Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 10.12.2002, Az.: S 62 KR 194/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 10.12.2002
- Aktenzeichen
- S 62 KR 194/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1210.S62KR194.02.0A
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
gegen
Beklagte,
beigeladen:
1 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
2. Bundesanstalt für Arbeit
hat das Sozialgericht Oldenburg - 62. Kammer - auf die mündliche Verhandlung
vom 10 Dezember 2002
durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid vom 21,03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.10.2001 versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Tatbestand :
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Sozialversicherung.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin hat den Beruf der Hotelfachfrau erlernt. Seit dem 01.10.2001 ist sie im Service bzw. in der Küche des Betriebes "H." tätig. Das Betriebsgrundstück und das Gebäude stehen in ihrem Alleineigentum. Die Immobilie ist an ihren Ehemann verpachtet, der nach dem Vorbringen der Klägerin der alleinige Unternehmer ist.
Mit Bescheid vom 06.11.2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der Sozialversicherung fest. Die Beigeladene 2 ) widersprach dieser Einschätzung mit Schreiben vom 20.02.2002. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2002 ihren Bescheid vom 06.11.2001 wieder auf und stellte fest, dass die Klägerin Mitunternehmerin des Betriebes und dementsprechend nicht abhängig beschäftigt sei. Daher bestehe keine Versicherungspflicht. Den Widerspruch der Klägerin vom 03.04.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 21.08.2002.
Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht Mitunternehmerin. Unternehmer sei allein ihr Ehemann. Sie sei als Küchenhilfe abhängig beschäftigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.10.2001 versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keinen Klageantrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe :
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs.1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Frage, ob Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klage ist auch begründet.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmereigenschaft) vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt worden sind. Danach ist Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, so liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSG Urteil vom 18.04.1991, SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 5; Urteil vom 06.02.1992, SozR 3 -4100 § 104 Nr. 8; Urteil vom 21.04.1993, SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11; ständige Rechtsprechung).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin in dem Betrieb "H." abhängig und damit versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsentgelt beträgt 1 300 DM ( 664,68 € ) bei 20 Arbeitsstunden pro Woche. Am Gewinn oder Verlust des Betriebes ist die Klägerin nicht beteiligt. Außer ihr sind noch 4 Mitarbeiter fest angestellt. Über ihre Arbeitszeit und ihren Einsatz ( Service oder Küche ) entscheidet die Klägerin nicht selbst, sondern die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter werden nach Rücksprache mit dem Koch von allen Beschäftigten gemeinschaftlich koordiniert. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Ehemann der Klägerin. Dieser trägt auch das gesamte Unternehmerrisiko.
Diese Tatsachen stehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Vorbringens der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung fest. Am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zweifeln, hat die Kammer keine Veranlassung. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.10.2001 versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der Klage ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .