wie auch hier der Fall - das streitige Vorhaben aus eigenem städtebaulichen Antrieb fördert.
Die mit dem Plan verfolgten Bauabsichten sind nicht erst dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO"besonders", wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein vom Normalen abweichender, letztlich aber zum selben Ziel, nämlich zumindest gleich guten Wohn- und Arbeitsverhältnissen führender Weg gesucht wird (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Die mit dem angegriffenen Plan verfolgten städtebaulichen Absichten müssen nicht notwendig das gestalterische oder städtebauliche "Nonplusultra" bilden. Diese Absichten sind allerdings ins Verhältnis zu setzen zu den Einbußen, welche die Nachbarn durch die Unterschreitung erleiden. Das gilt trotz des Umstandes, dass nach § 13 Abs. 2 NBauO gerade im Falle des Abs. 1 Nr. 1 besonders zu prüfen ist, ob die Nachbarn trotz Unterschreitung des gesetzlich bestimmten Abstandes mindestens die Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben, die sie bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genössen. "Besonders" im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind die Absichten nur dann, wenn sie "grundsätzlich", das heißt überhaupt von einem Gewicht sind, welches die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände zu rechtfertigen vermag. Je mehr diese unterschritten werden, von desto größerem Gewicht müssen die Absichten sein. Diese Wechselwirkung (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O. u. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, § 13 Rdnr. 7) gilt nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Unterschreitung.
Danach wird die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit ihrem Einwand durchdringen können, die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände führe zu ihren Lasten zur Rechtswidrigkeit des Bauscheins der Antragsgegnerin vom 20. März 2003. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht gleichsam von vornherein entgegen, dass ihr Grundstück im Kerngebiet liegt. Für diese hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 4 NBauO zwar "bereits" eine Halbierung der Abstände vorgesehen. Diese Vorschrift lässt indes nicht den Gegenschluss zu, in Kerngebieten müsse insoweit besondere Zurückhaltung obwalten. Das widerspräche nicht nur dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Halbs. 1 NBauO, der für eine derartige Einschränkung seines Anwendungsbereiches keine Anhaltspunkte enthält. Das ließe auch außer Acht, dass nach dem Katalog des § 7 Abs. 2 BauNVO in Kerngebieten Nutzungen ganz unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zulässig sind, welche in erheblich voneinander abweichendem Maße des Schutzes bedürfen. Gerade wegen dieser starken "Spreizung" sind Kerngebiete sogar in besonderem Maße für eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO offen.
Es existieren ausreichenden Umfangs baugestalterische bzw. städtebauliche Absichten, die die angegriffene Festsetzung tragen werden. Die von der Antragsgegnerin übereinstimmend gefundene Lösung hat eine städtebauliche Qualität, welche den Anforderungen des § 13 Abs.1 Nr. 1 NBauO gerecht werden wird. Der streitige "Eis-Würfel" soll dazu beitragen, die in einem Teilbereich der E. Straße an deren Ostrand herzustellende Fußgänger- und Ruhezone nach Süden hin abzugrenzen und mit einem augenfälligen Abschluss zu versehen. Die an den Geschäften entlang sowie zwischen den Baumreihen flanierenden Personen sollen sozusagen augenfällig auf das Ende der Fußgängerzone und die dort bestehende Möglichkeit hingewiesen werden, an deren Südende in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Rast zu machen. Konsequenterweise sind dementsprechend die Tische nicht - wie "an sich" eher zu erwarten wäre - an deren Süd-, sondern zum Fußgängerbereich hin orientiert, d.h. nach Norden angeordnet. Zur einleuchtenden optischen Unterstreichung gehört, dieses Vorhaben möglichst genau in südlicher Fortsetzung der Mittelachse anzuordnen, an der entlang die beiden Baumreihen sich orientieren. Das allein wird es auch ermöglichen, die städtebaulich wünschenswerte optische Verbindung zum nördlichen Pendant jenseits der Einmündung der G. straße über die beiden herzustellen und so sinnfällig die neue Fußgängerzone baulich zu einer Einheit zu verklammern.
Diese städtebaulichen und gestalterischen Absichten haben selbst dann ein zur Überwindung der konkurrierenden Nutzungsabsichten ausreichendes Gewicht, wenn man das Interesse der Antragstellerin einbezieht, die Vorteile vollständig eingehaltener Grenzabstandsvorschriften zu genießen. Denn deren Interessen sind von deutlich geringem Gewicht. Die Nutzung als Bankfiliale ist gerade nicht auf uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Zufuhr von Licht, Luft und Sonne angewiesen. Die Kunden bedienen sich entweder selbst an den dafür bereitgestellten Terminals. Schon aus Sicherheitsgründen werden sie dabei nicht längere Zeit das Geschehen auf der Straße verfolgen, sondern sich darauf konzentrieren, mit der üblichen Maschinerie ihre Bankgeschäfte zu erledigen. Soweit dies noch im persönlichen Gespräch mit den Bankbediensteten geschieht, ist auch dieser Vorgang gerade nicht darauf angelegt, uneingeschränkt Licht, Luft und vor allem Helligkeit von außen zu erhalten.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin durch die Anlegung der Fußgängerzone, deren südliches "Portal" der "Eis-Würfel" sein soll, profitiert. Dessen Errichtung ist, wie dargestellt, eingebettet in das Bestreben der Antragsgegnerin, die Chancen, welche die neue Westumgehung für den Innenstadtbereich ("City") bietet, baulich auch zu nutzen. Die dazu in Angriff genommene Verwirklichung eines Fußgängerbereiches mit Restauration zieht verstärkt Kundschaft an und vermittelt diesem Bereich der Innenstadt damit den "Erlebnischarakter", der erst Innenstädte gegen die Konkurrenz großflächiger Einzelhandelsbetriebe "auf der grünen Wiese" bestehen lässt. Wird das Kerngebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin seit längerem liegt, daher mit modernen Mitteln neu gestaltet, dann ist der Antragstellerin als Ausgleich für diese bodenwertsteigernde Maßnahme das "Opfer" zuzumuten, in ihrem Bereich die Aufstellung eines Pavillons hinzunehmen, der sommers wie winters Fußgänger anlocken soll.
Voraussichtlich wird auch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin mindestens gleichwertig entsprochen sein/werden. Das ist dann der Fall, wenn auf den Nachbargrundstücken im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 22 u. 5; Barth/Mühler, a.a.O., § 13 Rdn. 39; vgl. im Übrigen auch NdsOVG, Beschl. v. 11.07.1979 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93, S. 200). Das kann etwa durch Ausnutzung günstiger topografischer Verhältnisse, eine geschickte Zuordnung der Gebäude zueinander oder ihrer besonders schutzwürdigen Räume oder in sonstiger Weise geschehen, welche der Unterschreitung des Grenzabstandes gegebenenfalls auch nur psychologisch die nachteilige Wirkung nimmt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, a.a.O., Rdn. 5). Ebenso wie schon § 12 Abs. 5 Satz 2 NBauO a.F. mit der Verwendung der Worte "nicht wesentlich" zeigte, gestattet auch der in § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO gebrauchte Terminus der "Gleichwertigkeit" eine wertende Betrachtung der besonderen Verhältnisse. Dabei darf unter anderem berücksichtigt werden, dass trotz Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes der dadurch hervorgerufene psychologische Eindruck des Eingeschlossenseins ausgeglichen werden kann.
Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich in einer Weise von § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NBauO Gebrauch gemacht hat, welche Nachbarinteressen der Antragstellerin nicht verletzt. Ins Gewicht fallende Einschränkungen in der Nutzung des Erdgeschosses - allein dessen Nutzung könnte angesichts der geringen Höhe des Vorhabens eingeschränkt werden - sind nicht zu erkennen. Das gilt - wie oben dargelegt - in jedem Fall für die gegenwärtig ausgeübte Nutzung. Der Eingangsbereich zur Filiale liegt leicht versetzt nach Norden. Der Abstand von ca. 4,50 m zwischen beiden Gebäudewänden ist so groß, dass nicht befürchtet werden muss, im Zwischenraum werde es zu Stauungen kommen, welche die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin in einer ins Gewicht fallenden Weise schmälert.
Aber selbst dann, wenn man angesichts der Umsiedlungspläne der Antragstellerin künftige Nutzungsmöglichkeiten in Blick nähme, wäre nicht zu erwarten, dass die Wohn- und Arbeitsverhältnisse "ungesund" würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Grundstück in Einklang mit der umgebenden Nutzung Kerngebiet festgesetzt ist, Wohnnutzung wird sich in das Erdgeschoss daher voraussichtlich nicht einfinden. Erst recht wird keine Einschränkung der Arbeitsverhältnisse zu erwarten sein, wenn dort später z.B. eine "normale" kerngebietstypische Ladennutzung stattfinden sollte: Die Schaufenster sind dort typischerweise so gestaltet, dass die Bediensteten ohnedies ganztags unter künstlichem Licht arbeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Streitwert ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu korrigieren. Nach Nr. 8 lit. d der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 01.01.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197), beträgt der für die Ausübung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffneten Ermessens maßgebliche Streitwertrahmen bei Nachbarstreitigkeiten, mit denen die Beeinträchtigung von gewerblichen Betrieben geltend gemacht wird, 5.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR. Hier ist zu berücksichtigen, dass das mit dem Nachbarantrag verfolgte Interesse weniger in der uneingeschränkten Erhaltung der gegenwärtigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern eher darin liegt, den wegen der bereits beschlossenen Verlagerung der Filiale erforderlich werdenden Verkauf des Gebäudes zu finanziell auskömmlichen Konditionen zu ermöglichen. Angesichts dessen wird es im Hauptsacheverfahren angemessen sein, den Streitwert auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Dieser Betrag ist gem. § 20 Abs. 3 GKG für das Eilverfahren zu halbieren (vgl. a. Nr. 18 lit. b der zitierten Streitwertannahmen).