Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: 6 B 3528/12

Beförderung; Beförderungsrichtlinie; Binnendifferenzierung; Leistungsgrundsatz; Polizei; Vorbeurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.06.2012
Aktenzeichen
6 B 3528/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob bei Auswahlentscheidungen die Binnendifferenzierung in der Vorbeurteilung zu berücksichtigen ist.

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu befördern, ohne zuvor eine erneute Entscheidung über das Begehren des Antragstellers herbeigeführt zu haben. Diese einstweilige Anordnung wird befristet bis zwei Wochen nach Zugang einer erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bei diesem.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

Das Passivrubrum dieses Verfahrens war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die Polizeidirektion Oldenburg und nicht das Land Niedersachsen Antragsgegnerin ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO).

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu befördern, bevor nicht erneut über sein Begehren entschieden und ihm erneut die Möglichkeit zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes eingeräumt worden ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung, und einen Anordnungsanspruch, also sein gefährdetes Recht als Mitbewerber um das angestrebte Beförderungsamt eines Polizeioberkommissars, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 BeamtStG. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass sein Dienstherr über sein Beförderungsbegehren ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die zu besetzende Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - und Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, jeweils zitiert nach juris). Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren.

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung seines Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Im Verfahren über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 BvR 1012/08 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - und Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 ME 505/07 -, jeweils zitiert nach juris).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes liegen vor. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu befördern, sobald das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem nicht mehr entgegen steht.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Polizeioberkommissar verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - und Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 5 ME 50/08 -, jeweils zitiert nach juris).

Dem bei Beförderungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Daneben können ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, die ebenfalls leistungsbezogene Kriterien enthalten sowie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ebenso können sich, ohne dass insoweit ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen geboten wäre, leistungsbezogene Auswahlkriterien allein aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung aus innerhalb einer Notenstufe vergebenen Punktzahlen oder Bewertungszusätzen (wie z.B. „oberer Bereich“, „mittlerer Bereich“ oder „unterer Bereich“) eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung ergibt oder eine solche Differenzierung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale hergeleitet werden kann (inhaltliches Ausschöpfen der aktuellen dienstlichen Beurteilung). Erst wenn sich auf diesem Wege kein Eignungsvorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, steht es dem Dienstherrn frei, die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen, sog. Hilfskriterien, zu treffen, wobei er ein weites Ermessen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 5 ME 50/08 - und Beschluss vom 26. August 2003 - 5 ME 162/03 -, jeweils zitiert nach juris).

Diesen Grundsätzen tragen die Beförderungsrichtlinien für die Polizeidirektion Oldenburg vom 11. Januar 2011 (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) und ihre Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht in vollem Umfang Rechnung. Unter Nr. 3.1 (Leistungskriterien) der Beförderungsrichtlinien (so auch Nr. 5.1 der Rahmenrichtlinien für Beförderungsentscheidungen für die Polizei des Landes Niedersachsen - BefRiLiPol -, Nds. MBl. 2009, S. 501) ist geregelt, dass bei der Erstellung eines Auswahlvorschlages für Beförderungen zunächst die unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien in der Reihenfolge
Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Vollnote)
Binnendifferenzierung oder Differenzierung anhand der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung
Vorbeurteilung (Vollnote)
heranzuziehen sind.

Erläuternd wird darauf hingewiesen, dass eine Binnendifferenzierung durch die Beurteilungsrichtlinien ausschließlich für die Notenstufe C vorgenommen worden sei. Diese sei abschließend über die Bewertungszusätze "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" erfolgt. Innerhalb der weiteren Notenstufen seien die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Differenzierung zu prüfen.

Danach ist das maßgebliche Leistungskriterium die Vollnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung. Das entspricht den dargestellten Grundsätzen und ist nicht zu beanstanden. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in ihrer jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. September 2011 die Vollnote C erreichten.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist Nr. 3.1 der Beförderungsrichtlinien, wenn angeordnet wird, dass als weiteres Leistungskriterium die Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung - die Differenzierung anhand der Einzelmerkmale soll nach den Erläuterungen in den Beförderungsrichtlinien nur bei den Wertungsstufen A, B, D und E eine Rolle spielen - heranzuziehen ist. Mit dieser Regelung trägt die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung, dass es bei der Wertungsstufe C (vgl. Nr. 6.2 der am 11. Juli 2008 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen - BRLPol -, Nds. MBl. 2008, S. 782) eine Binnendifferenzierung gibt und dass damit ein messbarer und beachtlicher Bewertungsunterschied zum Ausdruck kommt (Nds. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 LA 100/11 - und Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 209/11 -, jeweils zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, zeigt sich, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in ihrer jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilung die Binnendifferenzierung "oberer Bereich" erreichten.

