Sozialgericht Oldenburg
v. 03.12.2002, Az.: S 6 KR 221/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
03.12.2002
Aktenzeichen
S 6 KR 221/01
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1203.S6KR221.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 6. Kammer -

am 3. Dezember 2002

gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter am Sozialgericht Lipsius - Vorsitzender -

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.4.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2001 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine oberschenkelprothetische Versorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg-Prothese) zu leisten.

  3. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin streitet um die Leistung einer Oberschenkelprothese mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk.

2

Die 1941 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Bei ihr besteht seit 1967 ein Zustand nach Oberschenkelamputation mit verbliebenem langen Oberschenkelstumpf nach Tumorerkrankung. Seitdem ist sie prothetisch versorgt. Gestützt auf die Verordnung der Dr. B. in H. über eine (unstreitig notwendige) prothetische Neuversorgung beantragte die Klägerin bei der Beklagten o.g. Versorgung. Die Beklagte lehnte den Antrag gestützt auf ärztliche Stellungnahmen zurück. (Bescheid vom 14.4.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2001).

3

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt.

4

Die Klägerin beantragt.

  1. den Bescheid der Beklagten vom 14.4.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine oberschenkelprothetische Versorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg-Prothese) zu leisten.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie hält die angefochtenen Bescheide auch im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.6.2002 für rechtmäßig und meint, es komme auf eine Einzelfallentscheidung nach gutachterlicher Beurteilung an.

7

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Voraussetzungen des § 105 SGG lagen vor.

9

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist begründet.

10

Nach § 33 SGB X hat die Klägerin Anspruch auf eine Oberschenkelprothese als Hilfsmittel, die Hilfsmittelversorgung muß dabei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, darf indes das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, was beinhaltet, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung eine optimale Versorgung nicht geleistet wird. Andererseits heißt das indes nicht, dass die optimale Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung nie geschuldet wird, die Versicherten sozusagen immer nur Anspruch auf das zweitbeste Hilfsmittel haben. Offensichtlich in diesem Sinne verweigert die Beklagte der Klägerin die beanspruchte Leistung. Diese Auffassung der Beklagten ist ebenso rechtsirrig wie ihre Ausführungen, dass sie an die Beurteilungen des medizinischen Dienstes gebunden sei. Ein Hilfsmittel zielt auf den Ausgleich eines Grundbedürfnisses des oder der Versicherten ab, hier der Gehfähigkeit. Wenn neue Hilfemittel nach dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik den Beinfunktionen immer weiter angenähert werden, stellt jeder Entwicklungsschritt die gerade ausreichende Versorgung dar. Zu einer Überversorgung, käme es erst dann, wenn den Prothesenträgern Fähigkeiten verschafft würden, die dem Mensch von Natur aus nicht zu Eigen sind. Letztlich hinkt auch die C-Leg-Prothese immer noch einem gesunden Bein hinterher. Jedenfalls im Rahmen einer Neuversorgung haben die Versicherten dann Anspruch auf die Leistung einer solchen Prothese, und zwar wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R - unter den vorgenannten Gesichtspunkten generell ausgesprochen hat. Von einer Einzelfallentscheidung kann keine Rede sein. Medizinische Ermittlungen der Beklagten sind nicht abzuwarten. Der Beklagten wären vielmehr in einem Termin Verschuldenskosten nach § 192 SGG anzudrohen gewesen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Lipsius