Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 21.10.2002, Az.: S 62 KR 54/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 21.10.2002
- Aktenzeichen
- S 62 KR 54/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1021.S62KR54.02.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport.
Die im Jahre 1942 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihr besteht eine chronisch-rezidivierende Tendomyopathie der Wirbelsäule. Aus diesem Grunde nimmt sie seit 1996 am Rehabilitationssport in Form von Wassergymnastik teil. Die Kosten hierfür hat die Beklagte bislang übernommen.
Am 04.07.2001 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für die Dauer von weiteren 6 Monaten. Sie legte eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. L vor; hierbei handelte es sich um eine Folgeverordnung.
Mit Bescheid vom 11.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin nehme seit 1996 am Rehabilitationssport teil. Sie sei daher in der Lage, ihre Übungen nunmehr in Eigenverantwortung durchzuführen. Den Widerspruch der Klägerin vom 14.08.2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 20.03.2002.
Mit Bescheid vom 10.06.2002 hat die Beklagte erneut einen Antrag der Klägerin abgelehnt, die Kosten für ihre Teilnahme am Rehabilitationssport zu übernehmen. Der Bescheid ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Klägerin trägt vor, es sei aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich, daß sie weiterhin an der Wassergymnastik teilnehme. Sie könne die Übungen auch nicht eigenverantwortlich durchführen, weil dies nicht effektiv sei. Nur durch professionelle Anleitung sei gewährleistet, daß der gewünschte Erfolg eintrete und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 11.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 sowie den Bescheid vom 10.06.2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre weitere Teilnahme am Rehabilitationssport antragsgemäß zu übernehmen,
hilfsweise,
über die gestellten Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem Inhalt der streitbefangenen Bescheide fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die streitbefangenen Bescheide vom 11.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 und vom 10.06.2002 sind rechtmäßig. Durch sie ist die Klägerin nicht beschwert i.S. von § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte lehnt die Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport (Warmwassergymnastik) zu Recht ab.
Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Gem. § 43 Nr. 1 SGB V kann die Krankenkasse als ergänzende Leistungen solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet. Danach kann als ergänzende Leistung auch Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Die erforderliche ärztliche Betreuung gewährleistet, die Belastbarkeit des Versicherten festzustellen, darauf Art und Ausmaß der Übungen abzustimmen und den Versicherten sowie den Übungsleister entsprechend zu beraten (Krauskopf, Krankenversicherung, SGB V § 43 Anm. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Übungsstunden der Klägerin finden nicht in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Arztes statt. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, die betreffenden Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, als die ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen i.S. des § 43 SGB V ohnehin nur Ermessensleistungen sind, d.h. ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Kammer hat gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen. Sie mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei im Hinblick darauf, daß eine Vielzahl gleichartiger Streitigkeiten bei Gericht anhängig ist.
Rechtsmittelbelehrung
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L ü c k i n g