Da sich bis dahin kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers ergeben hatte, ist nach Nr. 3.1 der Beförderungsrichtlinien auf die Vorbeurteilung (Vollnote) abzustellen. Bei dieser Rechtslage und einer dieser Rechtslage tatsächlich folgenden entsprechenden Verwaltungspraxis bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keiner Erörterung der Frage, ob sie überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Vorbeurteilung bei der Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen.

Bei der Vorbeurteilung zeigt ein Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, dass beide in ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. September 2008 die Vollnote C erreichten. Allerdings wurden die Leistungen des Antragstellers mit der Binnendifferenzierung "oberer Bereich", dem gegenüber die des Beigeladenen mit der Binnendifferenzierung "mittlerer Bereich" bewertet.

Die Kammer teilt die Auffassung des Antragstellers, dass die Berücksichtigung lediglich der Vollnote bei der Vorbeurteilung und damit die Nichtberücksichtigung der Binnendifferenzierung bei der Vorbeurteilung mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG) nicht in Einklang steht.

Im Grundsatz ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der aktuellen dienstlichen Beurteilung eine besondere Bedeutung zumisst. Denn für die zu treffende Beförderungsentscheidung im Hinblick auf Leistung, Eignung und Befähigung ist auf den aktuellen Stand abzustellen. Von Rechts wegen bleiben jedoch frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, da sie den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen über erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - sowie Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, jeweils zitiert nach juris).

Welche Aussagekraft früheren Beurteilungen zukommt, kann nicht generell beantwortet werden. In den allermeisten Fällen werden unterschiedliche Einschätzungen möglich sein, inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. So kann die Aussagekraft früherer Beurteilungen eher gering sein, wenn sie z. B. aus dem besonderen Blickwinkel einer Anlassbeurteilung erteilt wurden oder wenn sie unter Geltung anderer Beurteilungsrichtlinien und insbesondere unter Geltung eines anderen Bewertungsmaßstabes erstellt worden sind. Demgemäß muss dem Dienstherrn bei der Auswertung früherer Beurteilungen ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Damit korrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips effektiver Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG notwendigerweise eine unter Umständen erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren Beurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Anderenfalls liefe die für die gerichtliche Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn zwangsläufig nur in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende Begründung und Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der Bestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den rechtlichen Rahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten hat. Hierzu gehört im Besonderen die Erkenntnis, dass auf Hilfskriterien nur dann abgestellt werden kann, wenn der gebotene Qualifikationsvergleich zu keinem die Auswahlentscheidung präjudizierenden Ergebnis geführt hat (OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, zitiert nach juris).

Formal tragen die Antragsgegnerin und die Beförderungsrichtlinien diesen Anforderungen Rechnung, indem sie die Vorbeurteilung als Leistungskriterium berücksichtigen. Bei den Beurteilungen zum Stichtag 1. September 2008 handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer für das hier streitige Auswahlverfahren um aussagekräftige Vorbeurteilungen. Denn es handelte sich jeweils um Regelbeurteilungen und sie wurden unter Geltung derselben Beurteilungsrichtlinien und insbesondere unter Geltung eines identischen Bewertungsmaßstabes erstellt.

Rechtswidrig ist die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung jedoch deshalb, weil bei der Vorbeurteilung - entsprechend der Regelung in den Beförderungsrichtlinien - lediglich die Vollnote, nicht aber die Binnendifferenzierung Berücksichtigung findet.

Maßgebend für diese Auffassung ist die tatsächliche Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. September 2008 in der Vergleichsgruppe des Antragstellers und des Beigeladenen. Diese Beurteilungspraxis war durch eine annähernd durchgehende Vergabe der Vollnote C geprägt. Im Einzelnen stellte sich das Ergebnis der Beurteilungen zum Stichtag 1. September 2008 wie folgt dar: 0 % Wertungsstufe A, 3 % Wertungsstufe B, 96 % Wertungsstufe C, 1 % Wertungsstufe D und 0 % Wertungsstufe E. Dieses Gesamtergebnis der Beurteilungen zu diesem Stichtag ergab sich nicht nur direktionsweit, sondern landesweit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten, die die Wertungsstufen A, B, D oder E erhielten, kaum ernsthaft in eine Stichentscheidung über eine Beförderung einzubeziehen sein werden. Hinsichtlich der Wertungsstufen A und B werden diese Beschäftigten angesichts der Seltenheit dieser Bewertungen vorrangig befördert (was sich auch im hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren zeigte), wohingegen die Beamten der Wertungsstufen D und E kaum Aussicht auf eine Beförderung haben. Das hat zur Folge, dass fast ausnahmslos Beschäftigte, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung und in der Vorbeurteilung die Wertungsstufe C erreicht haben, miteinander konkurrieren werden. Wird aber bei der Vorbeurteilung lediglich auf die Vollnote abgestellt und bleibt die Binnendifferenzierung unberücksichtigt, ist wegen der geradezu flächendeckenden damaligen Vergabe der Wertungsstufe C eine Auswahlentscheidung anhand dieses (dritten) Leistungskriteriums nicht möglich. Daher kann die Vorbeurteilung ihrer Funktion, als Leistungskriterium entscheidend zur Klärung einer Wettbewerbssituation mit beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 -, zitiert nach juris), nicht gerecht werden. Die Vorbeurteilung ist formal betrachtet nach Nr. 3.1 der Beförderungsrichtlinien ein Leistungs- und damit Auswahlkriterium; praktisch ist sie dies hier nicht. Die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin zum Beurteilungsstichtag 1. September 2008 führt faktisch dazu, dass bei den Auswahlentscheidungen zunächst auf das Gesamturteil und die Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung und sodann umgehend auf Hilfskriterien abgestellt wird, obwohl mit der Binnendifferenzierung der Vollnote C der Vorbeurteilung ein unmittelbar leistungsbezogenes Auswahlkriterium zur Verfügung steht. Daraus folgt zwingend, dass die Vorbeurteilung nicht nur in der Vollnote, sondern auch hinsichtlich der Binnendifferenzierung Berücksichtigung finden muss. Nur auf diese Weise ist der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gewahrt und die Vorbeurteilung kann ihre Funktion als leistungsbezogenes Auswahlkriterium und als Instrument zur Klärung einer Wettbewerbssituation erfüllen.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Berücksichtigung der Binnendifferenzierung auch bei der Vorbeurteilung widerspreche ihrem Beurteilungssystem, das lediglich fünf Vollnoten, nicht aber ein siebenstufiges Wertungsstufensystem vorsehe, überzeugt nicht. Richtig ist, dass Nr. 5.1.4 der BRLPol fünf und nicht sieben Wertungsstufen vorsieht. Allerdings behandelte die Antragsgegnerin die Binnendifferenzierungen bei der Wertungsstufe C nahezu wie eine gleichwertige Vollnote, jedenfalls aber als aussagekräftiges Differenzierungskriterium. In dieser Hinsicht muss sich die Antragsgegnerin an ihrem Vorbringen in den Verfahren, in denen sich Beamte gegen ihre dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. September 2008 wendeten, festhalten lassen. In diesen Verfahren hatten die Beamten jeweils geltend gemacht, die Antragsgegnerin verstoße mit der fast durchgehenden Vergabe der Wertungsstufe C gegen das Differenzierungsgebot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, zitiert nach juris) und gegen Nr. 5.1.1 der BRLPol, wonach die Beurteilenden darauf hinwirken, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen wiederfinden lassen. Diesen Einwänden trat die Antragsgegnerin jeweils mit dem Hinweis entgegen, sie differenziere sehr wohl und die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve fänden sich in der Gesamtschau der Beurteilungen wieder. Sie begründete diese Auffassung damit, dass zwar in der Tat ca. 96 % der beurteilten Beschäftigten landes- und direktionsweit die Wertungsstufe C erhalten hätten. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine hinreichende Differenzierung über die Binnendifferenzierung bei Wertungsstufe C erreicht werde. Dieser Argumentation folgend, legte sie in diesen Streitigkeiten grafische Darstellungen vor, in denen nicht nur die Wertungsstufen A bis E, sondern auch die Binnendifferenzierungen bei Wertungsstufe C in der Größenordnung einer Vollnote dargestellt worden sind. Nur auf diese Weise ergab sich in der Tat grafisch eine Verteilung der Bewertungen, die den Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in etwa entsprach.

Sieht die Antragsgegnerin also die Binnendifferenzierungen bei Wertungsstufe C gleichsam als Vollnote an oder behandelt sie jedenfalls als aussagekräftiges Differenzierungskriterium, so ist sie angesichts dieser Verwaltungspraxis von Rechts wegen gehalten, diesem Umstand auch bei Auswahlentscheidungen Rechnung zu tragen. Dem wird die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung nicht gerecht.

Schließlich erscheint die Auswahl des Antragstellers, dessen Leistungen sowohl in der aktuellen als auch - im Unterschied zum Beigeladenen - in der Vorbeurteilung mit der Vollnote C und der Binnendifferenzierung im oberen Bereich bewertet wurden, bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über sein Beförderungsbegehren möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.